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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103406/2022

1. Nichtbescheid mangels Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO (im Feststellungsverfahren) 2. Zurücknahme der Beschwerde 3. Stattgabe eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103406/2022vom 17.03.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem übereinstimmenden Wortlaut der nationalen Bestimmung als auch ihrer unionsrechtlichen Vorgabe ist einzig die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht aber dessen tatsächliche Ausübung relevant (Ruppe /Achatz UStG 5, § 3 Rz 255; Pernegger in Melhardt/Tumpel Umsatzsteuergesetz 2 § 3, Tz 426). Die Formulierung "Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" kann, nur auf das Unternehmen des jeweiligen Unternehmers bezogen werden, also außerhalb seines Unternehmens bedeuten. Auch wenn der Empfänger der unentgeltlichen Zuwendung den Gegenstand in der Folge einer unternehmerischen Nutzung zuführt, liegt eine Entnahme vor. Die Frage nach einem Entnahmeeigenverbrauch stellt sich allerdings nur, wenn der abgegebene Gegenstand zum Unternehmen gehört, und zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Werden Gegenstände von vornherein nicht für das Unternehmen, sondern für den Bedarf des Gesellschafters erworben, dann werden sie nicht Teil des Unternehmensvermögens und berechtigen daher auch nicht zum Vorsteuerabzug (Pernegger in Melhardt/Tumpel Umsatzseuergesetz 2§ 3, Tz 440). Bei der Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Leistungsaustausch vorliegt, ist im Übrigen auch die Angehörigenjudikatur des VwGH zu berücksichtigen (zB UFS 20.8.2008, RV/3458-W/07 unter Verweis auf VwGH 28.5.2002, 97/14/0053). Das Finanzamt geht - nach erfolgter Betriebsprüfung (siehe BP-Bericht vom 17.3.2017 und Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 1.3.2017: Die BP hat laut BP-Bericht vom 24.3.2017 im Schätzungswege einen Privatanteil in Höhe von 50% ausgeschieden und hat davon 25% als Eigenverbrauch besteuert) davon aus, dass das Motorsegelflugzeug aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise notwendiges Privatvermögen darstellt. Es nahm eine Entnahme und einen Eigenverbrauch mit 1.3.2011 an und änderte den Umsatzsteuerbescheid 2011/2012 (2012) in der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 - deren Aufhebung die Bf. begehrt- diesbezüglich ab. Angemerkt wird, dass die Bf. anhand eines abweichenden Wirtschaftsjahrs vom 1.3.2011 bis 29.2.2012 bilanziert. Dass zwischen der Bf. und dem ehemaligen Gesellschafter eine wirtschaftliche Beziehung bestanden hatte, wurde nicht bestätigt. Das Finanzamt geht in seiner Argumentation davon aus, dass es sich beim Flugzeug um notwendiges Privatvermögen handelt. Den Ausführungen des Finanzamtes in der BVE vom 5.12.2018 zufolge, dass nur Herr ***R*** (ehemaliger Gesellschafter der Bf.) einen Flugschein besitze, dieser im Jahr 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und das Motorflugzeug zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse genutzt worden sei, ist weder von einer Entnahme noch vom Eigenverbrauch des Flugzeuges zum 1.3.2011 auszugehen. Wenn nun sich die Bf. auf die Begründung des Finanzamtes stützt und vorbringt, "würde man der Argumentation des Finanzamtes folgen, hätte das Flugzeug von Anfang an notwendiges Privatvermögen dargestellt und ein Vorsteuerabzug hätte von vornherein nicht zugestanden", dann verwundert es, dass das Finanzamt diesem Argument keine Bedeutung beigemessen hat und in diese Richtung auch keine Ermittlungen getätigt bzw. angestellt hat. Folgt man den Ausführungen der Bf., dann wäre trotz mangelnder Berechtigung ein Vorsteuerabzug erfolgt, der gar nicht zugestanden wäre, mit der Konsequenz, dass eine Entnahme bzw. ein Eigenverbrauch iSd § 3 Abs 2 mit 1.3.2011 nicht vorliegt. Wenn nun das Flugzeug seit 2006 als Betriebsvermögen in der Bilanz aufscheint, können gerade die vorhin vom Finanzamt dargelegten Umstände somit keine Rechtfertigung für eine Entnahme bzw. Eigenverbrauch zum 1.3.2011 sein. Abgesehen davon widerspräche es dem Grundsatz der zwingenden Bilanzberichtigung. Die Tatsache, dass die Qualifikation jahrelang unbestritten war, ändert nichts daran, dass die Abgabenbehörden nicht an unrichtige Rechtsauffassungen gebunden sind und der Sachverhalt und die Rechtslage bei jeder Veranlagung selbständig zu prüfen ist. Wenn das Finanzamt in seinen schriftlichen Begründungen, ohne weitere Feststellungen, nun davon ausgeht, dass aus den vorgelegten Unterlagen der Zweck der einzelnen Flüge nicht ersichtlich sei, die Einträge im Bordbuch handschriftlich erfolgt seien und anzunehmen sei, dass der Stempel nachträglich angebracht worden sei, sodass die Dokumentation keinen ausreichenden Beweis eines betrieblich notwendigen Fluges darstelle, so reicht auch diese Begründung für eine Entnahme bzw. Eigenverbrauch des Flugzeuges mit 1.3.2011 nicht aus, vor allem auch im Hinblick darauf, weil mangels Ermittlungen nicht festgestellt ist, ob das Flugzeug jemals zur Hebung der Umsätze der Bf. aus seiner betrieblichen Tätigkeit dienlich war. Eine Entnahme oder Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens liegt bei Übergang von einer unternehmerischen Tätigkeit zu umsatzsteuerrechtlicher Liebhaberei vor, die aber gegenständlich nicht behauptet wurde. Es käme - wenn überhaupt - ein Verwendungseigenverbrauch gem. § 3 Abs 1 a zur Anwendung bzw in Frage, aber keine Entnahme bzw. Eigenverbrauch des Flugzeuges zum 1.3.2011. Dies vor allem im Hinblick darauf, weil das Flugzeug - laut Bf - unter anderem für Bahntrassenüberflüge, Geschäftsflüge mit Bahntechnikern, Werbeflüge, Eisenbahnbegleitflügen etc. dienlich ist und das Finanzamt lediglich laut Bordbuch mangels nachvollziehbarer Aufzeichnungen Flüge bemängelt. Ob und Wann eine Zweckänderung für eine Entnahme bzw. Eigenverbrauch des Flugzeuges tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich weder aus den Unterlagen noch aus den Feststellungen der BP im BP-Bericht bzw. der Begründungen des Finanzamtes. Bezüglich einer nachhaltigen und dauernden Zweckänderung lässt das Finanzamt diesbezüglich konkrete Feststellungen gänzlich vermissen. Die Betriebsprüfung hat dem Anschein nach auch keine Entnahme bzw. keinen Eigenverbrauch des Flugzeugs zum 1.3.2011 gesehen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Annahme des Entnahmezeitpunktes bzw des Eigenverbrauchs zum 1.3.2011 durch das Finanzamtes lediglich auf die Betriebsprüfung im Jahr 2017 zurückgeht. Ein Eigenverbrauch bzw. Entnahme des Flugzeuges, wie vom Finanzamt vorgenommen wurde, ist somit zum 1.3.2011 nicht zu rechtfertigen und umsatzsteuerrechtlich nicht vorzunehmen. Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen sind somit nicht nachvollziehbar, zumal sich die Behörde im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr dazu geäußert hat, warum gerade zum 1.3.2011 von einer Entnahme bzw. Eigenverbrauch des Flugzeugs auszugehen ist. Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte -Kellerausbau, Fitnessraum, Aufwendungen, Nachlass Rechnung ***AB*** ist festzuhalten, dass von der Bf. kein entscheidungsrelevantes Vorbringen getätigt wurde, das eine Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2012 rechtfertigt und das zu Änderungen im Spruch des Umsatzsteuerbescheides 2012 führt. Es wurde nicht näher ausgeführt anhand welcher konkreten Erkenntnisse ein im Spruch anderslautender Spruch zu erfolgen hat. Auf die Ausführungen des Finanzamtes wird verwiesen, denen die Bf. nichts mehr entscheidungswesentliches entgegengesetzt hat, sodass dem Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2012 in diesen Punkten nicht zu folgen ist. Im Übrigen betreffen die beantragten Änderungen nicht nur den Spruch des Umsatzsteuerbescheides 2012. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Bf. die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013, 2014, Umsatzsteuerfestsetzung 2/2015 und 02/2016 zurückgenommen hat. Somit erübrigen sich auch weitere Ausführungen. Der Spruch eines Bescheides erweist sich auch dann als nicht richtig, wenn die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Beweismittel auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zB als Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei zurückzuführen ist. Bei Abwägung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0307). Grundsätzlich ist für die Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen ist (Ritz/Koran, aaO, § 299 Tz 59). Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund (hier Entnahme/Eigenverbrauch des Flugzeuges) im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, deren Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, neue Bescheide sind sodann vom Finanzamt zu erlassen. Aufgrund der Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwies und war die Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2012 aufzuheben. Da bei der Ermessensübung weiters dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zukommt, war die Bescheidaufhebung zu verfügen. Ein Aufhebungsbescheid im Sinne des § 299 BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer Art (VwGH 04.07.1990, 89/15/0133 mwN). Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis /Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu A) und B) Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu C) Im vorliegenden Beschwerdefall wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 17. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103406/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103406.2022
Stammnummer
151223
Gültig
17.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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