…Gewissheit bestünde, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Wird vom Abgabepflichtigen ein bestimmter Sachverhalt vorgetragen, so kann…
…293b BAO jedenfalls ausschließe, erweist sich aus nachstehenden Gründen als völlig unberechtigt: Tatsache ist, dass die den Abgabenerklärungen 2000 zu Grunde liegende unrichtige Rechtsauffassung der Bw. - steuerliche Wirksamkeit der GesBR bereits im Jahr 2000 - vom Finanzamt aus diesen übernommen worden ist, wodurch die berichtigten Bescheide…
…2008, 2005/13/0020 u. a.). Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 zugänglich (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Demnach dürfen unrichtige Rechtsauffassungen, Folgen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, Subsumtions- und Interpretationsfehler sowie sachliche Bescheid- oder Begründungsmängel nicht gem…
…Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) in Bescheide übernommen werden“ (vgl. den Bericht des Finanzausschusses zum Abgabenänderungsgesetz 1989, 1162 BlgNR 17. GP 15). Ihre Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die unrichtige Rechtsauffassung, auf der die Abgabenerklärung beruht, von der Abgabenbehörde (bewusst) geteilt wird. Nach Ritz, BAO5, § 293 b…
…weil sich der Studienort des Sohnes des Bw. innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes befindet. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 brachte daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck: Nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom Bw. in dieser Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen…
…höchsten Pendlerpauschales gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG ) als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 brachten daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck, nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom Bw. in diesen Steuererklärungen geltend gemachten…
…den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 1998 und 1999 - erlassen jeweils am 7. Juni 2000 - berücksichtigte und somit die - im Sinne der obigen Ausführungen - die in den Erklärungen (des Bw.) zum Ausdruck gekommene, offenkundig unrichtige Rechtsauffassung des Bw. teilte, waren die mit Bescheiden jeweils vom 4…
…berechtigende offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung gegeben sei, wenn sich ein Teil der Fachliteratur dieser angeschlossen habe, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, hätte es doch ansonsten der Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung korrespondierenden Fachartikels…
…die auf die sofortige gewinnmindernde Absetzung der Grunderwerbsteuer gerichtete, wenngleich durch den Bw. umfangreich untermauerte Rechtsansicht aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtlich unvertretbare und damit unrichtige Rechtsauffassung darstellt, die das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung einschließlich der ihr angeschlossenen Beilagen, erkennen hätte müssen…
…der genannte Grundsatz besteht nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Die Abgabenbehörde ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen…
…das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1994, 94/15/0151 in Bezug auf Treu und Glauben vor, wonach die Abgabenbehörde bei späteren Veranlagungen nicht an eine unrichtige Rechtsauffassung von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen ist, gebunden sei. In diesem Fall ging es darum…
…dass nach ihrer Ansicht, im Rahmen der Bescheidbegründung das Finanzamt als belangte Behörde nur zur Bescheidbeschwerde (Berufung) betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftssteuer 2007 bis 2011 Stellung genommen und dabei eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten habe, jedoch keinerlei Ausführungen zum Vorbringen in der Bescheidbeschwerde (Berufung…
…Die belange Behörde verkennt weiters - grob unrichtig - dass in der Berufung jedenfalls inhaltlich auch eine zeitliche berichtigte ImmoESt-Anmeldung enthalten ist. Über beides wurde bisher nicht entschieden, wobei insbesondere die oftmalige - zur Ignoranz des Vertreters - insistierend gehäuft grob unrichtige Rechtsauffassung auffällt: eine Anwaltsvollmacht enthält bekanntermaßen…
…außerordentliche Belastung (mit Selbstbehalt) anstatt als Kosten der Heilbehandlung bzw Hilfsmittel stelle eine Junktimierung dar, welche im § 35 EStG nicht vorgesehen sei und stelle daher eine unrichtige Rechtsauffassung der Finanzbehörde dar. Denn § 35 Abs 5 EStG sei nicht auf Kosten der Heilbehandlung bzw Hilfsmittel beschränkt. …
…der Sachverhalt durchaus denkbar, führt er aber als Folge einer offenbar unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen Ergebnis, so ist § 293b anwendbar, wenn die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung (d.h. die an den Sachverhalt geknüpfte unrichtige Rechtsfolge) nicht wahrnimmt (Missverständnis, Mängel im Denkprozess…
…0152 zulässig sei auch für Mieterinvestitionen eine IZP geltend zu machen. Deren Geltendmachung sei seinerzeit unterblieben, weil man auf eine unrichtige Rechtsauffassung in den Einkommensteuerrichtlinien vertraut habe. Dem Schreiben war ein berichtigtes Verzeichnis beigefügt, mit der eine IZP für 2003 im Ausmaß von € 135…
…Deren Geltendmachung sei seinerzeit unterblieben, weil man auf die unrichtige Rechtsauffassung in den Einkommensteuerrichtlinien vertraut habe. Nach Ansicht des BMF in der nicht veröffentlichten Info SZK-010103/0023-SVE/2007 vom 14.06.2007 handle es sich nicht bloß um eine Rechts- oder Beweiswürdigungsfrage eines…
…wäre. Weiters wäre in den am 7. September 2005 vorgelegten Beilagen eine Darstellung der anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer enthalten. Mangels entsprechender Prüfung sei die unrichtige Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen punkto Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer nicht erkannt und mit Bescheid vom 12. September 2005 eine erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt worden. Gemäß …
…um einen falsch dargestellten Sachverhalt oder eine unrichtige Rechtsansicht handelt. Ebenso, ob es sich um eine Rechtsfrage handelt, die eine unterschiedliche Lösung denkbar erscheinen lässt oder nicht. Wesentlich ist, dass für die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung klar erkennbar gewesen wäre…
…Tatsache, dass die Qualifikation jahrelang unbestritten war, ändert nichts daran, dass die Abgabenbehörden nicht an unrichtige Rechtsauffassungen gebunden sind und der Sachverhalt und die Rechtslage bei jeder Veranlagung selbständig zu prüfen ist. Wenn das Finanzamt in seinen schriftlichen Begründungen, ohne weitere Feststellungen, nun davon ausgeht…