…Der Bf. weist darauf hin, dass gem. § 25 FinStG in allen angeschuldigten Punkten (wenn überhaupt) nur ein geringfügiges Verschulden vorliege und nur unbedeutende Folgen eingetreten seien. Der Bf. habe in keinster Weise ein Finanzvergehen willentlich begangen, sodass nicht einmal eine Verwarnung im Sinne des § 25…
…Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Diese Voraussetzungen seien dem Spruchsenat im gegenständlichen Fall gegeben erschienen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zur…
…Finanzstrafbehörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor: Weder ist das Verschulden des Bw. geringfügig - so hat er wissentlich…
…FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Ob die Folgen geringfügig sind…
…1 FinStrG ist von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch eine Verwarnung zu erteilen…
…gegen die Beschuldigten ausgesprochenen Verwarnungen angefochten, weil deren Verschulden nicht geringfügig sei und die Daten auch nicht keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätten. Im Gegensatz zum Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei in der Begründung festgehalten worden, dass sowohl die Besch.1 als…
…Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Auch die weitere Voraussetzung des § 25 Abs. 1 FinStrG, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist, entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, nicht gegeben. Unstrittig wurde der gegenständliche Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs…
…Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschuldens des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Die Finanzstrafbehörde hat gemäß dieser Gesetzesstelle bei Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten…
…1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter wäre jedoch eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist…
…Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…Dazu wäre auch zu berücksichtigen, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dazu wird im folgenden Beschwerdepunkt zu den bei der Verhängung der Strafe zu berücksichtigenden Schuld- und Tatumstände ergänzendes Vorbringen erstattet. 3. Schuld- und Tatumstände: Wie bereits im Einspruch…
…Akquirierung bestanden. Die Buchhaltung sei von seiner Gattin in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater geführt worden. Im Unternehmen wären die Umsatzsteuerberechnungen [wohl an Hand der aufgebuchten Belege] erfolgt und in der Folge vom Steuerberater überprüft worden, anschließend seien "die Unterlagen dem Finanzamt übersandt bzw. die Erklärungen…
…einer Geldbuße über einen belangten Verband abzusehen, wenn das "Verschulden des Täters" (in etwa: der soziale Störwert des deliktischen Handelns der Entscheidungsträger des belangten Verbandes) geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hätte jedoch dem belangten Verband…
…abzusehen. Gemäß § 25 Abs.1 FinStrG ist nämlich von der Verhängung einer Strafe lediglich dann abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann offenbar bei nicht rechtzeitig entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben…