Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103406/2022
1. Nichtbescheid mangels Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO (im Feststellungsverfahren) 2. Zurücknahme der Beschwerde 3. Stattgabe eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103406/2022vom 17.03.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Beschwerdevorentscheidung hat dieser Nachlass keinerlei Einfluss auf die Berechnung im Prüfungszeitraum. Dies ist nicht richtig. Die Vorsteuer in Höhe von € 746.35 ist in dem Festsetzungsbescheid 2/2016 zu berücksichtigen.
Teil B
Auf Seite 6ff der Beschwerdevorentscheidung wurde bezüglich des betrieblichen Flugzeuges Marke Stemme S 10-Vt, für das im Rahmen der Betriebsprüfung ein Privatanteil von 50% ausgeschieden wurde, vom Finanzamt vertreten, dass es sich um notwendiges Privatvermögen handle. Da nur Herr ***R*** einen Flugschein hätte und dieser bereits im Jahr 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, werde das Flugzeug zur Deckung dessen persönlicher Bedürfnisse genutzt und es stelle daher ab 1.3.2011 kein notwendiges Betriebsvermögen mehr dar. Es werde zum 1.3.2011 entnommen und in Höhe des Restbuchwertes der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen. Die Aufwendungen hinsichtlich Nutzung und Abschreibungen werden nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Flugzeug nachweislich für betriebliche Zwecke genutzt wurde (siehe Bordbuch sowie Erläuterung zur betrieblichen Nutzung im Anhang). Laut Bordbuch ergibt sich für den Prüfungszeitraum ein betrieblicher Anteil von 63,44% (siehe Berechnung in der Anlage) Anhand der Aufzeichnungen kann eine 63,44%ige betriebliche Verwendung nich nachvollzogen werden die Aufstellung die betrieblichen und privaten Stunden wurden nicht aufgegliedert und dargelegt.)
Die betriebliche Nutzung erfolgte für Bahntrassenüberflüge, Geschäftsflüge mit interessierten Bahntechnikern und das Flugzeug diente als Werbeträger bei internationalen Messen. Der Motorsegler ermöglicht Eisenbahnbegleitflüge bis 270 km/h. Die Kettenwerke der Eisenbahn (Oberleitung) werden bei hohen Fahrgeschwindigkeiten grenzwertig belastet. Es kommt zu Kontaktverlusten mit dem Pantographen- erkennbar an Lichtbögen (Blitz). Sie sind schädlich für die Lebensdauer von Fahrdraht und Pantograph. Die Firma ***K*** fertigt entsprechende Kettenwerkkomponenten mit minimaler Masse (99g pro Hängeklemme) zur Vermeidung von Kontaktverlusten zwischen Pantographen der Lok und dem Fahrdraht. Die Erkenntnisse aus Begleitflügen bzw. Überflügen führten zur Entwicklung eines Parallelfeder- Seitenhalters für hohe Bahngeschwindigkeiten und eines Parallelfeder-Auslegers für präzise Kalibrierung von Hochleistungsstrecken, der eine Weltneuheit darstellt und daher patentiert ist.
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden die angeführten Argumente in Anwesenheit von Frau ***4*** und Herrn ***5*** bereits dargelegt.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes rechtswidrig ist. Das Motorsegelflugzeug wurde im Jahr 2006 angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war Herr ***R*** bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden. Würde man der Argumentation des Finanzamtes folgen, hätte daher das Flugzeug von Anfang an notwendiges Privatvermögen dargestellt und ein Vorsteuerabzug hätte von vornherein nicht zugestanden. Ein Entnahmetatbestand am 1.3.2011 liegt nicht vor bzw. wurden vom Finanzamt auch keine Argumente für eine Änderung der Verhältnisse dargebracht.
Laut VwGH (Ra 2016/15/0084 vom 18.12.2017) stellt eine bloß geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts durch die Abgabenbehörde nach einer ursprünglichen rechtlichen Fehlbeurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung keine Änderung der Verhältnisse dar.
Da die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, beantragen wir deren Aufhebung".
Mit dem Bescheid vom 9.2.2022 wies das FA den Antrag vom 05.12.2019, betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO der BVE vom 05.12.2018 betreffend die Umsatzsteuer 2012 bis 2014, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2012 bis 2014, die Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 bis 02/2016 sowie die Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 ab, mit folgender Begründung:
"… Im Beschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen, ob die vom Bf im Aufhebungsantrag vorgebrachten Gründe die Rechtswidrigkeit der strittigen Beschwerdevorentscheidung zu erweisen vermögen.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 nicht ausschlaggebend (Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 10).
Die unrichtige Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung wurde im gegenständlichen Aufhebungsantrag nicht behauptet.
Das Vorbringen betreffend die Rechnung "***AB***" betrifft nur eine andere Rechtansicht und führt zu keiner Änderung des in der BVE angenommenen Sachverhalts, dass die Gutschrift am 6.10.2015 fakturiert wurde.
Auch betreffend Ausbau des Kellers wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die zu einem anderen Sachverhalt führen, als der der BVE zugrunde gelegt wurde.
Was das Flugzeug betrifft, wurde in der BVE eine private Nutzung desselben angenommen. Die mit dem Antrag vorgelegte handschriftliche Erläuterung zur betrieblichen Nutzung sowie die durch die Antragstellerin vorgenommene Berechnung des betrieblichen Anteils stellen keine hinreichende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung dar und sind daher nicht geeignet einen anderen Sachverhalt als er der BVE zugrunde gelegt wurde, anzunehmen.
Betreffend die Nutzung des Fitnessraumes wurde eine Einladung zu einem zweistündigen Vortrag im Besprechungsraum des dritten Obergeschosses vom 11.04.2013 sowie eine Schlüsselliste Türsperrungen vom 21.02.2012 bis zum 30.12.2014 betreffend die Türe KB.3.02.a (Büro GF) vorgelegt.
Die private Nutzung des Fitnessraumes wurde nicht bestritten. Der Besprechungsraum in dem der Vortrag stattfand liegt direkt neben dem Fitnessraum, womit die Einladung nicht geeignet ist eine Aussage über die Nutzung des Fitnessraums zu treffen. Auch die Schlüsselliste lässt keine Rückschlüsse betreffend Dauer und Intensivität der Nutzung speziell des Fitnessraumes zu, weshalb auch hier das Vorbringen nicht geeignet ist einen anderen Sachverhalt als den der BVE zugrunde gelegten, anzunehmen...
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden".
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15.3.2022 gegen den Bescheid vom 9.2.2022 bzgl Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem § 299 BAO der BVE vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014, einheitliche und gesonderte Feststellung 2012 bis 2014, die Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie die Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 begründet die Bf. ua wie folgt:
".. und beantragen
- die Stattgabe des Antrages auf Aufhebung gem.§ 299 BAO aufgrund von Rechtswidrigkeit und die Anerkennung der Vorsteuem sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten im obersten Geschoss in vollem Umfang gemäß Beschwerde vom 29.4.2017.
- wir die Berücksichtigung des nachträglichen Nachlasses bei der privat ausgeschiedenen Rechnung "***AB***" und somit ausgeschiedenen Vorsteuer im Ausmaß von € 746,35 gemäß Beschwerde vom 29.4.2017.
- wir die Anerkennung der Kosten bezüglich des Motor-Segelflugzeuges laut Bordbuch zu 63,44%.
Ebenso beantragen wir die dementsprechende Anpassung der Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge.
Auf die Begründung vom Aufhebungsantrag vom 5.12.2019 wird verwiesen (siehe Begründung, Seite 2-9). Im Bescheid vom 9.2.2022 wird die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht entkräftet.
Von uns wurde dargelegt, dass die Entnahme des betrieblichen Flugzeuges per 1.3.2011 ohne Vorliegen eines Entnahmetatbestandes erfolgte bzw. wurden auch keine Argumente für eine Änderung der Verhältnisse dargebracht. Dieser Punkt wird im Bescheid nicht behandelt.
Bezüglich der Anerkennung der Kosten des Motorsegelflugzeuges zu 63,44% wurden Nachweise übermittelt (Bordbuch, handschriftliche Dokumentation). Ohne näher auf die Gründe dafür einzugehen, wird vom Finanzamt festgestellt, dass es sich dabei um keine hinreichende Dokumentation handelt. Diese Argumentation ist für uns nicht nachvollziehbar.
Weiters gründen wir die Rechtswidrigkeit darauf, dass ohne nachvollziehbare Begründung für den Fitnessraum ein Privatanteil von 50% ausgeschieden wird. Die Höhe des Privatanteiles von 50% konnte auch im gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet werden. Auf unsere Begründung vom 5.12.2019 samt Anlagen wird verwiesen. Es werden ausreichend Beweismittel für die betriebliche Nutzung vorgebracht (Einladung Fitnessvortrag, Nutzungsmöglichkeit für die Mitarbeiter, Schlüsselliste). Der Einladung zum Fitnessvortrag wurde zur Dokumentation der Intention der Gesundheitsforderung durch die Mitarbeiter angehängt. Es tut nichts zur Sache, wo dieser Vortrag stattgefunden hat.
Der gegenständliche Raum wurde in der Zwischenzeit zu Büroräumlichkeiten umgebaut. Da die betriebliche Gesundheitsforderung dem Unternehmen ein großes Anliegen ist, das Unternehmen mit dem Gütesiegel betriebliche Gesundheitsforderung ausgezeichnet ist und hohe Nachfrage seitens der Mitarbeiter und Mieter besteht, gibt es nach wie vor einen Fitnessraum für die Mitarbeiter (siehe Schreiben FA vom 17.7.2020).
Weiters wird die Rechtswidrigkeit darauf begründet, dass die Kosten für den Ausbau des Kellers im Altgebäude in Höhe von € 77.391,57 ohne nachvollziehbare Argumentation zu den Anschaffungskosten des Neugebäude hinzugezählt wird. Dieser Punkt wird im Bescheid nicht behandelt.
Bezüglich Beantragung der Berücksichtigung des nachträglichen Nachlasses und Korrektur der Vorsteuem wird im Bescheid dargelegt, dass es hier eine andere Rechtsansicht des Finanzamtes gibt. Diese wurde aber nicht dargelegt.
Zu Seite 7 unter A)b) wird am Ende des genannten Absatzes eine Ergänzung vorgenommen:
Wird vom Finanzamt unverändert die Meinung vertreten, dass es sich bei den gegenständlichen Räumlichkeiten um private Räumlichkeiten handelt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Synallagma zwischen den Leistungen von Herrn Ing. ***R*** und der vom Finanzamt vertretenen Privatnutzung der Räumlichkeiten steht (siehe EuGH Rs " Gmeente Borsele bzw. "Lajver"). Herr ***R*** ist ein großer Know-How-Träger des Unternehmens und hat diesbezüglich wertvolle Leistungen erbracht und erbringt diese nach wie vor. Es ist im betrieblichen Interesse der Firma ***K***, dass Herr ***R*** mit seinem Know-How am Betriebsstandort verfügbar ist. (Um welches know How es sich dabei handelt wurde nicht konkretisiert. Aus dem Vorbringen ergeben sich keine Hinweise dafür).
Dieser Absatz wird folgendermaßen ergänzt: Siehe auch VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126: Handelt es sich bei der privaten Nutzung um ein angemessenes Entgelt für die erbrachten Leistungen, ist das Entgelt betrieblich veranlasst…".
In der Folge erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.7.2022 mit folgender Begründung:
"… In der BVE vom 05.12.2018 wurde festgestellt, dass im Zuge der Sanierung des Altgebäudes und der neuen Errichtung von Gebäudeteilen gleichzeitig auch ein Austausch des alten Heizkessels, der Einbau einer neuen Heizstation etc, sowie damit zusammenhängende Bauarbeiten erfolgten.
Eine Loslösung von den Gesamtkosten ist schon allein aufgrund der Leistungsbeschreibungen nicht möglich. Eine Unterscheidung in Alt-, und Neugebäude ist nicht möglich, zumal es sich in der Gesamtheit um ein einheitliches Wirtschaftsgut (Ausnahme Privatwohnung) handelt. Bisher wurden keine Unterlagen vorgelegt, die diesbezüglich auf einen anderen Sachverhalt schließen lassen.
Ebenso wurde in der BVE vom 05.12.2018 festgestellt, dass bezüglich dem unmittelbar am Wohnungsbereich des Hrn. Ing. ***R*** angrenzenden Fitnessraum die BP-Vorsteuern im Umfang von zu 50 % im Schätzungswege anerkannt hat. Dies schien auch insofern gerechtfertigt als - zumindest im Jahr 2012 - über mehrere Wochen den Mitarbeitern zumindest im Rahmen der "betrieblichen Gesundheitsförderung" ein Fitnesstrainer zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch fanden diese Übungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Zeitraum Juli 2012 bis November 2012 nur 10-mal statt. Es ist zwar in den Mietverträgen, die mit den Fremdmietern abgeschlossen wurden, ein unentgeltliches Benützungsrecht des Fitnessraumes eingeräumt, dennoch erscheint die Schätzung einer 50%igen Privatnutzung durch Herrn Ing. Hans ***R*** gerechtfertigt.
Im Rahmen des Antrags auf Aufhebung gem. § 299 BAO wurde eine Einladung zu einem zweistündigen Vortrag im Besprechungsraum des dritten Obergeschosses vom 11.04.2013 sowie eine Schlüsselliste Türsperrungen vom 21.02.2012 bis zum 30.12.2014 betreffend die Türe KB.3.02.a (Büro GF) vorgelegt.
Wie bereits im Bescheid zum Antrag festgestellt, wurde die private Nutzung des Fitnessraumes von der Antragstellerin nicht bestritten. Der Besprechungsraum, in dem der Vortrag stattfand liegt direkt neben dem Fitnessraum, womit die Einladung nicht geeignet ist eine Aussage über die Nutzung des Fitnessraums zu treffen. Auch die Schlüsselliste lässt keine Rückschlüsse betreffend Dauer und Intensivität der Nutzung speziell des Fitnessraumes zu, weshalb auch hier das Vorbringen nicht geeignet ist einen anderen Sachverhalt als den der BVE zugrunde gelegten, anzunehmen.
Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist nötig, dass sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung beantragt wird, als nicht richtig erweist und dass diese Unrichtigkeit nicht bloß möglich, sondern gewiss ist. Da die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind einen anderen Sachverhalt mit Gewissheit nachzuweisen, konnte auch in diesem Punkt nicht anders entschieden werden.
Betreffend die Beantragung der Berücksichtigung des nachträglichen Nachlasses und Korrektur der Vorsteuern wurde bereits in der BVE vom 05.12.2018 ausgeführt, dass es sich bei diesem Nachlass um eine nachträgliche Korrektur zur ergangenen Schlussrechnung in Form einer Gutschrift handelt. Diese Gutschrift wurde am 6.10.2015 fakturiert und ist daher im entsprechenden Veranlagungsjahr ex nunc zu erfassen und auch ertragsteuerlich periodengerecht zu berücksichtigen. Dieser Nachlass hat somit keinerlei Einfluss auf die Berechnung im Prüfungszeitraum.
Warum die Bf. vermeint, dass dieser Nachlass in dem Festsetzungsbescheid 2/2016 zu berücksichtigen sei wurde von dieser nicht näher ausgeführt, weshalb in diesem Punkt auch kein unrichtiger Spruch nachgewiesen werden konnte.
In der BVE vom 05.12.2018 wurde festgestellt, dass im Jahre 2006 ein Motorsegelflugzeug der Marke Stemme S 10-Vt angeschafft wurde. Als Begründung zur unternehmerischen Nutzung des Flugzeuges wurden seitens des Unternehmens Streckenflüge entlang von Eisenbahnstrecken (Bauprojekte), Werbeflüge, Besuch von Verkehrsmessen, Gastflüge mit Kunden und Wartungsflüge angeführt. Es wurde auch ein Bordbuch vorgelegt. Herr Ing. Hans ***R*** besitzt einen Flugschein und war im Prüfungszeitraum einziger Pilot dieses Flugzeuges.
Die betriebliche Veranlassung konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Selbst aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, welchen Zweck die einzelnen Flüge hatten. Im Bordbuch wurde als Zweck einzelner Flüge mittels Stempel "***K*** GmbH & CO KG Geschäftsflug" eingetragen. Da alle anderen Einträge in das Bordbuch handschriftlich erfolgen ist anzunehmen, dass der Stempel nachträglich angebracht wurde. Die alleinige Bezeichnung "Geschäftsflug" ist keine hinreichende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung und stellt daher keinen ausreichenden Beweis eines betrieblich notwendigen Fluges dar. Selbst die Begründung der unternehmerischen Veranlassung einzelner Flüge stellt im Prüfungszeitraum keinen gelungenen Versuch der Glaubhaftmachung dar. Des Weiteren wurden alle Flugplatzgebühren bereits privat bezahlt, was zusätzlich ein Indiz der privaten Veranlassung darstellt.
Da nur Herr Ing Hans ***R*** einen Flugschein hatte, allerdings bereits im Jahre 2003 aus dem Unternehmen ausschied, wird das Flugzeug zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des seinerzeitigen Gesellschafters genutzt. Aus diesen Gründen stellt das Flugzeug ab 1.3.2011 kein notwendiges Betriebsvermögen mehr dar. Es handelt sich vielmehr, nicht nur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, um notwendiges Privatvermögen. Das Flugzeug wird somit zum 1.3.2011 entnommen und in Höhe des Restbuchwertes der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen.
Weiters werden alle geltend gemachten Aufwendungen hinsichtlich der Nutzung und der Abschreibung des Flugzeuges nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb werden ausgeschieden. Das Flugzeug hatte zum 1.3.2011 einen Restbuchwert in Höhe von € 176.154,75.
Mit dem Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO wurde eine handschriftliche Erläuterung der betrieblichen Nutzung des Flugzeuges, sowie eine Tabelle mit einer "Berechnung des betrieblichen Anteils des Flugzeugs It. Bordbuch" vorgelegt. Diese Unterlagen stellen im Grunde nur Behauptungen und keine Nachweise für einen anderen Sachverhalt dar.
Auch hier ist wieder zu betonen, dass für eine Aufhebung nach § 299 BAO unbedingt nötig ist, dass sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung beantragt wird, als nicht richtig erweist und dass diese Unrichtigkeit nicht bloß möglich, sondern gewiss ist. Da die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind einen anderen Sachverhalt mit Gewissheit nachzuweisen, konnte auch in diesem Punkt nicht anders entschieden werden".
In der Folge beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde mit Schreiben vom 14.9.2022 an das BFG zur Entscheidung gegen den Bescheid vom 9.2.2022 bzgl Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem § 299 BAO der BVE vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2012 bis 2014, die Umsatzsteuerfest-setzung 02/2015 und 02/2016 sowie die Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 über welche mit BVE vom 14.7.2022 entscheiden worden ist mit folgender ergänzender Begründung:
"… Kosten Ausbau Keller
Der von seiten des Finanzamtes wiederholt vorgebrachten Argumentation, eine Unterscheidung in Alt- und Neugebäude sei nicht möglich, zumal es sich in der Gesamtheit um ein einheitliches Wirtschaftsgut handle, kann nicht gefolgt werden. Basis für das Nutzflächenverhältnis war sinnvollerweise nur der Neubau. Bei der Beurteilung als einheitliches Gebäude würde sich ein anderes Nutzflächen Verhältnis ergeben (welches wurde nicht ausgeführt). Dies würde aber zu keinem sinnvollen Ergebnis fuhren. Mit dem Altbau hat dies nichts zu tun. Die Argumentation des Finanzamtes ist offensichtlich unrichtig.
Fitnessraum
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015,2012/13/0097; 27.1.2016,2012/13/0068).
Die Schätzung eines Privatanteiles von 50% von seiten des Finanzamtes widerspricht diesen Grundsätzen.
Für die Nutzung des Fitnessraumes durch Herrn ***R*** sen. wird von seiten des Finanzamtes ohne nachvollziehbare Begründung ein Privatanteil von 50% ausgeschieden. Gleichzeitig wird argumentiert, dass Herr ***R*** so schwach ist, dass er keinen Einbrecher abwehren kann. Das widerspricht sich.
Es wurde nachgewiesen, dass der Fitnessraum deutlich überwiegend betrieblich genutzt wurde, da dieser allen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde und sämtlichen Fremdmietem jeweils vertraglich vereinbart zur Verfügung stand und steht. Laut Rz 560 EStR ist für die Ermittlung des Nutzungsverhältnisses in erster Linie der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Der Fitnessraum wurde zur Gesundheitsforderung der Mitarbeiter und als Zusatzangebot für die Fremdmieter errichtet. Es handelt sich daher eindeutig um einen betrieblichen Charakter des Raumes. Laut Schlüsselliste benutzte Herr ***R*** den Fitnessraum in den Jahren 2012-2014 zu 21,91%. Mittlerweile wurde das Unternehmen mit dem Gütesiegel betriebliche Gesundheitsforderung ausgezeichnet und es gibt nach wie vor einen Fitnessraum für die Mitarbeiter und Mieter.
Es tut nichts zur Sache, dass der Besprechungsraum, in dem der Vortrag stattfand, direkt neben dem Fitnessraum lag und nicht darin. Die Besprechung wurde als Nachweis dafür vorgelegt, dass das Ziel der Gesundheitsforderung deutlich im Vordergrund für die Errichtung des Fitnessraumes stand.
Die Schlüsselliste ist aus unserer Sicht sehr wohl ein aussagekräftiges Beweismittel für die Nutzung des Fitnessraumes.
Nachlass
Den Ausführungen des Finanzamtes kann nicht gefolgt werden.
Betriebliches Flugzeug
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur freien Beweiswürdigung gem § 167 BAO genügt es von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011,2011/16/0011; 20.7.2011,2009/17/0132).
In der Beschwerdevorentscheidung wird vorgebracht, dass die alleinige Bezeichnung "Geschäftsflug" keine hinreichende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung darstelle und es wird gemutmaßt, dass der Stempel Geschäftsflug nachträglich angebracht wurde. Dem ist eindeutig entgegenzuhalten, dass eine umfassende Dokumentation bezüglich der betrieblichen Veranlassung vorliegt (siehe Anlagen Antrag auf Aufhebung vom 5.12.2019: Erläuterung zur betrieblichen Nutzung). Die betriebliche Nutzung erfolgte für Bahntrassenüberflüge, Geschäftsflüge mit interessierten Bahntechnikem und das Flugzeug diente als Werbeträger bei internationalen Messen. Auf Basis des Bordbuches wurde ein betrieblicher Anteil von 63,44% ermittelt.
Der Motorsegler ermöglicht Eisenbahnbegleitflüge bis 270 km/h. Die Kettenwerke der Eisenbahn (Oberleitung) werden bei hohen Fahrgeschwindigkeiten grenzwertig belastet. Es kommt zu Kontaktverlusten mit dem Pantographen- erkennbar an Lichtbögen (Blitz). Sie sind schädlich für die Lebensdauer von Fahrdraht und Pantograph. Die Firma ***K*** fertigt entsprechende Kettenwerkkomponenten mit minimaler Masse (99g pro Hängeklemme) zur Vermeidung von Kontaktverlusten zwischen Pantographen der Lok und dem Fahrdraht. Die Erkenntnisse aus Begleitflügen bzw. Überflügen führten zur Entwicklung eines Parallelfeder-Seitenhalters für hohe Bahngeschwindigkeiten und eines Parallelfeder-Auslegers für präzise Kalibrierung von Hochleistungsstrecken, der eine Weltneuheit darstellt und daher patentiert ist.
Die Spalte Art und Zweck des Fluges ist sehr klein und bietet daher wenig Platz für weiterführende Informationen. Die weiteren Informationen wurden gesondert erläutert. Die private Bezahlung der Flugplatzgebühren stellt kein Indiz der privaten Veranlassung dar, so wurden doch sämtliche sonstige Kosten von Firma ***K*** übernommen. Es war der Versuch von Herrn ***K*** sen. selbst einen Privatanteil darzustellen.
Die betriebliche Nutzung des Flugzeuges wurde schlüssig von unserem Klienten dargelegt, Es handelt sich daher nicht um Behauptungen, sondern um einen gültigen Nachweis für einen anderen Sachverhalt, der gegenüber allen anderen Möglichkeiten, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat.
Anhand der Aktenlage ist die Klassifizierung des Flugzeuges, welches zu 63,44% betrieblich genutzt wurde und für die Entwicklung eines Parallelfeder-Seitenhalters sowie Parallelfeder-Auslegers notwendig war, als notwendiges Privatvermögen daher rechtswidrig.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde nicht auf den Zeitpunkt der Entnahme des Segelflugzeuges aus dem Unternehmen eingegangen. Es wird argumentiert, dass Herr Ing ***R*** bereits im Jahr 2003 aus dem Unternehmen ausschied, und daher das Flugzeug ab dem 1.3.2011 entnommen und in Höhe des Restbuchwertes der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen wird. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Das Motorsegelflugzeug wurde im Jahr 2006 angeschafft. Würde man der Argumentation des Finanzamtes folgen, hätte daher das Flugzeug von Anfang an notwendiges Privatvermögen dargestellt und ein Vorsteuerabzug hätte von vornherein nicht zugestanden. Ein Entnahmetatbestand am 1.3.2011 liegt nicht vor bzw. wurden vom Finanzamt auch keine Argumente für eine Änderung der Verhältnisse dargebracht. Laut VwGH (Ra 2016/15/0084 vom 18.12.2017) stellt eine bloß geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde nach einer ursprünglichen rechtlichen Fehlbeurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung keine Änderung der Verhältnisse dar…".
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 21.11.2022 dem BFG zur Entscheidung vor, dabei ist strittig, ob das nun mit dem Antrag gem. § 299 BAO dargelegte Vorbringen geeignet sei, dass sich der Spruch der ursprünglichen Beschwerdevorentscheidung v. 05.12.2018 als nicht richtig erweist.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde laut Beschwerdevorentscheidung aufgrund der beigefügten Unterlagen, der im BP 2000 zur vorangegangenen Außenprüfung archivierten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde/Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.2.2022 bezüglich Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem. § 299 BAO der BVE vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie bezüglich der Säumniszuschlagbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 zurückgenommen. Weiters wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den Spruchsenat zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 3.11.2025 konkretisierte die Bf. ihr Vorbringen dahingehend, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie bezüglich der Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 zurückgenommen wird.
Dem Finanzamt wurden die beiden Schreiben der Bf. zur Kenntnis übermittelt. Es erfolgten keine Äußerungen von Seiten des Finanzamtes.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Unterlagen ua dem archivierten BP-Bericht vom 24.3.2017, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 1.3.2017 und den der BP beigelegten Unterlagen und Vorhalten und Vorhaltsbeantwortungen sowie den Beschwerdeausführungen und der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018, deren Aufhebung beantragt wird.
Bilanziert wird nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.3 bis 29.2. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Bf. und dem Abgabeninformationssystem (AIS).
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I.
A) Zurücknahme der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 bezüglich Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem § 299 BAO der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2014 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie bezüglich der Säumniszuzschlagbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014:
Mit Bescheid vom 9.2.2022 hat das FA den Antrag der Bf. vom 05.12.2019 betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO der BVE vom 05.12.2018 betreffend die Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2012 bis 2014, die Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie die Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 abgewiesen.
Dagegen brachte die Bf. Beschwerde vom 15.3.2022 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2022 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 14.9.2022 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Eingaben vom 3.11.2025 iVm 5.11.2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 betreffend Umsatzsteuer für 2013 und 2014 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016 sowie bezüglich der Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 3.11.2025 iVm 31.10.2025 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid vom 9.2.2022 hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 bis 2014 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2015 und 02/2016
(Beschwerde wirkt auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016) sowie bezüglich der Säumniszuschlagsbescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2014 zurückgezogen hat, war diese insoweit gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
B) Zur Zurückweisung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 2012 bis 2014:
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Die Zustellfiktion setzt die Zustellung der Ausfertigung an die nach § 81 vertretungsbefugte Person und den Hinweis auf die Rechtsfolgen (somit auf die Zustellwirkung) in der Erledigung voraus.
Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO gilt nicht nur für Feststellungsbescheide, sondern auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide, wie zB solche gemäß § 293, § 299 oder § 303 BAO (zB VwGH vom 12.9.1996, 96/15/0161). Folglich gilt diese Zustellfiktion auch für Bescheide, mit denen Anträge auf Abänderung oder Aufhebung im oa. Sinne (rechtswirksam) abgewiesen werden (sollen).
§ 101 Abs. 3 leg. cit. gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer (VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene "Bescheid" vom 9.2.2022 unstrittig an die Bf. zu Handen der steuerlichen Vertretung gerichtet; ein Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 BAO ist der angefochtenen Erledigung des Finanzamtes nicht zu entnehmen. Durch das Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen in der angefochtenen Erledigung, ist diese - soweit sie die Feststellung von Einkünften - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 2012 bis 2014 betrifft - nicht rechtswirksam ergangen, sodass sie keinen Bescheidcharakter erlangt hat.
Nach der Judikatur sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist demzufolge gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Betreffend die Teilung des Spruches ist nochmals darauf hinzuweisen, dass § 101 Abs. 3 BAO für die Umsatzsteuer nicht gilt (s. oben). Die unternehmerisch tätige KG ist im Umsatzsteuerverfahren Partei und Steuersubjekt. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid, soweit er über den Antrag auf Aufhebung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 abspricht, jedenfalls rechtswirksam ergangen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde, soweit sie die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2012 bis 2014 (Feststellungsbescheide nach § 188 BAO) betraf, als unzulässig zurückzuweisen
(BFG vom 2.11.2016 RV/7105398/2015, BFG 20.03.2023, RV/7100093/2018).
C) Umsatzsteuer 2012:
Es ist nur noch über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gem § 299 der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 betreffend Umsatzsteuer 2012 abzusprechen (siehe oben Punkt A).
Die Bf. begründet die Rechtswidrigkeit jener Bescheide, deren Aufhebung sie begehrt damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2018 insbesondere aus folgenden Gründen rechtswidrig ist:
- Eigenverbrauch/Entnahme des betrieblichen Motorsegelflugzeuges
- Anerkennung der Kosten bezüglich des Motorsegelflugzeuges laut Bordbuch zu 63,44%.
- Nutzung des Fitnessraumes 50% Privatanteil
- Kosten für den Ausbau des Kellers im Altgebäude in Höhe von € 77.391,57 und Zuordnung zu den Anschaffungskosten des Neugebäudes.
- Nachlass (Gutschrift) bei der privat ausgeschiedenen Rechnung "***AB***" Korrektur der ausgeschiedenen Vorsteuer im Ausmaß von € 746,35
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist, ob die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO rechtmäßig war.
Ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide sind sodann vom Finanzamt zu erlassen (VwGH 24.05.2023, Ra 2023/15/0021, VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056).
Gemäß § 299 Abs 1 BAO idF des FVwGG 2012 (§ 323 Abs 37 BAO) BGBl I Nr 14/2013 kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl VwGH 24.06.2010, 2010/15/0059; 20.01.2016, 2012/13/0059).
Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein.
Die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123; 20.01.2016, 2012/13/0059; Ritz/Koran, BAO7, § 299 Tz 13).
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der Bescheidspruch ist nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er ist auch rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (zB als Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 299 Tz 15).
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056).
§ 20. (1) EStG 1988 lautet:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelte im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird. Oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des
§ 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
§ 3 Abs 2 UStG 1994 lautet:
Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
§ 12 Abs 2 Z 1a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Die Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 lautet:
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) …
Entnahme und Eigenverbrauch Motorsegelflugzeug iHv 176.154,75 €:
Die Bf. führte aus, dass eine betriebliche Nutzung gegeben sei und dass keine Feststellungen durch das Finanzamt erfolgt sei. Das Motorsegelflugzeug wurde im Jahr 2006 angeschafft. Herr ***R*** schied bereits im Jahr 2003 aus dem Unternehmen aus. Das hätte zur Folge, dass das Flugzeug von Anfang an notwendiges Privatvermögen dargestellt und ein Vorsteuerabzug von vornherein nicht zugestanden hätte. Eine Entnahme bzw. Eigenverbrauch zum 1.3.2011 liege nicht vor bzw. wurden vom Finanzamt auch keine Argumente für eine Änderung der Verhältnisse dargebracht. Die betriebliche Nutzung von 63,44% sei hinreichend dokumentiert.
Dem hielt das Finanzamt entgegen, dass eine private Nutzung vorgelegen sei. Die handschriftliche Erläuterung zur betrieblichen Nutzung sowie der betriebliche Anteil stellen keine hinreichende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung dar. Das Flugzeug sei zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des seinerzeitigen Gesellschafters genutzt worden. Herr Ing Hans ***R*** (ehemaliger Gesellschafter) habe einen Flugschein, sei allerdings bereits im Jahre 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Flugplatzgebühren seien privat gezahlt worden, was als Indiz der privaten Veranlassung darstelle. Aus diesen Gründen stelle das Flugzeug notwendiges Privatvermögen dar. Die Entnahme bzw. der Eigenverbrauch mit dem Restbuchwert in Höhe von 176.154,75 erfolge mit dem 1.3.2011.
Die Entnahme eines Wirtschaftsgutes liegt vor, wenn dieses Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt bzw. betriebsfremden Zwecken zugeführt wird (Laudacher in Jakom, EStG 2020, § 6 TZ 114). Sie bedarf eines Entnahmewillens, der aber durch das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten konkretisiert sein muss (VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215). Entscheidend ist nicht die bilanzmäßige durchgeführte Entnahme, sondern die tatsächliche Verwendung des WG (VwGH 29.11.2006, 2003/13/0065; UFS 17.4.2013, RV/0081-K/11; UFSG 22.6.2005, RV/0382-G/04). Die Entnahme erfolgt im Zeitpunkt der Nutzungsänderung (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Die Entnahmehandlung besteht in einem Verhalten des Steuerpflichtigen, das auf eine willentliche Trennung des Wirtschaftsgutes von einem Betriebsvermögen schließen lässt. Eine Entnahme setzt ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten voraus (VwGH 7.8.2001, 96/14/0150). Beim notwendigen Betriebsvermögen - dazu gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen - besteht die Entnahmehandlung in der (dauerhaften) außerbetrieblichen Verwendung (Zorn/Petritz in Hofstätter Reichel, Einkommenssteuer Kommentar, § 6 Z 4 Tz 11).
Wird die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vorübergehend oder auf Dauer eingestellt, dann bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden dennoch notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und damit entnommen wird. Entscheidend für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen bis zu ihrem tatsächlichen Ausscheiden ist somit, dass sie keiner privaten Verwendung zugeführt werden (vgl. VwGH 7.8.2001, 96/14/0150).
Vorübergehende Nutzung für andere als betriebliche Zwecke steht der Beurteilung als Betriebsvermögen grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 6.5.1980, 0442/79, das gilt nach VwGH 21.2.2001, 2000/14/0158 auch für das vorübergehende Leerstehen einer Wohnung oder für das Unterbleiben der Verwendung eines WG). Wird das WG aber in der Folge dauerhaft der privaten Nutzung gewidmet, ist eine Entnahme anzunehmen (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118).
Die Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen erfolgt durch die endgültig betriebsfremde Verwendung; bei einer vorübergehenden privaten Verwendung liegt bloß eine Nutzungsentnahme vor. Die "vorübergehende" Nutzung muss in Relation zur Nutzungsdauer, allenfalls Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, gesehen werden (anders Zorn/Petritz, die immer auf den jeweiligen Gewinnermittlungszeitraum abstellen, in Hofstätter/Reichel 53 , § 6 Z 4 Rz 21). Bei Gebäuden gilt eine dreieinhalbjährige private Nutzung nicht mehr als nur vorübergehend, es sei denn, es liegen besondere Begleitumstände vor (EStR 2000 Rz 464).
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wird die Grenze etwa bei einem Jahr angenommen werden können (siehe EStR 2000 Rz 2510 zur vergleichbaren Frage der vorübergehenden Nutzung in der ausländischen Betriebsstätte).
Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern, bei denen die betriebliche Nutzung im Gewinnermittlungszeitraum überwiegt, stellt die private Nutzung eine Nutzungsentnahme dar; sollte später sodann die private Nutzung des Wirtschaftsguts überhandnehmen, erfolgt die Sachentnahme des Wirtschaftsgutes zu dem Zeitpunkt, zu dem feststellbar ist, dass die private Nutzung überwiegt (Zorn, in GS Gassner, 357, 362).
Eine Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen bzw Einlage von notwendigem Privatvermögen kann nur durch eine (nachhaltige) Zweckänderung erreicht werden; wird aber bloß die betriebliche Nutzung eingestellt, ohne dass eine private Nutzung begründet wird, bleibt das Wirtschaftsgut dennoch Betriebsvermögen (Mayr/Gensluckner in Doralt/ Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, § 6, TZ 335).
Die Entnahme erfolgt nicht bereits mit dem Willensentschluss, eine Entnahmehandlung zu setzen, sondern erst mit der in der Außenwelt wahrnehmbaren Umsetzung dieses Beschlusses; die Entnahme setzt daher regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Steuerpflichtigen voraus (VwGH 7.8.2001, 96/14/0150; VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215). (vgl oben Tz 331).
Wird ein bewegliches WG des Steuerpflichtigen sowohl betrieblich als auch privat genutzt, dann wird grundsätzlich auf das Überwiegen abgestellt. Die Folge sämtliche Aufwendungen sind zunächst Betriebsausgaben. Die private Nutzung ist als Nutzungsentnahme zu sehen.
Für die Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen ist dessen Zweckbestimmung, die Besonderheit des Betriebes bzw der Beruf des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 1978, 195/78). Steht ein Wirtschaftsgut in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und ist es geeignet, eine Funktion im Betrieb zu erfüllen, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor (vgl das hg Erkenntnis vom 17. April 1974, 732/72, Slg Nr 4672/F). Ein Flugzeug kann nach der Verkehrsauffassung sowohl zum notwendigen Betriebsvermögen als auch zum Privatvermögen gehören.
Der Zweck der Eigenverbrauchsbesteuerung ist die Gleichstellung des Unternehmers hinsichtlich seiner persönlichen Aufwendungen mit dem privaten Verbraucher, der die Leistungen vom Unternehmer beziehen würde. Der Effekt der Eigenverbrauchsbesteuerung ist die Rückverrechnung des ursprünglich zu Recht vorgenommen Vorsteuerabzuges. Wie bekannt gibt es den Entnahmetatbestand gem § 3 Abs. 2 UstG, den Nutzungstatbestand gem § 3a Abs 1a Z 1 UstG, den Leistungstatbestand gem § 3a Abs 1a Z 2 UstG und den Aufwandstatbestand gem § 1 Abs 1 Z 2 lit a UstG.
Die Entnahme bzw. Verwendung muss aus dem Unternehmen erfolgen. Entnahme bzw. Verwendungseigenverbrauch kann somit nur mit Gegenständen erfolgen die Unternehmensvermögen sind. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Zum Unternehmen gehören somit alle Gegenstände, die der Unternehmer für diese Tätigkeit einsetzt oder auf sich die Tätigkeit bezieht. Erforderlich ist der objektive Zusammenhang zwischen dem Gegenstand und dem Inhalt der unternehmerischen Tätigkeit (Ruppe /Achatz, UStG 5, § 3 Tz 215f).
Eine Entnahme oder Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens liegt vor, wenn der Unternehmer
- einen Gegenstand endgültig oder vorübergehend für eigene nichtunternehmerische (private oder hoheitliche) Zwecke verwendet oder
- wenn er ihn, ohne unternehmerische Zwecke zu verfolgen, einem Dritten endgültig zuwendet oder vorübergehend zur Nutzung überlässt (Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 Tz 223).
Die entnommenen Gegenstände müssen zum Unternehmen gehört haben. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Die Gegenstände müssen also dem Unternehmen gedient haben. Ein Dienen liegt insoweit vor, als dem Unternehmer die Nutzung an einem Gegenstand zusteht, selbst wenn diese umfangmäßig oder zeitlich begrenzt sein sollte. Ob ein Gegenstand dem Unternehmen dient, richtet sich nach den Regeln des § 12 Abs. 2. (Pernegger in Melhardt/Tumpel Umsatzsteuergesetz 2 § 3, Tz 391).
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, deren Entgelte überwiegend keine abzusgfähigen Ausgaben iSd § 20 Abs 1 Z 1 -5 EStG oder der §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 1 -5 KstG sind (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a). Gegenstände, die Objekt solcher Lieferungen sind, sind nicht Unternehmensvermögen, sie haben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Voraussetzung ist die vorangegangene Berechtigung zu Vorsteuerabzug für den Gegenstand. Daran fehlt es ua, wenn bei Gegenständen bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges feststeht, dass sie für Zwecke bestimmt sind, für die gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a keine Vorsteuerabzug zulässig ist.
Nicht jede Beendigung der unternehmerischen Nutzung führt zu einer steuerbaren Entnahme. Der Gegenstand muss tatsächlich und willentlich endgültig für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden; die Entnahme muss von Willen des Unternehmens getragen sein (Ruppe/Achatz, UstG 5, § 3 TZ 224). Dieser Wille ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. (Pernegger in Melhardt/Tumpel Umsatzsteuergesetz 2 § 3, Tz 401).
Der steuerbare Vorgang besteht bei der Entnahme in der Trennung des Gegenstandes vom Unternehmensvermögens, bei der Verwendung in der zeitweiligen nichtunternehmerischen Nutzung; beides muss grundsätzlich vom Willen des Unternehmens getragen werden. (Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 TZ 208).
Wird ein Gegenstand im Unternehmen nicht mehr genutzt, aber auch nicht veräußert, bleibt der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet und es kommt nicht zu einer unternehmensfremden Verwendung. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Gegenständen aus nichtunternehmerischen Gründen führt idR zur Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs 1a. (Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 TZ 225).
Eine Entnahme oder Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens liegt zB vor bei Übergang von einer unternehmerischen Tätigkeit zu ustl Liebhaberei (Ruppe/Achatz, UStG5,
§ 3 TZ 225).
Wird der Gegenstand durch den Unternehmer anderweitig unternehmerisch verwendet, liegt kein Eigenverbrauch vor (VwGH 24.6.1999,94/15/0186; 28.5.1998, 96/15/0009; 25.1.1995, 94/15/0023).
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand wird nach § 3 Abs 2 nur dann einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der entnommene Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vosteuerabzug berechtigt haben.
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103406/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103406.2022
- Stammnummer
- 151223
- Gültig
- 17.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF