Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1067-W/04
Treueprämie einer Gebietskrankenkasse (Bescheidberichtigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1067-W/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Teilt die Abgabenbehörde bewußt die vom Abgabepflichtigen in seiner Erklärung zum Ausdruck gekommene - wenn auch offenkundig unrichtige - Rechtsauffassung, ist eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht möglich, weil in diesem Fall die Rechtswidrigkeit des Bescheides nur mehr mittelbar auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht, unmittelbar jedoch auf die unrichtige Rechtsansicht der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. R., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Berichtigung gemäß
§ 293b BAO betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und
2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die gemäß
§ 293b BAO erfolgte Berichtigung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wird Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend die
gemäß
§ 293b BAO erfolgte Berichtigung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 werden
aufgehoben.
Damit treten der Erstbescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom 11. Juni 1999 sowie
die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999,
erlassen jeweils am 7. Juni 2000, in ihrer ursprünglichen Fassung wieder in
den Rechtsbestand.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte seine zahnärztliche Tätigkeit im
Sommer 1996 ein und bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren eine
Pension vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) sowie eine Treueprämie der Wiener
Gebietskrankenkasse (Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Von den
letztgenannten Einnahmen brachte der Bw. in den Jahren 1997 bis 2002 jeweils ein
Betriebsausgabenpauschale im Ausmaß von 12% in Abzug und gelangte so zu
den unter dem Titel Treueprämie errechneten Einkünften aus
selbständiger Arbeit.
Am 11. Juni 1999 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1997 gemäß der
Erklärung des Bw.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer betreffend das
Jahr 1998 erließ das Finanzamt am 29. März 2000 ein Ersuchen um
Ergänzung in dem es dem Bw. u. a. mitteilte, dass die Geltendmachung eines
Betriebsausgabenpauschales seiner Ansicht nach nicht zulässig sei, da es
sich bei der Treueprämie der Ärztekammer um sonstige Einkünfte
handle.
Der Bw. führte in Beantwortung dieses
Ergänzungsersuchens mit Schreiben vom 26. April 2000
diesbezüglich aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Treueprämie
nicht um eine Prämie der Ärztekammer, sondern um eine solche der
Wiener Gebietskrankenkasse handle und dass derartige Treueprämien für
einen pensionierten Arzt nachträgliche Einkünfte im Sinne des §
22 iVm § 32 Z 2 EStG darstellten.
Am 7. Juni 2000 erließ das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 jeweils
gemäß den Erklärungen des Bw. und setzte die Einkünfte des
Bw. aus selbständiger Arbeit für diese beiden Jahre somit unter
Anerkennung des Abzuges eines Betriebsausgabenpauschales im o. a. Ausmaß
fest.
Am 4. Februar 2003 erließ das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 sowie 2001 und wich in diesen
von den Erklärungen des Bw. insofern ab, als es dem Abzug eines
Betriebsausgabenpauschales bei den Einkünften des Bw. aus
selbständiger Arbeit die Anerkennung versagte. Mit gleichem Datum
berichtigte das Finanzamt die Bescheide betreffend die Einkommensteuer für
die Jahre 1997 bis 1999 gemäß der Bestimmung des
§ 293b BAO und brachte in diesen die Einkünfte des Bw. aus
selbständiger Arbeit in voller Höhe der von der Wiener
Gebietskrankenkasse bezogenen Treueprämie zum Ansatz.
In der am 5. Februar 2003 gesondert ergangenen
Begründung führte das Finanzamt diesbezüglich u. a. aus, dass die
Treueprämiezahlungen der WGK Einkünfte aus der ehemaligen
selbständigen Tätigkeit des Bw. darstellten und dass bei
selbständigen Einkünften die Inanspruchnahme der Basispauschalierung
ab dem Jahre 1994 grundsätzlich möglich wäre. Voraussetzung sei
jedoch, dass Umsätze im Sinne des § 1 UStG 1994 vorlägen. Somit
sei die Inanspruchnahme der Basispauschalierung für den Bezug einer
Treueprämie ausgeschlossen.
In der mit Schreiben vom 26. Februar 2003 gegen die gem.
der Bestimmung des § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide
betreffend die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 erhobenen Berufung führte der Bw.
u. a., aus, dass die Treueprämienzahlungen der WGK an ihn
nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaliger selbständiger
Tätigkeit darstellten und daher im Rahmen seines Unternehmens erzielt
worden seien. Dies hätte zur Folge, dass Umsätze im Sinne des
§ 1 UStG vorlägen, da die Unternehmereigenschaft nicht mit
der Einstellung der Leistungstätigkeit ende sondern auch noch
nachträgliche Einnahmen zu erfassen seien. Da diese Umsätze im Sinne
der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG steuerbefreit seien, sei aus
Vereinfachungsgründen auf deren Erklärung verzichtet worden.
Hinsichtlich der Bescheidberichtigung betreffend die Jahre
1997, 1998 und 1999 führte der Bw. aus, dass keine Rechtswidrigkeit auf
Grund der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den
Abgabenerklärungen gegeben sei, da im Ergänzungsauftrag des
damals zuständigen Finanzamtes zur
Einkommensteuererklärung 1998 vom 29. März 2000 die Streichung des
Betriebsausgabenpauschales - mit anderer Begründung - zwar
erwogen worden, jedoch nach seiner Vorhaltsbeantwortung vom 26. April 2000 im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 anerkannt worden sei.
Am 20. April 2004 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2002 und versagte dem Abzug des vom
Bw. bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (wiederum
Treueprämie der WGK) geltend gemachten Betriebsausgabenpauschales unter
Hinweis auf die Begründung des Vorjahresbescheides abermals die
Anerkennung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 19.
Mai 2004 Berufung und verwies hinsichtlich einer näheren Begründung
auf die Berufung vom 26. Februar 2003.
In einem weiteren Schreiben vom 23. Juli 2004 führte
der Bw. u. a. aus, dass er mit Schreiben vom 5. Juli 2004 über die Vorlage
der anhängigen Berufungen verständigt worden sei. Aus diesem sei
ersichtlich, dass vom Finanzamt nicht mehr das Nichtvorliegen von Umsätzen
im Sinne des § 1 UStG, sondern die Pflicht zur Gewinnermittlung nach §
4 Abs 1 EStG als Begründung für die Nichtgewährung des
Betriebsausgabenpauschales gem. § 17 Abs 1 EStG angesehen werde. Auf Grund
dieser völlig neuen und bisher nie erwähnten Argumentationslinie des
Finanzamtes werde zwecks Vermeidung von Missverständnissen und
Verwaltungsaufwand nunmehr Stellung genommen.
Der Bw. führte diesbezüglich u. a. aus, dass es
sich bei der in Rede stehenden Treueprämie um einen Sonderfall
nachträglicher Betriebseinnahmen handelte, die in keinem Zusammenhang mit
der nach § 4 Abs 1 EStG zu erstellenden Aufgabebilanz stünden. Da er
zum Zeitpunkt dieser nachträglichen Betriebseinnahmen überhaupt kein
Unternehmen mehr betreibe, könne in diesem Fall auch keine
Gewinnermittlungsvorschrift für Unternehmer angewendet werden. Es sei daher
logisch und zwingend, die Gewinnermittlungsvorschriften für
außerbetriebliche Einkünfte, nämlich die
Einnahmen-Ausgabenrechnung, anzuwenden.
Angemerkt wird, dass vom Bw. in sämtlichen
berufungsgegenständlichen Jahren Bestätigungen der Wiener
Gebietskrankenkasse, in welchen diese dem Bw. zwecks Vorlage beim Finanzamt,
unter Bezugnahme auf die §§ 4 und 5 der zwischen der Ärztekammer
für Wien und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger geschlossenen Gesamtvertraglichen Vereinbarung,
die Höhe der jährlichen Treueprämien mitteilte, den
Einkommensteuererklärungen beigelegt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist:
1.) ob die Basispauschalierung gemäß
§ 17
Abs 1-3 EStG 1988 für die an den Bw. von der Wiener Gebietskrankenkasse
gezahlten Treueprämien in Anspruch genommen werden kann
und
2.) ob verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die
gemäß der Bestimmung des § 293b BAO vorgenommene
Bescheidberichtigung hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 vorliegen
1.)
Inanspruchnahme der Basispauschalierung gem. § 17 Abs 1-3 EStG 1988 betr.
die Treueprämienzahlungen der WGK an den Bw.
Gemäß
§ 17 Abs 1 EStG 1988 können bei
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des §
23 Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden. Die gesetzliche
Betriebsausgabenpauschalierung stellt eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung
dar.
Pauschalierte Ausgaben können nur bei einem
bestehenden Betrieb geltend gemacht werden. Als solcher ist ein aktiv
tätiger, am Geschäftsleben teilhabender Organismus zu verstehen. Der
Bw. gab im o. a. Schreiben vom 23. Juli 2004 selbst bekannt, dass er zum
Zeitpunkt des Zuflusses der in Streit stehenden nachträglichen
Betriebseinnahmen "überhaupt kein
Unternehmen mehr betreibt."
Für die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales
ist weiters erforderlich, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der
Einnahmenerzielung auch tatsächlich anfallen. Dies ist bei Ruhegenuss- bzw.
Pensionsbezügen nicht der Fall. In diesem Sinne steht der
Werbungskostenpauschalbetrag bei Einkünften die den
Pensionistenabsetzbetrag begründen gemäß der Bestimmung des
§ 33 Abs 6 EStG 1988 nicht zu.
Ruhebezüge oder Einkünfte aus einer ehemaligen
Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht umfasst (vgl. Doralt,
EStG6, § 17 Tz 19).
Treueprämien, die die Gebietskrankenkasse auf Grund
einer Vereinbarung mit der Ärztekammer an ehemalige Vertragsärzte
zahlt, gelangen für Leistungen der Ärzte zur Auszahlung, die diese vor
dem Ende der kassenärztlichen Tätigkeit erbracht haben. Treue
ehemalige Vertragsärzte sollen für Leistungen, die diese während
ihres Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten, weiter
entschädigt werden (Erkenntnis des VwGH vom 7. September 1990, Zl.
90/14/0093).
Da die die Auszahlung der Treueprämie bedingenden
Leistungen des Bw. während dessen Aktivstandes erbracht wurden, sind in den
berufungsgegenständlichen Jahren keine tatsächlichen Ausgaben bzw.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Treueprämie angefallen.
Somit, sowie unter Einbezug des Umstandes, dass kein aktiver Betrieb vorliegt,
kann die Basispauschalierung gem. § 17 Abs 1 bis 3 EStG 1988 für die
von der Gebietskrankenkasse an den im Ruhestand befindlichen Bw. gezahlten
Treueprämie nicht beansprucht werden.
Da dem Berufungsbegehren bereits aus diesen Gründen
der Erfolg zu versagen ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das
Berufungsvorbringen hinsichtlich der für den Bw. in Frage kommenden Methode
der Gewinnermittlung sowie des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Umsätzen
im Sinne des § 1 UStG 1994.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend
die Jahre 2000, 2001 sowie 2002 war daher als unbegründet
abzuweisen.
2.) Vorliegen der
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die gem. § 293bBAO
vorgenommene Bescheidberichtigung betr. Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit sprechen zu
können, muss die Unrichtigkeit für die Abgabenbehörde ohne
weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar sein. Bloße Zweifel an der
Richtigkeit der Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt
sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar. Die
Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in
einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches
Erfahrungsgut sprechenden Sachverhalsdarstellung zum Ausdruck kommen. Dabei ist
zu beachten, dass Sachverhaltselemente regelmäßig erst aus der Sicht
der anzuwendenden Rechtsnorm relevant werden. Wird vom Abgabepflichtigen ein
bestimmter Sachverhalt vorgetragen, so kann die Übernahme einer
offenkundigen Unrichtigkeit in den Bescheid im wesentlichen auf zwei Ursachen
zurückzuführen sein:
Entweder der Sachverhalt ist als solcher offenbar
widersprüchlich, kann also mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen,
wird aber von der Abgabenbehörde dennoch ihrem Bescheid zugrunde gelegt,
weil sie die offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennt, oder der Sachverhalt
ist durchaus denkbar, führt aber als Folge einer offenbar unrichtigen
Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen Ergebnis, wobei die
Abgabenbehörde entweder die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung, d. h. die
an den Sachverhalt geknüpfte unrichtige Rechtsfolge nicht wahrnimmt
(Missverständnis, Mängel im Denkprozess, fehlende Willensbildung),
oder aber selbst (bewusst) diese unrichtige Rechtsauffassung teilt. Nur im
letztgenannten Fall kann nicht gesagt werden, dass die Rechtswidrigkeit des
Bescheides "auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht", denn kausal für die Rechtswidrigkeit des
Bescheides wäre diesfalls nicht der Inhalt der Abgabenerklärung,
sondern die unrichtige Rechtsauffassung der Abgabenbehörde (Erkenntnis des
VwGH vom 22. April 1998, Zl. 93/13/0277).
Wenn also die Abgabenbehörde bewusst die vom
Abgabepflichtigen in seiner Erklärung zum Ausdruck gekommene - wenn
auch offenkundig unrichtige - Rechtsauffassung teilt, ist eine
Berichtigung nach § 293b BAO nicht möglich. Der Grund dafür ist
darin zu sehen, dass dann die Rechtswidrigkeit des Bescheides nur mittelbar auf
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht, unmittelbar jedoch auf die unrichtige Rechtsansicht der
Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Da das Finanzamt dem Bw. im Zuge der Veranlagung für
das Jahr 1998 im o. a. Ergänzungsersuchen vom 29. März 2000 mitteilte,
dass es die Inanspruchnahme eines Betriebsausgabenpauschales hinsichtlich der
Treueprämie des Bw. als nicht zulässig erachtete, dieses aber dennoch
in den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 1998 und 1999 -
erlassen jeweils am 7. Juni 2000 - berücksichtigte und somit die
- im Sinne der obigen Ausführungen - die in den
Erklärungen (des Bw.) zum Ausdruck gekommene, offenkundig unrichtige
Rechtsauffassung des Bw. teilte, waren die mit Bescheiden jeweils vom 4. Februar
2003 gemäß der Bestimmung des § 293b BAO vorgenommenen
Berichtigungen hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998
und 1999 nur mittelbar auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus den diese Jahre betreffenden Abgabenerklärungen, unmittelbar jedoch auf
die unrichtige Rechtsansicht der Abgabenbehörde zurückzuführen.
Daher lagen für diese beiden Jahre die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen für die gem. § 293b BAO vorgenommene
Bescheidberichtigung nicht vor.
Diese lagen auf Grund des Umstandes, dass das Finanzamt die
Rechtsauffassung des Bw., dass die Basispauschalierung gem. § 17 Abs 1-3
EStG 1988 hinsichtlich der Treueprämienzahlungen der WGK von ihm in
Anspruch genommen werden könne, trotz der im o. a. Ergänzungsersuchen
vom 29. März 2000 geäußerten Bedenken bei den Veranlagungen der
Jahre 1998 und 1999 teilte, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 1997 vom 11. Juni 1999 ebenfalls nicht vor, da auch die
Rechtswidrigkeit dieses Bescheides im Sinne des bisher Gesagten nur mittelbar
auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung für dieses Jahr beruhte.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997, 1998 und 1999 sowie die berichtigten Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997, 1998 und 1999 war daher Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BasispauschalierungTreueprämieGebietskrankenkasseRuhebezüge eines ArztesBerichtigungBescheidberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1067-W/04
- Stammnummer
- 12118
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF