Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0492-L/04
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung iSd § 293b innerhalb der (fünfjährigen) Verjährungsfrist; offensichtliche Unrichtigkeit bei eindeutig unzutreffender Rechtsansicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-L/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.S., Beamter, K.-T., vom
24. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz, vom
28. Oktober 2003 betreffend Berichtigung gemäß
§ 293b BAO
der Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer für 2000 und für 2001
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid betreffend
Berichtigung gemäß
§ 293b BAO des Bescheides hinsichtlich
Einkommensteuer für 2000 wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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307.378,00 S
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Einkommensteuer
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59.799,02 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-90.881,80 S
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Gutschrift (gerundet)
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- 31.083,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 2.258,89
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe ist dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Beamter im Bundesministerium
für Landesverteidigung (BMfLV) und erzielte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum noch Nebeneinkünfte aus einer
Unterrichtstätigkeit. In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte der
Abgabepflichtige unter der Bezeichnung "doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten" folgende Beträge als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend:
Kosten Zimmer: 12 x 1.005,90 =
12.070,80 Familienheimfahrten wöchentlich: 50 x 2 x 200 km x
4,90 S/km = 98.000,00 Summe: 110.070,80
Das Finanzamt veranlagte den Steuerpflichtigen
zunächst erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheid vom
5.9.2001), wobei es die in der Einkommensteuererklärung für dieses
Jahr geltend gemachten Werbungskosten iHv. 200.040,23 S zur Gänze
berücksichtigte.
Am 28.10.2003 erließ das Finanzamt einen gem.
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 und berücksichtigte dabei bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit nur mehr Werbungskosten iHv. 136.600,00 S
(Differenz gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vom 5.09.2000:
63.440,00 S). In der Begründung zu diesem Berichtigungsbescheid wurde
unter anderem ausgeführt: "Es wurden
irrtümlich falsche Bemessungsgrundlagen bei Kennzahl 277
(Werbungskosten) eingegeben".
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2001 machte der Abgabepflichtige als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unter anderem folgende
Aufwendungen geltend:
Kosten Kasernenzimmer: 12 x 1.045,50 =
12.546,00 Familienheimfahrten, wöchentlich: 50 x 2 x 200 km
98.000,00 S Summe: 110.546,00 S
Bei der Veranlagung für das Jahr 2001
berücksichtigte das Finanzamt zunächst die vom Abgabepflichtigen bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten
Werbungskosten iHv. 189.477,13 S zur Gänze (Einkommensteuerbescheid
vom 8.10.2002).
In dem gem. § 293b BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 28.10.2003 berücksichtigte
das Finanzamt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur
mehr Werbungskosten iHv. 126.037,00 S (Differenz gegenüber dem
Erstbescheid vom 8.10.2002 daher 63.440,00 S). Als Begründung wird in
diesem Berichtigungsbescheid ausgeführt:
"Durch die Umrechnung der Beträge von
Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen
Rundungsdifferenzen kommen".
Mit Eingabe vom 24.11.2003 (der Post übergeben am
1.12.2003) brachte der Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung gegen die
Berichtigungen zu den Einkommensteuerbescheiden für 2000 und 2001 ein und
begründete diese wie folgt: Die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit würden ausschließlich als
Nebentätigkeit iSd § 37 BDG erhalten und seien daher auch
entsprechend versteuert worden. Er beantrage daher die Aufhebung der
Berichtigungsbescheide und die Wiedererlassung der ursprünglichen Bescheide
(vom 8.10.2002 und vom 5.09.2001).
Im Veranlagungsakt befindet sich ein Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 17.2.2004 folgendem
Inhaltes: "BVE 2000: lt.
Lohnzettelvergleich sind die zusätzlichen Bezüge BMfLV
(Unterrichtstätigkeit) für 2000 im Lohnsteuerverfahren nicht
berücksichtigt. Diese Bezüge sind daher, wie 1999
einkommensteuerpflichtig. Diese Beträge wurden auch im Erstbescheid zur
Einkommensteuer richtig erfasst. BVE für E 2000:
Abweisung.
Dieser Sachverhalt
wurde mit den Pflichtigen telefonisch
besprochen.
BVE 2001 E:
Unterrichtstätigkeit ist im LZ 2001 enthalten. Es wurden keine
zusätzlichen Einkünfte mehr erklärt. Daher für 2001 keine
Änderung. Abweisung"
In einer Berufungsvorentscheidung vom 19.2.2004 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer für 2000 ab und begründete dies im Wesentlichen wie
folgt: Nach dem Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die
Honorareinnahmen aus der zusätzlichen Tätigkeit beim BMfLV im
Jahr 2000 noch nicht ins Lohnsteuerverfahren einbezogen worden seien. Diese
Einkünfte seien daher richtigerweise, so wie in der
Steuererklärung 2000 erklärt, zur Einkommensteuer heranzuziehen.
Die Versteuerung im Wege der Lohnsteuer sei erst 2001 erfolgt. Die Berufung sei
daher abzuweisen gewesen.
Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom 19.2.2004 wies
das Finanzamt die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer für 2001 mit folgender Begründung ab: Die Bezüge
aus der Nebentätigkeit iSd § 37 BDG seien im
Jahreslohnzettel 2001 erfasst (Lohnsteuerverfahren). Es seien daher keine
zusätzlichen Einkünfte mehr erklärt worden, der Vorbescheid
erfahre keine Änderung. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe, welche der
Post am 19.3.2004 übergeben wurde, und die als Antrag auf Vorlage der
Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist, führte
der Bw. im Wesentlichen aus: Er wende sich gegen die Ablehnung seiner
Berufungen gegen die Berichtigungsbescheide hinsichtlich Einkommensteuer
für 2000 und 2001 jeweils vom 28.10.2003. Die erlassenen Berichtigungen
gem. § 293b BAO zu den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre
seien nach Ablauf einer Zwölfmonatsfrist erlassen worden. Zwischen dem
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2000 und dem
Berichtigungsbescheid vom 28.10.2003 würde eine Zeitdauer von
25 Monaten und 23 Tagen liegen und zwischen der Erlassung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides 2001 (vom 8.10.2002) und dem
Berichtigungsbescheid zu diesem Einkommensteuerbescheid (vom 28.10.2003)
würde eine Zeitdauer von 12 Monaten und 20 Tagen
liegen. In der Begründung zum Berichtigungsbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer für 2000 sei ausgeführt worden, dass die
Honorareinnahmen aus der zusätzlichen Tätigkeit beim BMfLV im
Jahr 2000 noch nicht ins Lohnsteuerverfahren einbezogen worden seien und
daher richtigerweise - wie in der Steuererklärung 2000
erklärt - zur Einkommensteuer heranzuziehen seien. Der
ursprüngliche Bescheid sei aber, wie in dessen Begründung
angeführt, wegen einer falschen Bemessungsgrundlage bei KZL 277
(Werbungskosten) aufgehoben worden. Die Abweisung der Berufung mit der
Begründung, dass die Versteuerung erst ein Jahr später erfolgte (statt
2000 erst 2001) sollte höchstens zu einer Zinsschuld für die um
12 Monate verspätete Versteuerung führen, niemals aber den
gesamten Differenzbetrag ergeben. Inwieweit eine "falsche Bemessungsgrundlage
bei KZL 277 "eingegeben" worden sei, könne nicht nachvollzogen
werden. Die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer für 2001 sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass
die Bezüge aus der Nebentätigkeit iSd § 37 BDG im
Jahreslohnzettel 2001 erfasst seien. In der Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2001 sei außer "durch die Umrechung der
Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu
geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen" keine Begründung angegeben.
Eine Abgabennachforderung von 1.546,84 € sei sicherlich nicht als
geringfügige Rundungsdifferenz anzusehen. Noch weniger
nachvollziehbar sei die Begründung zur Abweisung der Berufung mit der
Begründung "die Bezüge aus der Nebentätigkeit iSd § 37
BDG sind im Jahreslohnzettel erfasst (Lohnsteuerverfahren). Es wurden auch keine
zusätzlichen Einkünfte mehr erklärt. Der Vorbescheid erfährt
keine Änderung. Die Berufung war daher abzuweisen". Im
Ermittlungsverfahren sei der ermittelten Stelle des Finanzamtes das
Verlautbarungsblatt hinsichtlich Vergütungen für Nebentätigkeiten
gem. § 25 Gehaltsgesetz zur Verfügung gestellt worden in dem es
heiße: "Seit 1. Jänner 2001 werden
Nebentätigkeitsvergütungen gem. § 25 Abs. 1 Z 4
EStG automatisch im Wege der Bundesbesoldung in die Lohnsteuerpflicht
eingebunden. Eine Einkommensteuererklärung durch den Steuerpflichtigen ist
somit nicht erforderlich". Es erscheine daher konkludent, dass aus einer
Nebentätigkeitsvergütung gem. § 25 Abs. 1 Z 4 EStG
keine weitere Steuerpflicht erwachse.
Darüber hinaus ist aus dem Veranlagungsakt noch
Folgenden zu entnehmen:
Im einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 17.05.2004 wird
Folgendes
festgehalten: "Anlässlich einer
Vorsprache des Herrn S. wurde der Stand
des Verfahrens und die Rechtslage besprochen. Hr.
S. wurde mitgeteilt, dass die
Bescheidberichtigung zu Recht erfolgte und daher der Berufung nicht stattgeben
werden könne. Herr S. wird bis zum
7.06.2004 bekannt geben, ob er die Berufung zurückzieht, oder aufrecht
erhält"
Anlässlich der Erlassung der strittigen
Berichtigungsbescheide verfasste der Sachbearbeiter des Finanzamtes
Aktenvermerke mit folgendem Inhalt:
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"§
293b BAO f.2000
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WK-Familienheimfahrten
- dopp. HH.-Führung
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Zimmer
Wien wie erklärt
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12.070,80
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Höchstbetr.
für Heimfahrten
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34.560,00
|
(§
124b/52)
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Höchstgrenze
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46.630,80
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erklärt
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110.070,80
|
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Differenz
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63.440,--
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|
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KZL
277 veranl.
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200.040,23
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|
-
zu hohe Fam.-Heimfahrten
|
63.440,--
|
|
richtig
KZL 277
|
136.600,23"
|
|
"§
293b BAO f.2001
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|
|
WK-Familienheimfahrten-dopp.HH.-Führung
|
|
|
Zimmer
in W.
|
12.546,--
|
|
Höchstbetr.
für Heimfahrten
|
34.560,--
|
|
|
47.106,--
|
|
erklärt
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110.546,--
|
|
Differenz
|
63.440,--
|
|
|
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KZL
277 veranl.
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189.477,--
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-
Heimfahrten Diff.
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63.440,--
|
|
richtig
277
|
126.037,--"
|
Nach Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat richtete dieser am 7.02.2005 ein
Schreiben an den Bw., in welchem unter anderem ausgeführt
wird: "Erläuterungen
zur Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 gem.
§ 293b BAO
(Ergänzung
der mangelhaften bzw. fehlenden Begründung der angefochtenen
Bescheide):
Nach § 20 Abs.
1 Z 2 lit c EStG 1988 sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-) -ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht
abzugsfähig, soweit sie den höchsten in § 16 Abs. 1
Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag (das höchste so
genannte Pendlerpauschale)
übersteigen.
Das
höchste Pendlerpauschale betrug gem. § 16 Abs. 1 Z 6
lit c EStG für das Jahr 2000 S 28.800,00 und gem. § 16
Abs. 1 Z 6 lit c in Verbindung mit § 124b Z 52
EStG für das Jahr 2001
S 34.560,00.
Da in den
ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001
(vom 5.09.2001 bzw. vom 8.10.2002), entgegen den angeführten gesetzlichen
Bestimmungen, die Kosten für die Familienheimfahrten in voller, von Ihnen
geltend gemachter Höhe (von jeweils S 98.000,00) als Werbungskosten
Berücksichtigung gefunden haben, hat das Finanzamt in den angefochtenen
Berichtigungsbescheiden diese Kosten auf jeweils S 34.560,00 gekürzt
(d.h. Minderung der insgesamt berücksichtigten Werbungskosten um jeweils
S 63.440,00 in der Kennziffer 277 der Einkommensteuererklärungen:
für das Jahr 2000 von S 200.040,00 auf S 136.600,00 und für
2001 von S 189.477,00 auf
126.037,00).
Da das höchst
zulässige Pendlerpauschale für 2000 nach den oben angeführten
Gesetzesstellen jedoch nicht (wie vom Finanzamt im berichtigten Bescheid
angenommen) S 34.560,00, sondern nur S 28.800,00 betrug, wären
die Werbungskosten für dieses Jahr richtigerweise (statt um
S 63.440,00) um S 69.200,00 (auf insgesamt S 130.240,00) zu
reduzieren gewesen. Es ist daher beabsichtigt, im Zuge der Entscheidung
über die gegenständliche Berufung, die Werbungskosten für 2000
aus dem Titel Familienheimfahrten auf das genannte höchst zulässige
Ausmaß zu kürzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Mangelhaftigkeit der
Begründung der angefochtenen, gem. § 293b BAO berichtigten
Einkommmensteuerbescheide für 2000 und 2001:
Strittig ist die Zulässigkeit der Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 gemäß
§ 293b BAO. Der Bw. hat in den
Einkommensteuererklärungen für die Berufungsjahre 2000 und 2001
jeweils S 98.000,00 als Werbungskosten unter dem Titel Familienheimfahrten
wegen berufsbedingter doppelter Haushaltsführung bei seinen Einkünften
aus nicht selbständiger Arbeit geltend gemacht. In den für die
genannten Jahre zunächst erlassenen Einkommensteuerbescheiden sind diese
Werbungskosten ungekürzt berücksichtigt worden (Bescheide vom
5.09.2001 bzw. vom 8.10.2002). In den angefochtenen Berichtigungsbescheiden
hinsichtlich Einkommensteuer für 2000 und 2001, jeweils vom 28.10.2003, hat
das Finanzamt die angeführten Werbungskosten für Familienheimfahrten
auf jeweils S 34.560,00 gekürzt (d.h. Zurechnung von je
S 63.440,00). Dem Bw. ist zuzugestehen, dass die Begründung der
gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide für
2000 und 2001 äußerst mangelhaft ist: Im berichtigten Bescheid
für 2000 befindet sich nur ein Hinweis auf eine irrtümliche Eingabe
einer unrichtigen Bemessungsgrundlange bei den Werbungskosten; welche
Werbungskosten konkret berichtigt wurden und in welcher Höhe eine
Änderung vorgenommen wurde, geht aus dieser Begründung in keiner Weise
hervor. Im Berichtigungsbescheid für 2001 fehlt überhaupt ein Hinweis
auf die Korrektur der strittigen Werbungskosten, es ist lediglich ein Hinweis
auf mögliche Rundungsdifferenzen bei der Umrechung von Schilling in Euro
enthalten. Auf diese Begründung wurde die Bescheidberichtigung jedoch
tatsächlich nicht gestützt.
Offenbar infolge der mangelhaften Begründung der
Berichtigungsbescheide war der Bw. der Meinung, dass die vorgenommenen
Berichtigungen in den angefochtenen Bescheiden seine Einkünfte aus einer
Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG betrafen, weil seine
Berufung vom 24.11.2003 nur diesbezügliche Einwendungen
enthält. In den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom
19.02.2004 ging das Finanzamt nur auf die Einwendungen des Bw. betreffend seine
Einkünfte auf Nebentätigkeiten iSd § 37 BDG ein,
erläuterte aber wieder nicht die tatsächlichen Gründe für
die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 (nämlich die
Kürzung der zu berücksichtigenden Werbungskosten hinsichtlich der
Kosten für Familienheimfahrten). Im Aktenvermerk des Finanzamtes vom
17.05.2004 wird zwar festgehalten, dass anlässlich einer persönlichen
Vorsprache des Bw. mit diesem der Verfahrensstand und die Rechtslage besprochen
wurden, die konkrete Begründung für die strittigen
Bescheidänderungen und die betragsmäßige Darstellung der
vorgenommenen Änderungen ist darin aber nicht enthalten, sodass nicht
nachvollzogen werden kann, ob dem Bw. die tatsächlichen
Änderungsgründe bekannt gegeben wurden. Zwar ist aus internen
Aktenvermerken des Finanzamtes jeweils vom 23.10.2003 die genaue Berechnung der
in den gegenständlichen Berichtigungsbescheiden vorgenommenen
Änderungen bei den Werbungskosten betreffend die Kosten für
Familienheimfahrten ersichtlich, die Bekanntgabe der Inhalte dieser Vermerke an
den Bw. ist jedoch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die geschilderte
Vorgangsweise des Finanzamtes stellt ohne Zweifel einen Mangel in der
Begründung der angefochtenen berichtigten Einkommensteuerbescheide für
2000 und 2001 dar, weil dem Bw. die eigentlichen Berichtigungsgründe nicht
in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt wurden. Allerdings ist dies im
Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7.02.2005 geschehen
(sh. Punkt 1 "Erläuterungen zur Berichtigung der Einkommensteuerbescheide
für 2000 und 2001 gem. § 293b BAO [Ergänzung der mangelhaften
bzw. fehlenden Begründung der angefochtenen Bescheide]"), in welchem die
rechtlichen Gründe und die betragsmäßigen Auswirkungen der
Änderungen in den Berichtigungsbescheiden in ausführlicher Weise
dargestellt wurden. Begründungsmängel im erstinstanzlichen
Verfahren können nach maßgeblicher Literatur und nach der Judikatur
der Höchstgerichte im Rechtsmittelverfahren saniert werden können
(siehe Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Tz. 16 zu § 93 und die
dort zitierte Judikatur sowie Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, Seite 973),
sodass die Mangelhaftigkeit der Begründung der angefochtenen Bescheide
durch den oben angeführten Bedenkenvorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 7.02.2005 beseitigt wurde.
2) Zulässigkeit der
Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 gem.
§ 293b BAO
Die Bestimmung des § 293b BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde
kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht."
Unzutreffend ist der Einwand in der als Vorlageantrag zu
wertenden Eingabe des Bw. vom 18.03.2004, dass Bescheidberichtigungen gem.
§ 293b BAO nur bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten
zulässig wären. Nach § 302 Abs. 1 BAO sind
nämlich Abänderungen Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden,
soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig (siehe auch Ritz, a.a.O., Tz. 18 zu § 293b). Da hinsichtlich
der Berichtigung von Bescheiden gem. § 293b BAO diesbezüglich
keine abweichende Regelung existiert, sind solche Berichtigungen bis zum Ablauf
der gem. § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre betragenden
Verjährungsfrist zulässig. Nach der Bestimmung des
§ 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährungsfrist in
den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres zu
laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Zufolge der Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 lit a Z 2 entsteht für zu veranlagende
Abgaben, wie etwa die Einkommensteuer, der Abgabenanspruch mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Im
gegenständlichen Fall hat somit die Verjährungsfrist für die
Festsetzung der Einkommensteuer für 2000 im Jahr 2001 begonnen und endet
mit Ablauf des Jahres 2005, jene für die Festsetzung der Einkommensteuer
für 2001 hat im Jahr 2002 begonnen und endet mit Ablauf des Jahres 2006.
Demnach sind die angefochtenen Berichtigungsbescheide vom 28.10.2003 in beiden
Fällen zulässiger Weise innerhalb der Verjährungsfrist ergangen.
Zur Frage, wann eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0110, Folgendes ausgesprochen:
Die Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies
wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres
Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer
unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen
oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden
Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. E 1. Juli 2003,
97/13/0230). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. E 16. Mai 2002, 98/13/0180,
ÖStZB 2002/632).
Das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach
dieser Rechtsprechung somit aus Sicht der Behörde zu beurteilen. Sie liegt
demnach vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne
Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Der
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG in der für die
berufungsgegenständlichen Jahre gültigen Fassung lautet:
"Bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden: Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten
Betrag übersteigen." Das höchste so genannte
Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG betrug
für das Jahr 2000 S 28.800,00 und gem. § 16 Abs. 1
Z 6 lit c in Verbindung mit § 124b Z 52 EStG für
das Jahr 2001 S 34.560,00. Für den Beschwerdefall ist somit
festzustellen, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes - ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich - kein Zweifel bestehen konnte, dass die Kosten für
Familienheimfahrten nur bis zu dem im § 16 Abs. 1 Z 6
lit c EStG normierten höchsten - für das jeweilige Jahr geltende
- Pendlerpauschale (bis zum Betrag des höchsten Pendlerpauschales gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG ) als Werbungskosten
berücksichtigt werden können.
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000
und 2001 brachten daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum
Ausdruck, nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom
Bw. in diesen Steuererklärungen geltend gemachten Kosten von je S
98.000,000 für Familienheimfahrten ohne betragsmäßige
Begrenzung. Solcherart lag den Einkommensteuer-Veranlagungen für 2000 und
2001 laut Bescheiden vom 5.09.2001 und vom 8.10.2002 die Übernahme einer
offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung aus den Abgabenerklärungen
zugrunde. Die Berichtigung dieser Bescheide gemäß
§ 293b BAO
durch das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2003
erfolgte daher zu Recht.
Wie schon im Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 7.02.2005 zum Ausdruck gebracht, hat das Finanzamt im angefochtenen
berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2000 entgegen den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Abzugsfähigkeit
der Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht mit dem
höchsten für das Jahr 2000 zulässigen Pendlerpauschale (dies
waren S 28.000,00) sondern mit jenem für das Jahr 2001 geltenden
(nämlich mir S 34.560,00) begrenzt. Die Abzugsfähigkeit
der in Rede stehenden Kosten für 2000 war daher entsprechend der
angeführten gesetzlichen Bestimmungen im Zuge der gegenständlichen
Berufungsentscheidung mit S 28.800,00 zu begrenzen. Dies ergibt
gegenüber dem angefochtenen Berichtigungsbescheid für 2000 einen um
S 5.760,00 verminderten Betrag an abzugsfähigen Werbungskosten. Die
Berechnung der für dieses Jahr insgesamt als Werbungskosten
abzugsfähigen Beträge bei den nicht selbständigen Einkünften
stellt sich demnach wie folgt dar:
|
Werbungskosten laut angefochtenem Bescheid für 2000:
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S 136.600,00
|
Minderung laut Berufungsentscheidung
|
S 5.760,00
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Werbungskosten 2000 laut
Berufungsentscheidung
|
S 130.840,00
Aus den angeführten Gründen war die
Berufung gegen die gem. § 293b BAO berichtigten Bescheide hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 abzuweisen. Der angefochtene
Bescheid betreffend das Jahr 2000 war darüber hinaus in der dargestellten
Weise abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 9
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-L/04
- Stammnummer
- 14580
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF