Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400041/2022
Hotelbetrieb/Kantinebetrieb eines Vereines - hier: nicht gemeinnützig/mildtätig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400041/2022vom 23.08.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner und die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Mag. Petra-Maria Ibounig und Michael Preyss in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch communitas Steuerberatungs GmbH, Valentingasse 28/4, 1230 Wien, über die Beschwerde vom 8. November 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 24. Mai 2019 betreffend Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2015-2017 sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages (für Kommunalsteuer 2015-2017) nach der am 24. Juni 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Kommunalsteuer 2015 und 2016: Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Säumniszuschlag für Kommunalsteuer 2015 und 2016: Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Kommunalsteuer 2017: Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die Kommunalsteuer 2017 wird mit € 28.322,26 festgesetzt (Bemessungsgrundlage: € 944.075,43).
Säumniszuschlag für Kommunalsteuer 2017: Der Säumniszuschlag für Kommunalsteuer 2017 wird mit € 566,44 festgesetzt (Bemessungsgrundlage: € 28.322,26).
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beim Beschwerdeführer (Bf) handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck die Unterstützung von Behinderten/Flüchtlingen bei der (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist - ein Zweck, der lt. den Vereinsstatuten ua. durch die Führung eines Hotel- und Restaurantbetriebes erreicht werden soll. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2015-2017) hat der Bf ein Hotel und eine Kantine betrieben.
Die belangte Behörde hat - als Ergebnis einer die Jahre 2015-2017 umfassenden Prüfung - 2015 98,5%, 2016 84,4% und 2017 98,5% der Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer herangezogen und die "restlichen" Arbeitslöhne dem nichtunternehmerischen Bereich (§ 5 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz - KommStG - 1993) zugeordnet.
Der Bf vertritt jedoch die Auffassung, dass er - vor dem Hintergrund des § 8 Z 2. KommStG 1993 - zur Gänze von der Kommunalsteuer befreit sei.
Das damit in Zusammenhang stehende Verwaltungsgeschehen stellt sich wie folgt dar:
Die Vereinsstatuten des Bf (Stand: 30. Juni 2015) lauten wie folgt (auszugsweise):
"…
II. Vereinszweck
"1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt von Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind und noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden haben sowie die Einbindung von arbeitslosen Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen in den Österreichischen Arbeitsmarkt.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet und hat dem angeführten Zweck ausschließlich und unmittelbar zu dienen (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung).
…
III. Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen, die unter der Patronanz der … stehen, erreicht werden:
a) Beratung und Betreuung der zu unterstützenden Personen durch Arbeitsanleiter, Sozialarbeiter, Psychologen, JobCoaches und sonstige Fachkräfte;
b) Abschluss von Arbeits- bzw. Lehrverträgen zwischen dem Verein und den zu unterstützenden Personen;
c) Führung eines Hotel- und Restaurantbetriebes und anderer sozial-ökonomischer Beschäftigungsbetriebe, um die zu unterstützenden Personen möglichst praxisnah für den Eintritt bzw. Übertritt in den Arbeitsmarkt zu qualifizieren;
d) Anbieten von Qualifizierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrstellenangeboten und Ausbildungen zu Hilfsberufen.
…"
In seinen (an die belangte Behörde bzw. an das Finanzamt gerichteten) E-Mails/Schriftsätzen (E-Mail vom 3. Dezember 2015, Schreiben vom 31. März 2016, Schreiben vom 2. Juni 2016, Schreiben vom 25. August 2016, Schreiben vom 24. November 2017, Schreiben vom 24. Jänner 2018, E-Mail vom 12. April 2018 - die an das Finanzamt gerichteten Eingaben hat der Bf seiner an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 12. April 2018 angeschlossen) hat der Bf - sämtliche Eingaben zusammengefasst - Folgendes vorgebracht:
Der Bf verfolge den Zweck, körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigte Personen, die noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden hätten, bei der Eingliederung in die Arbeitswelt zu unterstützen sowie arbeitslose Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen in den österreichischen Arbeitsmarkt einzubinden. Dieser Zweck solle vor allem durch die Führung eines Hotel- und Restaurantbetriebes erreicht werden, in dem Flüchtlinge bzw. Langzeitarbeitslose unter der Anleitung von Hotellerie-Profis beschäftigt würden (Stand März 2016: 10 Hotellerie-Profis, 16 Personen mit Fluchthintergrund und 8 Personen mit geringen Jobchancen). Die Mitarbeiter würden daher nach sozialen Gesichtspunkten ausgewählt (Menschen mit geringen Jobchancen = Langzeitarbeitslose, Menschen mit Fluchthintergrund). Lediglich die sog. "Schlüsselarbeitskräfte" würden nach ihrer Qualifikation ausgewählt. Die Arbeitstherapie, Arbeitsanleitung, psychologische und sozialpädagogische Betreuung der Beschäftigten nehme einen großen Stellenwert ein. Beschäftigt würden ausschließlich Personen mit einem legalen Arbeitsmarktzugang, dh, bei den Flüchtlingen handle es sich um anerkannte Flüchtlinge oder um subsidiär Schutzberechtigte. Mit diesen würden reguläre Dienst- bzw. Lehrverhältnisse abgeschlossen.
Im ggstdl. Fall liege eine mildtätige Tätigkeit vor, weil es sich bei den beschäftigten Personen (Flüchtlinge, Langzeitarbeitslose) um persönlich hilfsbedürftige Menschen handle. Aufgrund ihrer Herkunft bzw. ihres Hintergrundes, aufgrund der Traumata durch die Flucht, der mangelnden Bildung, zum Teil auch der mangelnden Deutschkenntnisse oder der Langzeitarbeitslosigkeit, seien sie geistig bzw. psychisch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie seien insofern auf die Hilfe anderer angewiesen. Sollte in Einzelfällen keine persönliche Hilfsbedürftigkeit gegeben sein, so könne davon ausgegangen werden, dass all diese Personen materiell hilfsbedürftig seien. Auch in der Rz 85 der Vereinsrichtlinien (VereinsR) werde die Betreuung und Unterstützung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. als mildtätiger Zweck iSd § 37 Bundesabgabenordnung (BAO) genannt.
Beim Anbieten von Arbeitstherapie sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, um die Eingliederung von schwer Vermittelbaren und Langzeitarbeitslosen selbstlos zu fördern, handle es sich aber auch um eine gemeinnützige Tätigkeit (VereinsR Rz 41; UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12). Ergänzend werde auch auf Rz 630 der VereinsR hingewiesen, wonach unter Behindertenfürsorge alle Maßnahmen zu verstehen seien, die insbesondere der Eingliederung und der Beschäftigungstherapie von Behinderten dienten. Als Behinderte seien in diesem Zusammenhang alle Personen zu verstehen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schuldbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt seien. In der Rz 637 der VereinsR seien noch die beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation, unter Rz 640 der VereinsR die Hilfe zur beruflichen Eingliederung und unter Rz 641 der VereinsR die Einrichtungen für Beschäftigungstherapie als begünstigte Zwecke iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 explizit genannt.
Das vom Bf betriebene Hotel sei als Beschäftigungsbetrieb iSd VereinsR anzusehen, da Flüchtige oder Langzeitarbeitslose in einem Beschäftigungsprogramm angeleitet, therapiert und ausgebildet würden (VereinsR Rz 261 und 378). Beschäftigungsbetriebe, die im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Betrieben (anderen Hotels) stünden, seien dann nicht begünstigungsschädlich, wenn neben dem Arbeitstraining auch Aus- und Fortbildung, Therapieprogramme (zB psychologische Betreuung) und Ähnliches angeboten würden (VereinsR Rz 261). Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Teil der Arbeitszeit der betreuten Personen auf diese Maßnahmen entfalle, sodass insoweit keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit steuerpflichtigen, dieselbe Leistung anbietenden Betrieben vorliege (Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, D020). Laut aktueller Judikatur (UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12; BFH vom 26. April 1995, IR 35/93) könne ein Beschäftigungsbetrieb, in dem schwer vermittelbare und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beruflich qualifiziert und/oder sozialpädagogisch betreut würden, um sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten, als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO angesehen werden, da der Betrieb aufgrund seines Leistungsangebotes, seiner Personalausstattung und seines Services nicht mit kommerziellen Betrieben vergleichbar und mit diesen nicht konkurrenzfähig sei. Im Vordergrund stehe die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie. Die Hotellerie-Dienstleistung sei lediglich Ausfluss dieser Maßnahme, um Arbeitstherapie unter realen Bedingungen anbieten zu können. Ziel des Hotelbetriebes sei nicht die Maximierung von Profit. Im Hotelbetrieb würden daher deutlich mehr Dienstnehmer beschäftigt, als dies zur Führung eines solchen Betriebes unter wirtschaftlichen Bedingungen notwendig sei. Vom Beschäftigungsbetrieb gehe daher keine konkrete Wettbewerbswirkung aus, da dieser nur in jenem Ausmaß am Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen teilnehme, das zur Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar sei gemäß § 45 Abs. 2 lit. c BAO. Der Hotelbetrieb sei nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und könne nur durch Spenden, Kredite und ermäßigte Mieten seitens des ***verbandes aufrechterhalten werden. Aus den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2014, zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 sei ersichtlich, dass nicht unerhebliche Jahresverluste erzielt worden seien. Ergänzend sei noch anzumerken, dass die Erzielung von Einnahmen Merkmal eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sei und dass das Streben nach Kostendeckung für die Annahme eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes nicht schädlich sei (BFG vom 29. April 2014, GZ. RV/7102376/2011). Das zuständige Finanzamt habe die (abgabenrechtliche) Gemeinnützigkeit und die Einstufung des vom Bf geführten Betriebes als unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO anerkannt.
Zur Qualifizierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO sei Folgendes festzuhalten:
Für das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes müssten folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei in seiner Gesamtheit auf die vom Verein angestrebten begünstigten Zwecke eingestellt, dh, nur vom begünstigten Zweck bestimmt.
2. Der begünstigte Vereinszweck sei ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erreichbar.
3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dürfe zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei.
ad 1.) Der Beschäftigungsbetrieb des Bf sei eindeutig ausschließlich auf die Eingliederung von Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien und von arbeitslosen Menschen mit Fluchthintergrund in den österreichischen Arbeitsmarkt ausgerichtet. Der Betrieb werde nicht aus Gründen der Einnahmen- oder Gewinnerzielung betrieben.
ad 2.) Gerade das Erfordernis, dass begünstigte Zwecke nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein dürften, definiere dessen Unentbehrlichkeit bzw. unmittelbare Zweckverwirklichungsfunktion. Diese Vorschrift dürfe allerdings nicht in dem Sinn verstanden werden, dass jegliche Zweckverwirklichung grundsätzlich auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen könnte, indem die entsprechenden gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erfolgten oder nur durch echte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder andere Zuwendungen finanziert würden, weil dann § 45 Abs. 2 BAO praktisch inhaltsleer wäre (Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C116). Ob die durchgeführten Aktivitäten ein mehr oder weniger geeignetes Mittel zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks darstellten, sei nicht maßgeblich. Dass mit solchen Aktivitäten Einnahmen zur Deckung der Unkosten verbunden seien, berühre die unmittelbare Zweckverfolgung nicht (Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C119). So könne der Zweck der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zB durch den Betrieb von Beratungsstellen, gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieben, Durchführung von Ausbildungskursen, Organisation von Informationsveranstaltungen usw. verwirklicht werden (vgl auch die in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C119, angeführten Beispiele).
ad 3.) Nach der Rechtsprechung sei eine durch einen gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb allenfalls verursachte Wettbewerbssituation unvermeidbar iSd § 45 Abs. 2 lit. c BAO, da die Leistungen ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks seien. Erst die Aufträge setzten den Betrieb in die Lage, die Betreuten mit Arbeiten zu beschäftigen, die für sie und ihre künftigen Arbeitgeber wirtschaftlich sinnvoll und praxisrelevant seien (vgl. UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12 iVm BFH vom 26. April 1995, I R 35/93). Ein gemeinnütziger Beschäftigungsbetrieb, in dem schwer vermittelbare und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beruflich qualifiziert und/oder sozialpädagogisch betreut würden, um sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten, erfülle daher die Voraussetzungen als unentbehrlicher Hilfsbetrieb (UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2019 hat die belangte Behörde dem Bf für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne die Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2015-2017 vorgeschrieben und dies (nur) damit begründet, dass der Bf die Kommunalsteuer nicht vollständig erklärt und entrichtet habe.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer hat die belangte Behörde 2015 98,5%, 2016 84,4% und 2017 98,5% der Arbeitslöhne herangezogen (§ 5 Abs. 1 KommStG 1993) und die "restlichen" Arbeitslöhne dem nichtunternehmerischen Bereich (Spenden, Subventionen; § 5 Abs. 3 KommStG 1993) zugeordnet.
In seiner (an die belangte Behörde gerichteten) E-Mail vom 25. September 2019 hat der Bf Folgendes ausgeführt: Im Zusammenhang mit den Themenkreisen "Mildtätigkeit" und "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" werde auf folgende Entscheidungen hingewiesen: VwGH vom 24. April 1978, Zl. 1054/77; vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0120; vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0168; vom 19. September 2001, Zl. 99/16/0091; UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12. In diesen Entscheidungen komme klar zum Ausdruck, dass eine mildtätige und damit von der Kommunalsteuer befreite Tätigkeit dann vorliege, wenn Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen seien, mittels sozialer Dienstleistungen aus ihrer Not und ihrem Leid herausbegleitet würden. Genau derartig hilfsbedürftige Personen (u.z. hilfsbedürftig aufgrund mehrfacher Merkmale wie zB von verfestigter Arbeitslosigkeit betroffen, traumatisiert durch Fluchterfahrung oder Gewalt Zuhause, psychosozial labil, in einer materiell prekären Situation, mit Drogen- oder Alkoholproblemen konfrontiert, haftentlassen etc.) stünden im Zentrum der arbeitstherapeutischen Bemühungen des Bf.
Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Auslegung des § 37 BAO (Mildtätigkeit) lt. den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu eng zu erfolgen habe. Dies ergebe sich daraus, dass in der Regierungsvorlage zur BAO 1962 eine konkrete Umschreibung der Hilfsbedürftigkeit enthalten gewesen sei, die jedoch in der parlamentarischen Behandlung ersatzlos gestrichen worden sei, um eine flexiblere Handhabung zu erreichen (vgl. Baldauf in SWK 27/2001, S 671 mVa Breinl, Handbuch der Vereine, Tz 21/202). Die weitgehende Steuerschonung von abgabenrechtlich begünstigten Organisationen iSd §§ 34 ff BAO habe ihre Ursache darin, dass diese Einrichtungen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen seien, übernehmen würden. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass förderungswürdig erscheinende Tätigkeiten durch eine Besteuerung gehemmt würden. Dies wäre der Fall, wenn die für begünstigte Zwecke angesammelten Mittel durch steuerliche Belastungen geschmälert würden (vgl. Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, B001).
Durch die Löschung des KöSt-Signales seitens des zuständigen Finanzamtes sei nicht nur die Gemeinnützigkeit anerkannt worden, sondern auch das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes iSd § 45 Abs. 2 BAO, da nur ein solcher KöSt-befreit agieren könne. Diese Beurteilung des zuständigen Finanzamtes stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12, und VwGH vom 19. September 2001, Zl. 99/16/0091). Gemäß UFS seien wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Beschäftigungsgesellschaften, "in denen schwer vermittelbare und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beruflich qualifiziert und/oder sozialpädagogisch betreut werden, um sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten", als unentbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO zu qualifizieren.
In ihrer an den Bf gerichteten E-Mail vom 7. November 2019 hat die belangte Behörde - "ergänzend zur Bescheidbegründung" - Folgendes ausgeführt:
Bei Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien, liege grundsätzlich eine persönliche Hilfsbedürftigkeit vor. Das gelte auch für Flüchtlinge. Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit würden aber noch keine Hilfsbedürftigkeit bedeuten, deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig sei (VereinsR Rz 82).
Bei Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien und noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden hätten, handle es sich daher grundsätzlich um (persönlich) hilfsbedürftige Personen iSd § 37 BAO. Soweit hier eine Beschäftigungstherapie gegeben sei, liege wohl Mildtätigkeit vor. Bezüglich der "arbeitslosen Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen" sei wohl nicht pauschal von Mildtätigkeit auszugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personengruppe pauschal als materiell oder persönlich hilfsbedürftig iSd § 37 BAO anzusehen sei. Sofern bei diesen Personen eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung vorliege, sei jedoch von Hilfsbedürftigkeit auszugehen.
Die Auffassung, dass im ggstdl. Fall ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO) vorliege, werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass der vom Bf verfolgte Zweck, nämlich "die Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt von Personen, die körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt seien und noch nicht oder nicht wieder eine Beschäftigung gefunden haben sowie die Einbindung von arbeitslosen Menschen mit Fluchthintergrund aus verschiedenen Nationen in den österreichischen Arbeitsmarkt" nicht auch anders als durch den Betrieb eines Hotels erreicht werden könne. Der Betrieb eines Hotels sei dazu nicht unbedingt erforderlich. Die Voraussetzung des § 45 Abs. 2 lit. b BAO sei daher nicht erfüllt. Des weiteres sei davon auszugehen, dass das Hotel zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei.
Insgesamt sei von einem entbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO auszugehen, da das Hotel ein Mittel zum Zweck der Förderung der Ziele, aber nicht Element des Zwecks selbst sei, die begünstigten Zwecke auch anders als durch den betreffenden Betrieb erreichbar seien und die wettbewerbsorientierte Schranke überschritten werde.
Seine Beschwerde vom 8. November 2019 hat der Bf (zusammengefasst) wie folgt begründet:
Konkret würde der Zweck der Reintegration derzeit durch die Führung eines Hotels inklusive Restaurant in ***1***, und einer Gastwirtschaft in ***2***, verwirklicht. Das Konzept des Bf sei es, durch Verschränkung von (qualifizierter) Beschäftigung und Sozialbetreuung die Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Weiters animiere bzw. unterstütze der Bf seine Beschäftigten auch bei der Verbesserung gesellschaftlich relevanter Grundkenntnisse (Sprache, EDV, Lesen/Schreiben, soziale Kompetenzen). Zu Beginn der Tätigkeit des Bf im Jahr 2015 habe der Fokus der in den Einrichtungen des Bf Beschäftigten auf Personen mit Fluchthintergrund (mit Asylbescheid oder Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte) gelegen. In den Folgejahren, dh ab 2018, sei die Zielgruppe um Personen mit folgenden - überwiegend mehrfachen - Problemfeldern erweitert worden: verfestigte Arbeitslosigkeit (= länger als neun Monate arbeitslos), fehlende/nicht ausreichende Sprachkenntnisse, fehlende psychische und/oder physische Gesundheit (dazu gehörten auch: ältere Menschen, fünf Jahre vor dem Pensionsantritt, mit verringerten Vermittlungschancen), (massive) private (familiäre) Problemlage. Im Jahr 2018 habe der Bf mit 44 zu betreuenden Personen Dienstverhältnisse abgeschlossen, 20% davon seien Jugendliche gewesen (das Jahr 2018 sei mit den beschwerdegegenständlichen Kalenderjahren vergleichbar). Am herkömmlichen Arbeitsmarkt schwer bis nicht vermittelbare Personen (wieder)erlernten beim Bf berufliche Fähigkeiten und psychische Stabilität und würden - so angeleitet - für die Gäste des Bf Hotel- und Restaurantdienstleistungen erbringen. Daneben würde vom Bf in den operativen Kernbereichen seiner Betriebe (Rezeption, Zimmerservice, Restaurant) aus der Hotellerie- und Gastronomiebranche stammendes Fachpersonal eingesetzt, das die Einschulung übernehme und spezielle Fähigkeiten aufweisen müsse (wie beispielsweise Vorerfahrungen mit einem ähnlichen Personenkreis, psychologische Kenntnisse, Erfahrungen bei der Einzel- oder Gruppenmediation, ehrenamtliches Engagement im Sozialbereich usw.). Dieses Fachpersonal könne aber selbst die oben genannten Problemfelder aufweisen. Beim Bf seien im Jahresschnitt ca. 25 hilfebedürftige Menschen beschäftigt, die von ca. 12 Fachkräften (Sozialarbeiter, Koch, …) angeleitet und begleitet würden (seit 2018 stünden zwei SozialarbeiterInnen zur Verfügung, davor sei es eine Person gewesen). Da für die Arbeitsanleitung durch das Fachpersonal bedeutende Zeitressourcen aufgewendet würden und hinsichtlich der benachteiligten Personen keine vollumfängliche "Leistungsfähigkeit" vorhanden sei, falle beim Bf - im Vergleich zu herkömmlichen Hotel- und Gastronomiebetrieben - ein massiv erhöhter Personalaufwand an, der sich auch in den negativen Jahresergebnissen des Bf niederschlage.
Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil sie die vom Bf vorgebrachten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Weiters habe sie den Bescheid mangelhaft begründet, weil daraus nicht ersichtlich sei, aus welchen (sachverhaltsbezogenen und rechtlichen) Erwägungen sie die Kommunalsteuer festgesetzt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Steuerbefreiung des § 8 Z 2. KommStG 1993 nicht angewendet habe, obwohl der Bf sämtliche dafür erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Dazu werde wie folgt ausgeführt: Da § 8 Z 2. KommStG 1993 eine partielle Abgabenbefreiung vorsehe und der Anteil der Jugendlichen (= bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) im Jahr 2018 ca. 20% der beim Bf beschäftigten Personen betragen habe, ergäbe sich bereits aus dem Titel der Jugendfürsorge eine relevante Kommunalsteuerbefreiung.
Beim Bf handle es sich um einen abgabenrechtlich begünstigten Rechtsträger iSd §§ 34 ff BAO. Von der belangten Behörde werde allerdings in Zweifel gezogen, ob der Hotelbetrieb als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelte, weil der Verein mit den Leistungen des Hotelbetriebes am Markt "normal" auftrete und dadurch ein Wettbewerb mit Profit-Hotels entstehe.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liege nach § 45 Abs. 2 BAO bei Vorliegen der drei folgenden Voraussetzungen vor:
- Einstellung des Betriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke;
- Nichterreichbarkeit der Zwecke ohne den Betrieb sowie
- nur unvermeidbarer Wettbewerb.
Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben bilde die betriebliche Tätigkeit mit dem in der Rechtsgrundlage verankerten Zweck eine logische Einheit. Betrieblicher und ideeller Bereich würden somit zusammenfallen und seien nicht trennbar. Durch die Betriebsführung selbst werde der Zweck verwirklicht, daher auch die synonyme Bezeichnung "Zweckverwirklichungsbetrieb" (vgl. ua Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C106 und C109). Das treffe auf den vom Bf geführten Hotelbetrieb vollinhaltlich zu. Ob die durchgeführten Aktivitäten ein mehr oder weniger geeignetes Mittel zur Verwirklichung des begünstigten Zweckes darstellten, sei nicht maßgeblich (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C119). Daher sei der Einwand (siehe E-Mail vom 7. November 2019), dass der begünstigte Zweck "auch anders als durch den Betrieb eines Hotels erreicht werden kann", für die Frage der Unentbehrlichkeit kein Beurteilungskriterium. Die Unentbehrlichkeit des Hotelbetriebes werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bf zur Finanzierung der Kosten Leistungsentgelte verlange. Lt BAO sei es nicht erforderlich, dass der unentbehrliche Hilfsbetrieb nur durch Spenden bzw. echte Subventionen finanziert werde (vgl. Achatz, Die Besteuerung von Non-Profit-Organisationen², Rz 100). Das Streben nach Kostendeckung sei unschädlich.
Der Hotelbetrieb sei in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke gerichtet, weil der Hotelbetrieb vollständig auf die Unterstützung und Eingliederung von arbeitslosen Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen in den Arbeitsmarkt gerichtet sei. Durch die Führung des Hotelbetriebes selbst werde der begünstigte Zweck lt. Satzung verwirklicht. Die Eingliederung von hilfsbedürftigen Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt könne auch nur durch die Betriebsführung erreicht werden. Der Hotelbetrieb mit seiner Vorbereitungstätigkeit für den Arbeitsmarkt samt integrierter sozialarbeiterischer Betreuung und Ausbildung sei vollumfänglich auf die Unterstützung der Hilfsbedürftigen zugeschnitten. Gerade die Arbeitsausbildung im Rahmen der praktischen, betrieblichen Tätigkeit erfordere ein betriebliches Geschehen und sei damit notwendige Voraussetzung zur Erreichung des verfolgten Zwecks der Integration in den normalen Arbeitsmarkt. Oberste Richtschnur für den Bf sei die Schaffung einer Beschäftigungsmöglichkeit, gekoppelt mit sozialarbeiterischen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration für die schwer vermittelbaren und mit gravierenden Defiziten behafteten Arbeitslosen.
Nach Auffassung der belangten Behörde solle die Qualifikation als unentbehrlicher Hilfsbetrieb jedoch aufgrund der Wettbewerbssituation verlorengehen. Dies könne allerdings gegenständlich aufgrund der Unvermeidbarkeit eines allfälligen Wettbewerbes nicht zutreffen. Ob überhaupt ein konkreter Wettbewerb mit gewinnorientierten Hotelbetreibern bestehe, sei anhand des konkreten lokalen Wettbewerbes samt Prüfung der Vergleichbarkeit hinsichtlich Ausstattung, Lage, Leistungsangebot, Service sowie Preisgestaltung zu würdigen (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 2 zu § 45, mwN). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde trete der Bf allerdings nicht vergleichbar am Markt auf. Vielmehr bestünden gravierende Unterschiede. Beispielsweise weise der Bf in seinem gesamten Außenauftritt auf seinen speziellen gemeinnützigen Auftrag hin und gestalte und unterhalte den Betrieb nur für diesen selbstlosen Auftrag. Geradezu augenfällig sei, dass andere Hotels ähnlicher Größe eine völlig andere Personalausstattung als das vom Bf betriebene Hotel hätten. Darüber hinaus müsse geprüft werden, ob allfällige Wettbewerbsbeeinträchtigungen tatsächlich in einem schädlichen "größeren Umfang" iSd § 45 Abs. 2 BAO vorlägen. Lt. Literatur und Rechtsprechung gleichten die herabgesetzte Leistungsfähigkeit und der Aufwand für zusätzliche Betreuungsmaßnahmen regelmäßig allfällige Steuervorteile aus, sodass insgesamt keine oder nur in einem eingeschränkten Umfang Wettbewerbsverzerrungen vorliegen könnten bzw. insoweit keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit steuerpflichtigen, dieselbe Leistung anbietenden Betrieben vorliege (vgl. UFS vom 29. April 2014, GZ. RV/7102376/2011). Die Frage nach größeren Wettbewerbsverzerrungen stelle sich im ggstdl. Fall jedoch nicht, weil beim Bf ausschließlich ein unvermeidbarer Wettbewerb gegeben sei. Ein unvermeidbarer Wettbewerb sei aber nach § 45 Abs. 2 lit. c BAO für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb unschädlich. Lt. Judikatur (vgl. UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12; BFH vom 26. April 1995, I R 35/93) könne ein Beschäftigungsbetrieb, in dem schwer vermittelbare und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beruflich qualifiziert und/oder sozialpädagogisch betreut würden, um sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten, als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO angesehen werden, da die Betriebsleistungen ausschließlich notwendige Folge der Erfüllung des begünstigten Zwecks seien. Erst die Lohnaufträge setzten die Beschäftigungsgesellschaft in die Lage, die Betreuten mit der Arbeit zu beschäftigen, die für sie und ihre künftigen Arbeitgeber klar erkennbar wirtschaftlich sinnvoll und praxisrelevant sei. Die Erbringung von marktgängigen Leistungen schade dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht. Die vom Betrieb erbrachten Leistungen seien vielmehr zur angestrebten (Wieder)Eingliederung der geförderten Personen in den normalen Arbeitsprozess notwendig. Außerdem sei der Beschäftigungsbetrieb lt. UFS aufgrund seines Leistungsangebotes, seiner Personalausstattung und seines Service nicht mit kommerziellen Betrieben vergleichbar und nicht konkurrenzfähig gewesen. Die Erbringung der Dienstleistungen sei ständig mit fachlicher Schulung und sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Betreuung verbunden gewesen und habe den beschäftigten Personen unmittelbar selbst gedient. Insofern sei die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im Vordergrund gestanden und die erbrachten Dienstleistungen seien nur das Ergebnis dieser Maßnahmen und damit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks gewesen. Das treffe auch auf das vom Bf betriebene Hotel zu. Die Leistungen des Hotelbetriebes seien notwendige Folge einer wirkungsvollen Maßnahme zur Unterstützung und Eingliederung der betreuten hilfsbedürftigen Personen in den Arbeitsmarkt. Die Defizite der Betreuten verursachten einen erheblichen Mehraufwand durch verstärkten Schulungsaufwand, umfassende arbeitsanleitende Betreuung sowie laufenden sozialpädagogischen Betreuungsaufwand. Diese (Mehr)Aufwendungen zur Erfüllung des begünstigten Zwecks würden einer Wettbewerbsverzerrung (zugunsten des vom Bf betriebenen Hotels) geradezu widersprechen. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung auch ein Beschäftigungsbetrieb, der neben der Integration von Behinderten ins Erwerbsleben keine weiteren Maßnahmen (wie zB Schulung, sozialpädagogische Betreuung) setze, als unentbehrlicher Hilfsbetrieb beurteilt werden, weil die allenfalls bestehenden Wettbewerbswirkungen das unvermeidbare Maß aufgrund der Minderleistungen des Personals nicht übersteigen würden (UFS vom 29. April 2014, GZ. RV/7102376/2011, zu einer Tischlerei und Personalleasing). Auch der Verwaltungsgerichtshof gehe bei Behindertenwerkstätten oder ähnlichen Betrieben eines gemeinnützigen Vereines mit dem Ziel der Förderung, Habilitation und Rehabilitation von Behinderten von unentbehrlichen Hilfsbetrieben aus (vgl. VwGH vom 19. September 2001, Zl. 99/16/0091). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten Arbeitsprojekte, die dazu dienten, den durch psychische und soziale Defizite behinderten Langzeitarbeitslosen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, unter die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2. KommStG 1993 (Behindertenfürsorge) fallen (VwGH vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100). Die belangte Behörde habe die Relevanz dieser Entscheidung wiederholt mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Kommunalsteuerbescheid "nur" wegen Verfahrensfehlern aufgehoben habe, bestritten. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis sehr wohl für den ggstdl. Sachverhalt relevant seien, weil der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass den Beschwerdevorbringen Berechtigung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bescheid wegen Verfahrensfehlern aufgehoben, weil sich die belangte Behörde mit diesen Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Wären die Beschwerdevorbringen für die Anwendbarkeit des § 8 Z 2. KommStG 1993 nicht von Relevanz gewesen, hätte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Verfahrensfehler beanstandet. Der Verwaltungsgerichthof sei in dieser Entscheidung also davon ausgegangen, dass das Arbeitsprojekt zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstelle, der entsprechend den ungeprüften Beschwerdevorbringen als begünstigte Tätigkeit im Rahmen der Behindertenfürsorge iSd § 8 Z 2. KommStG 1993 gelten könne. Wie der belangten Behörde bekannt sei, sei im fortgesetzten Verfahren (von der dafür zuständigen belangten Behörde) die Kommunalsteuerbefreiung auch zuerkannt worden. In diesem Sinn werde das angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch in der Literatur (Mühlberger/Ott, Die Kommunen im Finanz- und Steuerrecht, 1. Auflage, Pkt. 4.1.5.1) sowie vom BMF verstanden. Lt. KommSt-Info 2018, Rz 133, würden (mit Verweis auf VwGH vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100) unter die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2. KommStG 1993 auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen fallen, die gewährleisten würden, dass Personen mit psychischen und sozialen Defiziten in den Arbeitsmarkt reintegriert werden könnten. Bei den im Hotelbetrieb des Bf Betreuten handle es sich gerade um solche Arbeitslose mit psychischen und sozialen Defiziten, weshalb im ggstdl. Fall unter dem Gesichtspunkt der Behindertenfürsorge § 8 Z 2. KommStG 1993 (iSd Rechtsprechung des VwGH vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100) anwendbar sei. Bei entsprechender begünstigter Zweckverfolgung habe die Rechtsprechung im Übrigen sogar Wäscherei- und Restaurantbetrieben sowie industrieller Fertigung nicht von vornherein eine Qualifikation als unentbehrlicher Hilfsbetrieb abgesprochen (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C123; VwGH vom 19. September 2001, Zl. 99/16/0091). Zudem gäbe es bei generalisierender Betrachtungsweise kaum einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, der nicht mit Gewinnabsicht geführt werden könne bzw. tatsächlich geführt werde. Der Gesetzgeber nehme aber bei vom Erscheinungsbild her inhaltsgleichen Betrieben, die einerseits von Wirtschaftstreibenden mit Gewinnabsicht und andererseits von Zweckerfüllungsbetrieben mit reiner Kostendeckungsabsicht geführt würden, Steuervorteile im Interesse mildtätiger bzw. gemeinnütziger Zwecke bei Vorliegen eines unvermeidbaren Wettbewerbes bewusst in Kauf (Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C121 und C122).
Bei der Unvermeidbarkeit des Wettbewerbes erfolge eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an unbeeinträchtigtem Wettbewerb und an der Förderung der begünstigten Zwecke. Bei dieser Interessenabwägung ergebe sich klar, dass - neben den Hilfsbedürftigen - auch die Allgemeinheit zweifellos stärker von den verhältnismäßig "günstigen" Kosten - im Vergleich zu den Folgen/Kosten ohne die Tätigkeit des Bf - profitiere. Der Bf unterstütze nämlich arbeitslose, psychisch belastete Menschen vorwiegend aus gesellschaftlichen Randgruppen (Flüchtlinge, Obdachlose, Suchtkranke, …) bei ihrem Weg ins "normale" Leben durch Integration in den Arbeitsmarkt. Damit würden beispielsweise Sozialleistungen wie Transferleistungen und Behandlungskosten sinken. Auch die Wahrscheinlichkeit zur Kriminalität dieser gesellschaftlichen Randgruppen sinke. Demgegenüber seien die Steuervorteile überschaubar, weil auch Profit-Hotels einen reduzierten USt-Satz für Beherbergungs- und bestimmte Restaurantumsätze genießen würden und KöSt-Vorteile aufgrund der reinen Kostendeckung regelmäßig nicht zum Tragen kommen würden. Damit verbleibe im Wesentlichen der KommSt-Vorteil, welcher vom Gesetzgeber explizit für diese besonderen mildtätigen Zwecke bzw. Fürsorgezwecke normiert worden sei. Der KommSt-Vorteil iHv 3% der Bruttolöhne werde leicht nachvollziehbar einerseits durch die Minderleistung des geförderten Personals und andererseits den Zusatzaufwand durch besondere Betreuung und Ausbildungsmaßnahmen ausgeglichen. In Abwägung dazu sei eine allfällige Wettbewerbssituation untergeordnet bzw. unvermeidbar.
Ergänzend sei festzuhalten, dass das zuständige Finanzamt des Bf den gegenständlichen Hotelbetrieb bereits als unentbehrlichen Hilfsbetrieb qualifiziert habe. Konkret habe das Finanzamt anerkannt, dass keine Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung erforderlich sei, weil der Bf im Rahmen des Hotelbetriebes hilfsbedürftige Menschen unterstütze und ein gemäß § 5 Z 6 KStG befreiter unentbehrlicher Beschäftigungs- und Betreuungsbetrieb (entsprechend UFS vom 12. Juli 2013, GZ. RV/0116-G/12) iSd § 45 Abs. 2 BAO vorliege.
Zur Mildtätigkeit: Nach (dem in § 8 Z 2. KommStG 1993 verwiesenen) § 37 BAO seien mildtätig (humanitär, wohltätig) solche Zwecke, die darauf gerichtet seien, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Es müssten Personen unterstützt werden, die (in irgendeiner Form) "bedürftig" (im Sinn von hilfsbedürftig) seien (vgl. Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer Kommentar, Rz 314 zu § 5 KStG; RFH vom 20. Jänner 1940, VI a 96/39, RStBl 1949, 190; BFG vom 4. März 2015, GZ. RV/7101339/2011). Der Begriff der Mildtätigkeit könne dem der Humanität gleichgesetzt werden, worin ganz allgemein die Linderung menschlicher Not zu verstehen sei (VwGH vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0120). Mildtätigkeit bedeute nicht nur einen Zustand materieller Not. Dieser Kategorie müssten auch Menschen zugeordnet werden, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung auf die Hilfe anderer angewiesen seien (VwGH vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0168). Das Vorliegen eines von beiden Merkmalen sei bereits ausreichend (Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer Kommentar, Rz 317 zu § 5 KStG). Der Begriff der Mildtätigkeit iSd § 37 BAO sei nach der Intention des Gesetzgebers nicht eng auszulegen. Das ergebe sich daraus, dass in der Regierungsvorlage zur BAO 1962 eine konkrete Umschreibung der Hilfsbedürftigkeit enthalten gewesen sei, die jedoch in der parlamentarischen Behandlung ersatzlos gestrichen worden sei, um eine flexiblere Handhabung zu erreichen (Baldauf in SWK 27/2001, S 671, mVa Breinl, Handbuch der Vereine, Tz 21/202). Die weitgehende Steuerschonung von abgabenrechtlich begünstigten Organisationen iSd §§ 34 ff BAO habe ihre Ursache darin, dass diese Einrichtungen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse lägen, übernehmen würden. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass förderungswürdig erscheinende Tätigkeiten durch eine Besteuerung gehemmt würden. Das wäre der Fall, wenn die für begünstigte Zwecke angesammelten Mittel durch steuerliche Belastungen geschmälert würden (Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, B001).
Eine Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolge, müsse sich grundsätzlich von der Hilfsbedürftigkeit der zu unterstützenden Personen überzeugen, wobei daran nicht überschießende Anforderungen gestellt werden dürften (Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer Kommentar, Rz 328 zu § 5 KStG; Blum/Spies in L/R/S/S, Rz 129 zu § 5 KStG). Der Bf überzeuge sich sehr umfassend von der Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Mitarbeiter. Der Bf habe zu diesem Zweck gemeinsam mit dem NPO-Institut der WU Wien den Wirkungsgruppen-Raster erarbeitet, wonach standardisiert die Hilfsbedürftigkeit der einzustellenden Personen nach einschlägigen Kriterien der Hilfsbedürftigkeit erhoben werde.
Zur persönlichen Hilfsbedürftigkeit: Persönliche Hilfsbedürftigkeit liege vor, wenn Personen infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen seien (VereinsR Rz 29; VwGH vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0168). Dies treffe vollumfänglich auf die Wirkungsgruppen-Mitarbeiter des Bf zu, die meist mehrere der folgenden Merkmale aufweisen würden:
- Menschen mit Fluchthintergrund;
- Migranten;
- konfrontiert mit langen Phasen der Arbeits- und Perspektivlosigkeit;
- persönliche (seelische, geistige) Notsituation/Krise;
- psychisch labil/krank;
- ehemals straffällig (Freigänger, Haftentlassene, Vorstrafen);
- gesellschaftlich isoliert, fehlendes soziales Umfeld;
- außerordentliche familiäre Problemstellungen mit Überforderungswirkung im Alltag;
- in einer materiell prekären Situation;
- von Wohnungslosigkeit bedroht;
- gesundheitliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch;
- körperliche Behinderung;
- eingeschränkte Deutschkenntnisse und/oder mangelhafte Alphabetisierung;
- großer Anteil der betreuten Personen unter 27 Jahren, wobei Jugendliche und Adoleszente die höchste Kriminalitätsbelastung aufweisen würden;
- aufgrund des Alters schwer vermittelbare Arbeitslose (5 Jahre vor Pensionsantrittsalter bei verringerten Vermittlungschancen nach Einschätzung der Sozialberatung).
Ua folgende Beispiele würden in der Literatur, in den VereinsR und in den Gesetzesmaterialien einhellig als mildtätige Zweckverfolgung genannt (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Rz 38 zu § 4a; Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer Kommentar, Rz 340 zu § 5 KStG; Gesetzesmaterialien zu § 4a EStG idF StRefG 2009, ErläutRV 54, BlgNr 24; VereinsR Rz 82 ff); diese Beispiele bezeichneten klar persönliche Problemlagen, die auf die Wirkungsgruppen-Mitarbeiter des Bf zutreffen würden, weshalb im ggstdl. Fall zweifellos Hilfsbedürftige unterstützt würden:
- Hilfe für Opfer von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.). Nach Auffassung des Bf seien Opfer von Kriegen sinngemäß zu Elementarereignissen als Hilfsbedürftige zu werten, weil hier ebenso ein Hilfebedarf in Folge von höherer Gewalt eintrete. So werde im Allgemeinen gleichsam von "Krisengebieten" gesprochen für Gebiete mit Erdbebenschäden, Überschwemmungsgebieten, großflächigen Brandgebieten oder eben Kriegsgebieten. Lt Renner/Strimitzer/Vock (Körperschaftsteuer Kommentar, Rz 327 zu § 5 KStG) ergäbe sich die Hilfsbedürftigkeit bei Opfern von Elementarereignissen iSv höherer Gewalt ausschließlich aus der Natur des Ereignisses und verursache Hilfsbedürftigkeit, unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen.
- Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. durch persönliche Gespräche, Beratung, Hilfestellung, Unterstützung: Lt. VwGH vom 24. April 1978, Zl. 1054/77, handle es sich bei "heimatvertriebenen Erwerbslosen" (Flüchtlingen) um hilfsbedürftige Personen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge unmissverständlich als mildtätige Zweckverfolgung iSd § 37 BAO beurteilt.
In der Literatur und in der Rechtsprechung würden zudem psychosozial beeinträchtigte Personen ausdrücklich als Hilfsbedürftige gewertet - dies in Zusammenhang mit einer Einrichtung für arbeitstherapeutische Zwecke (Renner/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer Kommentar, Rz 334 zu § 5 KStG; Doralt in FS Ritz, 25; UFS vom 30. August 2004, GZ. RV/1718-L/02). Konkret würden lt. UFS vom 30. August 2004, GZ. RV/1718-L/02, psychisch labile und langzeitarbeitslose Personen als hilfsbedürftig definiert. Außerdem würden (körperlich, geistig, seelisch) Behinderte einhellig als Hilfsbedürftige gelten. Im Zusammenhang mit dem Begriff Behinderte werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, Zl. 2004/15/0100, verwiesen. Darin habe der Verwaltungsgerichtshof Langzeitarbeitslose mit psychischen und sozialen Defiziten als hilfsbedürftig gewertet. Arbeitsprojekte, die dazu dienten, den durch psychische und soziale Defizite behinderten Langzeitarbeitslosen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, könnten daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter § 8 Z 2. KommStG 1993 (Behindertenfürsorge) fallen.
Langzeitarbeitslose Personen seien oft hilfsbedürftig bei der Reintegration in den normalen Arbeitsalltag. Aufgrund der fehlenden Tagesstruktur sei bereits ein üblicher Arbeitsalltag eine erste Hürde. Ihr Selbstwert sei oft sehr gering, sie trauten sich wenig zu. Sie benötigten mehr Zeit, Aufmerksamkeit und Unterstützung bei der Einschulung und diese dauere auch länger als bei Personen, die "arbeitsfit" seien. Dieser erhöhte Aufwand sei dem Bf bewusst. Der Bf unterstütze bewusst auch Langzeitarbeitslose, damit sie am Arbeitsmarkt Fuß fassen könnten. Bei anderen Profit-Organisationen (Hotel und Kantinen) würden diese langzeitarbeitslosen Personen die Arbeit oft schnell wieder verlieren, weil die Veränderungen einfach zu groß seien und alles alleine ohne Hilfe zu bewältigen viel zu schwierig für diese Menschen sei. Der Bf fokussiere seine Unterstützungsmaßnahmen ausschließlich auf Menschen mit verfestigter Arbeitslosigkeit, welche idR auch noch zusätzliche gravierende Belastungserfahrungen aufweisen würden (zB ehemalige Obdachlosigkeit, Herkunft aus Kriegsgebieten, Hafterlebnisse, Familienzerrüttung, Suchtstörung, usw.). Bereits unter diesem Gesichtspunkt werde ein sehr erheblicher Teil eine psychische Belastungsstörung und damit eine in Österreich anerkannte Krankheit aufweisen. Besonders hervorzuheben sei die Gruppe der Flüchtlinge, die - durch die Fluchtursachen und durch die Flucht selbst - oft an psychischen Belastungsstörungen leiden würden.
Erstrecke sich - wie das beim Bf der Fall sei - die Betreuung auf Personen die den sogenannten Sozialfällen zugeordnet werden könnten, so erfülle dies auch gemäß BMF-Info vom 15. Dezember 1995 den Tatbestand der Mildtätigkeit.
Bei Vorliegen von Sucht- und sonstigen Erkrankungen biete der Bf Unterstützung in Form von persönlichen Gesprächen und von (Einzel)Beratungen an (VereinsR Rz 85 und 92).
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Burgenland (Bgld) habe die Unterstützungsleistungen an Haftentlassene als mildtätig (und damit: als kommunalsteuerbefreit) beurteilt (LVwG Bgld vom 20. Mai 2019, E G19/062019.001/010). Das LVwG Bgld habe die psychosoziale Begleitung und Betreuung, Hilfe bei der Alltagsorganisation und die Unterstützung bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes als mildtätige Zweckverfolgung beurteilt. Ebensolche Unterstützungen leiste auch der Bf an Arbeitslose und an Personen aus den gesellschaftlichen Randgruppen ("Sozialfälle") mit schwierigen und psychisch belastenden Lebensumständen.
Zudem sei lt Renner die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit mit dem Aspekt der Rehabilitation ein mildtätiger Zweck (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Rz 62 zu § 4a EStG, mVa UFS vom 24. April 2009, GZ. RV/0514-L/06). In diesem Sinn auch der Einwand von Renner zur aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 28. Mai 2019, Ra 2018/15/0030), der eine allgemeine Subsumption arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge verneine: Renner halte explizit fest, dass (in diesem Fall) nicht untersucht worden sei, ob eine mildtätige (und damit: kommunalsteuerbefreite) Zweckverfolgung vorliege. Da mildtätige Zwecke ua die Förderung persönlich hilfsbedürftiger Personen umfassten, wäre lt Renner wohl auch eine Subsumption unter § 37 BAO möglich (Renner in SWK 27/2019, 1111). Gerade diese mildtätige Zweckverfolgung liege beim Bf vor, der arbeitslosen Menschen mit besonderen Problemlagen durch gezielte Sozialberatungsleistungen, behutsames Arbeitstraining, Qualifizierung und Schulung in einem auch die psychische Stabilität fördernden Umfeld helfe.
Normen und Schlagworte
- § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 36 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400041/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400041.2022
- Stammnummer
- 145788
- Gültig
- 23.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF