Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3075-W/02
Gemeinnützigkeit eines Vereines
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3075-W/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Förderung der Interessen von Wirtschaftsunternehmen durch anwenderbezogene Forschung und Weiterentwicklung auf dem technischen Gebiet ist nicht gemeinnützig, sie dient nur mittelbar der Allgemeinheit
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen Treuhand GesmbH , gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein Verein, dessen Bildung mit Bescheid der
Vereinsbehörde vom 9. Mai 1995 nicht untersagt worden ist. Die Statuten
haben in der abgeänderten (Stamm)Fassung vom 22.2.1995 folgenden die
Berufung betreffenden streitgegenständlichen Wortlaut:
§ 2
Vereinszweck
Die Gesellschaft, deren Tätigkeit
unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt
durch Zusammenarbeit der zuständigen Kreise, vor allem der l. Industrie,
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, der interessierten Behörden,
der Hochschulen und höheren technischen Lehranstalten nachstehende, der
Förderung der Allgemeinheit durch Weiterentwicklung der L. dienende
Zwecke;
(1) Pflege und Förderung der gesamten L., in
Theorie und Praxis, insbesondere der Forschung, des Unterrichts und der
Berufsausbildung auf diesem Gebiet;
(2) Weckung, Belebung und
Förderung des Interesses an l. Fragen außerhalb der engeren
Fachkreise;
(3) Pflege der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit auf l. Gebiet.
§
3 Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein kommt diesen Aufgaben durch Behandlung
der l. Probleme und Fragen, durch fallweise Veröffentlichungen,
Vorträge, Schulungen, Tagungen, Abfassung von l. Merkblättern und
Leitsätzen, Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten, Anregung von
gesetzlichen oder Verwaltungsmaßnahmen nach.
§ 4 Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht
durch:
a) Aufnahmegebühren und
Mitgliedsbeiträge,
b) Subventionen und sonstige
Einnahmen, die aus einer dem Vereinszweck entspringenden Betätigungsart
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften stammen.
§ 6
Vereinsmitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Einzelmitgliedern
c) Außerordentlichen
Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
(2) a) Ordentliche Mitglieder:
Unternehmen, Organisationen, Institutionen und
Behörden, die sich zur praktischen Mitarbeit im Verein verpflichten, wozu
sie technisch tätige Repräsentanten in den Verein entsenden und
Mitgliedsbeiträge leisten.
b) Personen, die wissenschaftlich, technisch oder
beruflich mit L. befasst sind, an einer Mitarbeit im Verein Interesse haben und
einen Mitgliedsbeitrag leisten.
c) Außerordentliche Mitglieder:
Personen, die in der österreichischen L.
tätig und verankert sind und von denen eine uneigennützige
Förderung der Vereinsinteressenten zu erwarten ist
d) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die L. oder um den Verein
durch besondere Leistungen verdient gemacht haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder leisten keine Mitgliedsbeiträge. Inhaber oder
Geschäftsführer von Unternehmen, die an der L. kommerziell
interessiert sind, können der Gesellschaft als Einzelmitglieder nur dann
beitreten, wenn das Unternehmen schon Mitglied der Gesellschaft ist.
§ 18
Freiwillige Auflösung des Vereines
Der Antrag auf freiwillige Auflösung des
Vereines ist mindestens drei Monate vor seiner Verhandlung in der
Generalversammlung bekanntzumachen. Wird die freiwillige Auflösung
beschlossen, so ist das Vereinsvermögen entweder an einen ähnlichen
Zwecke verfolgenden Verein zu übertragen oder zur Errichtung von
gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungen zu verwenden.
Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27.2.2001 setzte
das Finanzamt auf Basis der Angaben in der Jahressteuererklärung und
Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1999 die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i.H. v. S 78.933,-- fest.
In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht
erhobenen Berufung beantragt der Bw. die Körperschaftsteuer 1999 mit Null
festzusetzen. In der Begründung führt der Bw. aus, dass die
vorliegende Gesellschaft gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen der
§§ 34 ff BAO verfolgen würde. Die Gesellschaft sei auf dem Gebiet
der Grundlagenforschung tätig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie
hätte sich die Aufgabe gestellt, gute Beleuchtungsanlagen zu entwickeln,
zur Förderung des Seekomforts in Österreich.
Die Mittelaufbringung würde durch
Mitgliedsbeiträge, Subventionen und entgeltliche Seminarveranstaltungen
erfolgen, wobei auch Nicht-Mitglieder eingeladen und dieses Angebot auch von
vielen Interessenten von der Weiterentwicklung der L. angenommen werden
würde. Die Abhaltung von entgeltlichen Seminaren würde einen
Zweckverwirklichungsbetrieb gem. § 45 Abs. 2 BAO begründen. Jeder
Interessierte könnte Mitglied werden, und würde in einschlägigen
Fachzeitschriften und in der Presse informiert und um Mitglieder geworben
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines bzw. bei
Wegfall des Vereinszweckes würde das verbleibende Vermögen für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§
34 ff BAO verwendet werden.
Aufgrund des Tätigkeitsgebietes, der
satzungsmäßigen Bestimmungen und der darauf basierenden
Geschäftsführung würden die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen
gem. §§ 34 ff BAO erfüllt, und wäre daher entsprechend den
Bestimmungen gem. § 45 Abs. 2 BAO betreffend unentbehrlicher Hilfsbetrieb
die Körperschaftssteuer mit Null festzusetzen.
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung vom 9. Mai 2001 wurden
die Statuten des Vereines sowie weiters Programme von Seminaren und Tagungen
sowie Beitrittserklärung vorgelegt, und dazu ergänzend
ausgeführt, dass die Vortragenden dazu angehalten wären, die
Vorträge firmenneutral zu halten und die Produkte ohne Firmenbezeichnung zu
verwenden. Die internationalen Tagungen würden im Zwei-Jahresrhythmus
stattfinden, und daraus der für das Jahr 1998 ausgewiesene Gewinn aus dem
alle 12 Jahre in Österreich abgehaltenen internationalen Tagung
resultieren. Bei diesem Gewinn würde es sich um einen Zufallsgewinn
handeln, zur Abdeckung der in den nachfolgenden Jahren angefallenen laufenden
Aufwendungen und Verluste. Die Tätigkeit sei somit entsprechend den
Bestimmungen nach § 39 BAO nicht auf Gewinnabsicht gerichtet, und
würde der im Streitjahr erzielte Gewinn aus dem Umsatzsteuerguthaben des
Vorjahres 1998 resultieren.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 wurden der
Abgabenbehörde zweiter Instanz Unterlagen über die internationalen
Gemeinschaftstagungen 1998 und 2002 (Einladungs- und Teilnehmerlisten) vorgelegt
sowie weiters Unterlagen betreffend Fachtagungen und Seminare, die
Vereinsstatuten der Jahre 1983, 1993 und 1995, Protokolle über die
Generalversammlungen des Vereins inkl. Tätigkeitsberichte für die
Jahre 1999 bis 2002, Umsatzlisten für die Jahre 2001 und 2002 und
Entwicklung des Gemeinschaftsvermögens seit 1981, sowie eine
Bestätigung der Bundespolizeidirektion Wien für das Jahr 2002. Dazu
wurde weiters ausgeführt, dass mangels eines Lehrstuhles für L. an den
Universitäten in Österreich Interessierte sich nur an die vorliegende
Gesellschaft wenden könnten. Jährlich würden eine nationale
Tagung und zwei bis drei Seminare zum Thema L. stattfinden, und könnte
jedermann daran teilnehmen. Bei den
Interessenten würde es sich um Anwender, Gemeinden,
Elektrizitätserzeuger, Landesregierungen, Errichter von Elektroanlagen und
l. Anlagen sowie die erzeugende Lichtindustrie handeln. Die genaue
Zusammensetzung sei den beiliegenden Umsatzlisten zu entnehmen.
Im Zwei-Jahresrhythmus fänden weiters die
Gemeinschaftstagungen der L. Gesellschaften der Niederlande, Deutschlands,
Österreichs und der Schweiz statt. Die Vorbereitungen für diese
Tagungen mit etwa 1000 Teilnehmern würden Jahre benötigen und daher
derzeit bereits für das Jahr 2010 beginnen. Die Tagungen würden auch
mit Aussendungen, Inseraten und über Homepage beworben werden. Darüber
hinaus wäre eine Broschüre für Straßenbeleuchtung
herausgegeben und verkauft worden, eine weitere Broschüre über
öffentliche Beleuchtung sei in Bearbeitung. Näheres wäre den
Tätigkeitsberichten zu entnehmen.
Das benötigte Kapital für eine
Gemeinschaftstagung von ca. 1000 Teilnehmern würde sich auf ca. S 1 Million
bzw. € 70.000,-- belaufen, wobei die Hälfte der Summe durch
Vorfinanzierung aufgebraucht und die zweite Hälfte zur Abdeckung der
Stornogebühren bei Nichtzustandekommen der Veranstaltung benötigt
werden würde. Eine Angestellte der Gesellschaft würde weiters das
25-jährige Firmenjubiläum feiern und eine Abfertigung von ca. €
20.500,-- beanspruchen. Dies ergäbe somit ein unbedingt notwendiges Kapital
von € 90.500,--.
Für das Jahr 1998 wäre der Verlust durch
Vorfinanzierung aus 1997 berücksichtigt worden, jedoch nicht Verluste aus
der Vorfinanzierung vor 1997 und fiktive Gehälter. Z.B. würde bereits
zwei Jahre vor dem Veranstaltungstermin der Tagungsort mittels Videofilm
vorgestellt werden. Der Jahresgewinn für das Jahr 1999 wäre aufgrund
der Umsatzsteuergutschrift aus dem Jahre 1998 entstanden, da bei der
Bruttoverrechnung eine Gewinnverschiebung in das nächste Jahr erfolgt
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die
bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke auf abgabenrechtlichen Gebiet im einzelnen Abgabenvorschriften
gewährt worden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die
Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer
sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung
ausschließlich und
unmittelbar der Förderung
der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 BAO sind
gemeinnützige Zwecke solche, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit
gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die
Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder
materiellem Gebiet nützt, wie insbesondere für die Förderung der
Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Schuldbildung, der Erziehung,
der Volksbildung, Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und
Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung
von Elementarschäden.
Gemeinwohl i.S.d. Bestimmung nach § 35 Abs. 2 BAO
bedeutet somit allgemeines Wohl im Gegensatz zur Förderung des Einzelwohls
bzw. des Wohls der Mitglieder. Daher liegt kein gemeinnütziger Zweck vor in
der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft. Nicht begünstigt ist
somit lt. herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung die
Förderung ganzer Wirtschaftszweige, weil sie in erster Linie der
Förderung von Wirtschaftstreibenden und nur mittelbar der Allgemeinheit zu
Gute kommen (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 35 und Tz 2 zu § 40).
Gemäß
§ 40 Abs. 1 BAO liegt eine
unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst
erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten (z.B. Arbeitnehmer) geschehen,
wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Nur
mittelbar der Allgemeinheit dient jedoch nach ständiger Rechtsprechung die
Förderung bestimmter Wirtschaftszweige (VwGH 20.10.1982,
13/1649/79).
Gemäß
§ 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der
Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung
für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck
ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als
Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in
Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Nach ständiger
Rechtsprechung müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so
genau bezeichnet sein, dass aufgrund der Satzung die Voraussetzungen für
die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden
können (VwGH 28.5.1997, 94/13/0219).
Die Gesellschaft sei lt. Bw. auf dem Gebiet der
Grundlagenforschung tätig und nicht auf Gewinn gerichtet, um den Seekomfort
in Österreich zu fördern. Sie hätte sich die Aufgabe gestellt,
gute Beleuchtungsanlagen zu entwickeln. Jeder Interessierte könnte Mitglied
werden, und würde die Mittelaufbringung durch Mitgliedsbeiträge und
Subventionen erfolgen bzw. durch die entgeltlichen Seminarveranstaltungen
lediglich ein Zweckverwirklichungsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO bzw. ein
unentbehrlichen Hilfsbetrieb begründet werden. Die Voraussetzung der
Gemeinnützigkeit würde somit vorliegen, und auch eine Abgabepflicht
hinsichtlich des Hilfsbetriebes gem. § 45 Abs. 2 BAO entfallen. Die Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes würden lt. § 4 der Statuten durch
Mitgliedsbeiträge, Subventionen und sonstigen Einnahmen erlangt. Der Zweck
des Vereins liege lt. Ansicht des Bw. in der Förderung der Allgemeinheit
durch die Weiterentwicklung der L. dienende Zwecke.
Im vorliegenden Fall bezweckt somit der Verein lt. Satzung
durch Zusammenarbeit der l. Industrie, der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und öffentlichen Stellen wie u.a.
Magistrat Linz (Amt für Technik), Magistrat Wien MA 33 sowie weiters
zahlreiche Firmen der Elektrizitätsbranche wie u.a. P.GmbH, O. GmbH die
Förderung der Allgemeinheit durch die Weiterentwicklung der L. insbesondere
die Forschung, Unterricht und die Berufsausbildung auf dem Gebiet der L., auch
außerhalb eines engeren Fachkreises und in zwischenstaatlicher
Zusammenarbeit.
Im vorliegenden Fall liegt somit bereits nach dem Inhalt
der Satzung kein gemeinnütziger Zweck vor, sondern soll durch
Zusammenarbeit von Industrie, Wirtschaftsbetrieben und Versorgungsbetrieben
sowie öffentlichen Stellen die Weiterentwicklung der L. gefördert
werden. In der Weiterentwicklung der L. kann jedoch kein gemeinnütziger
Zweck, durch deren Erfüllung unmittelbar die Allgemeinheit gefördert
wird, gesehen werden. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nach § 35
Abs. 1 BAO nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem,
kulturellem, sittlichen oder materiellen Gebiet nützt, wie insbesondere
für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege,
der Schuldbildung, der Erziehung, der Volksbildung, Berufsausbildung, der
Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der
Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Durch die
Tätigkeit des gegenständlichen Vereins wird jedoch in erster Linie der
eigenwirtschaftliche Bereich der beteiligten Unternehmen gefördert, und
kommt somit nur mittelbar der Allgemeinheit (Volkswirtschaft) zugute.
Dazu ist auszuführen, dass unter dem Begriff der
Wissenschaft allgemein die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geistes- und
Naturwissenschaften, der theoretischen und angewandten Wissenschaften zu
verstehen ist. Auf dem Gebiet der Wissenschaft tätige Vereine müssen
entweder selbst forschen oder Forschungsaufträge erteilen. Der vorliegende
Verein hat die Weiterentwicklung der L. zum Ziel, um gute Beleuchtungsanlagen zu
entwickeln, und bildet dafür Arbeitskreise bzw. Arbeitsausschüsse z.B.
betreffend Straßenbeleuchtung bzw. zur graphischen Aufbereitung von
Beleuchtungsanlagen verschiedener Kategorien gemäß
ÖNORM, dessen
Ergebnisse auch in einer Broschüre veröffentlicht wurden. Es werden
weiters Fachtagungen mit begleitenden Fachausstellungen, Seminare und
internationale Gemeinschaftstagungen auch unter Hereinnahme von
Werbeaufträgen für Firmenwerbungen organisiert. Es handelt sich somit
um anwenderbezogene Forschungstätigkeit, die auf die Vermarktung von
Erkenntnissen gerichtet ist, da in erster Linie die Erkenntnisse der Forschung
sowie die Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der L. an (beteiligte) Unternehmen
weitergegeben werden. Damit werden unmittelbar die Wirtschaftsunternehmen
gefördert, bzw. eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Durch die
Förderung der Weiterentwicklung von L. bzw. l. Anlagen erfolgt somit in
erster Linie die Förderung der anwenderbezogenen Erkenntnisse einer
Wirtschaftsbranche. Dies ist jedoch nach herrschender Lehre nicht
begünstigt (vgl. Kohler-Quantschnigg-Wiesner-Baldauf-Renner-Wakounig, Die
Besteuerung von Vereinen, 9. Auflg., S 91,92).
Lt. vorgelegten Unterlagen werden neben den
Gemeinschaftstagungen Fachtagungen und (Schulungs-) Seminare mit
Fachvorträgen betreffend z.B. Grundbegriffe, Leuchtmittel,
Betriebsgeräte und/bzw. Planungsgrundlagen für
Außenbeleuchtungen abgehalten, inkl. Besuche von Wirtschaftsunternehmen
(z.B. der Firmen P. und AE-A.L.). Die Zielgruppe der Seminare sind
Elektrotechniker, die Beleuchtungsanlagen errichten, Planer, die
Beleuchtungsanlagen planen sowie Betreiber, die Beleuchtungsanlagen betreiben.
Weiters werden z.B. lt. vorgelegten Unterlagen betreffend ein Symposium für
innovative L. Entwicklungen und Erfahrungen von international tätigen
Fachleuten weitergegeben bzw. Berichte über den neuesten Stand der Technik,
Erfahrungen und Projekte sowie Produkte aus der L. vorgestellt, ebenso mit
tagungsbegleitender Fachausstellung.
Die Zielgruppe der Seminare sind somit Elektrotechniker,
die Beleuchtunganlagen errichten, Architekten und Planer für die
Beleuchtungs-Konzeption sowie Betreiber von Beleuchtungsanlagen. Die
Geförderten sind somit in erster Linie die Fachkreise und/bzw.
(Elektrizitäts-) Unternehmen selbst, die einerseits technisch tätige
Repräsentanten in den Verein entsenden und Mitgliedbeiträge leisten,
und andererseits fachinteressierte Teilnehmer an den Seminaren darstellen. Die
Förderung von Wirtschaftstreibenden bzw. eines Wirtschaftsbereiches dient
jedoch nur mittelbar der Allgemeinheit (in qualitativ inhaltlicher
Hinsicht).
Die Berufsausbildung fördern weiters alle
Einrichtungen, die außerhalb von allgemein bildenden Schulen die
Befähigung zur Ausübung eines Berufs vermitteln. Die Vermittlung der
Berufsaus- und -fortbildung z.B. in Abendschulen ist somit grundsätzlich
gemeinnützig. Zur Berufsausbildung gehört weiters nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die berufsbegleitende Aus- und
Fortbildung von Lehrlingen. Der vorliegende Verein organisiert u.a. auch
Grundlagenseminare, lt. vorgelegten Unterlagen wie bereits ausgeführt, mit
der Zielgruppe der Elektrotechniker, die Beleuchtungsanlagen errichten, Planer,
die Beleuchtungsanlagen planen sowie Betreiber, die Beleuchtungsanlagen
betreiben. Weiters werden Schulungsseminare z.B. betreffend
Innenraumbeleuchtung, Außenbeleuchtung abgehalten, und werden somit ebenso
anwenderseitige Weiterbildung- und Vermarktungsziele verfolgt. Die
Förderung des Berufsstandes kann daraus in erster Linie nur anwenderbezogen
abgeleitet werden, dazu ist auch zu ergänzen, dass entgegen dem
Berufungsvorbringen lt. vorgelegten Unterlagen (Gemeinschaftstagungsband) die
Ausbildung zum L. im Rahmen von Lehrveranstaltungen an den verschiedenen
technischen Universitäten und höheren technischen Lehranstalten
ermöglicht wird. Lt. Internet-Angaben wird auf einen diesbzgl. Lehrgang an
der Universität Innsbruck verwiesen.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 BAO ist ein Personenkreis
nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie
Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem
Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten
Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner
Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl
der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
Nach hL und ständiger Rechtsprechung sind bzgl. des
Personenkreises die Angehörigen eines Berufsstandes als u.U. ausreichend
betreffend Allgemeinheit zu sehen. Im vorliegenden Fall besteht eine fachliche
Spezifizierung der Mitglieder lt. § 6 der Statuten und ist der Zugang zu
den Seminaren auch Nichtmitgliedern und Studenten offen und liegt somit nach den
Umständen des Einzelfalls auch ein als Allgemeinheit aufzufassender
Personenkreis i.w.S. vor.
Gemäß
§ 45 Abs. 2 BAO entfällt die
Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes , wenn
dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher
Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss
in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders
als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf
zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in
größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der
Zwecke unvermeidbar ist.
Lt. Gewinnermittlungen werden die Einkünfte aufgeteilt
in Einkünfte (Einnahmen) aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
betreffend Seminare, Tagungen und Broschürenverkauf von rd. 72% und
Einkünfte aus Vereinstätigkeit betreffend Mitgliedsbeiträge von
rd. 28%. Im Zwei-Jahresrhythmus findet jeweils eine internationale Tagung (1998
in Österreich) mit einer hohen Teilnehmerzahl (rd. 1.500 bis 2000
Teilnehmern) statt, und entsteht jedenfalls in diesen Jahren ein Gewinn.
Die Begünstigung für gemeinnützige Zwecke
knüpft gem. § 34 Abs. 1 BAO an die Voraussetzung, dass der Verein nach
seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger
Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Die
Tätigkeitsberichte des Bw. sprechen dafür, dass die Tätigkeit des
Vereins in erster Linie den Mitgliedsunternehmen zugute kommt, was im besonderen
die zahlreichen Fachtagungen inkl. Fachausstellungen zeigen. Der Vereinszweck
wird weiters auch durch die zahlreichen Seminarveranstaltungen (lt. vorgelegter
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb von
rd. 72 % der Einnahmen) erfüllt.
Wenn der Bw. einwendet, dass diesbzgl. ein unentbehrlicher
Hilfsbetrieb gemäß
§ 45 Abs. 2 BAO vorliegt, ist
auszuführen, dass es sich nach der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis
bei unentgeltlichen Hilfsbetrieben z.B. auch um Vortragsveranstaltungen von die
Wissenschaft fördernden Vereinen handelt. Ein die Wissenschaft
fördernder Verein liegt jedoch in Hinblick auf die o.a. Ausführungen
nicht vor.Wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 2 BAO liegen vor, wenn die in §
45 Abs. 2 BAO genannten Voraussetzungen (Einstellung des Betriebes in seiner
Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke,
Nichterreichung der Zwecke ohne den Betrieb, nur unvermeidbarer Wettbewerb)
gegeben sind.
Im vorliegenden Fall handelt es sich somit nach der
Geschäftsführung zwar im übertragenen Sinn um einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. der Bestimmung nach § 45
Abs. 2 BAO. Der Zweck des Vereines deckt sich mit dem vorliegenden
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. findet darin auch seine
Erfüllung, d.h. der Zweck des Vereins wird durch den Geschäftsbetrieb
verwirklicht, unterliegt jedoch mangels Gemeinnützigkeit des Vereines der
Steuerpflicht nach § 31 BAO. Es werden nach der Satzung und
Geschäftsführung in erster Linie die beruflichen und wirtschaftlichen
Interessen der Mitgliedsunternehmen gefördert, bzw. wird den beruflichen
Interessen des Wirtschaftszweiges (l. Industrie,
Elektrizitätversorgungsunternehmen) und damit nur mittelbar der
Allgemeinheit gedient.Auf die o.a.
Ausführungen wird verwiesen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3075-W/02
- Stammnummer
- 8118
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF