Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103406/2022
1. Nichtbescheid mangels Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO (im Feststellungsverfahren) 2. Zurücknahme der Beschwerde 3. Stattgabe eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103406/2022vom 17.03.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***., ***Bf1-Adr***, vertreten durch KAPAS Steuerberatung GmbH, Gleisdorfer Straße 23, 8160 Weiz über die Beschwerde vom 15. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Februar 2022 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gem § 299 BAO der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2014, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2012 bis 2014, die Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie der Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 Steuernummer ***BF1StNr1***
I) den Beschluss gefasst:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 bezüglich Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem § 299 BAO der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie bezüglich der Säumniszuzschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Beschwerde betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte 2012 bis 2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis:
Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person oder einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
Revision: Gilt für A) und B)
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
C) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom 9.2.2022 mit dem der Antrag auf Aufhebung der Beschwerde-vorentscheidung vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2012 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, wird abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2012 wird gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (infolge Bf.) einer GmbH & Co KG, die im Metallgewerbe tätig ist, fand eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2012 bis 2014, UVA 02/2015, 02/2016 statt.
Es fand eine Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO am 1.3.2017 statt.
Aus dem Prüfungsbericht vom 24.3.2017 sind folgende Feststellungen (auszugsweise wörtlich Wiedergabe, soweit strittig und für das Verfahren relevant) zu entnehmen:
TZ 1 Motorsegelflugzeug:
Sachverhalt:
Im Jahr 2006 wurde ein Motorsegelflugzeug angeschafft. Herr Ing. HH ***R*** besitzt den Flugschein und ist einziger Pilot dieses Segelfliegers.
Es wurden Aufwendungen in folgender Höhe geltend gemacht. (siehe Darstellung im BP- Bericht)
Anschaffungskosten im Jahr 2006 234.873 € ND 20 Jahre, Jahresafa 11.743,65 €
Gesamtaufwand Flugzeug:
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2011/2012
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2012/2013
|
2013/2014
|
Gesamtaufwand inkl AfA Flugzeug
|
28.600,73
|
22.311,13
|
23.705,54
…
Lt. dem vorgelegten Bordbuch geht eine eindeutige Trennung der betrieblichen und privaten Veranlassung nicht hervor.
Der Privatanteil wurde im Schätzungswege um folgende Beträge erhöht:
| |
2011/2012
|
2012/2013
|
2013/2014
|
Privatanteil bisher
|
1.180
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1387,50
|
2.022,50
|
Privatanteil lt. BP
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14.300
|
11.155,50
|
11.852,50
|
Gewinnerhöhung lt BP
|
13.120
|
9.768
|
9.830
|
Davon Ust pflichtig 50% (20vH)
|
6.560,00
|
4.884
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4.915
TZ 2 Privatwohnung im Betriebsgebäude:
Sachverhalt:
a) In den WJ 2011/2012 (Anlagen in Bau), 2012/2013 (2.461.632 Aktivierung und Beginn der Abschreibung) wurde das Betriebsgebäude neu errichtet. Im Zuge dieser Bautätigkeit wurde im obersten Geschoss eine Wohnung für den ehemaligen Gesellschafter Herrn HH ***R*** errichtet. An dieser Adresse ist HH ***R*** auch gemeldet …
Die neu errichtete Wohnung besteht aus Schlafzimmer, Küche, Garderobe, Wohnzimmer, Zimmer, 2 Bäder, WC. Gesamtfläche 101,28 m2.
Weiters gibt es einen Fitnessraum, der von der BP zur Hälfte als privat angenommen wird (11,50 m2).
Ansicht der BP.:
(Auf die detaillierten Ausführungen im BP-Bericht wird verwiesen.)
Unbestritten ist, dass der privat genutzte Teil des Gebäudes (durch den eh Gesellschafter und dessen Familienangehörigen) nicht unternehmerischen Zwecken dient. Lt ständiger Rechtsprechung und der Anordnung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UstG in Verbindung mit § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 EStG zufolge sind in Bezug auf das Gebäude, bei welchen einzelne Teile Wohnzwecken gewidmet sind, die Umsatzsteuer dieser Räume vom Vorsteuerausschluss erfasst (VwGH vom 24.6.2010, 2010/15/0097).
Steuerliche Auswirkungen: der Aufwand und die Vorsteuern sind anteilsmäßig zu kürzen.
b) Zeitgleich zur Errichtung des Bürogebäudes mit der Privatwohnung wurden auch Räumlichkeiten in ***2*** und in der ***3*** renoviert und Aufwendungen davon im Rechenwerk der Fa ***K*** verbucht. Diese privaten Aufwendungen werden von der BP gem.
§ 20 EStG aus den aktivierten Aufwendungen ausgeschieden und die abzugsfähigen Vorsteuern dementsprechend gekürzt.
Re. Fa Trockenbau € 15.155,60 netto, Vorsteuerkürzung 2.956,43 €
Re Fa ***AB*** (anteilsmäßig) 41.999,26 € netto, Vorsteuerkürzung 8.399,85 €
c) Berechnung Anteil private Wohnung im Betriebsgebäude:
Aufwendungen Gebäude (im Bau bef) 2011/2012 1.830.020,58
Aufwendungen Gebäude (im Bau bef) 2012/2013 520.296,76
Aufwendungen Gebäude (Zubau) 2013/2014 70.592,85 €
Aufwendungen Betriebs und Geschäftsausstattung
Fitnessgeräte 18.874,10 € (Vorsteuer 3.756,82 €) davon 50% privat
Küche 15.916,12 € Vorsteuer 3.183,22 - 100% privat
Tischler Schlafzimmer 10.506 € (Vorsteuer 2.101,20 €) - 100% privat
Errechnung Privatanteil aufgrund der Nutzfläche
4 Geschosse a 224 m2 Nutzfläche 896 m2
davon privat 112,78 = 12,58%
davon betrieblich 783,22 m2= 87,42%
Berechnung Vorsteuerkürzung:
BP-Bericht (Seite 5) für 2011/2012 (auf die übrigen Jahre im BP-Bericht wird verwiesen):
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WJ 2011/2012
|
Anlagen in Bau Zugang
|
1.830 020,58
|
Abzüglich Trockenbau (privat BVH ***2***)
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-15.155,60
|
Abzüglich ***AB*** (privat)
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-41.999,26
|
Gebäudeaufwendungen
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1.772.865,72
|
Davon 20% Vorsteuern
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354.573,14
|
Auszuscheidender PA 12,58%
|
44.605,30
Berechnung Kürzung Aufwand Betriebsgebäude/Abschreibung
a) Aktiviertes Betriebsgebäude hinsichtlich WJ 2011/2012 keine Änderung
WJ 2012/2013 und WJ 2013/2014 siehe Aufstellung im BP-Bericht, Seite 6
b) Änderung Afa Betriebsausstattung private Aufwendungen (WJ 2012/2013 und 2013/2014
siehe Aufstellung im BP-Bericht, Seite 6
TZ 3 Aufwand Miete Grundstück 19.800 € pro Jahr
unstrittig
TZ 4 Nichtanerkennung privater Aufwendungen
unstrittig
TZ 5 Förderdarlehen
unstrittig
Tz 6 Vorsteuerberichtigungen
unstrittig
Tz 7 Berichtigungen UVA Zeitraum:
a) Die in den UVA-Zeitraum fallenden Schlussrechnungen betr Neubau Betriebsgebäude wurden analog zu Punkt 2- Ausscheiden der Vorsteuern betreffend Anteil Wohnung - behandelt.
Von der Rechnung der Fa ***CD*** im WJ 2014/2015 wurden daher von den geltend gemachten Vorsteuern iHv 7.393,73 € ein 12,58%iger privater Anteil ausgeschieden (= 930,13 €) sowie von der Rechnung der Fa ***AB*** im WJ 2015/2016 12,58% von 16.400 (= 2.063,12 €).
b) … unstrittig
c) ... unstrittig.
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen sind dem BP-Bericht (Seite 9,10, und 11) zu entnehmen auf die hingewiesen wird.
Umsatzsteuer
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022 Umsatz 20%
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2011/2012
| |
1.858.035,88
|
Zuzgl TZ 1
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6.560
|
Lt BP
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1.864.595,88
070,072 innergemeinschaftlicher Erwerbe
unstrittig
065 Vorsteuern aus ig Erwerben
unstrittig
Abzugsfähige Vorsteuern: (auf die übrigen WJ wird im BP-Bericht verwiesen)
| |
2011/2012
|
Vorsteuern bisher
|
613.402,15
|
- Trockenbau TZ 2b (***2***)
|
-2.956,43
|
Re ***AB***
|
-8.399,85
|
TZ 2c Re PA Wohnung
|
-44.605,30
|
TZ 2c Fitnessgeräte
|
-1.878,41
|
TZ 2c Küche
TZ 2c Schlafzimmer
…
|
3.183,20
2.101,20
|
Vorsteuer lt BP
|
547.169,36
Feststellung gem. § 188 BAO
330 Einkünfte aus Gewerbebetrieb: (auf die übrigen WJ wird im BP-Bericht verwiesen)
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2011/2012
|
Gewinn/Verlust bisher
|
-13.784,95
|
TZ 1
|
13.120
|
TZ 2 Änderung AfA Betriebsgebäude
|
0,00
|
TZ Änderung AfA BA und GA
|
0,00
|
Gewinn/Verlust lt BP
|
16.761,45
Gewinnaufteilung….
Umsatzsteuervoranmeldungen:
060 abzugsfähige Vorsteuern
| |
Feb 2015
|
Feb 2016
| |
11.561,15
|
17.571,55
|
TZ 7a
Tz 7b
TZ 7c
|
-930,13
- 338,13
-283,03
|
-2.603,12
|
Abzugsf Vorsteuern
|
10.009,04
|
15.429,04
Das Finanzamt erließ dementsprechend die Wiederaufnahmebescheide und die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 2012 bis 2014, Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 alle vom 31.3.2017 sowie Säumniszuschlagsbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2014.
Gegen diese Bescheide wurde das Rechtsmittel der Beschwerde datiert mit 29.4.2017 eingebracht. Auf die im Akt liegende Beschwerde wird verwiesen. (In diesem Zusammenhang Siehe Antrag auf Aufhebung vom 5.12.2019, unten).
Zwecks besseren Überblick, laut Beschwerde vom 29.4.2017 wurden folgende Änderungen beantragt:
Aufstellung:
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Nicht auszuscheidende Vorsteuern
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2011/2012
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2012/2013
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2013/2014
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2/2015
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2/2016
|
gesamt
|
Tz 2c Vorsteuern Bürowohnung Ing. Hans ***R***
|
44.605,30
|
13.090,67
|
1.776,12
| | |
59.472,09
|
Tz 2c Fitnessgeräte
|
1.878,41
| | | | |
1.878,41
|
Tz 2c Küche
|
3.183,20
| | | | |
3.183,20
|
Tz 2c Schlafzimmer
|
2.101,20
| | | | |
2.101,20
|
Tz 7a "Privatanteil' Wohnung
| | | |
930,13
|
2.063,12
|
2.993.25
|
Tz 2b Nachlass Rechnung ***AB***
|
746,35
| | | | |
746,35
|
Vorsteuern
|
52.514,48
|
13.090,67
|
1.776,12
|
930,13
|
2.063,12
|
70.374,52
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auszuscheidende Afa
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2011/2012
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2012/13
|
2013/2014
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2/2015
|
2/2016
|
|
Tz 2b Nachlass Rechnung ***AB***
|
93,92
| | | | |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2018, zugestellt am 10. Dezember 2018, betreffend die Umsatzsteuer 2012 -2014, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2012 bis 2014, die Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 bis 02/2016 jeweils vom 31.3.2017 sowie gegen die Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom 10.4.2017, deren Aufhebung die Bf. im weiteren Verlauf beantragt, wurde die Beschwerde vom 29.4.2017 abgewiesen und die Bescheide abgeändert mit folgender Begründung:
• In den Jahren 2012 bis 2014 wurde ein Betriebsgebäude an der Adresse ***adresse*** neu errichtet. Im Zuge dieser Bautätigkeit wurden im obersten Geschoß neben einem großen Besprechungsraum auch ein Fitnessraum mit einer Gesamtfläche samt Nebenräumen von 30,17 m2 und eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 111,79 m2 geschaffen. Diese Wohnung besteht aus Schlafzimmer (17,70 m2), Küche (9,68 m2), Garderobe (5,92 m2), Wohnzimmer (31,78 m2), Zimmer (22,76 m2), 2 Bäder (4,22 m2 u. 6,05 m2), WC (3,17 m2) und Vorraum (10,51m2). Der Fitnessraum besteht aus einem Zimmer (23m2), einem Vorraum (4,4 m2) und einem Bad (2,77m2). Die Widmung und die Größen der Flächen sind aus den vorgelegten Plänen ersichtlich.
Das Betriebsgebäude wurde im Wirtschaftsjahr 2012/2013 in Betrieb genommen. Ab diesem Zeitpunkt wurden Afa-Beträge für das gesamte Gebäude als Aufwand geltend gemacht. Das Gebäude wurde zu einem Teil selbst genutzt und zum anderen Teil an Fremdfirmen vermietet.
• Im Zuge einer Betriebsbesichtigung konnte feststellt werden, dass die als Wohnung be- zeichneten Flächen für private Wohnbedürfnisse des Herrn Ing. Hans ***R*** genutzt wurden. Eine Abfrage beim zentralen Melderegister zeigte, dass Herr Ing. Hans ***R*** seit 29.6.2012 dort hauptwohnsitzlich gemeldet war. Vorher wohnte Herr Ing. Hans ***R*** an der Adresse ***AdresseS***. Diese Wohnung wurde allerdings von Herrn ***C*** ***R*** (Sohn von Hans ***R***) veräußert.
Kommanditist der Firma Ing. ***K*** GmbH & Co KG ist seit 9.12.1994 die Firma Ingenieur H. ***R*** Betriebsbeteiligungsgesellschaft mbH, an der Ing. Hans ***R*** viele Jahre lang beteiligt war. Diese Beteiligung wurde am 20.11.2003 im Firmenbuch gelöscht. Seit 2.12.2003 ist Herr Ing. Hans ***R*** als Prokurist eingetragen. Komplementär der Firma Ing. ***K*** GmbH& Co KG ist die Firma Ing ***K*** GmbH, an der Ing. Hans ***R*** seit Gründung beteiligt ist.
Die Betriebsprüfung sieht in dieser Konstellation eine Nahebeziehung, wobei alle wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtungen im Sinne der Angehörigenjudikatur betrachtet werden müssen.
Da es keinerlei vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Nutzung der Wohnung gab, ist die Nutzung nur auf die ehemalige Gesellschafterstellung und auf die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer Wohnung, was im Konsulentenvertrag vom 20.11.2003 unter Punkt 6 vereinbart wurde, zurückzuführen.
Die Betriebsprüfung behandelte die Nutzung der Wohnung als privat veranlasst und ließ den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes anteilig nicht zu.
Weiters wurden die geltend gemachten Aufwendungen um jene Beträge gekürzt, die sich auf die private Nutzung der Wohnung beziehen. Es wurde ein Anteil von 12,58 % der
Gesamtnutzfläche als privat veranlasst ausgeschieden.
• Dagegen wurde Beschwerde mit dem Ersuchen erhoben, die Vorsteuern und die
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten im obersten Geschoß zu gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, den nachträglichen Nachlass bei der als privat ausgeschiedenen Rechnung "***AB***" bezüglich der Vorsteuer und der jährlichen Abschreibung zu berücksichtigen. Ebenso wurde die Anpassung der Säumniszuschläge beantragt.
Begründet wurde das Beschwerdebegehren einerseits mit dem Einwand, die als Wohnung bezeichnete Fläche wurde einerseits als Nachtwächterwohnung (abgetrennter Teil) und andererseits als Direktionsbüro genutzt. Beide Nutzungen wären der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen und deshalb stünde der volle Vorsteuerabzug der Errichtung und der Aufwand in Form der Afa in vollem Umfang zu. Die als Fitnessraum verwendete Fläche stünde allen Mietern und auch den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens zur Verfügung und stellen somit auch notwendiges Betriebsvermögen im vollen Umfang dar.
• Wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines neuen Bürogebäudes hätten dazu geführt, dass ein zusätzliches Geschoß errichtet wurde, welches für spätere zusätzliche Mitarbeiterbüros herangezogen werden könnte. In diesem Geschoß wurde ein größerer Besprechungsraum, ein Fitnessraum für Mitarbeiter und Mieter sowie ein Direktionsbüro und eine Nachtwächterwohnung errichtet, wobei unbestritten (Formulierung des Bf.) die Nachtwächterwohnung und das Direktionsbüro zu einem wesentlichen Teil von Herrn Ing. Hans ***R*** genutzt wurden. Die als Wohnung bezeichnete Fläche bestünde aus zwei separat begeh- und versperrbaren Teilen. Ein Teil der Wohnung im Ausmaß von 33 m2 wird von Hrn. Ing ***R*** zur Nächtigung genutzt und besteht aus Bad/WC und Wachtzimmer. Die Nachtwächterwohnung liege im unternehmerischen Interesse. Der andere Teil der Wohnung sei das Direktionsbüro, welches einerseits als Büro von Hrn. Ing. ***R*** als auch durch den Geschäftsführer Hrn. DI Jan ***R*** für Besprechungen mit Geschäftspartnern bzw. Schulungen rein unternehmerisch genutzt wird.
Hinsichtlich des Umfanges (Größe und Kosten) von baulichen Maßnahmen, die aufgrund betrieblicher bzw. unternehmerischer Veranlassung errichtet werden, steht es jedem
Unternehmer frei, wirtschaftliche, rechtliche oder auch finanzielle Überlegungen einfließen zu lassen. Die Größe bzw. Ausführung eines Gebäudes alleine ist nicht ausschlaggebend dafür, ob es als Betriebs- oder Privatvermögen zu qualifizieren ist. Die Errichtung einer zu sätzlichen Etage aus der Überlegung heraus für die "Zukunft gewappnet" zu sein, führt an sich nicht zu einem nicht notwendigen Betriebsvermögen. Wesentlich jedoch ist die tatächliche Nutzung des Gebäudes oder Teile davon. Stehen diese Gebäudeteile zwischenzeitlich brach, werden sie im Allgemeinen dennoch der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sein. Werden diese Teile jedoch nicht unternehmerisch genutzt, wie es bei privat veranlasster Verwendung der Fall ist, sind die dementsprechenden Konsequenzen in steuerlicher Hinsicht zu ziehen.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Nutzung einer als Wohnung bezeichneten Fläche im obersten Geschoß des neu errichteten Betriebs- und Bürogebäudes. Vom Bf. wird behauptet, dass diese Fläche einerseits als Nachtwächterwohnung und andererseits als Direktionsbüro genutzt wird. Als Nachweis für diese Nutzung wurde ein Plan vorgelegt, aus der die als "Wachtzimmer" bezeichnete Fläche ersichtlich ist. Bei der Betriebsbesichtigung am 20.6.2016 im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass diese Flächen zur Deckung des privaten Wohnbedürfnisses genutzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Plan des obersten Geschoßes vorgelegt, aus dem eindeutig die Bezeichnungen Zimmer, Garderobe, Küche und Gastzimmer zu entnehmen sind. Das Zimmer, welches später in der Beschwerde als Wachtzimmer bezeichnet wurde, war von der Betriebsprüferin als Schlafzimmer mit Doppelbett aus Vollholz erkennbar. Das mit der offenen Küche verbundene Zimmer, war augenscheinlich als Wohnzimmer, mit weißer Wohnzimmergarnitur, Fernseher und Esstisch etc., eingerichtet. Der im Plan als Gastzimmer bezeichnete Raum wurde als Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Bücherregal genutzt, in welchem private und berufliche Bücher vorgefunden wurden.
In einem Mail von Herrn DI. Jan ***R*** vom 5.12.2016 wurde die offene Küche als vornehmlich privat genutzt bezeichnet. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, dass die Wohnung als Direktionsbüro genutzt wurde.
Die Tatsache schließlich, dass Herr Ing. Hans Hermann ***R*** an der Adresse, ***adresse***, am 29.12.2012 hauptwohnsitzlich gemeldet wurde lässt den Schluß zu, dass Herr Ing. Hans ***R*** diese Wohnung zu privaten Wohnzwecken genutzt hat (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme der Prüferin vom 14.7.2017). Ein weiteres Indiz für die private Nutzung der Wohnung ist eine vertragliche Vereinbarung, welche im Konsulentenvertrag vom 20.11.2003 festgehalten ist, der auch vom öffentlichen Notar beglaubigt wurde. In diesem Vertrag wird ausdrücklich ein Nutzungsrecht für Herrn Ing. Hans ***R*** vereinbart.
Punkt 6 des Konsulentenvertrages lautet: "Die Gesellschaft überläßt dem Konsulenten eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung (Bad, Küche, Liftanlage) im Ausmaß von ca. 100m2 in einem auf der Liegenschaft ***EZ*** von der Gesellschaft zu errichtende Gebäude kostenlos. Die Überlassung der Wohnung erfolgt spätestens zum 1.1.2006. Für den Fall, dass das Gebäude bis zu diesem Zeitpunkt nicht errichtet ist, wird die Gesellschaft dem Konsulenten eine Wohnung in vergleichbarer Lage zur Verfügung stellen. Die Wohnung darf nur zu Wohnzwecken für den Konsulenten und für die in seinem Haushalt lebenden sonstigen Personen verwendet werden."
Im Zuge der Beschwerde wurde die Notwendigkeit betont, dass eine firmenangehörige Person in der Zeit von größeren Buntmetalllieferungen aufgrund erhöhter Einbruchdiebstahlgefahr am Firmengelände nächtigt. Aus diesem Grund wäre eben eine Nachtwächterwohnung unabdingbar und daher betriebsnotwendig. Dem kann entgegengesetzt werden, dass es den Denkgesetzen widerspricht, dass eine derartige Nachtwächterwohnung im obersten Stock eines Bürohauses untergebracht ist. Aufgrund der Notwendigkeit, im Ernstfall rasch eingreifen zu können, wird es notwendig sein, ein Wachtzimmer so nahe wie möglich bei den zu bewachenden Materialien anzusiedlen. Des Weiteren ist die Effizienz einer Einbruchsabwehr im Betriebsgelände durch eine ca. 80jährige Person, auch wenn diese Person sehr rüstig ist und es mittels Waffengewalt geschieht, in Frage zu stellen. Des Weiteren würde es einer durchgehenden Bewachung bedürfen, was eine einzelne Person alleine nicht bewerkstelligen könnte. Es konnte die Nutzung eines Teils der Wohnung als Wachtzimmer nicht glaubhaft gemacht werden, zumal die Behauptung, dass diese Räumlichkeiten als Wachtzimmer Verwendung finden, erst im Zuge der Beschwerde aufgestellt wurde.
In der Beschwerde führt der steuerliche Vertreter aus, dass ihm aufgrund des Konsulenten-vertrages eine Dienstwohnung zustehe. Dazu ist folgendes anzuführen: Dienstwohnungen gelten dann als betrieblich veranlasst, wenn der Dienstnehmer / Geschäftsführer im Unternehmen einen aufrechten Dienst-, oder Werkvertrag abgeschlossen hat, eine vertragliche Regelung über die Dienstwohnung vorliegt, er für das Unternehmen entgeltlich tätig ist usw. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Vertrag über freiwillige Versorgungs- leistungen an den eh. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Übrigen hätte eine Dienstwohnung in der Bilanz als ein von den betrieblichen sonstigen Räumen zu unterscheidendes selbständiges Wirtschaftsgut gesondert ausgewiesen gehört - was nicht der Fall war. Schon allein aus diesem Grund sind die nunmehrigen Vorbringen des steuerlichen Vertreters in diesem Zusammenhang unglaubwürdig.
Es war somit den Ausführungen der Betriebsprüfung zu folgen. Die als Wohnung bezeichneten Flächen im obersten Geschoß des Bürogebäudes dienen dem privaten Wohnbedürfnis des Herrn Ing. Hans ***R***. Da im Konsulentenvertrag eindeutig die Nutzung dieser Wohnung für Herrn Hans ***R*** bereits Jahre vor Fertigstellung des Bürogebäudes vereinbart wurde, steht der Vorsteuerabzug für die Errichtung der privat genutzen Wohnung nicht zu.
Hinsichtlich des Nutzflächenverhältnisses der Privatnutzung und der betrieblichen Nutzung begehrt der Bf. die Einrechnung der Fläche des Daches und der Serverräume im Keller. Für die Aufteilung eines solcherart gemischt genutzten Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder als privater Raum einzustufen. Diese Einstufung erfolgt nach dem Über wiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten privaten Räume. Räume, die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienen (zB Heizraum, Tankraum, Stiegenhaus), beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht (vgl. RZ 1919b UStR 2000). Das Ausmaß der Gebäudenutzung für einen bestimmten Verwendungszweck ist grundsätzlich nach der Nutzfläche (ohne Keller-, Dachboden-, Abstellräume uÄ) zu ermitteln, (vgl Rz 3162 EStR 2000). Die Dachfläche dient gemeinschaftlichen Zwecken, zumal eine eindeutige Zuordnung zur privaten oder betrieblichen Nutzung nicht möglich ist.
Bezüglich dem unmittelbar am Wohnungsbereich des Hrn. Ing. ***R*** angrenzenden Fitnessraum hat die BP-Vorsteuern im Umfang von zu 50 % im Schätzungswege anerkannt.
Dies schien auch insofern gerechtfertigt als - zumindest im Jahr 2012 - über mehrere Wochen den Mitarbeitern zumindest im Rahmen der "betrieblichen Gesundheitsförderung" ein Fitnesstrainer zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch fanden diese Übungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Zeitraum Juli 2012 bis November 2012 nur 10-mal statt.
Es ist zwar in den Mietverträgen, die mit den Fremdmietern abgeschlossen wurden, ein unentgeltliches Benützungsrecht des Fitnessraumes eingeräumt, dennoch erscheint die Schätzung einer 50%igen Privatnutzung durch Herrn Ing. Hans ***R*** gerechtfertigt.
Das Nutzflächenverhältnis privat ergibt durch die Betriebsprüfung 12,58%:
Wohnung 101,28 m2
Fitnessraum (50% von 23m2) 11,50 m2
Privat genutzt gesamt 112,78 m2
Gesamtfläche ohne allgemeine Flächen:
4 Geschoße ä 224 m2 896,00 m2
Nutzflächenverhältnis privat 12,58 %
Bei genauer Ermittlung der tatsächlichen Flächenverhältnisse ergeben sich jedoch folgende Nutzflächenverhältnisse, die bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen zum Ansatz gelangen:
Vorraum 10,51 m2
Bad 6,05 m2
WC 3,17 m2
Zimmer 17,70 m2
Garderobe 5,92 m2
Küche 9,68 m2
Zimmer 2 31,78 m2
Zimmer 3 22,76 m2
Bad/WC 4,22 m2
Wohnung 111,79 m2
Fitnessraum (50% von 30,17m2) 15,09 m2
Privat genutzt gesamt 126,88 m2
Gesamtfläche ohne allgemeine Flächen:
4 Geschoße a 224 m2 896,00 m2
Nutzflächenverhältnis privat 14,16 %
• Der Bf. führt in der Beschwerde an, dass die Gesamtkosten der Errichtung des Neubaus mit
€ 2.366.279,34 (WJ 2012/2013) im BP-Bericht beziffert werden. In diesem Betrag wären jedoch auch die Kosten für den Ausbau des Kellers im Altgebäude im Ausmaß von netto € 77.391,57 enthalten. Diese müssten aus den aufzuteilenden Gesamtkosten herausgerechnet werden.
Dazu sei angemerkt, dass im Zuge der Sanierung des Altgebäudes und der neuen Errichtung von Gebäudeteilen gleichzeitig auch ein Austausch des alten Heizkessels, der Einbau einer neuen Heizstation etc. sowie damit zusammenhängende Bauarbeiten erfolgten. Eine Loslösung von den Gesamtkosten ist schon allein aufgrund der Leistungsbeschreibungen nicht möglich. Eine Unterscheidung in Alt-, und Neugebäude ist nicht möglich, zumal es sich in der Gesamtheit um ein einheitliches Wirtschaftsgut (Ausnahme Privatwohnung) handelt.
• Bei dem unter Beschwerdepunkt 2 angeführten Nachlass handelt es sich um eine nachträgliche Korrektur zur ergangenen Schlussrechnung in Form einer Gutschrift. Diese Gutschrift wurde am 6.10.2015 fakturiert und ist daher im entsprechenden Veranlagungsjahr ex nunc zu erfassen und auch ertragsteuerlich periodengerecht zu berücksichtigen. Dieser Nachlass hat somit keinerlei Einfluss auf die Berechnung im Prüfungszeitraum.
• Die Änderung der Nutzflächenverhältnisse haben auch Auswirkungen bei den Vorsteuerkorrekturen der UVA-Zeiträume 2/2015 und 2/2016.
• Die Vorsteuerkürzung hinsichtlich der Wohnung wird wie folgt berechnet:
(auf die detaillierte Darstellung in der BVE wird verwiesen, der Bestandteil des Verfahrens ist).
…
|
Wohnung
|
2011/2012
|
2012/2013
|
2013/2014
|
UVA2/2015
|
UVA2/2016
…
|
zusätzliche Vorsteuer-kürzung durch Anpassung PA von 12,58 % auf 14,16 %
|
5.602,26
|
1.644,13
|
223,07
|
116,82
|
259,12
• Hinsichtlich der Berechnung des Privatanteils ergeben sich folgende Beträge:
(auf die detaillierte Darstellung in der BVE wird verwiesen, der Bestandteil des Verfahrens ist).
|
aktiviertes Gebäude
|
2011/2012
|
2012/2013
|
2013/2014
…
|
Gewinnerhöhung
|
0,00
|
10.263,00
|
10.390,35
|
Gewinnerhöhung It. BP
| |
-9.277,26
|
-9.390,40
|
zusätzliche Gewinnerhöhung durch Anpassung PA von
12,58 % auf 14,16 %
|
0,00
|
985,74
|
999,95
• Im Jahre 2006 wurde ein Motorsegelflugzeug der Marke Stemme S 10-Vt angeschafft. Als Begründung zur unternehmerischen Nutzung des Flugzeuges wurden seitens des Unternehmens Streckenflüge entlang von Eisenbahnstrecken (Bauprojekte), Werbeflüge, Besuch von Verkehrsmessen, Gastflüge mit Kunden und Wartungsflüge angeführt. Es wurde auch ein Bordbuch vorgelegt. Herr Ing. Hans ***R*** besitzt einen Flugschein und war im Prüfungszeitraum einziger Pilot dieses Flugzeuges. Die Betriebsprüfung schied im Schätzungswege einen Privatanteil in Höhe von 50% der Aufwendungen aus und unterzog die Hälfte dieser Beträge der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Die Ansicht der Betriebsprüfung nur einen 50%igen Privatanteil anzusetzen kann seitens des Finanzamtes nicht geteilt werden, da im Zuge der Betriebsprüfung die betriebliche Veranlassung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte. Selbst aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, welchen Zweck die einzelnen Flüge hatten. Im Bordbuch wurde als Zweck einzelner Flüge mittels Stempel "***K*** GmbH & CO KG Geschäftsflug" eingetragen. Da alle anderen Einträge in das Bordbuch handschriftlich erfolgen ist anzunehmen, dass der Stempel nachträglich angebracht wurde. Die alleinige Bezeichnung "Geschäftsflug" ist keine hinreichende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung und stellt daher keinen ausreichenden Beweis eines betrieblich notwendigen Fluges dar. Selbst die Begründung der unternehmerischen Veranlassung einzelner Flüge stellt im Prüfungszeitraum keinen gelungenen Versuch der Glaubhaftmachung dar. Des Weiteren wurden alle Flugplatzgebühren bereits privat bezahlt, was zusätzlich ein Indiz der privaten Veranlassung darstellt.
Da nur Herr Ing Hans ***R*** einen Flugschein hatte, allerdings bereits im Jahre 2003 aus dem Unternehmen ausschied, wird das Flugzeug zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des seinerzeitigen Gesellschafters genutzt. Aus diesen Gründen stellt das Flugzeug ab 1.3.2011 kein notwendiges Betriebsvermögen mehr dar. Es handelt sich vielmehr, nicht nur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, um notwendiges Privatvermögen. Das Flugzeug wird somit zum 1.3.2011 entnommen und in Höhe des Restbuchwertes der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen.
Weiters werden alle geltend gemachten Aufwendungen hinsichtlich der Nutzung und der Abschreibung des Flugzeuges nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge werden aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb werden ausgeschieden. Das Flugzeug hatte zum 1.3.2011 einen Restbuchwert in Höhe von € 176.154,75.
• Hinsichtlich des Motorsegelflugzeuges ergeben sich folgende Änderungen:
(auf die detaillierte Darstellung in der BVE wird verwiesen, der Bestandteil des Verfahrens ist)
|
Segelflugzeug
|
2011/2012
|
2012/2013
|
2013/2014
…
|
Aufwand Segelflugzeug inkl AfA
|
28.600,73
|
22.311,13
|
23.705,54
|
Privatanteil It Erkl. vor Prüfung (siehe BP-Bericht)
|
- 1.180 ,00 -
|
-1.387,50
|
-2.022,50
|
geltend gemachter Aufwand netto
|
27.420,73
|
20.923,63
|
21.683,04
|
Privatanteil BP (siehe BP-Bericht)
|
14.300,00
|
11.155,50
|
11.852,50
|
zusätzlich auszuscheiden und gewinnerhöhend
|
13.120,73
|
9.768,13
|
9.830,54
|
nicht anzuerkennende Vorsteuern aus Servicerechnungen der Firma Stemme Deutschland in Zusammenhang mit igE
|
1.859,76
|
737,84
|
682,14
• Änderung der Feststellung der Einkünfte gem. § 184 BAO
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2011/12
|
2012/13
|
2013/14
|
Gewinn/Verlust It. BP
|
16.761,45
|
40.488,98
|
-119.133,38
|
Hinzurechnung Segelflugzeug
|
13.120,73
|
9.768,13
|
9.830,54
|
Hinzurechnung Wohnung
|
0,00
|
985,74
|
999,95
|
Gewinn/Verlust lt BVE
|
29.882,18
|
51.242,85
|
-108.302,89
Gewinnaufteilung:
|
Anteiliger Gewinn It. BVE,
Str.Nr. xx-xxx/xxxx, Ing. H. ***R*** Beteiligungs GmbH (Beteiligung 98%)
|
29.284,54
|
50.218,00
|
-106.136,83
|
anteiliger Gewinn It. BVE, Ing. ***K*** GmbH (Beteiligung 2%)
|
597,64
|
1.024,85
|
-2.166,06
|
Gewinn/Verlust It. BVE
|
29.882,18
|
51.242,85
|
-108.302,89
• Änderung der Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer
|
KZ
|
2011/2012
2012
|
2012/2013
2013
|
2013/2014
2014
|
UVA2/2015
|
UVA2/2016
|
Stb Umsätze lt BP
|
2.454.169,70
|
2.335541,76
|
1.560.522,18
| |
|
Abzgl TZ 1 BP
|
-6.560,00
|
-4.884,00
|
-4.915,00
| |
|
Stb Umsätze BVE (entspr Erklärung
|
2.447.609,70
|
2.330.657,76
|
1.555.607,18
| |
|
[001] Eigenverbrauch
Entnahme Flugzeug
|
176.154,75
| | | |
|
Umsatz 20% Normalsteuersatz bisher [022] It. BP
|
1.864.595,88
|
2.069.879,06
|
1.186.070,24
| |
|
abzügl. Tz. 1 BP-Bericht
|
-6.560,00
|
- 4.884,00
|
-4.915,00
| |
|
zuzügl. Eigenverbrauch
|
176.154,75
| | | |
| |
2.034.190,63
|
2.064.995,06
|
1.181.155,24
| |
…
|
[060] Vorsteuern It. BP
|
547.169,36
|
355.216,88
|
138.807,91
|
10.009,04
|
15.429,04
|
zusätzliche Vorsteuerkürzung Whg.
|
-5.062,26
|
-1.644,13
|
-223,07
|
-116,82
|
-259,12
|
Vorsteuern It BVE
|
541.567,10
|
353.572,75
|
138.584,84
|
9.892,22
|
15.169,92
|
[065] Vorsteuern
aus igE It. BP / Erkl
|
84.776,30
|
54.286,36
|
39.551,73
|
nicht anerkannte
Vorsteuern Fa Stemme
|
- 1.859,76
|
-737,84
|
-682,14
|
Vorsteuern aus igE
It. BVE
|
82.916,55
|
53.548,52
|
38.869,59
Mit Eingabe vom 5.12.2019 beantragte die Bf. die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 gem. § 299 BAO betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2012 bis 2014, die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 2012 bis 2014, den Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2015 sowie 02/2016 jeweils ausgestellt am 31.3.2017 sowie der Säumniszuschlagsbescheide bezüglich Umsatzsteuer 2012 bis 2014 ausgestellt am 10.4.2017 und den Bescheid vom 5.12.2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sowie den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 10.12.2018 mit folgender Begründung (wörtlich wiedergegeben):
"… und beantragen die Anerkennung der Vorsteuern sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten im obersten Geschoss in vollem Umfang gemäß Beschwerde vom 29.4.2017 (siehe Teil A).
Weiters beantragen wir die Berücksichtigung des nachträglichen Nachlasses bei der privat ausgeschiedenen Rechnung "***AB***" und somit die Korrektur der ausgeschiedenen Vorsteuer im Ausmaß von € 746,35 gemäß Beschwerde vom 29.4.2017 (siehe Teil A).)
Weiters beantragen wir in Teil B die Anerkennung der Kosten bezüglich des Motor- Segelflugzeuges laut Bordbuch zu 63,44%.
Ebenso beantragen wir die dementsprechende Anpassung der Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung erweist sich als nich richtig:
Die Beschwerdevorentscheidung ist insbesondere aus folgenden Gründen rechtswidrig:
o Die Entnahme des betrieblichen Flugzeuges per 1.3.2011 erfolgt ohne Vorliegen eines Entnahmetatbestandes bzw. wurden auch keine Argumente für eine Änderung der Verhältnisse dargebracht.
o Für die Nutzung des Fitnessraumes durch Herrn ***R*** sen. wird ohne nachvollziehbare Begründung ein Privatanteil von 50% ausgeschieden. Gleichzeitig wird argumentiert, dass Herr ***R*** so schwach ist, dass er keinen Einbrecher abwehren kann. Dies widerspricht sich.
o Die Kosten für den Ausbau des Kellers im Altgebäude in Höhe von€ 77.391,57 werden ohne nachvollziehbare Argumentation zu den Anschaffungskosten des Neugebäudes hinzugezählt.
Teil A
Auf die Beschwerdepunkte laut Beschwerde vom 29.4.2017 wird verwiesen.
Folgendes wurde in der Beschwerde vorgebracht (siehe kursiv gedruckte Passagen):
Ad Beschwerdepunkt 1:
Die Außenprüfung versagte den Vorsteuerabzug sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Räumlichkeiten wegen angeblicher mangelnder Fremdüblichkeit sowie auf Grund vermeintlicher Anwendbarkeit des § 12 Absatz 2 Ziffer 2 litera a UStG.
Die Subsumtion des Sachverhaltes unter diese Bestimmungen ist unzutreffend und die dazugehörigen Bescheide daher rechtswidrig. Dies begründet sich wie folgt:
1. Ausgangssituation: Die Firma Ing. ***K*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG (kurz: Fa. ***K*** KG) hatte seit 1989 eine Produktionsstätte am Standort ***Bf.1-Adr*** Da das Unternehmen expandierte und seine Tätigkeiten in den personalintensiven Bereichen Forschung und Entwicklung sowie internationaler Vertrieb kontinuierlich ausbaute, entschloss man sich zur Errichtung eines neuen Bürogebäudes. Jeder Unternehmer steht vor einer Bauentscheidung vor dem Dilemma, die richtige Größe des Gebäudes zu bestimmen, so auch die Fa. ***K***. Da man große Umsatzteile mit wenigen Aufträgen und wenigen Kunden macht, kann sich der Umsatz und dementsprechend die benötigte Fläche sehr rasch ändern.
Um für zukünftige Umsatzsteigerungen gerüstet zu sein, hat man daher ein zusätzliches Geschoss errichtet, das für spätere zusätzliche Mitarbeiterbüros herangezogen werden kann. In diesem Geschoss wurde ein größerer Besprechungsraum, ein Fitnessraum für Mitarbeiter und Mieter sowie ein Direktionsbüro und eine Nachtwächterwohnung errichtet, wobei unbestritten die Nachtwächterwohnung und das Direktionsbüro zu einem wesentlichen Teil von Herrn Ing. Hans ***R*** genutzt wurde.
2. Die Errichtung bzw. Einrichtung des Direktionsbüros bzw. der Nachtwächterwohnung erfolgte aus folgenden betrieblichen Erwägungen und somit im ausschließlichen Interesse der Firma ***K***:
a. Das Unternehmen verarbeitet wertvolle Buntmetalle, insbesondere Kupfer-Nickel-Silizium-Legierungen, reines Kupfer, Bronze-Seile, Nirostähle. Wenn es zu größeren Buntmetalllieferungen kommt, ist die Einbruchdiebstahlgefahr bis zur Verarbeitung (dauert ca. 1 Woche) besonders hoch, weshalb es wichtig ist, dass eine firmenangehörige Person in dieser Zeit am Firmengelände nächtigt.
Herr Ing. Hans ***R*** besitzt einen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte und übernimmt diese Aufgabe. Es kam tatsächlich auch bereits zu einem Einbruchsversuch am 20.11.2016 um 2.00 Uhr in der Nacht und es wurde dieser mit Waffengewalt (Pistole) abgewehrt (siehe beiliegende Anzeigenbestätigung).
b. Die Wohnung besteht aus zwei separat begeh- und versperrbaren Teilen:
i) Ein Teil der Wohnung im Ausmaß von 33 m2 (siehe Beilage) wird von Herrn Ing. Hans ***R*** zur Nächtigung genutzt und besteht aus BAD/WC und Wachtzimmer, in welchem Herr Ing. Hans ***R*** nächtigt. Eine Nachtwächterwohnung liegt im unternehmerischen Interesse, weshalb das Ausscheiden privater Teile nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang zu bringen wäre. Wenn Herr Ing. Hans ***R*** nicht mehr ist, muss jemand anderes in diese Nachtwächterwohnung einziehen, um mit Unterstützung des Wachhundes die Materialien zu bewachen.
ii) Der zweite Teil der Wohnung ist das Direktionsbüro, welches einerseits als Büro von Herrn Ing. Hans ***R*** als auch durch den Geschäftsführer Herrn DI(FH) Jan ***R*** und für Besprechungen mit Geschäftspartnern bzw. Schulungen genutzt wird und somit ebenfalls rein unternehmerisch genutzt wird. Beispielsweise wurde in diesem Direktionsbüro eine Schulung für 15 Vertreter des Vereins deutscher Verkehrsunternehmer samt Verpflegung durchgeführt. Ebenso gab es Eisenbahnunternehmer, für Besprechungen/Schulungen Straßenbahnunternehmer, Baufirmen, etc. Die in diesem Wohnungsteil eingerichtete Kochnische wird ausschließlich für diese Zwecke verwendet - Herrn Ing. Hans ***R*** ist alleinstehend und kocht nicht.
c) Herr Ing. Hans ***R*** hat eine eigene Wohnung. Die Wohnung in der ***AdresseS*** (Eigentümer ***C*** ***R*** - Sohn) wurde zwar verkauft, allerdings wurde das dort bestehende Wohnrecht auf die von Herrn ***C*** ***R*** neu erworbene Wohnung in ***AdresseE*** übertragen und hat Herrn Ing. Hans ***R*** dort seither seine Wohnung. Die Meldung des Hauptwohnsitzes im Zeitraum vom 29.6.2012 bis 24.1.2017 erfolgte aus Vereinfachungsgründen, da am Firmenstandort ständig jemand zum Empfang von postalischen Schriftstücken verfügbar ist.
d. Laut Konsulentenvertrag - Notariatsakt(l) vom 20.11.2003 - steht ihm gemäß Punkt 6. eine entsprechende Dienstwohnung am Firmenstandort zu. Die Ausführungen im Prüfungsbericht, wonach es keine vertragliche Vereinbarung gäbe, sind dementsprechend unrichtig.
e. Die Wohnung wurde und wird auch zur Nächtigung von Geschäftspartnern oder ausländischen Mitarbeitern (z.B. Herrn ***FR*** - Mitarbeiter aus Spanien) genutzt
3. Im Betriebsprüfungsbericht wird - ohne entsprechende Sachverhaltsermittlung - die Behauptung aufgestellt, dass Herr Ing. Hans ***R*** überhaupt keine Leistungen erbringt und auch kein fremdübliches Leistungsverhältnis zu Grunde liegt. Dem ist entschieden zu widersprechen:
a. Herr Ing. Hans ***R*** ist durch seine Ausbildung und Erfahrung ein großer Know-How-Träger des Unternehmens und erbringt diesbezüglich wertvolle Leistungen. Durch entsprechende Befragung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern ist dies jederzeit nachweisbar.
b. Die mangelnde Bezahlung der übrigen Vergütungen laut Konsulentenvertrag begründet sich auf die wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Durch den Verlust eines Großkunden, hätte die Erbringung dieser weiteren Leistungen das Unternehmen unnötig belastet. Herr Ing. Hans ***R*** musste einen siebenstelligen Betrag in das Unternehmen einzahlen, um die Liquidität des Unternehmens zu ***5***. Unter diesen Umständen wäre es nicht sinnvoll gewesen, andererseits auf die Auszahlung der zusätzlichen Honorare zu bestehen. Im Übrigen ist dies eine durchaus fremdübliche Vorgangsweise. Auch ein fremder Betriebsübergeber hätte ein Interesse am Fortbestand "seines Lebenswerkes " und hätte somit auch auf die Erbringung sämtlicher Leistungen verzichtet.
Wenn dies nicht mehr möglich ist, würde man unsere Familienbetriebe an einem sinnvollen wirtschaftlichen Handeln hindern, was sicher nicht im Interesse des Gesetzgebers ist. Damit würde man unsere Familienunternehmen in ihrem unternehmerischen Denken massiv treffen und würde viele Arbeitsplätze vernichten.
c. Im Übrigen ist die kostenlose Erbringung weiterer Leistungen durch einen Mitgesellschafter im Steuerrecht ausdrücklich als "Nutzungseinlage" anerkannt und mit keinen negativen steuerlichen Folgen verbunden.
4. Im Betriebsprüfungsbericht wird die Wohnung als "hochwertig" bezeichnet. Zweifelsohne handelt es sich um "neue" Räumlichkeiten, jedoch nicht um Räumlichkeiten die "hochwertiger " als andere neu errichtete Wohnungen sind. Diese Räume sehen gleich aus, wie die übrigen Büroräumlichkeiten (gleicher Boden, Wand, Decke, Beleuchtung), damit diese auch jederzeit als Büroraum für Mitarbeiter genutzt werden können. Die Wohnung ist jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar und in keinster Weise luxuriös. Es muss auch beachtet werden, dass es sich um eine Wohnung in einem Industriegebiet(!) handelt.
5. Weiters wurde 50% der Vorsteuern für die Fitnessgeräte sowie der Baukosten für den Fitnessraum ausgeschieden. Auch dies erfolgte ohne nähere Sachverhaltsermittlung. Das Fitnessstudio darf durch alle Mitarbeiter und Mieter genutzt werden. Die Nutzung durch die Mitarbeiter ist in Zeiten zunehmender "Bürokrankheiten" im betrieblichen Interesse. Die Nutzung durch die Mieter ist ein zusätzliches "Verkaufsargument" gegenüber den Mietern (siehe exemplarisch Punkt III. 4. des beiliegenden Mietvertrags mit der Fa. ETAS mit den übrigen Mietern gibt es die gleiche schriftliche Mietvereinbarung).
6. Im Prüfungsbericht werden diverse Änderungen in der angeführten Wohnung angeführt. Dies hat schlichtweg damit zu tun, dass in der Zwischenzeit aus Gründen der Kosteneinsparung eine bisher von der Firma ***K*** genutzte Etage fremdvermietet wurde und Büros von Mitarbeitern in das oberste Geschoss verlegt wurden. Dadurch musste man "enger zusammenrücken " und so wurde die Nachtwächterwohnung in ein Büro umfunktioniert. Herr Ing. Hans ***R*** hat sein Büro nun in diesem Raum, das Direktionsbüro wird von DI (FH) Jan ***R*** und Sara ***R*** als Büro und Besprechungsraum genutzt.
Abschließend zu Beschwerdepunkt 1. ist festzustellen, dass die Nutzung dieser Räumlichkeiten stets im ausschließlichen unternehmerischen Interesse erfolgte und daher für die Anwendung von § 12 Absatz 2 Z 2 litera a UStG iVm § 20(1) Z und Z 2 EStG kein Raum bleibt. Das zitierte VwGH-Erkenntnis ist in keinster Weise vergleichbar - in diesem Fall wurde ein dreigeschoßiges Gebäude errichtet, in welchem im Erdgeschoss vermietete, Garagenflächen (38%) bestanden und das komplette übrige Gebäude reinen privaten Wohnzwecken (62%) diente - es erübrigen sich wohl weitere Ausführungen über die mangelnde Vergleichbarkeit - außerdem scheitern die zitierten Gesetzesstellen des EStG bzw. UStG bereits am Erreichen der relevanten Prozentschwellen. Die Vorsteuer und der Aufwand stehen daher zu Recht zu.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Berechnung des Ausmaßes der von Herrn Ing. Hans ***R*** genutzten Flächen sowie der entsprechenden Herstellungskosten aus folgenden Gründen unrichtig ist:
a) Bei der Errechnung des Nutzflächenverhältnisses ist die Fläche des Daches (wird ausschließlich von der Fa. ***K*** für Kongresse/Hausmessen, Mieter und Mitarbeiter genutzt) sowie die Fläche der Serverräume im Keller des Bürogebäudes (ausschließliche Nutzung Firma ***K*** und Mieter) zur Gesamtnutzfläche zu addieren.
Die Serverräume im Keller haben ein Ausmaß von 5,43 m2 sowie 6,81 m2. Bezüglich der Flächen am Dach wäre eine Berücksichtigung im Ausmaß von 50% der Fläche als angemessen zu beurteilen. Dementsprechend wären 112 m2 (50% von 224 m2) zu berücksichtigen, wodurch sich eine Gesamtfläche von 1.020,24 und somit ein Anteil der Bürowohnung in Höhe von 11,33% ergeben würde.
b) Auf Seite 6 des Berichtes über die Außenprüfung sind die Gesamtkosten mit € 2.366.279,34 (WJ 2012/2013) angegeben. Darin sind jedoch auch die Kosten für den Ausbau des Kellers im Altgebäude im Ausmaß von 77.391,57 + 15.478,31 UST enthalten. Siehe folgende Aufstellung sowie die beiliegenden Rechnungen.
| |
netto
|
Ust
|
brutto
|
***E*** Fußbodenheizung
|
6.207,03
|
1.241,41
|
7.448,44
|
***CD*** Fußb, Türen Zwischenwand
|
31.885,48
|
6.377,10
|
38.262,58
|
***AB*** Halle/kellerverkabelung
|
22.000,00
|
4.400
|
26,400
|
***F*** Malerarbeiten- abzüglich Ausbesserungen Büro
|
22.299,06
-5.000,00
|
4.459,81
-1.000,00
|
26.758,87
-6.000,00
|
Summe
|
77.391,57
|
15.478,31
|
92.869,88
Die Privatnutzung des Fitnessraumes wurde im Rahmen der Betriebsprüfung pauschal mit 11,5 m2 (50% von 23m2) angesetzt. In der Beschwerde wird ein Privatanteil von 0% beantragt siehe Ausführungen vorher). In der Beschwerdevorentscheidung wurde dieser ohne nähere Ausführungen von 11,5m2 auf 15,09 m2 (50% von 30,18 m2) erhöht. Bezüglich der Nachtwächterwohnung wird seitens des Finanzamtes argumentiert, dass die Effizienz einer Einbruchsabwehr im Betriebsgelände durch eine ca. 80-jährige Person, auch wenn diese Person sehr rüstig ist und es mittels Waffengewalt geschieht, in Frage zu stellen ist.
Auf der anderen Seite wird der Privatanteil für diese rüstige Person bezüglich des Fitnessraumes erhöht. Diese Argumentationslinien widersprechen sich. Der Fitnessraum wird deutlich überwiegend betrieblich genutzt, da dieser allen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und sämtlichen Fremdmietern jeweils vertraglich vereinbart zur Verfügung steht. Gemäß § 3 Z 13 EStG ist die Benützung des Fitnessraumes für Mitarbeiter steuerfrei. Derartige Entscheidungen (Privatanteil von 50%) laufen der Intention des Gesetzgebers, die Gesundheitsförderung zu fördern, zuwider.
Laut Rz 560 EStR ist für die Ermittlung des Nutzungsverhältnisses in erster Linie der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Der Fitnessraum wurde zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter und als Zusatzangebot für die Fremdmieter errichtet. Es handelt sich daher eindeutig um einen betrieblichen Charakter des Raumes. Laut Schlüsselliste im Anhang benutzte Herr ***R*** den Fitnessraum von 2012 bis 2014 zu 21,91%. Da die tatsächliche betriebliche Verwendung deutlich überwiegt (kein Nachweis bzw keine glaubhaftmachung) ist der Fitnessraum zur Gänze als betrieblich einzustufen.
In der Anlage haben wir beispielsweise eine Einladung zu einem Fitnessvortrag von Herrn ***G*** angehängt.
Bezüglich Erhöhung der Gesamtnutzfläche von 896m2 auf 1.020,24m2 (siehe oben unter a) wurde in der Beschwerdevorentscheidung zur begehbaren grünen Dachfläche argumentiert, dass diese gemeinschaftlichen Zwecken dienen, zumal eine eindeutige Zuordnung zur privaten oder betrieblichen Nutzung nicht möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in erster Linie der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen ist (siehe oben). Die Dachfläche (mit tollem Ausblick über die Stadt) wurde in der Vergangenheit ausschließlich von Mitarbeitern und Mietern, für Gäste, Hausmessen und Veranstaltungen genutzt. Herr ***R*** sen. hat diese überhaupt nicht genutzt. Sie ist daher als betrieblicher Teil in die Berechnung (in welchem Ausmaß nicht eruierbar) einzubeziehen.
Bezüglich der Serverräume im Keller wird ohne nähere Begründung argumentiert, dass diese gemeinschaftlichen Zwecken dienen. Das ist nicht richtig. Diese werden ausschließlich durch die Firma ***K*** und deren Mieter genutzt und sind daher auch der Gesamtnutzfläche hinzuzurechnen".
Bezüglich b) Kosten für den Ausbau des Kellers in Höhe von € 77.391,57 seien auszuscheiden. "Der Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung, eine Unterscheidung in Alt- und Neugebäude sei nicht möglich, zumal es sich in der Gesamtheit um ein einheitliches Wirtschaftsgut handle, kann nicht gefolgt werden. Basis für das Nutzflächenverhältnis war sinnvollerweise nur der Neubau. Bei der Beurteilung als einheitliches Gebäude würde sich ein anderes Nutzflächenverhältnis ergeben. Dies würde aber zu keinem sinnvollen Ergebnis führen. Mit dem Altbau hat dies nichts zu tun. Dies ist offensichtlich unrichtig.
Wird vom Finanzamt unverändert die Meinung vertreten, dass es sich bei den gegenständlichen Räumlichkeiten um private Räumlichkeiten handelt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Synallagma zwischen den Leistungen von Herrn Ing. ***R*** und der vom Finanzamt vertretenen Privatnutzung der Räumlichkeiten besteht (siehe EuGH Rs "Gmeente Borsele bzw. "Lajver"). Herr ***R*** ist ein großer Know-How-Träger des Unternehmens und hat diesbezüglich wertvolle Leistungen erbracht und erbringt diese nach wie vor. Es ist im betrieblichen Interesse der Firma ***K***, dass Herr ***R*** mit seinem Know-How am Betriebsstandort verfügbar ist".
Beschwerdepunkt 2) auf die Ausführungen in der Beschwerde wird verwiesen Beschwerdepunkt 2:
Bei der privat ausgeschiedenen Rechnung ***AB*** ist zu berücksichtigen, dass es nachträglich einen pauschalen Nachlass in Höhe von 23.670,96 + 4.734,19 = 28.405,15 gegeben hat. Dieser Nachlass entspricht 8,885281% der Gesamtrechnungssumme. Dementsprechend muss der privat ausgeschiedene Betrag in Höhe von € 41.999,26 netto + USt auch um diesen Prozentsatz gekürzt werden, sodass noch € 38.267,51 + 7.653,50 USt als Kürzung verbleibt und somit der Differenzbetrag von € 746,35 zu Recht als Vorsteuer zusteht und die Afa-Kürzung entsprechend geringer ausfällt (€ 93,29 pro Jahr).
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103406/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103406.2022
- Stammnummer
- 151223
- Gültig
- 17.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF