Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0077-W/06
Keine unbedeutenden Folgen bei zu hohem strafbestimmenden Wertbetrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-W/06vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn BM, wegen
des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 24. Mai 2006, StrNr. xxx,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Mai
2006 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, weil er im Bereiche
des Finanzamtes 4/5/10 fahrlässig, durch die Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2002-2004 und zur
Einkommensteuer betreffend die Jahre 2002 und 2003, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuern für 2002-2004 in
Höhe von € 6.476,38 sowie Einkommensteuer für 2002 und 2003
in Höhe von € 5.487,83 verkürzt und hiermit das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG wurde
von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine
Verwarnung erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juni 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe der Beschwerde einen
Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidung im Abgabenverfahren
beigelegt und sei über diesen Vorlageantrag noch nicht entschieden
worden.
Er werde die in der Verwarnung
angeführten Forderungen, welche schätzungsweise und inkorrekt
berechnet worden seien, widerlegen und könne man sich von der Richtigkeit
seiner Angaben überzeugen und werde jegliches Missverständnis
ausgeräumt.
Er bekenne sich nicht schuldig,
da die in der Verwarnung angeführten Forderungen auf fehlerhaften
Schätzungen und irrealen Berechnungsgrundlagen basieren würden bzw.
errechnet und auferlegt worden seien. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er
schuldig sei und eine fahrlässige Abgabenverkürzung begangen habe.
Wenn die sorgfältige Prüfung seiner Unterlagen abgeschlossen sei,
werden sich mit Sicherheit unterschiedliche Beträge ergeben, welche sich
nicht mit den in der Verwarnung ausgewiesenen Forderungen kreuzen werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden
des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch
dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist,
um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Der im § 25 Abs. 1 FinStrG normierte
Strafausschließungsgrund ist an das kumulative Vorliegen der
Voraussetzungen geknüpft, dass das Verschulden des Täters zum einen
geringfügig ist, und die Tat zum andern keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat (VwGH 16.2.1994, 91/13/0210).
Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur
bei Fahrlässigkeit, sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (VwGH 5.9.1986,
83/13/0033). Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu
untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder
Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem
Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte (VwGH 15.12.1993, 92/13/0218).
Zur Frage der Bewertung unbedeutender Folgen darf
zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach
§ 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des
Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein (VwGH 8.2.1990,
89/16/0044).
Ob die Folgen geringfügig sind, ist bei der
Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages zu beurteilen.
Weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergingen zu
einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 26.021,00 (VwGH
27.9.1990, 89/16/0046), S 42.755,00 (VwGH 28.1.1993, 91/16/0097), S 32.000,00
(VwGH 16.2.1994, 91/13/0210), S 23.000,00 (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Im gegenständlichen Fall liegt der Verwarnung ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 11.964,21 zugrunde, sodass nach der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von unbedeutenden Folgen
keine Rede sein kann.
Gemäß
§ 161 Abs. 1FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 157 FinStrG sind auf das
Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der §§ 115,117 Abs. 2, 119 bis
123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden.
Da bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen
für das Absehen von der weiteren Durchführung eines
Finanzstrafverfahrens ein Vorgehen nach § 25 Abs. 1, erster Satz FinStrG
nicht zulässt, war der Verwarnungsbescheid aufzuheben.
Eine abschließende Sachentscheidung durch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sehen die Bestimmungen der
§§157 und 161 FinStrG in einem Beschwerdeverfahren nicht vor. Die
Aufgabe der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht lediglich in der
Überprüfung des bekämpften Bescheides auf seine rechtliche
Richtigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-W/06
- Stammnummer
- 36032
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF