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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400041/2022

Hotelbetrieb/Kantinebetrieb eines Vereines - hier: nicht gemeinnützig/mildtätig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400041/2022vom 23.08.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 35 BAO bezeichnet somit als gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die allgemeine Wortbedeutung wird aber durch § 36 BAO eingeengt, sodass erst das aus dem Begriff der Allgemeinheit zu schöpfende Verständnis in Verbindung mit den ausgrenzenden negativen Merkmalen des § 36 BAO den Sinnbereich des steuerrechtlichen Wesens der "Allgemeinheit" erschließt (Stoll, BAO, Kommentar, 450). Das Normative des § 36 BAO liegt in seiner negativen, die vorausgesetzte Weite des Begriffes "Allgemeinheit" einengenden Komponente, um damit zu sagen, was "Allgemeinheit" nicht ist. Zwei Eingrenzungsgesichtspunkte treten deutlich hervor: Zum einen ist demnach Allgemeinheit nicht anzunehmen, wenn der in Betracht kommende Personenkreis der Geförderten durch ein engeres Band eingeengt und überdies dadurch fest abgeschlossen ist. Zum anderen ist Allgemeinheit nicht anzunehmen, wenn der Personenkreis wohl durch abstrakte Merkmale, gemeinsame Eigenschaften sohin, umschrieben ist (womit die Allgemeinheit gegeben sein kann), die Merkmale aber so gewählt wurden, dass die Zahl der in Betracht kommenden Personen der Gemeinschaft trotz prinzipieller Offenheit und abstrakter Umschreibung der Merkmale der Teilnahmefähigkeit objektiv "dauernd nur klein sein kann". Unter Berücksichtigung der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Allgemeinheit" im Haupttatbestand des § 35 Abs. 1 BAO und der Einschränkungen im § 36 Abs. 1 BAO ist das Entscheidende die Möglichkeit der Förderung einer großen Zahl von Menschen und das der Allgemeinheit Gegensätzliche, die bewusste Beschränkung der Förderung auf eine kleine Zahl der in Betracht kommenden Personen, womit überdies der Gleichklang des ersten Tatbestandes mit dem zweiten Tatbestand des § 36 Abs. 1 BAO hergestellt ist (Stoll, BAO, Kommentar, Seite 450-451). Arbeitnehmer eines Betriebes sind nicht als "Allgemeinheit" aufzufassen (Ritz, BAO, Kommentar, Rz 2 zu § 36, unter Verweis auf Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 180). Im Erkenntnis vom 3. Dezember 1969, Zl. 823/69, hat der Verwaltungsgerichtshof einem Verein, dessen (unterstützende) Tätigkeit sich (nach dem Inhalt der Satzung) auf seine Mitglieder beschränkte, mangels "Förderung der Allgemeinheit" die Gemeinnützigkeit versagt. Im Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/13/0177, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei der Förderung eines ganzen Berufsstandes (in diesem Fall: der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter österreichischer Medienunternehmen) nicht um einen "durch ein engeres Band fest abgeschlossenen Personenkreis" handelt und die Ausschließungsbestimmung des § 36 Abs. 1 BAO daher nicht anwendbar ist. Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 8. September 1992, Zl. 88/14/0014, gefolgt und hat hinsichtlich eines Vereines, dessen Zweck in der Aus- und Weiterbildung von in der Bauwirtschaft Tätigen bestand und an dessen Aus- und Weiterbildungskursen in ca. fünf Jahren mehr als 5.000 Personen teilgenommen haben, die Förderung der Allgemeinheit bejaht. Im (zum KommStG ergangenen) Erkenntnis vom 11. Oktober 2023, Ra 2021/15/0061, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Betriebskindergarten, der sein Angebot der Kinderbetreuung vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, nicht der Förderung der Allgemeinheit dient, und zwar auch dann nicht, wenn nach Maßgabe freier Plätze darin auch betriebsfremde Kinder betreut werden, wenn deren Anzahl nicht von Relevanz ist. Vor dem Hintergrund des § 36 BAO und der dargelegten, dazu in der Literatur und in der Judikatur vertretenen Auffassung, ist der ggstdl. Sachverhalt daher wie folgt einzuordnen: Eine uU gemeinnützige Zweckverfolgung ist auf die beim Bf Beschäftigten beschränkt, sodass das Erfordernis der "Allgemeinheit" schon nach dem ersten Tatbestand des § 36 Abs. 1 BAO ("… durch Anstellung in einer bestimmten Anstalt … fest abgeschlossen …") zu verneinen ist. Die beim Bf Beschäftigten lassen sich in "Förderer" (Fachpersonal udgl.) und "Geförderte" (Behinderte/Flüchtlinge) unterteilen. Eine uU gemeinnützige Zweckverfolgung könnte sich daher - wenn überhaupt - nur auf die Gruppe der "Geförderten" beziehen, deren Anzahl der Bf (im Jahresschnitt) mit ca 25 Personen angegeben hat. Da somit "die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann", liegen auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zweiter Tatbestand nicht vor. Die Gemeinnützigkeit ist daher (zusammengefasst) schon deshalb zu verneinen, weil der Bf mit den von ihm verfolgten Zwecken nicht die Allgemeinheit gefördert hat. Die Gemeinnützigkeit ist im ggstdl. Fall aber auch aus folgenden Gründen zu verneinen: Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2. KommStG 1993 vor allem dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. § 8 Z 2. KommStG 1993 befreit nur, "soweit" bestimmte, konkret umschriebene mildtätige bzw. gemeinnützige Zwecke erfüllt werden (VwGH vom 18. Mai 2022, Ra 2021/15/0084; vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030; vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0132). Mildtätige/gemeinnützige Zwecke verfolgen nach ho. Auffassung (nur) diejenigen Personen, deren Handeln auf die Verwirklichung eben dieser Zwecke ausgerichtet ist, im ggstdl. Fall also das Fachpersonal udgl. ("Förderer"), nicht aber (auch) diejenigen Personen, auf die dieses begünstigungswirksame Handeln gerichtet ist, nämlich die Behinderten/Flüchtlinge ("Geförderten"). Das zeigt sich nach ho. Auffassung schon am klaren Wortlaut des § 8 Z 2. KommStG 1993 ("… soweit sie … dienen …"), aber auch - am Beispiel der begünstigten Behinderten - in der Zusammenschau mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993. Nach der letztgenannten Bestimmung gehören an begünstigte Behinderte ausbezahlte Arbeitslöhne nicht zur Bemessungsgrundlage. Die an begünstigte Behinderte ausbezahlten Arbeitslöhne auch unter § 8 Z 2. KommStG 1993 subsumieren zu wollen, würde bedeuten, dass der Gesetzgeber dafür im Ergebnis eine doppelte Steuerbefreiung vorgesehen hätte: sowohl nach § 8 Z 2. als auch nach § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993. In den EB (1238 BlgNR, XVIII. GP, wiedergegeben in: Otto Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Seite 299) wird zu § 8 KommStG 1993 Folgendes ausgeführt: "Zweck der Kommunalsteuer soll es sein, den Gemeinden die durch Betriebsstätten entstehenden Lasten teilweise abzugelten und die dazu erforderlichen Einnahmen zu sichern. Diesem Zweck entsprechend, sind die Ausnahmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren". Dieser Intention widerspräche es, für ein und denselben Sachverhalt eine Steuerbefreiung doppelt, nämlich sowohl in § 8 Z 2. als auch in § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993, gesetzlich zu verankern. Der vom Bf vertretenen Auffassung, dass die mit den Behinderten/Flüchtlingen ("Geförderten") abgeschlossenen Dienstverhältnisse auf jeden Fall von der Kommunalsteuer befreit seien, kann daher nicht gefolgt werden. Ganz im Gegenteil: Eine Steuerbefreiung nach § 8 Z 2. KommStG 1993 (auch) für die an die "Geförderten" (Behinderten /Flüchtlinge) ausbezahlten Arbeitslöhne scheidet nach ho. Auffassung aus. Der Bf hat wiederholt hervorgehoben, dass er Behinderte/Flüchtlinge sowohl beruflich qualifiziert als auch sozialpädagogisch beraten/betreut habe. In diesem Zusammenhang hat der Bf ua vorgebracht, dass er zwei SozialarbeiterInnen beschäftigt habe, welche die Behinderten/Flüchtlinge bei allen lebensrelevanten Themen - nicht nur bei Arbeitsthemen - unterstützt hätten und hat dafür folgende Beispiele angeführt: Rechtsberatung/inhaltliche Vorbereitung iZm Arbeitserlaubnis/Aufenthaltsgenehmigung; Begleitung ins Krankenhaus; Unterstützung bei der Familienzusammenführung; Schuldenberatung; Wohnungssuche. Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 42 BAO (auf den in § 8 Z 2. KommStG 1993 ebenfalls verwiesen wird) muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. Aus der Forderung, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Satzung entsprechen muss, ergibt sich die Begünstigungsschädlichkeit der Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke (Ritz, BAO, Kommentar6, Rz 1 zu § 42 mwN; VwGH vom 14. September 1994, Zl. 93/13/0203; vom 24. Jänner 1994, Zl. 92/13/0059; vom 30. November 1993, Zl. 90/14/0094). Vereinszweck ist im ggstdl. Fall (zusammengefasst) die Unterstützung von Behinderten/Flüchtlingen bei ihrer (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Unterstützung bei Behördenwegen, Wohnungssuche udgl. und damit bei - wie auch der Bf selbst ausführt - nicht die Arbeit betreffenden Themen hingegen ist vom Vereinszweck nicht erfasst. Soweit sich die Tätigkeit des Bf daher auf die Bewältigung dieser (nicht die Arbeit betreffenden) Aufgaben bezieht, scheidet daher eine Befreiung nach § 8 Z 2. KommStG 1993 ebenfalls aus. Nach Auffassung der belangten Behörde könne betreffend Jugendlicher keine (Kommunalsteuer)Befreiung gewährt werden, weil die Jugendfürsorge zwar in § 8 Z 2. KommStG 1993 angeführt, jedoch in den Vereinsstatuten nicht enthalten sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Vereinsstatuten sind nach §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statuarischer Bestimmungen (OGH vom 24. November 2009, 5Ob130/09t; vgl. auch Ritz, BAO, Kommentar6, Rz 5 zu § 41). Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, dann wären Jugendliche im ggstdl. Fall von der Befreiung gemäß § 8 Z 2. KommStG 1993 zur Gänze ausgeschlossen. Dass der Bf mit seiner Tätigkeit Jugendliche zur Gänze ausschließen wollte, lässt sich der Satzung jedoch nicht entnehmen. Diesem Einwand kommt daher nach ho. Auffassung keine Berechtigung zu. Von den in § 35 Abs. 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke nach § 8 Z 2. KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit (VwGH vom 18. Mai 2022, Ra 2021/15/0084; vom 21. März 2022, Ro 2019/15/0010; vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0103; vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030; vom 19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0132; vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0005; vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0127). Im Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030, hat der Verwaltungsgerichtshof (zusammengefasst) ausgesprochen, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in § 8 Z 2. KommStG 1993 nicht genannt seien und dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, soweit diese an Jugendliche oder an Behinderte gerichtet seien, Teil der Jugendfürsorge bzw. der Behindertenfürsorge sein könnten. Dazu ist Folgendes auszuführen: Im - ebenfalls zu § 8 Z 2. KommStG 1993 ergangenen und den Betrieb einer Privatschule betreffenden - Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof ua Folgendes ausgeführt: "Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der Betrieb einer Schule sei unter den Begriff der Kinder- und Jugendfürsorge zu subsumieren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber des Kommunalsteuergesetzes sich im hier maßgebenden Bereich eng an das Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne der Bundesabgabenordnung anlehnte. Im § 35 Abs. 2 BAO sind aber neben der Kinder- und Jugendfürsorge die Schulbildung, die Erziehung, die Volksbildung und die Berufsausbildung gesondert angeführt. Damit ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, dass es sich bei den Begriffen der Schulbildung einerseits und der Kinder- und Jugendfürsorge andererseits nicht um (partiell) deckungsgleiche Begriffe handelt. Vielmehr ist der Betrieb einer Schule nach diesem Verständnis des Gesetzgebers keine auf Kinder oder Jugendliche bezogene Fürsorgemaßnahme. Auch in der Literatur werden zur Kinder- und Jugendfürsorge im Wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 35 Rz 9, m. w.H.)." Im - ebenfalls zu § 8 Z 2. KommStG 1993 ergangenen und ua den Betrieb eines Konservatoriums und eine Akademie betreffenden - Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigt. In diesen beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei (der in § 35 BAO angeführten) Schulbildung nicht um eine Fürsorgemaßnahme iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 handelt. Gleiches muss nach ho. Auffassung auch für die - in § 35 BAO ebenfalls aufgezählte - Berufsausbildung gelten. Soweit sich die Tätigkeit des Bf daher auf die Berufsausbildung der Behinderten/Flüchtlinge bezieht, scheidet eine Befreiung nach § 8 Z 2. KommStG 1993 nach ho. Auffassung somit aus. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030, ausgesprochen, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, soweit sich diese an Jugendliche oder an Behinderte richten, Teil der Jugendfürsorge bzw. der Behindertenfürsorge (iSd § 8 Z 2. KommStG 1993) sein können. Was unter "arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen" (konkret) zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof offengelassen. Soll dieses Erkenntnis aber nicht in Widerspruch zu den beiden oa Erkenntnissen (vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0127, und vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041) stehen, dann ist darunter keinesfalls die Berufsausbildung zu verstehen. In Zusammenhang damit, ob die Tätigkeit des Bf mildtätigen Zwecken gedient hat, hat der Bf (zusammengefasst) Folgendes vorgebracht: die Behinderten/Flüchtlinge seien persönlich hilfsbedürftig (= auf die Hilfe anderer angewiesen), weil es sich dabei um Migranten, Langzeitarbeitslose, ehemals Straffällige, von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, körperlich Behinderte, eingeschränkte Deutschkenntnisse aufweisende und jugendliche (= unter 27 Jahren) Personen handle. Ein weitaus überwiegender Anteil der unterstützten Hilfsbedürftigen sei lt. Lebenserfahrung auch materiell hilfsbedürftig (zB Personen mit Schuldenproblematik oder Sozialhilfeempfänger wie idR bei anerkannten Flüchtlingen). Durch die Anstellung beim Bf werde diese materielle Not erfolgreich bekämpft und beseitigt. Eine mildtätige Zwecke verfolgende Körperschaft müsse sich grundsätzlich von der Hilfsbedürftigkeit der zu unterstützenden Personen überzeugen, wobei daran keine überschießenden Anforderungen gestellt werden dürften. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach § 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung schließt der Tatbestand der Förderung der Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit, also Mildtätigkeit, Selbstlosigkeit ein, also uneigennützige Hilfeleistung für andere (Stoll, BAO Kommentar, Seite 456; Ritz, BAO, Kommentar6, Rz 2 zu § 37; VwGH vom 3. Dezember 1969, Zl. 823/69). Unstrittig ist, dass der Bf mit sämtlichen Behinderten/Flüchtlingen Dienstverhältnisse abgeschlossen hat, diese ihm daher ihre Arbeitskraft geschuldet haben, die vom Bf für den Betrieb des Hotels/der Kantine eingesetzt wurde. Davon, dass der Bf durch die Beschäftigung der Behinderten/Flüchtlinge selbstlos/uneigennütz gehandelt hätte, kann daher nicht die Rede sein. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 1969, Zl. 823/69, hat der Verwaltungsgerichtshof einem Verein, der seine unterstützende Tätigkeit auf seine Mitglieder bzw. deren Hinterbliebene beschränkte, die Mildtätigkeit iSd § 37 BAO abgesprochen. Und zwar deshalb, "weil bei der engen Beziehung zwischen den Vereinsmitgliedern und den unterstützten Personen, bzw. dem Umstand, dass Förderer und Geförderte dem gleichen Personenkreis angehören, von einer Verfolgung rein selbstloser Zwecke nicht mehr gesprochen werden kann". Im ggstdl. Fall bilden die "Förderer" (= die beim Bf beschäftigten Fachkräfte udgl.) und die "Geförderten" (= die beim Bf beschäftigten Behinderten/Flüchtlinge) ebenfalls einen nach außen hin abgeschlossenen Personenkreis. "Förderer" und "Geförderte" sind durch das (enge) Band der Beschäftigung für den Bf miteinander verbunden. Die Fördermaßnahmen - Unterstützung bei der (Wieder)Eingliederung in die Arbeitswelt - kommen damit zweifelsohne nur dem Bf, der als Arbeitgeber davon profitiert, zugute. Davon, dass diese Unterstützung ohne Nutzen für den Bf und damit "selbstlos" erfolgt wäre, kann daher nicht die Rede sein. Der Auffassung des Bf, dass er mildtätige Zwecke verfolgt habe, kann daher nicht gefolgt werden. Wenn es in § 45 Abs. 1 BAO (auf den in § 8 Z 2. KommStG 1993 ebenfalls verwiesen wird) heißt "Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, …", dann bedeutet dies, dass zuerst zu prüfen ist, ob eine Körperschaft gemeinnützig/mildtätig ist. Ist das - wie das auch hier der Fall ist - zu verneinen, so wäre auch nicht mehr zu überprüfen, ob ein Hilfsbetrieb (iSd § 45 BAO) vorliegt. Dessenungeachtet ist nach ho. Auffassung im ggstdl. Fall auch nicht vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes iSd § 45 Abs. 2 BAO auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO ("Zweckverwirklichungsbetrieb") nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft müsse sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürften sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liege vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden könne. Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb würden also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammenfallen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes diene, könne hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinn des § 45 Abs. 1 BAO seien solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt seien, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden könne. Sie dienten den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein. Sie seien somit Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele der Körperschaft, aber nicht - wie unentbehrliche Hilfsbetriebe - Elemente des Zweckes selbst (VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2019/15/0046, mw Judikatur- und Literaturhinweisen). Zweck des beschwerdeführenden Vereines ist die Unterstützung von Behinderten/Flüchtlinge bei der (Wieder)Eingliederung in die Arbeitswelt und nicht die Führung eines Hotelbetriebes/einer Kantine. Beim Hotelbetrieb bzw. der vom Bf betriebenen Kantine handelt es sich daher nicht um einen "Zweckverwirklichungsbetrieb" und damit auch nicht um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO. Als Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO werden bei Stoll, BAO, Kommentar, Seite 492, angeführt: Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Konzerte von Musik- und Gesangsvereinen, Theaterabende von Laienspielgruppen, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher oder heimatkundlicher Vereine. Mit diesen (beispielhaft angeführten) unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Führung eines - wie auch im ggstdl. Fall vorliegenden - "normalen" Hotelbetriebes bzw. eines "normalen" Kantinenbetriebes nicht vergleichbar. Im Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 91/13/0222, hat der Verwaltungsgerichtshof einer - nach der Satzung unstrittig gemeinnützigen - Einrichtung, deren Betätigung (ausschließlich) darin bestand, Konzerte zu veranstalten und deren Tätigkeit sich von der eines gewerblichen Konzertveranstalters nicht unterschieden hat, die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO versagt. In seiner (an die belangte Behörde gerichteten) Eingabe vom 2. Juni 2021 hat der Bf ausgeführt, dass das (von ihm betriebene) Hotel unter dem Gesichtspunkt des Leistungsangebotes an die Kunden und hinsichtlich der Qualität wie ein "normales" Hotel funktioniert. Das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes ist daher im ggstdl. Fall ebenfalls zu verneinen. Da der Bf keine gemeinnützigen/mildtätigen Zwecke verfolgt hat und folglich auch das Vorliegen eines (unentbehrlichen) Hilfsbetriebes ausscheidet, war der Beschwerde der gewünschte Erfolg zu versagen. Zum Säumniszuschlag: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.). Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Dass die Kommunalsteuer 2015-2017 nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit ein Säumniszuschlag verwirkt wurde, ist unstrittig. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. Neuberechnung der Kommunalsteuer 2017 und des Säumniszuschlages dazu: Kommunalsteuer 2017: Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde 98,5% der ausbezahlten Löhne/Gehälter als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer herangezogen (Beschwerdevorentscheidung Seite 5). In der Beschwerde (Seite 2) hat der Bf - auf Basis des endgültigen Jahresabschlusses für 2017 - den unternehmerischen Anteil mit 95,6% angegeben. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 944.075,43, die darauf entfallende Kommunalsteuer (3%) beträgt somit € 28.322,26 (bisher: € 29.181,41). Säumniszuschlag für Kommunalsteuer 2017: Der nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenbetrag beträgt somit € 28.322,26 (bisher: € 29.181,41) und der Säumniszuschlag (2%) daher € 566,44 (bisher: € 583,63). Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG): Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Bei der im ggstdl. Fall erfolgten Beurteilung, ob Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit/ein (unentbehrlicher) Hilfsbetrieb vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht (vor dem Hintergrund der §§ 34 ff BAO und des § 8 Z 2. KommStG 1993) der - soweit erkennbar: einheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) liegt daher nicht vor. Die Revision ist somit nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 23. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400041/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400041.2022
Stammnummer
145788
Gültig
23.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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