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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300002/2023

Verletzung der Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, kein Absehen von einer Strafe nach § 25 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2023vom 14.12.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für ein Absehen von einer Geldstrafe nach § 25 FinStrG wird gefordert, dass eine Tat nur unbedeutende Folgen hatte und das Verschulden des Täters geringfügig ist. Bei Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG kann von unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden, wenn nur eine Meldung abzugeben war, dass sich nichts geändert habe. Wenn der Bf. jedoch bereits einmal einer Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und wiederum grob fahrlässig Erinnerungen in der Databox nicht eingesehen werden, ist das Verschulden nicht geringfügig.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***31***, die Richterin ***32*** und die fachkundigen Laienrichter ***33*** und ***34*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rathausplatz 3, 8940 Liezen wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30.3.2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 23.5.2022, FV ***37***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers MMag. Johannes Pfeifer, der Amtsbeauftragten Nina Maier sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der Spruch des Erkenntnisses wie folgt abgeändert und mit Strafneubemessung vorgegangen: ***Bf1*** ist schuldig, grob fahrlässig als Verantwortlicher der ***1*** der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 5 WiEReG zum 10.2.2021 trotz zweimaliger Erinnerung v. 28.2.2021 und v. 17.5.2021 im Zeitraum 8.7.2021 bis 28.7.2021 nicht nachgekommen zu sein. Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und wird hierfür nach dem zweiten Strafsatz dieser Bestimmung eine Geldstrafe von € 3.000,00 ausgesprochen. Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 300,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates Graz 4 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 23.5.2022 wurde der Bf. schuldig erkannt, er sei im Zeitraum vom 21. April 2021 bis zum 29. Juli 2021 als Kommanditist der ***1*** der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen. ***22*** ***23*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und werde hierfür nach dem ersten Strafsatz dieser Bestimmung mit der Geldstrafe von € 10.000,00 (in Worten: EURO zehntausend) im Uneinbringlichkeitsfall 14 (vierzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG seien die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: "Zur Person: Der am ***17*** geborene österreichische Staatsangehörige ***22*** ***23*** bezieht als Kommanditist der ***1*** und der ***2*** sowie als Geschäftsführer der ***3*** ein monatliches Nettoeinkommen von € 4.000,00 (12 Mal pro Jahr). Er ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft an der Wohnsitzadresse im Wert von rund € 400.000,00. Der Gesamtschuldenstand des Beschuldigten beträgt circa € 80.000,00. Zur Sache: Da ***22*** ***23*** es unterlassen hatte, für die ***1*** eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten, wurde er mit dem Schreiben des ehemaligen Finanzamtes Judenburg ***16*** vom 7. September 2018 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 daran erinnert, diese Meldung bis 17. Dezember 2018 nachzuholen. Infolge des ungenutzten Verstreichens der Frist wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt und eine Nachfrist zur Durchführung der Meldung bis 1. April 2019 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 eingeräumt. Auch diese Nachfrist ließ der Beschuldigte ungenutzt verstreichen, sodass mit Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Judenburg ***16*** vom 12. Mai 2020 die Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt wurde. Diese wurde (offenkundig aufgrund eines Einspruchs des ***22*** ***23***) wieder aufgehoben. Am 28. Februar 2021 erging eine abermalige Erinnerung durch das Finanzamt Österreich, mit der eine Nachfrist bis 21. April 2021 eingeräumt und die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 angedroht wurde. Die Zustellung erfolgte über FinanzOnline am 28. Februar 2021. Am 28. Juli 2021 wurde ***22*** ***23*** die Mitteilung vom 26. Juli 2021 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zugestellt. Gegen die Strafverfügung des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. November 2021, mit der für den Beschuldigten wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 FinSirG die Geldstrafe von € 10.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, erhob der Beschuldigte Einspruch. Im Wissen um die zweimalige Aufforderung des Finanzamtes zur Durchführung der Meldung gemäß § 5 WiEReG kam ***22*** ***23*** dieser nicht nach, wobei er dies auch billigend in Kauf nahm. Die Feststellungen zum Tathergang werden durch die Bestandteile des Strafakts, insbesondere auch durch die Stellungnahmen des Beschuldigten objektiviert. Der Tathergang indiziert auch die innere Tatseite des insoweit leugnenden Beschuldigten. Seine Verantwortung, die unterbliebene Meldung beruhe auf ihm nicht zur Kenntnis gelangten Versehen seiner Steuerberater, überzeugt nicht, zumal aus seiner Stellungnahme hervorgeht, dass ihn das ursprüngliche Unterbleiben der Meldung zum Wechsel der Steuerberatung veranlasst hat und er von der abermaligen Zwangsstrafe während der Beratungstätigkeit durch ***4*** überrascht wurde. Angesichts dieser wiederholten Auffälligkeiten erscheint es wenig lebensnah, dass der Beschuldigte die Angelegenheit nicht weiterverfolgt und die Durchführung der bereits überfälligen Meldung nach § 5 WiEReG nicht kontrolliert haben will. Demgemäß geht der Senat von einer wissentlichen und willentlichen Unterlassung der Meldung nach der zweiten Aufforderung aus.Somit ***16*** bei ***22*** ***23*** die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmaie des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 erster Fall WiEReG vor, woraus seine Bestrafung innerhalb des bis zu € 200.000,00 reichenden Rahmens des § 15 Abs. 1 WiEReG zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten kommt seine bisherige Unbescholtenheit mildernd zugute, während ihm kein Umstand erschwerend anzulasten ist. Gerade mit Blick auf das Gewicht des Milderungsgrunds der Unbescholtenheit erscheint ein bloß ein 20-stel der Höchststrafdrohung ausschöpfendes Strafmaß angemessen, sodass mit der Verhängung der Geldstrafe von € 10.000,00 vorzugehen ist. Dieser Geldstrafe ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen adäquat. Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 500 Euro. **** Am 24.5.2022 wurde fristgerecht beim ABB Beschwerde angemeldet, am 2.3.2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt und mit Schriftsatz vom 30.3.2023 (eingegangen beim BFG in Graz am 31.3.2023) Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wird wie folgt vorgebracht: "Das Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt angefochten, in welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er wäre im Zeitraum vom 21. April 2021 bis 29. Juli 2021 als Kommanditist der ***1*** der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 4 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Er wurde hierzu nach dem ersten Strafsatz des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit einer Geldstraße von € 10.000,00 bestraft, sowie verfügt, dass er gemäß § 185 Finanzstrafgesetz, die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen hätte. Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Behebung und ein Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. BEGRÜNDUNG: Mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 05. November 2021 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2021 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 aufgefordert worden wäre, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der KG im Sinne des § 5 WiEReG bis zum 21.04.2021 nachzuholen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Am 26.07.2021 wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, und kam der Beschuldigte der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG am 28.07.2021 nach. In seiner Stellungnahme vom 28.07.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Aufforderungen zur Erstattung der Meldung im Jahr 2018 seinen Steuerberater mit dieser Meldung beauftragt und von diesem die Mitteilung erhalten hätte, dass dieser für ihn die Meldung durchgeführt hätte. Dieses Vorbringen bezog sich auf das Jahr 2018 und nicht auf den Sachverhalt, der dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren zugrunde liegt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 05.11.2021 wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt, dass die ***1*** als einzigen Kommanditisten ihn selbst hätte sowie als unbeschränkten Gesellschafter die ***2***. Herr ***Bf1*** wäre Geschäftsführer der ***1***, sowie persönlich haftender Gesellschafter der ***2***, diese als Komplementär der ***1***. Außer Streit gestellt wurde, dass Herr ***Bf1*** damit für die Meldeverpflichtungen gemäß dem WiEReG verantwortlich wäre. Im Einspruch wurde weiters vorgebracht, dass die letzte Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer in dieser Gesellschaft (kurz KG) im Jänner 2011 stattfand, in welcher der Kommanditist ***5*** aus der KG ausgeschieden wäre. In der ***2*** ist Herr ***Bf1*** ebenfalls unbeschränkter Gesellschafter und als einziger Kommanditist seine Ehegattin, Frau ***6***. Hier fanden die letzten Änderungen eben gleichzeitig am 09.01.2011 statt. Treuhandvereinbarungen oder andere wirtschaftliche Eigentümer existierten nie. Die KG hätte einen maximalen Umsatz von € 5.000,00/Jahr, welche aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für die sogenannte ***Service-Card*** besteht, sowie geringfügigen Einkünften aus Vermittlungsprovisionen. Die KG würde, da nunmehr keine Geschäftstätigkeit vorliegen würde, mit Jahresende 2022 aufgelöst. Tatsächlich wurde die Firma mit Firmenbuchbeschluss des LG Leoben vom 14. 12.2021 gelöscht (Firmenbuchauszug anbei), und das Vermögen auf den Beschwerdeführer übertragen. In seinem Einspruch brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er erst mit Schreiben vom 26.07.2021 von einem Finanzstrafverfahren bzw. von einer Unterlassung seiner Meldepflicht erfahren hätte. Er hätte sofort auf dieses Schreiben vom 26.07.2021 reagiert und die Meldung erstattet. Nachdem der Beschwerdeführer nie zur Meldepflicht aufgefordert wurde, würden die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht vorliegen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gehandelt hätte. Sämtliche steuerlichen und finanzrechtlichen Angelegenheiten seien von ihm seit Begründung seiner selbständigen Geschäftstätigkeit vor ca. 15 Jahren seinen jeweiligen Steuerberatern übergeben worden. Es würde sich auch um eine Familiengesellschaft handeln, mit einem geringfügigsten Umsatz, und sei hier nie Jemand, außer dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, ab dem Jahr 2011 beteiligt gewesen. Auch wären hier nie Treuhandvereinbarungen oder wirtschaftliche Eigentümer, die nicht im Firmenbuch eingetragen waren, vorgelegen. Es wurde daher auch vorgebracht, dass aufgrund des allfällig nur geringen Verschuldens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz bzw. für eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gegeben wären. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurden über den Beschwerdeführer eben wegen der Verletzung der Meldepflicht nach dem WiEReG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 sowie ein Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 verhängt. Der Beschwerdeführer wäre zweimal zur Durchführung der Meldung gemäß § 5 WiEReG aufgefordert worden, hätte diese Meldung aber nicht erstattet. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte sich auf seinen Steuerberater verlassen, sei nicht nachvollziehbar, da er selbst vorgebracht hätte, dass er eben aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2018, als von seinem Steuerberater die Meldung gemäß dem WiEReG nicht vorgenommen war, er den Steuerberater gewechselt hätte. Aus diesem Grund würde der Senat von einer wissentlichen und willentlichen Unterlassung der Meldung nach der zweiten Aufforderung ausgehen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet und bestehen keine Erschwerungsgründe. Es wurde damit eine Geldstrafe in der Höhe von 1/20 der Höchststrafandrohung in der Höhe von € 10.000,00 verhängt. Aus dem Vorlagebericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 11.02.2022 ergibt sich, dass die KG mit Schreiben vom 28.02.2021 unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 aufgefordert wurde, die nicht rechtzeitige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG bis zum 21.04.2021 nachzuholen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom 17.05.2021 eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 angedroht, für den Fall, dass die Meldung nicht bis zum 08.07.2021 nachgeholt werden würde. Das Mahnschreiben sowie die Zwangsstrafen der Data-Box für Finanzonline zugestellt. Diese beiden Schriftstücke wurden allerdings vom Beschwerdeführer nicht aufgerufen und nicht gelesen, sodass sie automatisch nach 6 Monaten gelöscht wurden. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst am 14.10.2018 für die KG einen Zugang zu Finanzonline beantragt hätte, sowie die Finanzonline Anmeldung am 29.05.2018 durch den Beschuldigten im USP durchgeführt worden wäre. Am 18.05.2020 wäre durch den Beschwerdeführer ein erneuter Zugang zu Finanzonline beantragt worden. Am 26.07.2021 wäre aufgrund der noch immer nicht erfolgten Meldung im Sinne des WiEReG über den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren (EV-***30***) eingeleitet und der Beschwerdeführer darüber postalisch (nicht über die Data-Box) in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt dieses Schreibens hatte der Beschwerdeführer am 28.07.2021 sofort die Meldung nachgeholt. Bereits im Jahr 2018 wäre der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachzuholen, und wären hier auch 2 Zwangsstrafen angedroht und schließlich mit Bescheid vom 12.05.2020 festgesetzt worden, wobei dieser Bescheid dem Beschuldigten postalisch zugestellt worden wäre. Diese Zwangsstrafe wurde in weiterer Folge aufgehoben, da laut Angaben des damaligen Steuerberaters, Herrn ***21***, der Bescheid falsch adressiert worden wäre. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Mitarbeiters der Finanzverwaltung, Herrn ***7*** vom 08.10.2021. In dieser Stellungnahme wurde auch eine E-Mail des Beschwerdeführers vom damaligen Steuerberater, Herrn ***8***, vom 15. Mai 2020 vorgelegt. In dieser führt er aus, dass er über die Mitteilung der Verhängung der Zwangsstrafe von € 4.000,00 überrascht worden und die Adresse der KG falsch wäre. AUSFÜHRUNG DER BESCHWERDE: 1. Unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers als Kommanditist der KG: Im angefochtenen Erkenntnis wurde die Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt, wobei hier ausgeführt wurde, dass er im Zeitraum vom 21. April 2021 bis 29. Juli 2021 als Kommanditist der ***1*** der Meldepflicht, trotz zweimaliger Aufforderung, nicht nachgekommen wäre. Für den nicht geschäftsführenden Kommanditisten, wie in diesem Fall, Herrn ***Bf1***, bestehen hier natürlich keine Meldepflichten, wäre er hier nur als persönlich haftender Gesellschafter der ***2*** für die Einhaltung der Meldepflichten verantwortlich gewesen, wobei diese KG wiederum unbeschränkter Gesellschafter der ***1*** ist. Schon um hier die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschalten, hätte daher jedenfalls im angefochtenen Erkenntnis über ihn als Kommanditist der ***1***, keine solche Geldstrafe verhängt werden dürfen. Auch in der Begründung dieses angefochtenen Erkenntnisses wird hier nicht ausgeführt, dass entgegen der Bezeichnung im Spruch der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter und nicht als Kommanditist für die Erfüllung der Meldepflichten haften würde. Es ergibt sich daher auch aus der Begründung des Erkenntnisses nicht unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer hier als Komplementär und nicht als Kommanditist bestraft wird. Irrtümer der Behörde bei der Auslegung eines Gesetzes - mögen sie auch durch Flüchtigkeit entstanden sein, sind nicht berichtigbar (VwGH 27.10.1975, 435/75, FSRV0015-W/04-RS1, UFSW 30.08.2004, FSRV/0015-W/04). Schon aus diesem Grund ist das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren ohne weiteres Eingehen auf das Parteienvorbringen einzustellen. 2. Kein Vorsatz: Der Beschwerdeführer hat vor über 15 Jahren, mit Beginn seiner Selbständigkeit, sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten seinen Steuerberatern übergeben. Dies war bis zum Jahr 2017 die Steuerberaterin ***9***, und ab 2017 die Steuerberatung ***8***. Der Beschwerdeführer hat nur rudimentäre EDV-Kenntnisse, zumal er bereits im 57. Lebensjahr steht. Die im Vorlagebericht angeführten Meldungen wurden nicht von ihm, sondern einem Familienmitglied, das hier bessere IT-Kenntnisse besitzt, durchgeführt. Dem Beschwerdeführer war natürlich auch unbekannt, dass hier Mahnungen zur Durchführung der Meldungen nach dem WiEReG in eine Data-Box zugestellt würden. Gegenständlich erfolgte auch keine Benachrichtigung des Beschwerdeführers über die Zustellung solcher Mahnungen per E-Mail. Auch im Vorlagebericht wird hierzu festgestellt, dass diese Mahnungen in der Data-Box vom Beschwerdeführer nicht gelesen wurden. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass sämtliche dieser Angelegenheiten durch seinen damaligen Steuerberater, Herrn ***8***, abgewickelt würden. Dies ergibt sich auch aus dem Vorfall aus dem Jahr 2018, als er beim Erhalt des postalischen Strafbescheides darauf reagierte und dies seinem Steuerberater mitteilte, welcher dann offensichtlich eine Stornierung der Zwangsstrafe aufgrund der falschen Adressierung erreichen konnte. Der Beschwerdeführer verkennt nicht die ständige Rechtsprechung, nach welcher er verpflichtet gewesen wäre, in die Data-Box über Finanzonline Einsicht zu nehmen. Die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.08.2021, also unmittelbar nachdem ihm der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe zugestellt wurde, ging auch davon aus, dass es sich hier um das alte Verfahren aus dem Jahr 2018 gehandelt hätte, und führte in diesem Schreiben der Beschwerdeführer eben aus, dass er annehmen würde, dass diese Angelegenheit mit der damaligen Stornierung der Zwangsstrafe von € 4.000,00 im Jahr 2020 erledigt wäre. Erst im weiteren Verfahren musste er erkennen, dass es sich hier um eine neue Strafe handeln würde. Aus dem vorstehenden Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hier allenfalls leicht fahrlässig, aber nicht vorsätzlich, im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gehandelt hat. Er war eben davon ausgegangen, dass alle steuerlichen Angelegenheiten durch den Steuerberater ***8*** abgewickelt würden. Dies war auch der Grund des Wechsels des Steuerberaters von Frau ***9*** zu Herrn ***8***, da diese 2018 offensichtlich die Meldung nach dem WiEReG nicht erstattet hatte, und der Beschwerdeführer durch diesen Wechsel damit einen Steuerberater beauftragen wollte, der eben auch diese Angelegenheiten für ihn erledigt. Zu berücksichtigen sind auch die nicht existenten IT-Kenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er ja tatsächlich keine Kenntnis von der Zustellung der beiden Mahnungen per Finanzonline hatte, und diese von ihm auch nicht gelesen wurden, und daher nach dem Ablauf von 6 Monaten automatisch gelöscht wurden. Jedenfalls wären auch diese Umstände bei der Festsetzung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe zu berücksichtigen gewesen bzw. ein Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, aufgrund des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers geboten gewesen. Dazu wäre auch zu berücksichtigen, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dazu wird im folgenden Beschwerdepunkt zu den bei der Verhängung der Strafe zu berücksichtigenden Schuld- und Tatumstände ergänzendes Vorbringen erstattet. 3. Schuld- und Tatumstände: Wie bereits im Einspruch ausgeführt, handelt es sich bei der KG um eine Gesellschaft mit einem minimalen Umsatz, nämlich von ca. € 5-8.000,00/Jahr, welcher aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für eine sogenannte ***Service-Card***, sowie geringfügige Einkünfte aus Vermittlungsprovisionen bestand. Auch die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft und den Gesellschaftern wurden im Einspruch bereits dargestellt, wobei die letzten Änderungen in diesen Gesellschaften am 09.01.2022 stattfanden. Treuhandvereinbarungen oder sonstige wirtschaftliche Eigentümer, die nicht im Firmenbuch eingetragen waren, bestanden nie. Tatsächlich wurde die KG bereits Ende 2021, unmittelbar nach Verfassung des Einspruches vom 02.12.2021, aufgelöst. Der Beschwerdeführer war auch bis 2009 Geschäftsführer der ***3***, welche 2009 eben aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat sich aus Alters- und Gesundheitsgründen fast vollständig aus dem operativen Geschäft des Versicherungsmaklers zurückgezogen, und diese Agenden seinem Sohn, Herrn ***10***, bereits 2021 und 2022 überlassen. Er betreibt nur mehr eine Einzelfirma und ist Kommanditist der ***27***. Komplementär dieser Gesellschaft ist die ***3***, wobei mit 06.01.2022 in dieser GmbH auch sein Sohn als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer neben dem Beschwerdeführer eingesetzt wurde. Die operativen Tätigkeiten in dieser GmbH werden durch Herrn ***10*** vorgenommen. Sowohl Herr ***Bf1***, als auch Herr ***10***, haben nach der Einleitung des nunmehrigen Finanzstrafverfahrens wiederum für sich und die Gesellschaften, an welchen diese beteiligt sind, einen neuen Steuerberater beauftragt, wobei in weiterer Folge hier die Meldungen nach dem WiEReG fristgerecht erstattet wurden. Formell ist der Beschwerdeführer eben nur mehr als Geschäftsführer der ***3*** neben seinem Sohn, der ebenfalls selbständiger Geschäftsführer ist, für die Meldepflichten verantwortlich, hat er aber eben durch die Übertragung der Geschäftsführeragenden an seinen Sohn, der ausreichende IT-Kenntnisse besitzt bzw. an einen Steuerberater, welcher ebenfalls diese Einhaltung der Meldepflichten überprüft, seiner Einschätzung nach ausreichend Sorge dafür getragen, dass die Meldungen für die GmbH fristgerecht durchgeführt werden. Auch bei der vorstehend genannten KG und der nunmehrigen GmbH handelt es sich um Familiengesellschaften, an welchen nur der Beschwerdeführer und sein Sohn beteiligt sind, und keine anderen wirtschaftlichen Eigentümer, Treuhandverhältnisse oder Ähnliches bestehen. Des Weiteren hat er ja, nachdem er postalisch von der Verhängung der Zwangsstrafe informiert wurde, sofort die Meldung nachgeholt. Dies wurde im Vorlagebericht als Milderungsgrund erwähnt, wurde aber im angefochtenen Erkenntnis nicht als Milderungsgrund berücksichtigt. Auch dies wird im Rahmen dieser Beschwerde gerügt. Weiters wäre bei der Festsetzung der Strafhöhe und bei der Beurteilung, ob ein Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz zu erfolgen hat, auch zu berücksichtigen gewesen, dass für den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in dieser Höhe nicht vorhersehbar war, eben da er die beiden Mahnungen nicht erhalten hatte. Zu berücksichtigen ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (der KG), welche eben immer nur einen sehr geringen Umsatz hatte, und seit Dezember 2021 ohnehin aufgelöst ist. Auch wäre die Vermögenslage der KG, die über kein Vermögen verfügt, zu berücksichtigen gewesen, dies neben der im angefochtenen Erkenntnis ja festgestellten Unbescholtenheit. Die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung ist in Bezug auf die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse daher als gering einzustufen. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Die Ermessensausübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087; Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage, § 20 BAO, TZ 8). Zu berücksichtigen ist hier auch, dass vom Beschwerdeführer hier offensichtlich sein Steuerberater mit sämtlichen finanzrechtlichen Angelegenheiten beauftragt wurde. Dies ergibt sich, wie bereits vorgebracht, auch daraus, dass nach den Mahnungen aus dem Jahr 2018 der Beschwerdeführer sich diesbezüglich sofort an seinen Steuerberater wandte, da er davon ausging, dass dieser dafür verantwortlich wäre. Aus diesem Grund ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig und überschießend. Im Sinne der Billigkeit wäre hier eben zu berücksichtigen gewesen, dass dem Beschwerdeführer die abgabenbehördliche Aufforderung zur Meldung tatsächlich nicht bekannt war (vergleiche VwGH 15. Dezember 2022, RA 2022/13/023-6). Bei der Ermessungsentscheidung wäre nicht nur die Betriebsgröße, sondern auch das in der fraglichen Branche bestehende Geldwäscherisiko zu berücksichtigen gewesen. Wie bereits aufgeführt, bestand der einzige Geschäftszweig der KG darin, dass an Kunden des Versicherungsmaklers sogenannte "***Service-Cards***" ausgegeben wurden, mit einem geringen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Kunden, die diese ***Service-Card*** besaßen, kamen dadurch in den Vorteil von ermäßigten Kosten bei der Beauftragung von Sachverständigen oder Ähnlichem, und wurden von dieser KG auch Vermittlungsprovisionen, die für die Vermittlung von Kunden an Sachverständigen oder Ähnlichem von diesen bezahlt wurden, gebucht. Es bestand hier aber nur ein geringer 4-stelliger Jahresumsatz und natürlich keinerlei Geldwäscherisiko (vergleiche OLG Köln, 03.07.2020, 1 RBS 171/20 zu Bußgeldern aufgrund der Unterlassung der Meldung an das Transparenzregister). Aus diesen Gründen werden die vorstehend angeführten Beschwerdeanträge gestellt, nämlich auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu Behebung und Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz, in eventu tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe. Dies aufgrund der Beschwerdegründe der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, und in Folge unrichtiger Anwendung materiellen Rechtes. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Außenstelle des BFG in Graz wird beantragt. **** In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2023 wurde wie folgt ergänzend vorgebracht, vorgehalten und erhoben: "Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an: V.: Vor dem Spruchsenat haben Sie 2022 ausgesagt: "Ich bin Geschäftsführer der ***1***, der ***3*** und der ***2***. Darüber hinaus bin ich auch als Konsulent für die ***25*** tätig. Aus all diesen Beschäftigungen erziele ich Nettoeinkünfte von rund € 4.000,00 pro Monat (12x im Jahr). Ich bin Hälfteeigentümer eines Wohnhauses an der Wohnsitzadresse. Dieses ist rund € 400.000,00 wert. Dem gegenüber haften Schulden von rund € 80.000,00 aus. Ich bin in Österreich bislang unbescholten." Besch.: Ja, die Angaben sind noch immer zutreffend. Keine Sorgepflichten. V: Zum Sachverhalt: Am 13.2.2018 wäre eine Erstmeldung nach § 5 WiEReG vorzunehmen gewesen, die unterblieben ist. Die FON-Anmeldung vom 29.05.2018 wurde durch den Beschuldigten im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP (Unternehmensserviceportal) übermittelt: FAMILIENNAME: ***23***, VORNAME: ***22***, GEBURTSDATUM: ***17***. Die Erinnerungen vom 7.9.2018 und 20.12.2018 die versäumte Erstmeldung nach dem WiEReG für die ***1*** vorzunehmen wurden an eine ehemalige steuerliche Vertreterin adressiert, deren Vollmacht nur bis zum Jahr 2017 bestand. Mit Bescheid vom 12.5.2020 wurde eine weitere Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt, wobei der Bescheid mittels RsB an die ***1*** zugestellt wurde und am 15.5.2020 entgegengenommen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittelverfahren begonnen und der Bescheid aufgehoben. Mit Mail vom 18.5.2020 teilte ***7*** dazu seitens des damaligen Finanzamtes ***16*** ***8*** mit, dass er den Bescheid über die Festsetzung von € 4.000,00 aufgehoben habe und fragte an, ob die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WIEREG noch nicht erfolgt sei. Dazu antwortet ***8*** mit Mail vom selben Tag, dass der Bf. die Meldung nach § 5 WIEREG in den nächsten Tagen erledigen werde, er habe anscheinend Probleme mit dem USP. Am 18.5.2020 ist bei der Behörde eine neuerliche Anmeldung des Bf. zu Finanzonline für die ***1*** eingegangen. Der Bf. scheint als Vertreter gemäß § 81 BAO auf. Das ist quasi die Vorgeschichte zur Anlastung in diesem Verfahren. Am 10.2.2021 wäre eine jährliche Meldung nach § 5 WiEReG zu erstatten gewesen, die unterblieben ist. Am 28.2.2021 erging eine Erinnerung an die ***2*** z.H. des Bf. adressiert. Sie wurde an die Databox am 28.2.2021, 20:17 Uhr zugestellt. Nach Auskunft der DIBE Verfahrensbetreuung vom 2.2.2022 wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am 5.9.2021) automatisch aus der Databox gelöscht. Die FON-Anmeldung für SD 727552 wurde am 2018-05-29 im USP durchgeführt. Wegen Zustellung an SD 727552, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wurde der Bf. in der Grunddatenverwaltung als § 81 BAO Vertreter angemerkt. Am 17.5.2021 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen. Der Bescheid wurde an die Databox am 17.5.2021, 12:19 Uhr zugestellt, er enthielt die Aufforderung bis 8.7.2021 die versäumte Meldung vorzunehmen. Diese Aufforderung stellt die zweite Erinnerung da. Mit Verständigung vom 26.7.2021 wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht und am 28.7.2021 nach Zustellung der Einleitung des Verfahrens die Nachmeldung vorgenommen. Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist. Die nach § 15 Abs. 2 WiEReG strafbare Meldepflichtverletzung ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am 8.7.2021 eingetreten und hat mit Nachmeldung am 29.7.2021 geendet. Bf: Grundsätzlich ist der Vorhalt richtig, das klingt jedoch so, als hätte ich es vorsätzlich gemacht, mir ist jedoch lediglich ein Fehler unterlaufen. Ich hatte zunächst Frau ***36*** als steuerliche Vertreterin und habe immer alles was ich von der Finanz bekommen habe, sofort an die Steuerberaterin weitergeleitet. Ich habe auch mein ganzes Berufsleben lang immer alles sofort bezahlt. Es hat dann allerdings doch Probleme mit Frau ***36*** gegeben und sie hat eine Meldung für mich eben nicht vorgenommen. Sie hat mir auch nicht gesagt, dass jährlich eine Meldung vorzunehmen ist. Daher habe ich die steuerliche Vertretung neu an Herrn ***15*** übertragen. Ich bin Versicherungsmakler und hatte das verfahrensgegenständliche Unternehmen ausschließlich für eine Nebenschiene meiner gesamten Erwerbstätigkeit, die sich auf einige Firmen bezogen hat. Bereits seit 2021 kann ich die Maklerei auch unter der ***27*** erfassen, dies war eine rein umsatzsteuerrechtliche Entscheidung, die dazu geführt hat, dass es seinerzeit für diesen Bereich eine eigene Firma gegeben hat. V: Die Sache ist aber die, dass die Data-Box zur Zustellung auf ihren Namen eingerichtet war und daher nur sie Einsicht nehmen und melden konnten. Sie haben eben sichtlich nicht in die Data-Box geschaut und die Erinnerungen sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gelesen. Bf: Vor 10 Jahren war ich noch sehr an der Technik interessiert, nunmehr hat aber alles mein Sohn übernommen, der auch eine Ausbildung auf der HTL gemacht hat. Er hat auch die Data-Box eingerichtet, da ich das nicht könnte. Ich habe mich darum nicht angenommen, weil die Finanz eh alles auch immer anders schickt. V: Sie waren 2018 schon im Finanzonline, dann gab es eine weitere Beantragung 2020, haben sie da die Zugangsdaten verloren? Bf: Das weiß ich auch nicht. Das hat mein Sohn gemacht. Ich bin nicht auf die Idee gekommen, dass man jetzt in eine Data-Box schauen sollte und nichts mehr zugestellt erhält. Wenn ich etwas einbezahlt habe, bekomme ich immer noch eine Woche später eine Bestätigung dazu. V: Genau das ist die Eigenheit des WiEReG, dass dazu eine rein elektronische Meldepflicht normiert wurde und zwingend von Unternehmern diese Meldung an die Registerbehörde elektronisch zu erstatten ist. Dazu gab es bei Einführung 2018 eine umfangreiche Medienberichterstattung und auch Informationen durch die Kammern. Bf: Dazu habe ich meinen Steuerberater. Es war so, dass bei Einführung der Meldepflicht nach dem WiEReG auch die Steuerberater überfordert waren. Der alte Steuerberater ***15*** ist technisch auch nicht versiert, er konnte es auch nicht. Die Meldung hat dann letztlich sein Sohn vorgenommen. Jetzt habe ich wieder einen neuen Steuerberater, der die Meldungen an die Registerbehörde selbst vornimmt. Er hat mir dazu gesagt, dass er es gar nicht möchte, dass die Klienten Meldungen selbst machen. So stelle ich mir eine Vertretung vor. Er hat mir im Jänner ein Formular mit den Daten geschickt, damit ich diese bestätige und er im Jänner 2023 die Meldung vornehmen konnte. Ich verweise auch auf einen Mail-Schriftverkehr vom 15.5.2020 mit Herrn ***15***. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2018 auch Zustellungen nicht funktioniert haben. Es war auf einmal auch unser Postbote nicht mehr da und wir haben längere Zeit keine Post bekommen. Ich habe Herrn ***15*** geschrieben, dass er alle Meldungen an das Finanzamt vornehmen solle. Über Befragen des Verteidigers: Können Sie kurz sagen, welche Umsätze die Firma in den Jahren 2018 bis 2021 gehabt hat? Bf: Das waren ca. Euro 5.000 bis 6.000 pro Jahr. Vertr: Wer war an der Gesellschaft beteiligt? Gab es auch familienfremde Beteiligungen? Bf: Es war meine Frau beteiligt, dies im Umfang von 10%, auch an der KG waren nur ich und meine Frau beteiligt. Die KG hatte als Vermögen lediglich die Büroeinrichtung. Die ***1*** wurde im Dezember 2021 aufgelöst. Über Befragen der Amtsbeauftragten: Wann wurde das Mandatsverhältnis bei der Frau ***14*** gelöst? Die Vollmacht wurde nach meinen Unterlagen bereits am 4.12.2017 gekündigt. Wie hätte sie demnach für das Jahr 2018 eine Meldung vornehmen sollen? Bf: Das stimmt nicht. Sie war vom 1.2.2019 bis 1.1.2020 meine steuerliche Vertreterin. Ich habe ihr dann die Aufforderung für 2018 weitergeschickt, damit sie eine Meldung vornimmt. AB: Sie waren für die Finanzonlineanmeldung persönlich beim Finanzamt, haben aber heute gesagt, dass das durch ihren Sohn gemacht wurde. Bf: Wir waren gemeinsam dort und haben einige Anmeldungen vorgenommen, aber ich wurde dazu nur mitgenommen, die Entscheidungen hat mein Sohn getroffen. Alles was EDV ist, macht mein Sohn. Ich kenne mich da nicht mehr aus. Vertr: Ich verweise auf die Passage der Aussage der Frau ***14*** vor dem Spruchsenat. V: Aber Frau ***14*** hatte keine Zuständigkeit mehr für die verfahrensgegenständliche Meldepflichtverletzung 2021. Vertr: Ja." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden. § 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. § 5 WiEReG: Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: 1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern: a) Vor- und Zuname; b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Staatsangehörigkeit; e) Wohnsitz; Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e. 2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer; b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. 3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist); b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt. d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt. e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird. 4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden, b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können; c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln. Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich. Abs. 4: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält. Abs. 5: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden. Abs. 6: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist. Abs. 7: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Normen und Schlagworte

WiEReGStrafbemessungMeldeverpflichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300002/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300002.2023
Stammnummer
143072
Gültig
14.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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