Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0001-F/04
Unrichtigkeit richtet sich nach Zeitpunkt der bescheidmäßigen Übernahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-F/04vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in § 293b BAO tatbestandsmäßig vorausgesetzte “Übernahme” offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen stellt nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung, sondern auf jenen der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides ab. Die Auffassung, wonach schon dann keine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung gegeben ist, wenn sich ein Teil der Fachliteratur dieser angeschlossen habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn ansonsten hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung korrespondierenden Fachartikels veranlasst (VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfram Simma, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Bescheidberichtigung (Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1997
gemäß
§ 293b BAO) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Was den Sachverhalt anlangt,
wird auf die Berufungsentscheidung vom 29.8.2003, RV/0146-F/02, verwiesen. Mit
dieser Entscheidung hat der UFS der Berufung gegen den angefochtenen
Berichtigungsbescheid im ersten Verfahrensgang stattgegeben. Die stattgebende
Entscheidung war im wesentlichen wie folgt begründet: § 293b BAO
gestatte die Berichtigung eines Bescheides nur, wenn dieser qualifiziert
rechtswidrig ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2830), das heißt, wenn der
Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (siehe weiters ÖStZ
1990, 180f; Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar
2, Tz 2 zu § 293b
BAO; VwGH 18.12.1997, 95/13/0124; AÖF 100/1990). Ob eine Unrichtigkeit
vorliegt, richte sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärung (Ritz, Tz 4 zu § 293b BAO). Da der
Berufungsführer in diesem Zeitpunkt seine Rechtsansicht betreffend die
weitere Zulässigkeit der begünstigten Abschreibung von
Alt-Investitionen auf eine in der Literatur von anerkannten Fachleuten
vertretene Rechtsmeinung (vgl. ÖStZ 1997, SNr, 36 f; per Saldo 5/97, 5 f;
SWK 18/1996, A 323; SWK 10/1996, T 108) stützen habe können, fehle es
an einem für die Bescheidberichtigung nach § 293b BAO erforderlichen
Tatbestandsmerkmal.
Gegen die stattgebende
Berufungsentscheidung wurde Amtsbeschwerde erhoben. Mit Entscheidung vom
16.12.2003, Zl. 2003/15/0110, schloss sich der VwGH im Ergebnis der
Rechtsansicht des Finanzamtes an und hob die Berufungsentscheidung vom 29.8.2003
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Begründend führte das
Höchstgericht im wesentlichen aus, der Auffassung der belangten
Behörde, wonach schon dann keine zur Bescheidänderung nach
§ 293b BAO berechtigende offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung
gegeben sei, wenn sich ein Teil der Fachliteratur dieser angeschlossen habe,
könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, hätte es doch
ansonsten der Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt
herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung
korrespondierenden Fachartikels veranlasse. Es sei auch darauf zu verweisen,
dass bei Erlassung des in weiterer Folge berichtigten Bescheides Zweifel an der
Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmung ausgeschlossen waren, da zu
diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Erkenntnis des VfGH bereits ergangen sei.
Die in § 293b BAO tatbestandsmäßig vorausgesetzte
"Übernahme" offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen stelle entgegen der Auffassung des belangten UFS nicht
auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung, sondern auf jenen
der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides ab.
Durch die Aufhebung der
Berufungsentscheidung vom 29.8.2003, RV/0146-F/02, ist die ursprüngliche
Berufung wiederum unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen
zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen. Unter Beachtung dieser Bestimmung und der höchstgerichtlichen
Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2003, Zl. 2003/15/0110, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-F/04
- Stammnummer
- 7570
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF