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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400041/2022

Hotelbetrieb/Kantinebetrieb eines Vereines - hier: nicht gemeinnützig/mildtätig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400041/2022vom 23.08.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur materiellen Hilfsbedürftigkeit: Materielle Hilfsbedürftigkeit liege vor, wenn weder Einkommen noch verwertbares Vermögen des Hilfsbedürftigen noch beides zusammen ausreichten, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (VwGH vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0272; vom 17. September 1997, Zl. 95/13/0034; vom 14. September 1994, Zl. 93/13/0203). Nach der Verwaltungspraxis liege materielle Hilfsbedürftigkeit vor, wenn den hilfsbedürftigen Personen weniger als die ASVG-Richtsätze verblieben (VereinsR Rz 29). Nach der Rechtsprechung seien Personen materiell hilfsbedürftig, die ein Einkommen bis zur Höhe der Sozialhilfe erhielten (Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer, Kommentar, Rz 332 zu § 5 KStG; VwGH vom 18. Mai 1960, Zl. 2318/59). Ein weitaus überwiegender Anteil der unterstützten Hilfsbedürftigen werde lt. Lebenserfahrung bereits die materielle Hilfsbedürftigkeit erfüllen (zB Personen mit Schuldenproblemen oder Sozialhilfeempfänger wie idR bei anerkannten Flüchtlingen). Durch die Anstellung beim Bf werde diese materielle Not erfolgreich bekämpft und beseitigt. Ohne das Entgelt vom Bf wären diese schwer vermittelbaren Hilfsbedürftigen - wohl längerfristig - auf Sozialleistungen angewiesen und damit materiell hilfsbedürftig. Der Einwand der belangten Behörde, dass bei Flüchtigen nicht ausgeschlossen werde könne, dass diese insbesondere im Herkunftsland über Vermögen verfügten und damit nicht materiell hilfsbedürftig seien, sei nicht stichhältig. Ein allfällig vorhandenes Vermögen (insbesondere Immobilienvermögen) werde aufgrund der Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage im Herkunftsland regelmäßig nicht verwertbar sein und sei daher irrelevant. Liquides Vermögen der Flüchtlinge hätte auch bereits die Auszahlung von Sozialleistungen, die vor der Beschäftigung beim Bf regelmäßig bezogen worden seien, verhindert. Im Übrigen komme es bei "besonderen Notlagen" (wie Brand, Elementarereignissen oder vergleichbaren Notsituationen) auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens nicht an. Die Hilfsbedürftigkeit ergäbe sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Katastrophenereignisses (Baldauf in SWK 27/2011, S 671, mVa VwGH vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0272). Die materielle Hilfsbedürftigkeit sei weiters bei den von Wohnungslosigkeit bedrohten Wirkungsgruppen-Mitarbeitern und bei denen mit einer Schuldenthematik augenfällig. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden beim Bf, der sich vorrangig auf gesellschaftliche Randgruppen fokussiere (Flüchtlinge, Straffällige, ehemals Obdachlose, Suchtkranke udgl.), nahezu ausschließlich Personen mit prekärer finanzieller Lage beschäftigt. Damit seien die Wirkungsgruppen-Mitarbeiter regelmäßig sowohl persönlich als auch materiell hilfsbedürftig. Zum Fürsorgezweck: Eingangs sei festzuhalten, dass es im Fürsorge- oder Gesundheitsbereich Überschneidungen mit den mildtätigen Zwecken geben könne, weil nicht immer eine scharfe Abgrenzung vorliege. Diese Überschneidungen seien unschädlich für Steuerbegünstigungen für mildtätige Zwecke (Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer, Kommentar, Rz 329 zu § 5 KStG; Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 34 zu § 4a). Nach der ständigen Rechtsprechung sei der Fürsorgebegriff weit auszulegen, zB: - VwGH vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0005: Jugendfürsorge für Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; - VwGH vom 29. September 2004, Zl. 2000/13/0014: Ermöglichung des Beisammenbleibens von Elternteilen mit ihrem Kind während eines Spitalsaufenthaltes durch Bereitstellung finanzieller Mittel als Kinderfürsorge gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993; - VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0132: Versorgung des internen Krankenhauspersonals mit Essen als Krankenfürsorge gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993; - LVwG Vorarlberg vom 31. Oktober 2018, 455-2/2017-R11: Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung für Bedienstete von Krankenanstalten als Krankenfürsorge gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993; - LVwG Bgld vom 20. Mai 2019, E G16/06/2019.001/010: sozialarbeiterische Betreuung von Straffälligen diene der Stabilisierung von Familien und gelte folglich als Familienfürsorge gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993; - VwGH vom 24. November 1999, Zl. 95/13/0185: rechtliche Beratung könne Fürsorge iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 sein; - VwGH vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100: Einrichtungen zur Wiedereingliederung von (geistig oder psychisch beeinträchtigten) Langzeitarbeitslosen als Behindertenfürsorge gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993 (so auch: KommSt-Info Rz 133). Wenn die Ermöglichung von Zeit- bzw. Personalressourcen (durch den Betrieb eines Kindergartens oder einer Krankenhausküche für die Bediensteten) zur Behandlung von kranken Personen lt. Verwaltungsgerichtshof unter den Begriff der "Krankenfürsorge" falle, dann müsse dies erst recht für die bewusst angestrebte Stabilisierung von Familien durch Schaffung einer stabilen Tagesstruktur mit finanzieller Absicherung und gezielten sozialbetreuerischen Maßnahmen gelten (als Maßnahme der Familienfürsorge). So bemühe sich der Bf gezielt zur Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit aufgrund von schwerwiegenden familiären Problemstellungen (zB aufgrund von Kindesabnahmen udgl.). Hinsichtlich dieser Gruppe der Wirkungsgruppen-Mitarbeiter liege daher (auf dem Boden der dargelegten Rechtsprechung) Familienfürsorge vor; anders als in der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030) erbringe der Verein hier eine gezielte familienfördernde Maßnahme zur Unterstützung hilfsbedürftiger Familien (und nicht "nur" eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme). In seiner jüngsten Rechtsprechung (vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030) habe der Verwaltungsgerichtshof arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht generell die Möglichkeit einer Begünstigung iSd KommStG abgesprochen. Soweit sich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an Jugendliche richten würden, könnten sie Teil der Jugendfürsorge sein und soweit sie sich an Behinderte richteten, Teil der Behindertenfürsorge. Unter diesem Aspekt sei daher bei der Förderung von (Langzeit)Arbeitslosen im Bereich der Kommunalsteuer eine (Teil-)Steuerbefreiung möglich (Renner in SWK 27/2019, 1111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden als Jugendliche Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gelten, das sei beim Bf ein Anteil von ca 20%. Behinderte seien Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt seien (VereinsR Rz 630). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung von (geistig oder psychisch beeinträchtigten) Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt unter die Behindertenfürsorge fallen (VwGH vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100). Der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach (Langzeit)Arbeitslosigkeit keine Krankheit darstelle (VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030), könne zugestimmt werden. Tatsächlich betreue der Bf keine Mitarbeiter mit der Krankheit "Arbeitslosigkeit". Allerdings würden viele Betreute (ehemals Arbeitslose) andere (iSd ICD-Klassifizierung der WHO) anerkannte Krankheiten aufweisen. Bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergäbe sich, dass ein sehr hoher Anteil der Wirkungsgruppen-Mitarbeiter eine Krankheit iSd ICD-Klassifikation (Kapitel 5, F00-F99, psychische Verhaltensstörungen) aufweisen werde (zB Suchtkranke, psychisch Kranke infolge von schweren Belastungen oder Traumata). Naturgemäß würden diese Krankheiten häufig nicht diagnostiziert, weil die Betreffenden keinen entsprechenden Facharzt aufsuchten. Dementsprechend könne der Bf nicht die ärztliche Diagnose vorweisen. Indizien (Suchtberatungsthema, behördlich bestätigter Asylgrund oder subsidiärer Schutzbedarf, ehemalige Obdachlosigkeit, ehemalige Haftstrafe, massive Familienzerrüttung …) würden klar für eine entsprechende psychische Krankheit sprechen. Im Ergebnis sei daher auch das Zutreffen der Krankenfürsorge für viele Wirkungsgruppen-Mitarbeiter sehr wahrscheinlich. Im Erkenntnis vom 28. Mai 2019 habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass amtswegig zu erheben sei, ob bzw. in welchem Ausmaß eine begünstigungsfähige Tätigkeit vorliege. Der Bf habe im gesamten Verfahrensverlauf stets vorgebracht, dass er vollumfänglich kommunalsteuerbefreite Zwecke verfolge. Damit liege - im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung - ein massiver Verfahrensfehler vor. Zur (vollumfänglichen) Anwendung des § 8 Z 2. KommStG 1993: § 8 Z 2. KommStG 1993 befreie nicht nur Dienstnehmer, die unmittelbare Fürsorgeaktivitäten setzten, von der Kommunalsteuer, sondern auch das Verwaltungspersonal, wie zB Manager, Buchhalter oder Hausbesorger (Mühlberger/Ott, Die Kommunen im Finanz- und Steuerrecht, Pkt. 4.1.5.1). Dementsprechend müssten alle Dienstnehmer des vom Bf geführten unentbehrlichen Hilfsbetriebes unter die Kommunalsteuerbefreiung fallen. Dass die vom Bf mit den Hilfsbedürftigen abgeschlossenen Dienstverhältnisse gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit seien, verstehe sich von selbst. Es liege jedoch auf der Hand, dass - als notwendige Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des mildtätigen Betriebes - auch Dienstverhältnisse mit "normalem" Fachpersonal erforderlich seien (zB ausgebildetes Servicepersonal, Sozialpädagogen, kaufmännische Fachkräfte …). Ohne diese Fachkräfte wäre der Beschäftigungsbetrieb unmöglich. Erst das Arbeiten der Hilfsbedürftigen im Verbund mit den Fachkräften erreiche den angestrebten Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Genau vor diesem Hintergrund habe der UFS (vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12) einen Beschäftigungsbetrieb mit marktgängigen Leistungen als unentbehrlichen Hilfsbetrieb qualifiziert, weil erst die marktgängigen Leistungen den Rechtsträger in die Lage versetzten, "die Betreuten mit der Arbeit zu beschäftigen, die für sie und ihre künftigen Arbeitgeber klar erkennbar wirtschaftlich sinnvoll und praxisrelevant" sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sämtliche Dienstverhältnisse des Bf kommunalsteuerbefreit seien, weil die Dienstnehmer in einem befreiten Hilfsbetrieb iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 tätig seien. Sämtliche Dienstverhältnisse dienten dem mildtätigen Hilfsbetrieb, der zudem auch befreite Fürsorgezwecke unterstütze. Zusammenfassung: Es stehe außer Streit, dass der Bf ein abgabenrechtlich begünstigter Rechtsträger iSd §§ 34 ff BAO sei. Der Bf verfolge den Zweck, körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigte Personen, die noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden hätten, bei der Eingliederung in die Arbeitswelt zu unterstützen sowie arbeitslose Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen in den Arbeitsmarkt einzubinden. Dieser Zweck solle durch Führung eines Hotel- und Restaurantbetriebes erreicht werden, der nach Auffassung des Bf als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu werten sei, weil der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Zweckerfüllung gerichtet sei, dieser Zweck ohne den Betrieb nicht erreichbar wäre und ein ohnehin nicht vorliegender Wettbewerb allenfalls unvermeidbar (und damit: irrelevant iSd § 45 Abs. 2 BAO) sei. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2020 hat die belangte Behörde an den Bf (zusammengefasst) folgende Fragen gerichtet, zu denen der Bf mit E-Mail vom 2. Juni 2021 (zusammengefasst) wie folgt Stellung genommen hat: Frage: Wie hat sich der Bf von der materiellen Hilfsbedürftigkeit überzeugt (beispielsweise durch Vorlage von Unterlagen)? Haben die (beim Bf beschäftigten) Personen materielle Unterstützungen erhalten (beispielsweise Geldzuwendungen, freies Essen oder andere Sachzuwendungen)? Antwort: Vor jeder Anstellung einer Person werde mit dieser ein Interview geführt, in dem auch die finanzielle Situation (Schulden) abgeklärt werde. Ein Großteil der MitarbeiterInnen habe vor Aufnahme der Beschäftigung beim Bf Sozialleistungen bezogen, viele hätten auch Schulden, da sie sich für diverse Investitionen (Kaution, Wohnungseinrichtung …) Geld ausgeborgt hätten. Die MitarbeiterInnen erhielten gratis Mittagesse sowie gratis Arbeitskleidung. Weiters gäbe es bei Bedarf individuelle Unterstützungsangebote (zB Hilfe bei der Einrichtung einer Wohnung, zusätzliche Sprachkurse). Der Bf leiste in solchen Situationen Gehaltsvorschüsse und habe seit einem Jahr auch einen Nothilfefonds eingerichtet. Ziel sei es jedoch, dass die MitarbeiterInnen ihren Lebensunterhalt von ihrem Lohn bestreiten könnten. Frage: Wie hat sich der Bf von der körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung überzeugt? Gibt es dazu Unterlagen/Nachweise (beispielsweise Behindertenausweise, ärztliche Atteste)? Gab es Unterstützungen für diese Personen, wenn ja, in welcher Form? Antwort: Auch dazu werde auf das ausführliche Interview zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verwiesen. Die Unterstützung des Bf konzentriere sich auf den Lebensbereich Arbeit. Darüber hinaus gäbe es auch eine Betreuung durch Sozialarbeiterinnen in anderen Lebensbereichen (zB Schuldenberatung, Wohnungssuche, Behördenanträge …). Zusätzlich würden Workshops zu diversen Themen angeboten (zB interkulturelle Zusammenarbeit, Werte …). Den psychischen Bereich betreffend erfolge eine Weiterleitung an andere (externe) Stellen, das erfolge nicht im Haus. Da das Integrationsprojekt des Bf auf das Thema Arbeit fokussiert sei, würden auch interne und externe Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten: Organisation von Freiwilligen, die mit den MitarbeiterInnen lernen würden sowie von Sprachkursen, EDV-Kursen und Nachhilfen (teils mit internem Personal, teils extern). Frage: Wer von den unterstützten Personen war in den Jahren 2015-2019 ein Jugendlicher (unter 27 Jahren)? Antwort: Von den 82 (unterstützten) Personen seien (2015-2020) 33 unter 27 Jahre gewesen. Frage: Wie viele Personen waren anerkannte Flüchtlinge? Welche Unterlagen liegen zu diesen Personen vor? Antwort: Der Großteil der MitarbeiterInnen, ca 90-95%, seien anerkannte Flüchtlinge. Beim Eingangsinterview werde auch der Asylstatus erfasst. Personen mit Fluchthintergrund aber ohne Asylbescheid würden nicht beschäftigt. Dh, jede (unterstützte) Person habe einen gültigen Asylbescheid und damit eine Arbeitserlaubnis. Frage: Wie viele andere Personen (Schlüsselarbeitskräfte, Sozialarbeiter usw.) waren sonst noch beschäftigt? Wie war die Betreuung durch die genannten Personen ausgestaltet? Antwort: Die Ausbildung und Arbeitsanleitung der MitarbeiterInnen werde von Profis aus der Hotel- und Gastronomiebranche vorgenommen. Pro Team gäbe es drei bis vier Ausbildner und zwei bis fünf Lehrlinge. Beim Bf hätten die Lehrlinge höhere Anforderungen an die Auszubildenden: sprachlich, inhaltlich und auch sozial. Denn in der Lehrzeit müssten sie nicht nur inhaltliche Ziele erreichen, sondern auch psychisch und sozial so stabil werden, dass sie nach der Lehre auch in einem anderen Tourismusbetrieb arbeiten könnten. Das Team werde von zwei SozialarbeiterInnen unterstützt. Frage: Gab es mit den zu unterstützenden Personen Arbeitsverträge/Lehrverträge? Für welchen Zeitraum wurden diese Verträge abgeschlossen? Was geschah nach Auslaufen dieser Verträge (Vertragsverlängerung, neuer Arbeitgeber …)? Antwort: Jede der zu unterstützenden Personen habe einen Arbeitsvertrag/Lehrlingsvertrag. Die Lehrlingsverträge dauerten drei Jahre, die Arbeitsverträge seien vorerst auf ein Jahr befristet, könnten dann aber in einen unbefristeten Vertrag verlängert werden. Die zu unterstützenden Personen würden den Bf nach Lehrabschluss verlassen und sich einen Job suchen. In Ausnahmefällen könne ein Lehrling vom Bf auch als Fachkraft übernommen werden. Frage: Wie viele Personen konnten tatsächliche in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden? Antwort: Ca. 80% der unterstützten Personen, die durchschnittlich nach 1,5 Jahren den Bf verlassen würden, hätten in der Tourismusbranche einen Job gefunden. Frage: Wie ist die Ausstattung bzw. der Gesamteindruck des Hotels? Unterscheiden sich Angebot, Service, Ausstattung und Preisgestaltung des Hotels von anderen Hotels? Antwort: Zum Großteil werde der Bf aus den Einnahmen des Hotels finanziert. Vom Gesichtspunkt des Leistungsangebotes an die Kunden und der Qualität müsse das Hotel des Bf wie ein "normales" Hotel funktionieren, da die zu unterstützenden Personen das "echte" Hotelbusiness lernen müssten, um später in anderen Hotel- und Restaurantbetrieben vollwertige Mitarbeiter sein zu können. Die unterstützenden Angebote für die MitarbeiterInnen seien für die Hotelgäste natürlich vordergründig nicht sichtbar. Im öffentlichen Auftritt kommuniziere der Bf - neben dem touristischen Angebot - sehr klar seinen Social Business Auftrag und warum es dieses Hotel gäbe. Viele Gäste würden das Hotel gerade aus diesem Grund wählen: Weil es ihnen ein Anliegen sei, durch die Buchung die Integrationsbemühungen des Hotels zu unterstützen. Frage: Erfolgte eine Unterbringung von zu unterstützenden Personengruppen im Hotel? Antwort: Die MitarbeiterInnen müssten eine Wohnmöglichkeit außerhalb des Hotels finden. Wohnmöglichkeit im Hotel werde nur kurzfristig und als Notlösung angeboten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung (zusammengefasst) wie folgt begründet: Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 habe der Bf die Rückerstattung der Kommunalsteuer für das Kalenderjahr 2015 beantragt und dies damit begründet, dass er Arbeitstherapie sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen anbiete und daher § 8 Z 2. KommStG 1993 anzuwenden sei. Eine in der Folge beim Bf durchgeführte Prüfung (für die Jahre 2015-2017) habe ergeben, dass Kommunalsteuerpflicht im Ausmaß von 98,5% für das Kalenderjahr 2015, 84,4% für das Kalenderjahr 2016 und 98,5% für das Kalenderjahr 2017 der ausbezahlten Löhne und Gehälter (in Summe € 75.282,35) bestehe, dies deshalb, weil durch den Betrieb eines Hotels eine unternehmerische Tätigkeit vorliege und lediglich die nichtunternehmerischen Einnahmen (Spenden, Subventionen) in Abzug gebracht werden könnten. Durch die Beschäftigung von Personen in der Regel in Form eines Dienstverhältnisses sei ein klassischer Leistungsaustausch (Arbeitsleistung gegen Entlohnung) und somit eine unternehmerische Tätigkeit gegeben. Aus den im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine gänzliche Befreiung nach § 8 Z 2. KommStG 1993 rechtfertigen würden. In der Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 GP) sei zu § 8 KommStG vermerkt, dass es Zweck der Kommunalsteuer sei, den Gemeinden die durch die Betriebsstätten entstehenden Lasten teilweise abzugelten und die dafür erforderlichen Einnahmen zu sichern. Diesem Zweck entsprechend seien die Ausnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. In seiner dagegen eingebrachten Beschwerde vom 8. November 2019 habe der Bf ua vorgebracht, dass es sich beim Hotel um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO handle. Dieser Auffassung könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb würden die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zweckes zusammenfallen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks diene, könne hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 BAO seien solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt seien, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden könne. Sie dienten den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein. Sie seien somit Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele der Körperschaft, aber nicht - wie unentbehrliche Hilfsbetriebe - Element des Zweckes selbst (VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2019/15/0046, mwN). Im ggstdl. Fall sei nicht davon auszugehen, dass der vom Bf verfolgte Zweck, nämlich "die Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt von Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind und noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden haben sowie die Einbindung von arbeitslosen Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen in den österreichischen Arbeitsmarkt" nicht auch anders als durch den Betrieb eines vollwertigen Hotels erreicht werden könne. Der Betrieb eines Hotels sei dazu nicht unbedingt erforderlich - die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BAO seien daher im ggstdl. Fall nicht erfüllt. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei das Kriterium, ob der begünstigte Zweck auch anders als durch den Betrieb eines Hotels erreicht werden könne, für die Frage der Unentbehrlichkeit des Betriebes sehr wohl wesentlich, werde in § 45 Abs. 2 BAO sogar explizit angeführt und von der (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 lit. c BAO vorliegen sei nach vorherrschender Meinung nicht danach zu prüfen, ob ein abstrakter Wettbewerb zu irgendwelchen (möglicherweise in räumlicher Entfernung) vorhandenen abgabepflichtigen Betrieben vorliege, sondern danach, ob ein konkreter lokaler Wettbewerb vorliege. Dabei spiele die Frage der lokalen Bedarfsdeckung durch diese Betriebe ebenso eine Rolle wie auch die Vergleichbarkeit hinsichtlich Ausstattung, Lage, Waren- und Leistungsangebot, Service und Preisgestaltung (Ritz, BAO, 6. Auflage Rz 2 zu § 45 mwN). Werde allerdings die in § 45 Abs. 2 lit. c BAO angeführte wettbewerbsorientierte Schranke überschritten, so sei der in Betracht kommende Betrieb als ein solcher iSd § 45 Abs. 1 BAO (entbehrlicher Hilfsbetrieb) zu behandeln (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch [2015] zu § 45, Seite 179). Lt. Fragenbeantwortung des Bf vom 2. Juni 2021 müsse das vom Bf betriebene Hotel unter dem Gesichtspunkt des Leistungsangebotes an die Kunden und der Qualität wie ein "normales" Hotel funktionieren, da die MitarbeiterInnen das "echte" Hotelbusiness lernen müssten, um später in anderen Hotel- und Restaurantbetrieben ein vollwertiger Mitarbeiter sein zu können. Die Preisgestaltung sei so konzipiert, dass der Betrieb und die Kosten für die Ausbildung und für die Unterstützung der MitarbeiterInnen im Wesentlichen finanziert werden könnten und so möglichst viele Personen die Chance bekämen, sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Ein Preisvergleich mit anderen (Anmerkung: in der Beschwerdevorentscheidung namentlich angeführten) Unterkünften in der Nähe des Hotels des Bf habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Preisgestaltung (des Bf) als marküblich anzusehen sei. Daher sei davon auszugehen, dass das Hotel (des Bf) zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen trete das Hotel (des Bf) vergleichbar mit anderen Hotels am Markt auf. Bei einer Befreiung würde ein Hotel, das einer Kommunalsteuerpflicht unterliege, gegenüber dem Hotel des Bf benachteiligt werden. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 lit. c BAO seien daher nicht erfüllt. Insgesamt sei von einem entbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO auszugehen, weil das Hotel ein Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele, aber nicht Element des Zweckes selbst sei (Zweck sei die Eingliederung in den Arbeitsmarkt der in den Vereinsstatuten angeführten Personengruppen und nicht der Betrieb eines Hotels), die begünstigten Zwecke auch anders als durch den Hotelbetrieb erreichbar seien und die wettbewerbsorientierte Schranke überschritten worden sei. Aus all diesen Gründen sei daher grundsätzlich von einer Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich des Hotelbetriebes auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide sich die Regelung des § 8 Z 2. KommStG 1993 von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften vor allem dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsehe. § 8 Z 2. KommStG 1993 befreie nur, "soweit" bestimmte, konkret umschriebene mildtätige bzw. gemeinnützige Zwecke erfüllt würden. Wenn nur einer von mehreren der vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgten gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke ein solcher sei, der sich in der Aufzählung des § 8 Z 2. KommStG 1993 wiederfinde, sei für Zwecke der Kommunalsteuer nach dem klaren Wortlaut des § 8 Z 2. KommStG 1993 nur eine partielle Steuerbefreiung gegeben (VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0132). Aufgrund der partiellen Steuerbefreiung nach § 8 Z 2. KommStG 1993 sei daher teilweise, differenziert nach Personengruppen, von einer Kommunalsteuerbefreiung auszugehen: 1. Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien, seien befreit, da der Zweck mildtätig bzw. gemeinnützig und in den Vereinsstatuten angeführt sei (sofern ein beträchtlicher Teil der Arbeitszeit der betreuten Personen auf Therapien udgl. entfalle). 2. Arbeitslose Personen mit Fluchthintergrund (Flüchtlinge) seien nur befreit, sofern eine persönliche Hilfsbedürftigkeit hinzutrete. 3. Jugendliche seien nicht befreit, da der Zweck der Jugendfürsorge in den Vereinsstatuten nicht angeführt sei. 4. Therapeuten und Sozialarbeiter seien von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie zur Betreuung von körperlich, geistig oder psychisch Beeinträchtigten bzw. persönlich hilfsbedürftigen Personen erforderlich seien. 5. Langzeitarbeitslose, ehemalige Häftlinge, Analphabeten udgl. würden grundsätzlich keiner Befreiung unterliegen, außer es handle sich um Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien. Die angeführten Befreiungstatbestände müssten vom Bf jedoch konkret dargelegt und belegt werden, was bis dato jedoch nicht erfolgt sei. Zur Gemeinnützigkeit: Von den in § 35 Abs. 2 BAO (beispielhaft) genannten gemeinnützigen Zwecken seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke nach § 8 Z 2. KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit (zB VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0132). Im Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass arbeitsmarkpolitische Maßnahmen in § 8 Z 2. KommStG 1993 nicht genannt seien. Eine allgemeine Subsumption arbeitspolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheine dem Verwaltungsgerichtshof nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könne und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlieren würde. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass arbeitspolitische Maßnahmen für "Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten" nicht als "Krankenfürsorge und Gesundheitspflege" qualifiziert werden können, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - keine "Krankheit" darstelle. Ebensowenig stelle sie eine "Behinderung" dar. Die Behindertenfürsorge sei in § 8 Z 2. KommStG 1993 genannt, daher könne bei der "Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt von Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind und nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden haben", grundsätzlich von Gemeinnützigkeit iSd § 35 BAO ausgegangen werden. Die Flüchtlingsfürsorge sei jedoch in der taxativen Aufzählung des § 8 Z 2. KommStG 1993 nicht enthalten, weshalb bei der "Einbindung von arbeitslosen Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen in den österreichischen Arbeitsmarkt" grundsätzlich nicht von Gemeinnützigkeit auszugehen sei. Die Jugendfürsorge sei zwar in § 8 Z 2. KommStG 1993 angeführt, jedoch nicht in den Vereinsstatuten enthalten, folglich könne betreffend Jugendlicher keine Befreiung gewährt werden. Gemäß § 41 Abs. 1 BAO müsse nämlich die Satzung einer Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Eine Körperschaft sei nicht schon dann gemeinnützig, wenn sie tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Es komme auch darauf an, dass sie eine Rechtsgrundlage besitze, in der der steuerbegünstigte Zweck und die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung verankert seien (VwGH vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0317). Betätigungen, die in der Rechtsgrundlage nicht verankert seien, könnten selbst dann keine Gemeinnützigkeit herbeiführen, wenn sie einem an sich begünstigten Zweck entsprächen (VereinsR Rz 106). Aus der E-Mail des Bf vom 22. September 2021 gehe hervor, dass die Vereinsstatuten entsprechend geändert worden seien und nun explizit die "Jugendfürsorge" beinhalten würden, was jedoch hinsichtlich des Zeitraumes 2015-2017 zu keiner anderen Rechtsansicht führe. Hinsichtlich des in § 8 Z 2. KommStG 1993 genannten Begriffs der "Jugendfürsorge" sei noch Folgendes festzuhalten: Unter Jugendfürsorge seien Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienten (VereinsR Rz 605 ff, mit Verweis auf VwGH vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0005; erfasst von § 8 Z 2. KommStG 1993 seien im Wesentlichen Kindergärten, Kinderheime und Studentenheime; vgl. VwGH vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0127). Diese oder ähnliche Maßnahme würden sich den Ausführungen des Bf in der E-Mail vom 2. Juni 2021 nicht entnehmen lassen. Zur Mildtätigkeit: In seiner Beschwerde habe der Bf auch vorgebracht, dass durch die Tätigkeiten im Hotel primär mildtätige Zwecke erfüllt würden, weil die Hilfestellungen im Rahmen des Hotelbetriebes hilfsbedürftige Menschen unterstützen würden. Mildtätig seien nach § 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet seien, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Hilfsbedürftigkeit könne aufgrund materieller Not bestehen, sie könne sich aber auch wegen der körperlichen und geistigen Verfassung der Personen ergeben, insbesondere bei Kranken und Gebrechlichen. Mildtätigkeit sei insoweit auf die Linderung menschlicher Not gerichtet (VwGH vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0103, mit Verweis auf VwGH vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0168; VwGH vom 19. September 2001, Zl. 99/16/0091). Zur materiellen Hilfsbedürftigkeit: Materielle Hilfsbedürftigkeit liege vor, wenn Personen in Ermangelung eines ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 3 zu § 35 mit Verweis bspw. auf VwGH vom 9. November 2004, Zl. 2000/15/0153; VwGH vom 14. September 1994, Zl. 93/13/0203). Unter dem notwendigen Lebensunterhalt seien unbedingt erforderliche Aufwendungen zu verstehen, also Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung sowie für die notwendige Bildung. Mildtätig sei die materielle Unterstützung solcher Personen beispielsweise durch Geldzuwendungen, durch freies Essen oder durch andere Sachzuwendungen (Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 3 zu § 37 mwN). Eine materielle Hilfsbedürftigkeit könnte daher nur vorliegen, wenn die im Vereinszweck genannten Personengruppen (nämlich Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien bzw. arbeitslose Flüchtlinge) tatsächlich nicht in der Lage wären, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, was jedoch auf beeinträchtigte Personen oder auf Flüchtlinge nicht pauschal zutreffe. Der Abschluss von Arbeits- oder Lehrverträgen durch den Bf mit Personen, die materiell hilfsbedürftig seien, könne jedoch nicht als materielle Unterstützung (im Gegensatz zur freiwilligen sohin selbstlosen Geldzuwendungen, freiem Essen oder Sachzuwendungen) angesehen werden. Bei einem Arbeits- und Lehrvertrag finde vielmehr ein Leistungsaustausch statt. Der Arbeitnehmer bekomme ein entsprechendes Gehalt und der Arbeitgeber erhalte im Gegenzug die Arbeitsleistung im Hotelbetrieb. Arbeitnehmer und Lehrlinge würden offenbar branchenüblichen Arbeits- und Lehrverhältnissen unterliegen (Mitarbeiterschulungen, gratis Mittagessen, gratis Arbeitskleidung; Gehaltsvorschüsse kämen in vielen Arbeitsverhältnissen vor; ein Lehrverhältnis unterliege stets besonderen Betreuungspflichten). Das Organisieren von Sprachkursen, Nachhilfen und EDV-Kursen sowie die Weiterleitung an externe psychologische Beratungsstellen üblicherweise außerhalb der Arbeit (mangels Expertise von ***) begründe noch keine Mildtätigkeit des Hotelbetriebes. Zur persönlichen Hilfsbedürftigkeit: Persönliche Hilfsbedürftigkeit liege vor, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen seien. Die Unterstützung solcher Personen könne etwa durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen. Die finanziellen Verhältnisse seien bei persönlicher Hilfsbedürftigkeit völlig unmaßgeblich (Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 4 zu § 35 mwN). Eine persönliche Hilfsbedürftigkeit liege bei "Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind" zweifellos vor. Bei Flüchtlingen sei das jedoch nicht pauschal feststellbar, sondern es komme vielmehr im Einzelfall darauf an, ob diese auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen seien (vgl. VwGH vom 14. September 1994, Zl. 93/13/0203, zu Studenten und Hilfsbedürftigkeit: "Davon, dass Studenten grundsätzlich dem Kreis hilfsbedürftiger Personen zuzurechnen sind, kann aber keine Rede sein"). Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit als solche würden aber noch keine Hilfsbedürftigkeit bedeuten, deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig wäre (VereinsR Rz 82). Insgesamt sei die Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt von Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien und noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden hätten, grundsätzlich als gemeinnützig (Behindertenfürsorge) und als mildtätig (persönliche Hilfsbedürftigkeit) iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 anzusehen. Die Einbindung von Menschen mit Fluchthintergrund in den Arbeitsmarkt könne jedoch nur als mildtätig angesehen werden, soweit im jeweiligen Einzelfall eine persönliche oder materielle Hilfsbedürftigkeit gegeben sei, nicht jedoch pauschal. Die Tätigkeit sei weiters nicht gemeinnützig iSd § 8 Z 2. KommStG 1993, weil die Flüchtlingsfürsorge in dieser Bestimmung nicht enthalten sei. Vor dem Hintergrund der Entscheidung vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0103, in der der Verwaltungsgerichtshof mangelhafte/fehlende Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Ausmaß der hilfsbedürftigen bzw. gemeinnützigen Tätigkeit (des in diesem Verfahren revisionsführenden Vereines) moniert habe, habe die belangte Behörde mit E-Mail vom 11. Dezember 2020 konkrete Fragen an den Bf gerichtet. Bis dato seien jedoch - die Hilfsbedürftigkeit betreffend - keine konkreten Nachweise (zB ärztliche Atteste) vorgelegt worden. Der belangten Behörde seien lediglich Mitarbeiterlisten, Stand 22. März 2016 und 29. Juni 2016, mit den Merkmalen "Fluchthintergrund" und "Menschen mit geringen Jobchancen" übermittelt worden. Diese seien für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2015-2017 jedoch nicht repräsentativ, zum einen deshalb, weil sie nicht den gesamten Zeitraum abdecken würden. Zum anderen deshalb, weil lt Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einige Mitarbeiter nur tageweise bzw. nur einige Tage angemeldet gewesen seien und sich auf den (nur stichtagsbezogenen) Listen des Bf nicht wiederfinden würden. Der belangten Behörde sei eine weitere (anonymisierte) Mitarbeiterliste mit den Merkmalen "Zugehörigkeit zur Wirkungsgruppe" bzw. "Anzahl der Hinderungsgründe", und zwar für das Jahr 2018, übermittelt worden. Das Jahr 2018 sei jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde, sodass diese Mitarbeiterliste sowie die das Jahr 2018 betreffenden Vorbringen des Bf irrelevant seien. Auch hinsichtlich der Betreuer seien keine Nachweise über deren Qualifikation vorgelegt worden. In der Beschwerde sei dazu lediglich ausgeführt worden, dass die aus der Hotellerie- und Gastronomiebranche stammenden Personen in den operativen Kernbereichen (v.a. Rezeption, Zimmerservice und Restaurant) die Einschulung sowie die tägliche Arbeitsanleitung übernehmen würden und daher spezielle Fähigkeiten aufweisen müssten (zB Vorerfahrungen aus bisherigen Berufen mit einem ähnlichen Personenkreis, psychologische Kenntnisse, Erfahrungen bei der Einzel- oder Gruppenmediation, ehrenamtliche Engagements in der Sozialbranche …). Nachweise hinsichtlich dieser Zusatzausbildungen seien jedoch nicht vorgelegt worden. Auch betreffend der Sozialarbeiter seien keine Angaben über deren Ausbildung gemacht worden bzw. keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde seien diese Nachweise im Hinblick auf die Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung jedoch erforderlich. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993 (Arbeitslöhne der Behinderten - kein Teil der Bemessungsgrundlage), wo ebenfalls eine Nachweisführung vorgesehen sei. Bei der Inanspruchnahme von abgabenrechtlichen Begünstigungen oder Befreiungen bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen - der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung trete in diesen Fällen in den Hintergrund (Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 12 zu § 115, mwN). Eine mildtätige Körperschaft müsse sich, wenn sie entsprechende Leistungen erbringe, nach Baldauf (SWK 27/2001, S 671) von der Hilfsbedürftigkeit der zu unterstützenden Personen überzeugen. Unterlagen oder Aufzeichnungen über eine entsprechende Überprüfung seien von der Körperschaft im Hinblick auf § 42 BAO, wonach die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Rechtsgrundlagen der Körperschaft entsprechen müsse, aufzubewahren (§ 132 BAO). Im fortgesetzten Verfahren (zu VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030) habe das LVwG Bgld den Bescheid der Gemeinde behoben zwecks Erlassung eines neuen Bescheides und Feststellung, inwieweit und bei welchen Personen Hilfsbedürftigkeit vorliege. Das LVwG habe außerdem ausgeführt, dass bei langzeitarbeitslosen Personen nicht generell von einer (offenkundigen) persönlichen Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden könne. Zum Vorbringen des Bf, dass (unter Verweis auf VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030, und vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0103) der begünstigungsfähige Bereich iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 auch im Schätzungswege ermittelt werden könne: Der Bf habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, welche Personen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (konkret) aus welchem Grund und in welchem Ausmaß nach § 8 Z 2. KommStG 1993 befreit sein sollten. Auch entsprechende Einzelnachweise (ärztliche Atteste, Vermögensverzeichnisse oder Ähnliches) seien nicht vorgelegt worden. In der Beschwerde sei nur pauschal ausgeführt worden, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung "nahezu" ausschließlich Personen mit prekärer finanzieller Lage betreut würden; die Wirkungsgruppenmitarbeiter "regelmäßig" sowohl persönlich als auch materiell hilfsbedürftig seien; "viele" Betreute andere anerkannte Krankheiten aufweisen würden, die allenfalls durch die Arbeitslosigkeit verstärkt werden könnten; sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergäbe, dass ein "sehr hoher Anteil" der Wirkungsgruppenmitarbeiter bzw. der Flüchtlinge eine Krankheit iSd ICD-Klassifikation aufweisen würde; dass der Bf keine ärztlichen Atteste vorweisen könne und das Zutreffen der Krankenfürsorge für viele Wirkungsgruppenmitarbeiter "sehr wahrscheinlich" sei. Diesen Ausführungen ist der Bf in seinem Vorlageantrag vom 22. März 2022 wie folgt entgegengetreten: Die belangte Behörde habe die Abweisung der Beschwerde vorrangig wie folgt begründet: - es liege kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO vor, weil der Vereinszweck auch anders als durch einen Hotelbetrieb erreicht werden könne und weil der (vom Bf geführte) Hotelbetrieb zu gleichen/ähnlichen Hotelbetrieben in einem größeren Umfang in Wettbewerb trete, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei; - die in § 8 Z 2. KommStG 1993 angeführte Jugendfürsorge scheide im ggstdl. Fall aus, weil die Jugendfürsorge in den Vereinsstatuten nicht angeführt sei; - der Abschluss von Arbeits- oder Lehrverträgen könne nicht als materielle Unterstützung angesehen werden, weil damit ein Leistungsaustausch verbunden sei. Zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO): Der Bf führe keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten, sondern einen gemeinnützigen/selbstlosen Betrieb, in dem benachteiligte Personen eine Ausbildung/Betreuung erfahren und in den Arbeitsmarkt eingegliedert würden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der vom Bf geführte Beschäftigungsbetrieb sehr wohl in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen/mildtätigen Zwecke ausgerichtet. Die Führung des Hotelbetriebes sei ein geeignetes und unentbehrliches Mittel, um die vom Bf verfolgten gemeinnützigen/mildtätigen Zwecke zu erreichen. Die Eingliederung von hilfsbedürftigen (Langzeit)Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt könne nur durch die Betriebsführung erreicht werden. Nach Renner (in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C 166) dürfe die Vorschrift des § 45 Abs. 2 lit. b BAO "allerdings nicht in dem Sinn verstanden werden, dass jegliche Zweckverwirklichung grundsätzlich auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen könnte, … weil dann § 45 Abs. 2 BAO praktisch inhaltsleer wäre". Eine im Rahmen des Beschäftigungsbetriebes allenfalls entstehende Wettbewerbssituation sei als unvermeidbar iSd § 45 Abs. 1 lit. c BAO zu beurteilen, da die betrieblichen Leistungen ausschließlich notwendige Folge der Erfüllung des begünstigten Zwecks seien (vgl. UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12). Ergänzend sei festzuhalten, dass der Bf nicht vergleichbar mit anderen Unternehmen am Markt auftrete. Um die Defizite der Betreuten wettzumachen, sei ein erheblicher Mehraufwand durch verstärkten Schulungsaufwand und umfassende arbeitsanleitende und sozialpädagogische Betreuung und Beratung erforderlich, der sich auf die Kostenstruktur wesentlich auswirke und den Bf von anderen Hotelbetrieben deutlich unterscheide. Lt. Literatur und Rechtsprechung gleichten die herabgesetzte Leistungsfähigkeit und der Aufwand für zusätzliche Betreuungsmaßnahmen regelmäßig allfällige Steuervorteile aus, sodass insgesamt keine (oder nur in einem eingeschränkten Umfang) Wettbewerbsverzerrungen vorliegen könnten bzw. insoweit keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit steuerpflichtigen, dieselbe Leistung anbietenden Betrieben vorliege (vgl. UFS vom 29. April 2014, GZ. RV/7102376/2011). Auch der von der belangten Behörde durchgeführte Preisvergleich dokumentiere, dass der Bf nicht mit niedrigen, fremdunüblichen Preisen am Markt auftrete und den Wettbewerb verzerre. An dieser Stelle werde nochmals in Erinnerung gerufen, dass der Bf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei und auch tatsächlich keine Gewinne erziele, was sich auch in den (negativen) Jahresergebnissen dokumentiere. Zur Jugendfürsorge: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es für die Anwendbarkeit des § 8 Z 2. KommStG 1993 nicht erforderlich, dass der Begriff "Jugendfürsorge" in den Vereinsstatuten des Bf ausdrücklich genannt werde (VwGH vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0103, mVa VwGH vom 29. September 2000, Zl. 99/16/0033). Entscheidend sei, dass der Bf nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen/gemeinnützigen Zwecken diene. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass der Bf keine Tätigkeit ausübe, die unter den Begriff der "Jugendfürsorge" fallen würde, so negiere sie die aktuelle Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich - einen sozialökonomischen Betrieb betreffend - kürzlich ausgesprochen, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die sich an Jugendliche richten würden, Teil der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 sein könnten (VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030). Wie der E-Mail vom 2. Juni 2021 zu entnehmen sei, habe der Anteil der Jugendlichen (an den vom Bf Betreuten) in den Jahren 2015-2020 ca 40% betragen. Zur persönlichen/materiellen Hilfsbedürftigkeit und zum Abschluss von Dienstverträgen: Auch im Verfahren VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030, bzw. im fortgesetzten Verfahren sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch den Abschluss von Dienstverträgen und durch die Erbringung von zusätzlichen Ausbildungs- und Beratungsleistungen gekennzeichnet gewesen und als mildtätig/gemeinnützig beurteilt worden (so auch: VwGH vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100, ebenfalls zu einem sozialökonomischen Betrieb ergangen). Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne eines Leistungsaustausches nicht schädlich für die Mildtätigkeit sei (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C 118). Der Begriff der Mildtätigkeit in seiner Bedeutung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit beschränke sich (heute) nicht mehr auf Nahrung, Kleidung und Unterhalt, sondern schließe die notwendige Bildung mit ein (Doralt, in Festschrift Ritz, Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, 2015, Bildungseinrichtungen als "mildtätig"?, S 26). Wie den E-Mails (vom 2. Juni 2021 und vom 9. April 2021) zu entnehmen sei, sei ein Großteil der Wirkungsgruppenmitarbeiter Flüchtlinge, die oftmals eine besondere Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache und bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötigen würden. Zur Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen: Der Bf sei seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht im gesamten Verfahren vollinhaltlich nachgekommen. Der Bf habe zahlreiche Informationen/Unterlagen vorgelegt (siehe dazu die zahlreichen vom Bf eingebrachten Schriftsätze und Unterlagen), die von der belangten Behörde - im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2. KommStG 1993 - jedoch allesamt als unzureichend angesehen worden seien. Leider gäbe es in der Praxis häufig keine Bestätigungen, wie beispielsweise ärztliche Atteste. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass an den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit keine überschießenden Anforderungen gestellt werden dürften bzw. dass die Sorgfalts- und Nachweispflichten verhältnismäßig sein müssten (Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer, Kommentar, Rz 328 zu § 5; Blum/Spies in Lang/Rust/Schuch/Staringer, Körperschaftsteuergesetz 2016, Rz 128 zu § 5). In der am 24. Juni 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben beide Parteien auf ihre bisherigen Vorbringen verwiesen. Der Bf hat überdies vorgebracht, dass für die Jahre 2015-2017 ein kumulierter steuerlicher Verlust in Höhe von rund € 1,5 Mio. erzielt worden sei. Die belangte Behörde hat vorgebracht, dass - den Vorbringen des Bf zufolge - vom Bf das Ziel der Kostendeckung verfolgt worden sei und dass die Beschäftigten ihren Lebensunterhalt aus den Löhnen decken könnten. Fürsorgepflichten für Arbeitnehmer/Lehrlinge würden jeden Arbeitgeber treffen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Bf um einen Verein, dessen Zweck die Unterstützung von Behinderten/Flüchtlingen bei der (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Die belangte Behörde hat - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - 2015 98,5%, 2016 84,4% und 2017 98,5% der Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer herangezogen (§ 5 Abs. 1 KommStG 1993) und die "restlichen" Arbeitslöhne dem nichtunternehmerischen Bereich (Spenden, Subventionen; § 5 Abs. 3 KommStG 1993) zugeordnet. Mit der Begründung (zusammengefasst), dass er Behinderte/Flüchtlinge (wieder) in den Arbeitsprozess eingegliedert und damit gemeinnützige/mildtätige Zwecke verfolgt habe und dass es sich beim Hotel/der Kantine daher um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handle, vertritt der Bf die Auffassung, dass er iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 vollumfänglich von der Kommunalsteuer befreit sei. Gemäß § 8 Z 2. KommstG 1993 sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 BAO). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Zufolge des Verweises in § 8 Z 2. KommStG 1993 auf §§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 BAO, sind diese Bestimmungen auch im Kommunalsteuerrecht anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 36 Abs. 1 BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung in einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400041/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400041.2022
Stammnummer
145788
Gültig
23.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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