Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100233/2025
Spendenbegünstigung; Gemeinnützigkeit eines Vereines.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100233/2025vom 13.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gabriele Antonie Hecht, Gardegasse 2 Tür 7, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 24. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. November 2024 betreffend Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG 1988, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) ist ein Verein der ua Mediationsseminare anbietet.
Am 8.5.2024 stellte der Bf beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG 1988.
Mit Bescheid vom 9.11.2024 wurde der Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch die Kurse zur Erlernung der sog ***1***-Meditationstechnik in erster Linie die einzelnen Kursteilnehmer in ihrer individuellen Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden würden. Eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit liege nicht vor. Zudem bestünden in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förderziel, das allein auf Basis fernöstlicher spiritueller Lehren erreicht werden solle. Schließlich stünde der Verein laut Statuten einerseits zwar jeder volljährigen Person offen, andererseits sei er auf sieben Mitglieder beschränkt, die zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssten.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 24.11.2024 Beschwerde ein und führte zu Begründung aus, dass es für die Gemeinnützigkeit nicht darauf ankomme, die gesamte österreichische Bevölkerung zu fördern. Es liege in der Natur der Sache, dass nur Teilnehmer einer Veranstaltung einen Vorteil daraus schöpfen würden. Dies sei auch der Fall bei Ausbildungs- oder Fortbildungseinrichtungen, Theatern und Sportvereinen. Die Abgabenbehörde habe die Behauptung, ein nicht unbeachtlicher Teil der Bevölkerung habe Bedenken gegenüber dem Förderziel, in den Raum gestellt, ohne dies zu beweisen. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Meditation positive Effekte auf Kognition, Emotionen, Hirnfunktion, Immunsystem und die psychische Gesundheit habe. Der Verein selbst habe zwar nur sieben Mitglieder, die Kurse könnten aber auch von Nichtmitgliedern besucht werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass der Verein als Zweck die Förderung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung nenne. Da dieses Ziel auf die individuelle persönliche Entwicklung der einzelnen Person gerichtet sei, könne darin kein gemeinnütziges Ziel erkannt werden.
Außerdem heiße es in den Statuten unter dem Punkt "Vereinszweck": "…durch die Erlernung der ***1***-Meditationstechnik (nach ***2***)…". Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit, sohin um ein ideelles Mittel. Dies stelle eine unzulässige Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks dar (§ 41 BAO).
Bei den ideellen Mitteln nenne der Verein unter anderem "Förderung von Forschung und Forschungseinrichtungen". Die Forschungsförderung werde jedoch nicht als Zweck genannt. Auch die Auflösungsbestimmungen der Vereinsstatuten würden hinsichtlich der Verwendung des Vereinsvermögens nicht der Bestimmung des § 4a Abs 4 Z 3 lit c EStG 1988 entsprechen.
Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 19.2.2025 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass die Statuten des Vereins nunmehr geändert worden sein. Außerdem liege eine Auskunft der Abgabenbehörde vom 20.10.2008 vor, in der diese festhalte, dass die Statuten den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der BAO entsprechen würden. Es handle sich demnach lediglich um unwesentliche und damit rückwirkend behebbare Mängel. Die Behebung solcher Mängel sei durch das ab dem 1.1.2024 geltende Gemeinnützigkeitsreformgesetz in § 41 Abs 5 BAO gesetzlich geregelt worden.
Mit Vorlagebericht vom 26.3.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme ergänzend aus, dass gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 nur gemeinnützige und mildtätige Zwecke spendenbegünstigt seien, nicht jedoch kirchliche Zwecke. Dazu sei eine Anfrage an die Bundesstelle für Sektenfragen betreffend der Einordnung der ***1***-Meditationstechnik (nach ***2***) gestellt worden. Laut Auskunft der Bundesstelle für Sektenfragen sei die Methode des ***1*** tief in das buddhistische Wirklichkeitsverständnis eingebettet. Der Bf verfolge demnach vorwiegend kirchliche Zwecke.
Bezüglich Persönlichkeistbildung werde angeführt, dass gemäß VereinsR 2001, Rz 49, ethische Vereinigungen nur dann gemeinnützig seien, wenn Persönlichkeitsbildung angestrebt werde und die Allgemeinheit gefördert werden solle. Eine Förderung des Gemeinwohls liege jedoch nicht mehr vor, wenn eine Körperschaft sich entweder von der Allgemeinheit absondere oder in erster Linie religiöse Zwecke verfolge. Es sei jedoch bereits fraglich, ob der Bf überhaupt eine ethische Vereinigung sei. Wenn ja, verfolge er religiöse Zwecke und sei somit nicht begünstigt.
Mit Schreiben vom 14.4.2025 legte der Bf ein Gutachten der Universität ***3*** vor und führte aus, dass das Gutachten die Frage der Einordnung des Bf in religiöse, philosophische und persönlichkeitsbildende Praktiken untersucht habe. Der Gutachter käme zu dem Schluss, dass der Bf keine religiöse Vereinigung sei, da eine Bekehrung zu einem bestimmten weltanschaulichen System nicht angestrebt werde, ebenso wenig der Aufbau einer weltanschaulich homogenen Lebensgemeinschaft. Das Lehr- und Ausbildungspersonal übe außerdem keine kirchlichen Funktionen aus.
Mit Schriftsatz vom 23.3.2026 zog der Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Gleichzeitig wurde ein neuer Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt unter der Bedingung, dass der Beschwerde stattgegeben werde.
Mit Beschluss vom 13.5.2026 forderte das BFG den Bf dazu auf die jährlichen Spendeneinnahmen bekanntzugeben und eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung der letzten drei Jahre vorzulegen. Weiters wurde dem Bf die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.
Mit Antwortschreiben vom 15.6.2026 gab der Bf bekannt, dass die jährlichen Spendeneinnahmen des Vereins im Durchschnitt 200.000,00 Euro betragen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Verein nicht primär religiöse Zwecke verfolgen würde. Die bloße Feststellung buddhistischer Wurzeln erlaube auch laut dem vorgelegten Gutachten keine belastbare Aussage über den Zweck einer konkreten Organisation.
Persönlichkeitsbildung, ethische Bildung, Erwachsenenbildung und Gesundheitsförderung seien typische Tätigkeitsfelder zahlreicher gemeinnütziger Einrichtungen. Die vom Verein angebotenen Kurse dienten der Volksbildung, Erwachsenenbildung und Erziehung iSd § 35 BAO. Es würden Fähigkeiten der Selbstwahrnehmung, Konzentration, Selbstregulation und des verantwortungsvollen Umgangs mit Belastungen und Konflikten vermittelt. Die dadurch bewirkte Persönlichkeitsentwicklung sei nicht Selbstzweck, sondern das Ergebnis dieser Bildungsarbeit und fördere das Gemeinwohl auf geistigem und sittlichem Gebiet. Aus den Vereinsstatuten ergebe sich, dass die Tätigkeit des Vereins auf die Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit ausgerichtet sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf ist ein am ***4*** gegründeter und im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in ***5***.
Der Verein ist laut seinen Statuten nicht auf Gewinn gerichtet und erzielt Einnahmen aus (§ 3 Abs 2 der Vereinsstatuten):
Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen sowie die Aufnahme von Darlehen und Krediten.
Subventionen und Förderungen.
Erträge aus der Erbringung von Leistungen im Sinne von § 40a Z 2 BAO.
Einkünfte aus der Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.
Laut Statuten besteht der Verein ausschließlich aus sieben Mitgliedern, welche sich aus vier Lehrenden und Assistenzlehrenden von ***2*** und drei anderen Personen zusammensetzen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden (§ 6 Veriensstatuten).
In § 2 der in Geltung stehenden Vereinsstatuten, "Zweck des Vereins", lautet:
Zweck des Vereins ist die ganzheitliche Gesundheitsfürsorge bzw. Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke gemäß den §§ 34 ff BAO. Er ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 der Vereinsstatuten, "Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks" lautet:
(1) Als ideelle Tätigkeiten werden durchgeführt:
a) Organisation von Kursen zum Erlernen und Ausüben der ***1***-
Meditationstechnik (wie gelehrt von ***2*** in der Tradition von
***6***),
b) Betrieb und Ausbau von ***1*** Meditationszentren in Österreich,
c) Zurverfügungstellung von Informationen über die Tätigkeiten und den
Zweck des Vereins in verschiedenen Formen (inklusive Beteiligung an und
Veranstaltung von Seminaren) für die Öffentlichkeit, alle interessierten
Menschen und für die Mitglieder,
d) Kooperationen mit öffentlichen Stellen im Hinblick auf die gesellschaftlich
einsetzbaren Möglichkeiten dieser Technik,
e) Zusammenarbeit und Kooperation mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung
auf nationaler und internationaler Ebene,
f) Erstellung und Vertrieb von Publikationen,
g) Betrieb einer Website und/oder anderer elektronischer Medien,
h) Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare und
sonstige Lehr- und Informationsveranstaltungen,
i) Einrichtung und Betrieb eines Archivs,
j) Einrichtung und Betrieb einer Bibliothek,
k) Sammeln von Spenden,
l) Gründung von juristischen Personen und Beteiligung Kapitalgesellschaften, wenn dadurch der Vereinszweck gefördert wird.
….
(3) Die Kurse sind grundsätzlich für alle Teilnehmenden kostenfrei. Nach Abschluss der Kurse steht es jedoch jeder/m frei, eine Spende zu geben, um damit weitere Kurse zu ermöglichen.
(4) Die Lehre dieser Technik sowie die Mithilfe bei den Kursen (Organisation, Betreuung durch Lehrende und Helfende und Verpflegung der Teilnehmenden) erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(5) Alle Tätigkeiten im Rahmen der Vereinsarbeit sind ehrenamtlich.
(6) Die Mitglieder des Vereins sind die Förderer. Die Geförderten, die die Allgemeinheit darstellen, sind keine Vereinsmitglieder.
§ 4 der Vereinsstatuten, "Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO, Spendenbegünstigung gem. § 4a EStG", lautet auszugsweise:
….
(5) Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
(6) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.
(7) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
…
§ 17 der Vereinsstatuten, "freiwillige Auflösung des Vereins", lautet:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig im Konsens aller anwesenden Mitglieder in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereines für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
…
Rechnungsperiode des Vereins ist grundsätzlich das Kalenderjahr, für das Jahr 2023 ist die Abrechnungsperiode 1.9.2022 bis 31.12.2023.
In den Jahren 2023 bis 2025 wurde vom Verein in ***7*** auf einem dem Verein gehöhrenden Grundstück ein neues Vereinszentrums errichtet. Zuvor wurden die Gebäude angemietet. In diesen Jahren kam es zu größeren finanziellen Zuwendungen für den Bau des Gebäudes.
Folgende Überschüsse/Verluste wurden 2023-2025 erzielt:
2023: 583.698 Euro
2024: -853.573 Euro
2025: -662.592 Euro
Die Verluste in den Jahren 2024 und 2025 wurden vor allem aufgrund der Errichtung des Vereinsgebäudes erzielt:
Ausgaben 2025 gesamt: 1.315.249 Euro, davon Ausgaben Bau 1.109.904 Euro
Ausgaben 2024 gesamt: 1.914.458 Euro, davon Ausgaben Bau 1.644.430 Euro
Grund und Boden hat laut Anlagevermögen einen Gesamtwert idHv 361.502,00 Euro, das Gebäude idHv 3.171.271,00 Euro.
Die Gesamteinnahmen in diesem Zeitraum stellen sich wie folgt dar:
2023: 955.695,00 Euro
2024: 1.060.885,00 Euro
2025: 652.656,00 Euro
Davon sind Spendeneinnahmen:
2023: 915.998,00 Euro
2024: 996.024,00 Euro
2025: 622.309,00 Euro
Die Spendeneinnahmen teilen sich dabei weiter wie folgt auf ("Großspenden" sind nur grob gerundet):
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2023
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2024
|
2025
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"Großspenden"
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370.000,00
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731.500,00
|
384.700,00
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Daueraufträge
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30.864,00
|
25.383,00
|
29.379,00
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Einzelspenden
|
545.998,00
|
264.524,00
|
237.609,00
Die jährlichen Spendeneinnahmen betrugen in den Vorjahren: 2020: 179.626,00 Euro, 2021: 146.341,00 Euro und 2022: 222.699,00 Euro.
Der Verein bietet verschiedene ***1***-Meditationskurse an: 10-tägige Einsteigerkurse, 3-tägige Kurse für Fortgeschrittene, Kinder- und Jugendkurse usw.
Die Verhaltensegeln für die Kurse sind laut Vereinshomepage auszugsweise:
Die Kursteilnehmer müssen sich bereit erklären, die vollen zehn Tage des Kurses zu bleiben.
Angehende Kursteilnehmer sollten gleichfalls verstehen, dass es in keinem Fall ratsam ist, einen Kurs vorzeitig abzubrechen, z.B. weil man die Einhaltung der Disziplin als zu schwierig empfindet; dies kann sehr unangenehm sein und es ist nicht auszuschließen, dass man sich dadurch Schaden zufügt. Ebenfalls wäre es sehr bedauerlich, wenn jemand, trotz wiederholter Ermahnungen, die Regeln nicht einhält und aufgefordert werden müsste, zu gehen.
…
Alle Teilnehmer an einem ***1***-Kurs müssen für die Dauer des Kurses die folgenden fünf Regeln gewissenhaft beachten:
kein lebendes Wesen zu töten;
nicht zu stehlen;
sich jeglicher sexueller Aktivitäten zu enthalten;
nicht zu lügen;
keine Rauschmittel irgendwelcher Art (einschl. Tabak und Alkohol) zu sich zu nehmen.
Von alten Kursteilnehmern (d.h. Personen, die einen Kurs nach ***2*** abgeschlossen haben) wird erwartet, dass sie drei weitere Regeln einhalten:
sie essen nichts nach 12 Uhr mittags,
sie verzichten auf Singen, Tanzen, Musik und ähnliche Unterhaltungsformen,
sie tragen keinen Schmuck, kein Parfüm, kein Make-up und dergleichen und sie schlafen nicht in erhöhten oder luxuriösen Betten.
Alte Schüler beachten die sechste Regel, indem sie in der 17-Uhr-Pause nur Tee (ohne Milch) oder Zitronenwasser bzw. Fruchtsaft zu sich nehmen, während neue Schüler Tee mit Milch sowie Obst erhalten. Die Lehrer können einen Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der sechsten Regel befreien. Die siebte und achte Regel sollte von allen beachtet werde.
….
Die Kursteilnehmer müssen sich einverstanden erklären, den Anweisungen und Ratschlägen der Lehrer für die Dauer des Kurses genauestens Folge zu leisten, d.h., die Regeln einzuhalten und genau so zu meditieren, wie die Lehrer es ihnen sagen, ohne irgendeinen Teil der Anweisungen zu ignorieren oder irgendetwas hinzuzufügen. Dieses Akzeptieren sollte auf klarem Urteilsvermögen und Verstehen beruhen und nicht auf blinder Unterwerfung. Nur mit einer Haltung des Vertrauens kann ein Schüler gewissenhaft und mit vollem Eifer arbeiten. Ein solches Vertrauen in die Lehrer und die Technik ist die Basis für den Erfolg in der Meditation.
…..
Alle Kursteilnehmer müssen von Kursbeginn bis zum Morgen des letzten vollen Kurstages "Edle Stille" einhalten. Edle Stille bedeutet Stille von Körper, Sprache und Geist. Jede Art von Kommunikation mit den Mitmeditierenden, einschließlich Gesten, Zeichensprache, geschriebenen Notizen o.ä., ist untersagt.
Wann immer es notwendig ist, können die Schüler jedoch mit den Lehrern sprechen oder sich bei Problemen mit dem Essen, der Unterbringung, der Gesundheit etc. an das Management wenden. Aber auch diese Kontakte sollten sich auf ein Minimum beschränken. Die Kursteilnehmer sollten das Gefühl entwickeln, isoliert zu arbeiten.
Während des Kurses ist eine vollständige Trennung der Geschlechter einzuhalten. Paare, ob verheiratet oder nicht, sollten während des Kurses in keinster Weise miteinander in Kontakt treten. Das gleiche gilt für Freunde, Familienmitglieder etc.
….
Obwohl auf den Körper ausgerichteter Yoga und andere Körperübungen mit ***1*** vereinbar sind, sollten sie für die Dauer des Kurses ausgesetzt werden, da angemessene separate Räumlichkeiten dafür auf dem Kursgelände nicht zur Verfügung stehen. Jogging ist ebenfalls nicht erlaubt. Die Kursteilnehmer können sich während der Pausen durch Spazierengehen innerhalb des gekennzeichneten Kursgeländes körperlich Bewegung verschaffen.
….
Die Schüler müssen während des gesamten Kurses innerhalb des abgesteckten Kursgeländes bleiben. Dieses darf nur mit besonderer Erlaubnis der Lehrer verlassen werden. Bis zum Ende des Kurses ist keine Kommunikation nach draußen, zum Beispiel über Briefe, Telefonanrufe oder Besucher, erlaubt. Mobiltelefone, Pager und andere elektronische Geräte müssen beim Management bis zum Kursende hinterlegt werden. In dringenden Fällen können Freunde oder Verwandte sich an die Kursorganisatoren wenden.
Das Spielen von Musikinstrumenten, Radios etc. ist nicht erlaubt. Es sollten keine Lese- oder Schreibmaterialien zum Kurs mitgebracht werden. Die Schüler sollten sich nicht durch Notizenmachen ablenken. Diese Einschränkungen des Lesens und Schreibens sollen den rein praktischen Charakter dieser Meditation betonen.
Der Tagesablauf der Kurse stellt sich wie folgt dar:
04:00 Gong - Aufstehen
04:30-06:30 Meditation in der Halle oder im eigenen Zimmer
06:30-08:00 Frühstückspause
08:00-09:00 Gruppenmeditation in der Halle
09:00-11:00 Meditation in der Halle oder im eigenen Zimmer entsprechend den Anweisungen des Lehrers
11:00-12:00 Mittagessen
12:00-13:00 Ruhepause und Gelegenheit zum Interview mit dem Lehrer
13:00-14:30 Meditation in der Halle oder im eigenen Zimmer
14:30-15:30 Gruppenmeditation in der Halle
15:30-17:00 Meditation in der Halle oder im eigenen Zimmer entsprechend den Anweisungen des Lehrers
17:00-18:00 Teepause
18:00-19:00 Gruppenmeditation in der Halle
19:00-20:15 Vortrag des Lehrers in der Halle
20:15-21:00 Gruppenmeditation in der Halle
21:00-21:30 Zeit für Fragen in der Halle
21:30 Nachtruhe - Licht aus
***1***-Kurse werden in Österreich außer vom Bf in folgenden Institutionen angeboten:
***8*** (10-Tages-Kurs, Kosten ca 750,00 Euro; www.***9***)
***10*** (10-Tages-Kurs, Kosten ca 969,00 Euro; www.***11***)
***12*** (4-Tages-Kurs, Kosten ca 260,00 Euro; www.***13***)
***14*** (10 Tages-Kurs, Kosten ca 350,00 Euro; www.***15***)
Sowie zahlreiche "kleinere" Anbieter, die neben ***1*** auch noch andere Meditationsformen anbieten wie bspw ***16*** (2-tägiges ***1***-Retreat Kosten ca 120,00 Euro; www.***17***); ***18*** in ***27*** (vorwiegend Tagesangebote; www.***19***), ***20*** (7 Tages-Kurs, Kosten 525,00 Euro, www.***21***) oder ***22*** in ***27*** (www.***23***).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Die weiteren Anbieter für ***1***-Meditation sowie die angeführten Kurse sind den jeweiligen Homepagen der Institute entnommen.
Die übrigen Informationen bezüglich ***1***-Meditation im Allgemeinen ergeben sich aus der Homepage des Bf sowie dem "Handbuch Weltanschauungen religiöse Gemeinschaften und Freikirchen", das im Rahmen der Anfrage des Finanzamtes an die Bundestelle für Sekten übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 4a Abs 1 EStG 1988 gelten freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
zu begünstigten Zwecken (Abs 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs 3) sowie
an die in Abs 6 genannten Einrichtungen
nach Maßgabe des Abs 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Begünstigte Zwecke:
1. Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.
2. Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.
3. Die Durchführung
von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
der Entwicklung und Erschließung der Künste oder
von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.
Gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 darf die Spendenbegünstigung nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Für Körperschaften im Sinne des Abs 3 Z 1, 2 und 4:
a) Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO.
b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs 2. Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich im Sinne der §§ 40a oder 40b BAO und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund dieser Bestimmungen nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
c) Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter § 45 Abs 1, § 45 Abs 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
…
3. Für alle Körperschaften im Sinne des Abs 3:
a) Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 getroffen wurden.
b) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
c) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
….
Gemäß § 35 Abs 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gemäß § 39 BAO ist Voraussetzung der dort geregelten ausschließlichen Förderung, dass
1. die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt,
2. die Körperschaft keinen Gewinn erstrebt. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten,
3. die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist,
4. die Körperschaft keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigt und
5. bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
§ 41 BAO lautet:
(1) Die Satzung der Körperschaft muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
(4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
(5) Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
1. aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
2. die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.
Gemäß § 44 Abs 1 BAO kommt einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
§ 45 Abs 1 BAO bestimmt, dass eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31) unterhält, sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig ist, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung entfällt die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
In gegenständlichem Fall ist strittig, ob der Bf die Voraussetzungen zur Erlangung einer Spendenbegünstigung nach § 4a EStG 1988 erfüllt.
Da es sich beim Bf um einen Verein handelt, ist die Voraussetzung nach § 4a Abs 3 Z 1 EStG 1988 des Vorliegens einer Körperschaft nach § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 erfüllt.
§ 4a Abs 4 EStG 1988 sieht in Z 1 lit a weiters vor, dass die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt sein müssen; lit b leg cit verlangt das mindestens 12-monatige Bestehen der Körperschaft; lit c fordert die Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit.
Vorweg ist zu den Satzungsmängeln hinsichtlich der die Auflösungsbestimmungen der Vereinsstatuten anzuführen, dass diese nunmehr behoben wurden. Nach § 41 Abs 5 BAO können bestimmte Satzungsmängel rückwirkend korrigiert werden. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht mehr strittig.
Das Finanzamt führt im Vorlagebericht aus, dass die Spendenbegünstigung nach § 4a EStG 1988 nicht zustehe, da der Bf hauptsächlich kirchliche Zwecke verfolgen würde. Aus diesem Grund hat das Finanzamt nach Einlangen des Vorlageantrages eine Anfrage an die Bundestelle für Sektenfragen betreffende Einordnung der Bf im Hinblick auf religiöse Tätigkeiten gestellt.
Gemäß § 38 Abs 2 BAO gehören zu den kirchlichen Zwecken insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
Die Durchführung und Verbreitung von Mediationstechniken, auch wenn diese stark im Buddhismus verwurzelt sind, stellen grundsätzlich keine kirchlichen Zwecke dar. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Kurse unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit besucht werden können. Die ***1***-Praxis und das Erreichen ihrer Ziele ist nach den Angaben auf der Homepage der Bf an keine Religionszugehörigkeit gebunden. ***1***-Meditation wird auch von Nicht-Buddhisten geübt und gelehrt. Es erfolgt auch keine Verpflichtung des Beitrittes zu einer religiösen Gemeinschaft. Bekehrungshandlungen zum Buddhismus oder der gleichen finden ebenfalls nicht statt.
Der Antwort der Bundestelle für Sektenfragen vom 13.12.2024 kann nicht entnommen werden, dass der Bf hauptsächlich religiöse Zwecke verfolgt. Es werden zwar die Wurzeln der ***1***-Meditation im Buddhismus angeführt, mehr geht aus diesem Schreiben aber nicht hervor.
Das Vorliegen kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO kann daher nicht festgestellt werden.
Es ist demnach zu prüfen, ob es sich beim Bf um einen gemeinnützigen Verein iSd § 35 BAO handelt.
3.1.1. Begünstigte Zwecke:
Nach § 35 Abs 1 sind nur solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Ein Verein kann grundsätzlich nur dann als gemeinnützig eingestuft werden, wenn er bestimmte Förderungsziele verfolgt, deren Erfüllung die Allgemeinheit fördert (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz B019).
§ 35 Abs 2 BAO zitiert, nach der allgemeinen Begriffsbestimmung des ersten Satzes, eine Reihe von konkreten Förderungszielen, dabei wird ua Gesundheitspflege als Förderungsziel genannt.
Der Vereinszweck der Bf ist nach den Statuten die ganzheitliche Gesundheitsfürsorge bzw Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit.
Der "Gesundheitspflege" dienen grundsätzlich alle Einrichtungen, die die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit fördern. Unter Gesundheitspflege sind daher sowohl Maßnahmen zur Vorbeugung als auch zur Bekämpfung von Krankheiten und Gesundheitsschäden zu verstehen.
Von Gesundheitspflege ist allerdings nur zu sprechen, wenn die betreffenden Einrichtungen bzw Tätigkeiten als förderungswürdig anzusehen sind. Dies wird der Fall sein, wenn sie zumindest von einem nicht unbedeutenden Teil der Schulmedizin anerkannt werden.
Gesundheitspflege wird jedoch auch beim Einsatz von wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherten Behandlungsmethoden anzunehmen sein. Allerdings muss die Wirkungsweise eines Mittels oder einer Behandlung der Alternativmedizin (Außenseiter- oder Naturmedizin) so weit als hinreichend erwiesen angesehen werden können, dass hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen zumindest auf einen gewissen Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden kann und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. Besteht keinerlei wissenschaftliche Untermauerung, ist nicht von einer gemeinnützigen Tätigkeit im Bereich Gesundheitspflege auszugehen (vgl Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz B 031 mit Verweisen auf die deutsche Rsp).
Eine wissenschaftliche Untermauerung für einen Heilungserfolg der ***1***-Meditation liegt nicht vor. Auf der Homepage der Bf heißt es ausdrücklich, dass die Kurse meistens von nicht speziell therapeutisch geschulten Personen organisiert und durchgeführt werden würden und obwohl ***1***-Meditation für die meisten Menschen sehr nutzbringend sei, sei sie kein Ersatz für medikamentöse oder psycho-therapeutische Behandlung. Diese Art der Meditation wird außerdem nur psychisch gesunden und stabilen Personen empfohlen. Allgemeine Heilungserfolge sind somit nicht zu erwarten.
Es handelt sich daher um keine Maßnahmen der Gesundheitspflege iSd § 35 Abs 1 BAO.
Das Förderziel der Volksbildung iSd § 35 Abs 2 BAO, wie in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, liegt ebenfalls nicht vor, da unter Volksbildung Erwachsenenbildung zu verstehen ist - also das Bestreben, den Bildungsstand der Bevölkerung durch die Vermittlung allgemeinbildender Kenntnisse und technischer Fertigkeiten zu heben (vgl Ritz/Koran BAO8, § 35 Rz 11).
Die Erlernung einer Meditationstechnik, die tief im Buddhismus verwurzelt ist, zählt nicht zur Allgemeinbildung.
Vereine, deren Zweck lediglich in der Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung liegt (Freizeitvereine), sind grds nicht gemeinnützig (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz B107; VwGH 28.5.1997, 94/13/0219)
Die Verbreitung esoterischer Lebensweisheiten ist nach der Lehre nicht gemeinnützig (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz B101; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 52). Dasselbe gilt nach der deutschen Rsp für Yoga-Mediation (BFH 20.1.1972, BStBl II 1972, 440).
Esoterik ist nach allgemeinem Verständnis eine Sammelbezeichnung für weltanschauliche Strömungen, die sich der Erkenntnis höheren Wissens durch spirituelle Verfahren verschreiben.
Laut dem Handbuch Weltanschauungen religiöse Gemeinschaften und Freikirchen, ist die ***1*** eine Form buddhistischer Schweigemeditation. In der durch ***2*** verbreiteten Form wird sie üblicherweise in mindestens zehntägigen Kursen vermittelt. Der weltanschaulich religiöse Hintergrund der Übungen wird mitunter negiert, obwohl die Einbindung in klösterlich-buddhistische Lebensregeln und buddhistischen Konzepte deutlich ist.
Weiters heißt es in dem Handbuch unter "theologische Aspekte": ***1*** ist eine vom Buddhismus und seinem Welt- und Wirklichkeitsverständnis durchdrungene Meditationspraxis. Sie richtet sich auf eine religiöse Erlösungshoffnung aus: Auf die vollkommene Befreiung als ziehende Übung.
Unter "psychologische Aspekte" ist zu finden: Der bei ***1*** geübte völlige Kommunikationsverzicht bedeutet faktisch "psychischen Extremsport". Dies kann und soll auch im gewissen Maß psychische Ausnahmezustand auslösen, die dann als spirituelle Erfahrung gedeutet werden können. Die individuellen Reaktionen sind aber nicht beherrschbar, und die ehrenamtlichen Begleiter sind dafür nicht ausgebildet, bei Dekompensationserscheinungen die dafür nötige Begleitung und Krisenintervention fachgerecht leisten zu können.
Laut der Homepage des Bf ist ***1*** eine Technik, die das Leiden von der Wurzel her auflöst. Es ist eine Methode der geistigen Läuterung, die es einem ermöglicht, allen Spannungen und Problemen des Lebens ruhig und ausgeglichen zu begegnen. Es ist eine Kunst der Lebensführung, die einem hilft, konstruktive Beiträge zur Gesellschaft zu leisten. ***1***-Meditation zielt auf die höchsten geistigen Werte, die vollständige Befreiung und vollkommene Erleuchtung.
Durch die Zielsetzung der "vollständigen Befreiung" und "vollkommene Erleuchtung" handelt es sich bei dieser Form der Meditation nicht um eine reine Entspannungstechnik, wie bei anderen Meditationstechniken, sondern auch um "Bewusstseinserweiterung". Die ***1***-Meditation weist daher einen stark spirituellen Charakter auf und lässt sich somit unter den Begriff "esoterische Lebensweisheiten" einordnen.
Da die ***1***-Meditation auch keine Gesundheitspflege darstellt, verfolgt der Verein kein gemeinnütziges Förderziel.
3.1.2. Förderung der Allgemeinheit
Weiters ist die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 36 Abs 1 BAO nicht erfüllt.
Von Allgemeinheit iSd § 36 Abs 1 BAO ist dann zu sprechen, wenn der geförderte Personenkreis weder zahlenmäßig noch durch Zugehörigkeitserfordernisse "fest abgeschlossen" ist.
Es besteht dabei keineswegs das Erfordernis eines völlig unbegrenzten Personenkreises. Für die Annahme der Allgemeinheit in diesem Sinne ist bereits ein Personenkreis ausreichend, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Desgleichen wäre eine (personelle) Abgeschlossenheit der Körperschaft infolge Abgrenzung des geförderten Personenkreises nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen (abstrakten) Merkmalen schädlich, wenn diese zur Folge haben, dass die Zahl der für die Förderung in Betracht kommenden Personen "dauernd nur klein sein kann" (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz B180 ff).
Nach der Rsp des VwGH kann bspw eine schädliche Einschränkung bei Vereinen, die überwiegend bzw ausschließlich Mitglieder fördern, auch in der Einhebung von zu hohen Mitgliedsbeiträgen gelegen sein (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003).
Ebenso ist das Kriterium der Allgemeinheit nach der Rsp des VwGH nicht erfüllt, wenn an Hand der Statuten nicht bejaht werden kann, dass die Mitgliedschaft zur Abgabepflichtigen jedermann und damit der Allgemeinheit offen stünde, ist doch die Zulassung zum konstitutiven Akt der Taufe von der Erfüllung der dort näher umschriebenen Voraussetzungen und letztlich davon abhängig, von den Ältesten der Versammlung zur Taufe zugelassen zu werden (VwGH 27.4.2006, 2005/16/0277).
Die Regeln für die Teilnahme an den Meditationskursen der Bf sind allgemein sehr streng gehalten. So darf während des gesamten Kurses nicht gesprochen werden, jeder Kontakt (Blickkontakt, Gesten, Schreiben) zu anderen Teilnehmern ist untersagt, persönliche Gegenstände wie Handy oder Autoschlüssel müssen zu Beginn des Kurses abgegeben werden und das Kursgelände darf nicht verlassen werden. Der Tag beginnt meist bereits um 04:00 Uhr morgens und umfasst bis zu 10 bis 11 Stunden Meditation im Sitzen. Die fortgeschrittenen Kursteilnehmer dürfen ab 12:00 Uhr nichts mehr essen, die anderen nur sehr wenig (Tee und Obst). Aus diesen Gründen wird auch auf der Homepage psychisch instabilen Personen oder unerfahrene Meditierenden von einer Teilnahme abgeraten. Auch wenn in der Theorie "jeder" bei den Kursen teilnehmen darf, sind doch faktisch eine Vielzahl von Personen aufgrund dieser strengen Regeln von den Kursen ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise Personen mit gesundheitlichen oder psychischen Problemen, denen ein solches Setting nicht möglich ist. Eine vollkommene Abgeschiedenheit von der Außenwelt ist vielen Meschen auch aus anderen Gründen nicht möglich, wie bspw aus beruflichen oder familiären Gründen. Auch älterern Personen ist die Einhaltung dieser Regeln praktisch unmöglich (langes Sitzen, wenig Schlaf, wenig Essen,…). Die Zahl der für die Förderung in Betracht kommenden Personen kann daher aufgrund der strengen Verhaltensmaßnahmen dauernd nur klein sein.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt demnach nicht vor und der Bf ist auch aus diesem Grund nicht gemeinnützig.
3.1.3. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Schließlich ist noch anzuführen, dass der Bf mit der Abhaltung der Kurse und den dafür vereinnahmten Spenden nicht unbeachtliche Einnahmen erzielt.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird in § 31 BAO folgendermaßen definiert:
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
Basis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist demnach eine Betätigung, die zu Einnahmen führt.
Hauptmerkmal einer Spende ist neben der Freiwilligkeit die Unentgeltlichkeit. Unentgeltlichkeit bedeutet, dass keine direkte Gegenleistung erfolgen darf. Entgelte für erhaltene Leistungen sind keine Spenden. Die Betätigung des Bf - das Abhalten von Meditationskursen - führt somit zu Einnahmen und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor.
Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Betätigung des Bf um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 BAO handelt.
Nach § 45 Abs 2 lit c BAO darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
In einem ersten Schritt ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb überhaupt in einer Wettbewerbssituation mit anderen nicht begünstigten Betrieben befindet (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz C120).
Da es österreichweit und auch in der Nähe des Bf (zB ***24***, ***25***, ***26***) weitere Anbieter von ***1***-Meditation gibt, die solche Kurse gegen Entgelt durchführen, ist die Wettbewerbssituation gegeben.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob steuerpflichtige Betriebe, die den lokalen Bedarf ebenfalls abdecken, mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überhaupt vergleichbar sind (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz; VwGH 31.1.2019, Ra 2017/15/0010).
Nur wenn beide Parameter erfüllt sind, dh ein steuerpflichtiger Betrieb den lokalen Bedarf in ähnlicher Weise befriedigen kann wie der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und mit diesem hinsichtlich Ausstattung, Preisgestaltung, Leistungsumfang usw vergleichbar ist, liegt ein unvermeidbarer Wettbewerb vor. In diesem Fall kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb beurteilt werden, sondern stellt einen entbehrlichen oder gar begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, Rz C125; VwGH 31.1.2019, Ra 2017/15/0010; Ritz/Koran, BAO8, § 45 Rz 2 mwN).
Da von den anderen Anbietern ebenfalls ***1***-Meditation, ebenfalls in Form sog "Retreats" (mehrtägiger Kurse, inklusive Übernachtung und Verpflegung) angeboten wird, sind diese mit dem Angebot des Bf hinsichtlich Ausstattung, Preisgestaltung und Leistungsumfang sehr gut vergleichbar.
Der Bf betreibt demnach keinen unentbehrlicher Hilfsbetrieb, sondern einen entbehrlichen oder begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb.
Da der Bf bereits aufgrund der oben angeführten Gründe - Förderziel und Förderung der Allgemeinheit - nicht gemeinnützig ist und außerdem kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt, erübrigt sich für die Beurteilung der Spendenbegünstigung die nähere Prüfung, ob ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Die Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG 1998 steht demnach insgesamt nicht zu und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.1.4. Mündliche Verhandlung
Mit Schriftsatz vom 23.3.2026 hat der Beschwerdeführer den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Gleichzeitig wurde ein neuer Antrag auf mündliche Verhandlung nur für den Fall gestellt, dass der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur für den Fall einer positiven Entscheidung beantragt, liegt nach der Rsp des VwGH kein gültiger Antrag im Sinne des § 274 Abs 1 BAO vor und besteht folglich keine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245).
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung kann außerdem nur im Zuge der Beschwerde oder des Vorlageantrages gestellt werden (§ 274 BAO).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig.
Salzburg, am 13. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 4a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100233/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100233.2025
- Stammnummer
- 152486
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF