Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2023
Verletzung der Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, kein Absehen von einer Strafe nach § 25 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2023vom 14.12.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträger nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrere unbefugte Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor.
Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß dem Finanzstrafgesetz das Bundesfinanzgericht zuständig.
Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet.
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates, daher hatte der zuständige Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes darüber abzusprechen.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Es war somit bereits auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des § 160 Abs. 1, 2 FinStrG eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat des BFG abzuhalten.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Zur ***1*** scheint in DIBE mit 14.10.2008 eine Anmeldung des Bf. mit dem Nachweis Firmenbuchauszug auf.
Am 7.9.2018 erging folgende Erinnerung, die zu Handen ***9*** zugestellt wurde:
"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher ersucht, dies bis längstens 17.12.2018 nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Am 20.12.2018 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, wiederum zu Handen ***14***
"Die mit Erinnerung vom 07.09.2018 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 01.04.2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHV Euro 1.000,00 festgesetzt."
Mit Bescheid vom 12.5.2020 wurde eine weitere Zwangsstrafe festgesetzt:
"Mit Bescheid vom 20.12.2018 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."
Dieser Bescheid wurde mit RsB Brief an die ***1***.
Am 18.5.2020 ist bei der Behörde eine Anmeldung des Bf. zu Finanzonline für die ***1*** eingegangen. Der Bf. scheint als Vertreter gemäß § 81 BAO auf.
Erinnerung 28.2.2021:
Am 28.2.2021 erging eine Erinnerung an die ***1*** z.H. des Bf. adressiert. Sie wurde an die Databox in FinanzOnline am 28.2.2021, 20:17 Uhr zugestellt. Nach Auskunft der DIBE Verfahrensbetreuung vom 2.2.2022 wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am 5.9.2021) automatisch aus der Databox gelöscht. Dazu wurde weiteres ausgeführt:
An welches Steuersubjekt eine Zustellung erfolgt, wird vom zustellenden Verfahren festgelegt.
Die Databox kann nur vom FON-Teilnehmer selbst gelesen werden.
Die FON-Anmeldung für SD 727552 wurde am 2018-05-29 im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP übermittelt:
• FAMILIENNAME: ***23***
• VORNAME: ***22***
• GEBURTSDATUM: ***17***
Wegen Zustellung an ***18***, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wird immer an den in der GDV angemerkten § 81 Vertreter zugestellt."Inhalt der Erinnerung:
"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens 21.04.2021 nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Information:
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann für Sie auch die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als Compliance-Package an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Sie ersparen sich dadurch die gesonderte Übermittlung dieser Dokumente an bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare u.a. Mit dem Hochladen der Dokumente in ein gültiges Compliance-Package erfüllen Sie überdies Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten digital.
Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird.
Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at.
Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung."
Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 17.5.2021, zweite Erinnerung mit Nachfristsetzung
Am 17.5.2021 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen. Der Bescheid wurde an die Databox am 17.5.2021, 12:19 Uhr zugestellt.
"Sie haben am 28.02.2021 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 08.07.2021 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."
Einleitung des Finanzstrafverfahrens 26.7.2021:
Mit Verständigung vom 26.7.2021 wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, dass er als Geschäftsführer der ***1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung am 12.05.2020 sowie 17.05.2021 eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) iVm § 11 FinStrG begangen habe.
Hiervon werde er gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG verständigt.
Gemäß § 116 FinStrG werde er aufgefordert, sich bis zum 10. August 2021 schriftlich zu rechtfertigen.
Dazu rechtfertigte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28.7.2021 selbst mit folgenden Ausführungen:
"Erklärung zur Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, Strafnummer: ***11***
Sehr geehrte Frau ***12***,
wie mit Ihnen telefonisch besprochen, versuche ich hiermit schriftlich, nochmals näher zu bringen, wie es zu den verketteten und unglücklichen Umständen bezüglich der Meldepflichtverletzung gekommen ist.
Im Jahre 2018 habe ich meinen Steuerberater gewechselt (von ***13*** zu Frau ***14***).
Da es mit Frau ***14*** leider einige Probleme gegeben hatte - unter anderem wurde auch die Meldung nach § 5 WiEReG, um die ich sie gebeten hatte, nicht durchgeführt - habe ich wiederum den Steuerberater gewechselt und bin zu Herrn ***8*** gewechselt.
Herr ***15*** hat dann die Sache mit der Meldung bereinigt und auch mit Herrn ***7*** vom Finanzamt in ***16*** bezüglich der Strafe alles besprochen.Für mich war die Sache eigentlich dann erledigt.
Zu meiner großen Überraschung habe ich jetzt wieder einen RSa-Brief mit einer weiteren Androhung auf Strafe in Bezug auf die Unterlassung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG erhalten.
Nachdem ich mit Ihnen telefoniert hatte, habe ich unverzüglich Herrn ***15*** angerufen und ihn gefragt, was es damit auf sich hat, und ob dies nun doch nicht alles erledigt ist.
Er hat mir daraufhin geantwortet, dass er schon alles bezüglich der Strafandrohung erledigt hätte, ich aber die Meldung trotzdem noch zusätzlich selbst hätte machen müssen, da er dies für mich leider nicht erledigen könne. Ich hätte dazu sogar zu einem Notar gehen müssen?!?
Dies habe ich aber so nie verstanden. Für mich war die logische Reihenfolge, dass zuerst der Tatbestand bereinigt werden müsse (Nachkommen der Meldepflicht), und dass dann erst die Strafe erlassen werden könnte. Somit war für mich klar, dass auch die Meldung gemacht hat werden müssen, und für mich kein weiterer Handlungsbedarf mehr von Nöten ist.
Da es sich hier - abgesehen von der Verkettung negativer Umstände - offensichtlich um ein Missverständnis und um keine böse Absicht oder eine Fahrlässigkeit handelt, ersuche ich Sie hiermit noch ein letztes Mal um Nachsicht und das Verfahren ohne Strafe einzustellen.
Ich habe die stets meine Steuern pünktlich bezahlt und verspreche Ihnen, dass ich in Zukunft persönlich noch besser darauf achten werde, dass diese Aufforderungen unverzüglich erledigt werden.
Die Meldung wurde übrigens heute von der Steuerberatung ***15*** (***15*** Jun.) ohne Probleme durchgeführt."
Mit Schreiben vom 14.9.2021 kam ***14*** der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage im Finanzstrafverfahren des Bf. nach und gab unter Wahrheitspflicht an:
"Zum oben genannten Verfahren teile ich folgendes mit:
Mir wurde seitens der ***35*** am 04.12.2017 die Vollmacht gekündigt. Ende 2018 wurden dennoch Schriftstücke bezüglich WiEReG an uns zugestellt, allerdings gingen diese bei uns ins "Leere'' da wir den Klienten bereits aus unserem Klientenstamm entfernt haben, da wir ja keine Vollmacht mehr hatten. Was technisch das Problem war, bzw. warum die Schriftstücke nicht an den neuen Steuerberater übermittelt wurden kann ich leider nicht nachvollziehen."
Schriftliche Zeugenaussage ***7*** 8.10.2021:
"• Wie erfolgte die Kontaktaufnahme des Beschuldigten bzgl. der festgesetzten Zwangsstrafen?
Die Kontaktaufnahme erfolgte per Mail über den Steuerberater.
• Gab es schriftliche Eingaben des Beschuldigten bzgl. der festgesetzten Zwangsstrafen?
Die Eingabe erfolgte per Mail.
• Wurde der Beschuldigte steuerlich vertreten?
Ja, durch den Steuerberater ***21***, ***28***, ***29***
• Welche Auskünfte erteilten Sie dem Beschuldigten bzgl. der Meldeverpflichtung gem. § 5 WIEReG?
Da der Steuerberater über die Meldeverpflichtung Bescheid wusste, wurden darüber keine weiteren Auskünfte erteilt.
Warum wurde die mit Bescheid vom 20.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe storniert?
Warum wurde die mit Bescheid vom 12.05.2020 festgesetzte Zwangsstrafe storniert?
Ergänzend zu den o.a. Antworten muss ich ausführen, dass die Antworten nur die Zwangsstrafe vom 12.05.2020 betreffen. Diese Zwangsstrafe wurde aufgrund des Mailverkehrs vom 18.05.2020 - siehe Beilage - storniert. Diesem Mailverkehr ging ein kurzer Anruf des Steuerberaters voraus, in dem ich ihn bat, mir den Sachverhalt per mail zu schildern.
Der Abschreibung im Jahr 2018 müsste ein Telefonat mit dem Inhalt, dass die Aufforderung und die Erinnerung zur Meldung nach § 5 WiEReG nie erhalten worden waren, vorausgegangen sein. Leider gibt es dazu keinen Aktenvermerk.
Wie Sie aus dem Mailverkehr ersehen können, habe ich die Zwangsstrafe von 4.000,-aufgehoben, da It Angaben des Steuerberaters der Bescheid falsch adressiert war. Der Steuerberater versicherte mir, dass die Meldung nachgeholt werden würde. Der Eindruck, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestünde, kann daher leider nicht nachvollzogen werden.
Diesem Schreiben ist Mailschriftverkehr angehängt.
Mail des Bf. vom 15.5.2020 an ***8***: Sehr geehrter Herr ***15***, zu meiner großen Überraschung habe ich heute diesen Brief gem. Anhang bekommen.
1. Kann ich mich nicht auf diesen Brief erinnern (2018!) - Er wurde wahrscheinlich gar nicht zugestellt, da 2. die Adresse falsch ist, weil sich die KG & Co KG in ***26*** befindet.
Ich bin nicht bereit, für dieses Minivergehen (die Finanz müsste ja ohnehin alle Daten haben!!) auch nur 1 Cent zu bezahlen.
Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben und eventuell die gewünschten Antworten an das Finanzamt weiterzuleiten.
Dem folgte Mailschriftverkehr zwischen ***8*** und ***7***, als Mitglied der Abgabenbehörde.
Mit Mail vom 18.5.2020 teilte ***7*** ***8*** mit, dass er den Bescheid über die Festsetzung von € 4.000,00 aufgehoben habe und fragte an, ob die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WIEREG noch nicht erfolgt sei.
Dazu teilte ***8*** mit Mail vom selben Tag mit, dass der Bf. die Meldung nach § 5 WIEREG in den nächsten Tagen erledigen werde, er anscheinend Probleme mit dem USP habe."
Strafverfügung 5.11.2021:
Am 5.11.2021 erging eine Strafverfügung. Der Bf. wurde schuldig gesprochen, vorsätzlich als Geschäftsführer der ***1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben.
2. Gemäß § 15 (1) Z 2 WiEReG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000, - verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen festgesetzt.
3. Gemäß § 185 FinStrG wurde bestimmt, dass die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500, -- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen seien.
Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde aus:
Nach § 15 (1) Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht gem. § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Schreiben vom 28.02.2021 wurde der Beschuldigte unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum 21.04.2021 nachzuholen.
Mit Bescheid vom 17.05.2021 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.
Am 26.07.2021 wurde das Finanzstrafverfahren (FV ***37***) eingeleitet.
Zur schriftliche Stellungnahme vom 28.07.2021:
Der Beschuldigte gibt an, dass im Jahr 2018 Frau ***14*** beauftragt wurde der WiEReG Meldeverpflichtung nachzukommen. Dazu ist anzuführen, dass es sich nicht um den verfahrensgegenständlichen Zeitraum handelt.
Der Beschuldigte gibt an, dass er einen RSa Brief erhalten habe und daraufhin, seinen Steuerberater kontaktiert habe, dieser ihm erklärt habe, dass die Strafandrohung abgewendet sei, jedoch die Meldung trotzdem durchgeführt werden müsse. Dies habe der Beschuldigte aber nicht so verstanden. Festzuhalten ist, dass mit Schreiben vom 28.02.2021 der Beschuldigte unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- erneut aufgefordert wurde, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum 21.04.2021 nachzuholen. Der Meldeverpflichtung gem. § 5 WiEReG wurde erst am 28.07.2021 nachgekommen.
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Finanzstrafverfahrens erfüllt das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach § 15 (1) WiEReG kann das Finanzvergehen bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro bestraft werden.
Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: die Unbescholtenheit, als erschwerend: kein Umstand sodass bei einem Strafrahmen gem. § 15 Abs. 1 WiEReG bis zu € 200.000 mit der umseitig festgesetzten Strafe, die sich im untersten Teil des möglichen Strafrahmens befindet, das Auslangen gefunden werden kann.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).
Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500,-).Mit Schreiben vom 18.11.2021 wurde die Vertretungsvollmacht des nunmehrigen Verteidigers bekannt gegeben und zwecks Vorbereitung einer Beschwerde gegen die Strafverfügung vom 05.11.2021 um Übermittlung der beiden Aufforderungen, die vor dieser Strafverfügung an seine Mandantschaft übermittelt wurde, samt Zustellnachweis, ersucht.
Am 2.12.2021 wurde Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.11.2021 erhoben:
"Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er mit Schreiben vom 28.02.2021, unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, aufgefordert worden wäre, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG bis zum 21.04.2021 nachzuholen. Mit Bescheid vom 17.05.2021 wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.
Am 26.07.2021 wurde das Finanzstrafverfahren zu obiger GZ eingeleitet. Der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG kam der Beschuldigte am 28.07.2021 nach.
In seiner Stellungnahme vom 28.07.2021 gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Aufforderungen zur Erstattung der Meldung im Jahr 2018 seinen Steuerberater mit dieser Meldung beauftragt hätte, und von diesem er die Mitteilung erhalten hätte, dass diese für ihn die Meldung durchgeführt hätten. Festgehalten wird, dass sich dieses Vorbringen auf das Jahr 2018 bezog und nicht auf den Sachverhalt, der dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren zugrunde liegt.
Außer Streit gestellt wird, dass Herr ***Bf1*** Geschäftsführer der ***1*** ist, somit für die Einhaltung der Meldepflicht verantwortlich.
Die ***1*** hat derzeit als einzigen Kommanditisten Herrn ***Bf1*** selbst, sowie als unbeschränkten Gesellschafter die ***2***. Die letzte Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer in dieser Gesellschaft fand im Jänner 2011 statt, in welcher der Kommanditist ***5*** aus dieser KG ausgeschieden ist. In der ***2*** ist Herr ***Bf1*** ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter, und einzige Kommanditistin seine Ehegattin, Frau ***6***. Hier fand die letzte Änderung eben gleichzeitig am 09.01.2011 statt. Treuhandvereinbarungen existierten nie.
Die ***1*** (im Folgenden kurz Co KG) hat einen maximalen Umsatz von € 5.000,00/Jahr, welcher aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für eine sogenannte "***Service-Card***" besieht, sowie geringfügige Einkünfte aus Vermittlungsprovisionen. Nachdem hier eine geringfügige Mitarbeiterin beschäftigt ist, wird hier kein Gewinn erzielt, und wird sie daher mit Jahresende aufgelöst, und werden in den nächsten ein bis zwei Wochen die entsprechenden Löschungsdokumente unterschrieben werden.
Der Beschuldigte hat erstmals durch das Schreiben vom 26.07.2021 von einem Finanzstrafverfahren bzw. von einer Unterlassung seiner entsprechenden Meldepflicht erfahren. Dem Beschuldigten ist hier nicht erinnerlich, dass er eine sonstige Aufforderung, insbesondere die zweimalige Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, mit welcher er aufgefordert wurde, seiner Meldepflicht nachzukommen, erhalten hat. Dies geht auch aus dem Sachverhalt hervor, nach welchem ihm ja am 26.07.2021 die Mitteilung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zugestellt wurde, und er dann sofort 2 Tage später eine schriftliche Stellungnahme abgab, und auch die Meldung. Wäre ihm tatsächlich hier früher eine Aufforderung hinsichtlich der Meldepflicht zugestellt worden, so hätte er natürlich hier, wie auch aufgrund des Schreibens vom 26.07.2021, sofort reagiert.
Dazu wird auch mitgeteilt, dass bereits um Akteneinsicht ersucht wurde, bzw. auch um Übermittlung von angeblichen Zustellnachweisen, bis dato aber hier keinerlei Unterlagen von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. Der Beschuldigte behält sich vor, sobald diese Akteneinsicht vorliegt, seinen Einspruch dementsprechend zu ergänzen.
Es liegen daher keinesfalls die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG vor, da hier - kein Nachweis besteht, dass der Beschuldigte zweimal zur Meldepflicht aufgefordert wurde.
Aus advokatorischer Vorsicht wird auch vorgebracht, dass von Seiten des Beschuldigten auch kein Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht vorliegen würde. Sämtliche steuerlichen und finanzrechtlichen Angelegenheiten wurden vom Beschuldigten seit Begründung seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit seit ca. 15 Jahren Steuerberatern übergeben. Dies wurde auch in seiner Stellungnahme im Jahr 2018 erwähnt, wobei der Beschuldigte hier versehentlich annahm, dass es sich wieder um dieselbe Angelegenheit handelt. Er vertraute daher auf die Erfüllung sämtlicher finanzrechtlicher Verpflichtungen durch diese.
Festgehalten wird, dass es sich auch um eine Familiengesellschaft handelt, und hier außer dem Beschuldigten und seiner Ehegattin weder in der Co KG noch in der persönlich haftenden Gesellschafterin niemand anderer, außer diesen beiden, beteiligt ist, auch nicht durch Treuhandvereinbarungen oder ähnliches. Aus advokatorischer Vorsicht wird daher auch weiters vorgebracht, dass aufgrund des allfällig nur geringen Verschuldens des Beschuldigten hier die Voraussetzungen für ein Vorgehen gem. § 25 FinStrG bzw. für die wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gegeben wären.
Beweis: Einvernahme Beschuldigter
Es wird daher beantragt, die angefochtene Strafverfügung ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtene Strafverfügung zu beheben und gem. § 25 FinStrG vorzugehen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Jedenfalls werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat beantragt."
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 11.2.2022 wurde diese Rechtssache an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt und dazu unter Punkt 5. Stellungnahme der Amtsbeauftragten ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 07.09.2018 wurde die ***1*** unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum 17.12.2018 nachzuholen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom 20.12.2018 eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- angedroht für den Fall, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht spätestens bis zum 01.04.2019 nachgeholt wird.
Festzuhalten ist, dass diese Schreiben wie vom Beschuldigten behauptet an Frau ***14*** gesendet wurden.
Da innerhalb der gesetzten Frist wiederum keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgt ist, wurde mit Bescheid vom 12.05.2020 eine Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschuldigten bei der Post, Geschäftsstelle ***19***, ***20***, hinterlegt und am 15.05.2020 abgeholt.
Mit Schreiben vom 28.02.2021 wurde die ***1*** unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum 21.04.2021 nachzuholen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom 17.05.2021 eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- angedroht für den Fall, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht spätestens bis zum 08.07.2021 nachgeholt wird.
Das Mahnschreiben sowie der Bescheid wurden dem Beschuldigten am 28.02.2021 und am 17.05.2021 elektronisch in die Databox in FinanzOnline zugestellt.
Der Beschuldigte gibt in der Stellungnahme vom 05.08.2021 an, dass die Steuerberaterin Frau ***14*** die Meldung nach § 5 WiEReG trotz seiner Beauftragung nicht durchgeführt habe. Die Vollmacht wurde mit 04.12.2017 seitens des Beschuldigten gekündigt, somit konnte der Beschuldigte Frau ***14*** nicht mit der Meldung nach § 5 WiEReG beauftragt haben.
Der Beschuldigte gibt im Einspruch vom 02.11.2021 an, dass er erstmals durch das Schreiben vom 26.07.2021 (Einleitung zum Strafverfahren) von einer Unterlassung seiner entsprechenden Meldepflicht erfahren hat.
Im E-Mail-Verkehr vom 15.05.2020 zwischen dem Steuerberater Herrn ***15*** und dem Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte über seine Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG Bescheid wusste.
Zu dem Schreiben vom 31.01.2022 eingebrachten Beweismittel wird festgehalten, dass es sich bei den angefügten Screenshots (Auszug) um zwei verschieden Posteingänge handelt.
Am Auszug vom 18.1.2022: wird die Databox angezeigt
Am Auszug vom 25.1.2022: wird das Posteingangsbuch angezeigt
Das Posteingangsbuch ist für den FON-Teilnehmer ersichtlich. Für Unternehmen und Private mit L1 erfolgt der Aufruf unter "Admin/Posteingangsbuch".
Die Privaten mit L1 haben im neuen FON-Design die Möglichkeit in den Nachrichten unter "Eingehende" eine Zustellhistorie aufzurufen. Der wesentliche Unterschied ist, dass im Posteingangsbuch nur die Angaben zu den Zustellungen und der jeweilige Status angezeigt werden. Die Dokumente (die elektronischen Zustellungen) können nur in den Nachrichten geöffnet werden.
Es ist korrekt, dass sich am 18.1.2022 nicht mehr beide Schriftstücke in der Databox befanden. Die Mahnung vom 28.2.2021 wurde nie gelesen. Die Zustellungen werden nach bestimmten Zeiträumen automatisiert gelöscht. Im konkreten Fall wurde die Mahnung ungelesen nach einem halben Jahr am 5.9.2021 automatisiert gelöscht.
Der vorgebrachten Behauptung im Schreiben vom 31.01.2022, dass sein ehemaliger Steuerberater die Kanzlei ***21*** hier ohne sein Wissen den Finanzonline Zugang angelegt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst am 14.10.2008 erstmals für die ***1*** einen Zugang zu Finanzonline beantragt hat.
Die FON-Anmeldung vom 29.05.2018 wurde durch den Beschuldigten im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP (Unternehmensserviceportal) übermittelt:
FAMILIENNAME: ***23***
VORNAME: ***22***
GEBURTSDATUM: ***17***
Desweiteren ist der Behauptung entgegenzuhalten, dass am 18.05.2020 ein erneuter Zugang zu Finanzonline / Unternehmensserviceportal Portals (Formular Fon 1) durch den Beschuldigten persönlich beantragt wurde. Dieser Antrag wurde am 19.05.2020 bearbeitet. Da mit 18.05.2020 persönlich die Anmeldung zu FinanzOnline beantragt wurde, hatte der Beschuldigte die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box der ***1***. Das gescannte Formular FON 1 das persönlich vom Beschuldigten in der Dienststelle ***16*** am 18.05.2020 abgeben wurde liegt als Anlage bei.
Der Beschuldigte gibt an, dass die Nichtzustellung der Benachrichtigung darin begründet sein könne, dass zu diesem Zeitpunkt Zustellvollmachten für seinen ehemaligen Steuerberater bestanden haben. Festzuhalten ist, dass die Databox nur vom FON-Teilnehmer also dem Beschuldigten selbst gelesen werden kann. Desweiteren wird festgehalten, dass der Abgabenbehörde keine Zustellvollmachten des Steuerberaters ***21*** vorliegen beziehungsweise vorlagen.Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (Ritz, BA0 6, § 98).
Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox gilt auch dann als Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz BA0 6, § 98 Rz 4, BFG 28.04.2020, RV/7100902/2020, BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015).
Das von dem Beschuldigten behauptete Fehlen einer Verständigung über die erfolgte elektronische Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe per E-Mail ändert somit nichts an der Wirksamkeit der Zustellung in die Databox. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 31.01.2022 wurde dem Beschuldigten die Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- und der Bescheid zur Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- somit rechtswirksam zugestellt.
Die objektive Kenntnisnahme der oben genannten Schriftstücke, welche für den erfolgreichen Zugang ausreichend ist, war somit jederzeit durch den Beschuldigten möglich. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Das Unterlassen der gelegentlichen Kontrolle der Data-Box der ***1*** stellt ein Verhalten dar, welches gegen Sorgfaltsnormen verstößt, die den Beschuldigten als Geschäftsführer treffen, zumindest grobe Fahrlässigkeit darstellt, da ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen die Data-Box seines Unternehmens auf Neuigkeiten kontrolliert hätte. Die Databox kann nur vom FON-Teilnehmer selbst gelesen werden.
Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ergibt sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben. § 3 Abs. 3 WiEReG normiert die Pflicht des Rechtsträgers, die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Spruchsenates vom 23.5.2022:
"Zur Person des Bf.:
Ich wurde am ***17*** geboren, bin österreichischer Staatsangehöriger und in ***24*** wohnhaft.
Ich bin Geschäftsführer der ***1***, der ***3*** und der ***2***. Darüber hinaus bin ich auch als Konsulent für die ***25*** tätig. Aus all diesen Beschäftigungen erziele ich Nettoeinkünfte von rund € 4.000,00 pro Monat (12x im Jahr).
Ich bin Hälfteeigentümer eines Wohnhauses an der Wohnsitzadresse. Dieses ist rund € 400.000,00 wert. Dem gegenüber haften Schulden von rund € 80.000,00 aus. Ich bin in Österreich bislang unbescholten.
Zur Sache:
Der Beschuldigte erklärt, dass hinsichtlich der beiden Aufforderungen für Februar und andererseits im Mai 2021 diese über FinanzOnline zugestellt wurden. Er hat sich jedoch auf seinen Steuerberater verlassen und ist davon ausgegangen, dass dieser ihn auf die betreffenden Pflichten zur Abgabe der WiEReG-Erklärung hinweisen werde. Nunmehr hat er sich einen Zugang zu FinanzOnline verschafft. Nach seiner Einsichtnahme in den diesbezüglichen Vorgang kann er den Lebenssachverhalt bestätigen. Festgehalten wird, dass auf die Einvernahme des Mag. ***21*** einvernehmlich verzichtet wird."
Zum Sachverhalt nach den Feststellungen des BFG:
Am 13.2.2018 wäre eine Erstmeldung nach § 5 WiEReG vorzunehmen gewesen, die unterblieben ist.
Die FON-Anmeldung vom 29.05.2018 wurde durch den Beschuldigten im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP (Unternehmensserviceportal) übermittelt: FAMILIENNAME: ***23***, VORNAME: ***22***, GEBURTSDATUM: ***17***.
Die Erinnerungen vom 7.9.2018 und 20.12.2018 die versäumte Erstmeldung nach dem WiEREG für die ***1*** vorzunehmen wurden an eine ehemalige steuerliche Vertreterin adressiert, deren Vollmacht nur bis zum Jahr 2017 bestand.
Mit Bescheid vom 12.5.2020 wurde eine weitere Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt, wobei der Bescheid mittels RsB an die ***1*** zugestellt wurde und am 15.5.2020 entgegengenommen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittelverfahren begonnen und der Bescheid aufgehoben.
Mit Mail vom 18.5.2020 teilte ***7*** dazu seitens des damaligen Finanzamtes ***16*** ***8*** mit, dass er den Bescheid über die Festsetzung von € 4.000,00 aufgehoben habe und fragte an, ob die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WIEREG noch nicht erfolgt sei.
Dazu antwortet ***8*** mit Mail vom selben Tag, dass der Bf. die Meldung nach § 5 WIEREG in den nächsten Tagen erledigen werde, er habe anscheinend Probleme mit dem USP.
Am 18.5.2020 ist bei der Behörde eine neuerliche Anmeldung des Bf. zu Finanzonline für die ***1*** eingegangen. Der Bf. scheint als Vertreter gemäß § 81 BAO auf.
Am 10.2.2021 wäre wiederum eine jährliche Meldung nach § 5 WiEReG zu erstatten gewesen, die unterblieben ist.
Am 28.2.2021 erging eine Erinnerung an die ***2*** z.H. des Bf. adressiert. Sie wurde an die Databox am 28.2.2021, 20:17 Uhr zugestellt. Nach Auskunft der DIBE Verfahrensbetreuung vom 2.2.2022 wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am 5.9.2021) automatisch aus der Databox gelöscht.
Die FON-Anmeldung für SD 727552 wurde am 2018-05-29 im USP durchgeführt.
Wegen Zustellung an ***18***, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wurde der Bf. in der Grunddatenverwaltung als § 81 BAO Vertreter angemerkt.
Am 17.5.2021 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen. Der Bescheid wurde an die Databox am 17.5.2021, 12:19 Uhr zugestellt, er enthielt die Aufforderung bis 8.7.2021 die versäumte Meldung vorzunehmen. Diese Aufforderung stellt die zweite Erinnerung da.
Mit Verständigung vom 26.7.2021 wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht und am 28.7.2021 nach Zustellung der Einleitung des Verfahrens die Nachmeldung vorgenommen.
Der Bescheid vom 17.5.2021 wurde nach der elektronischen Erfassung dazu erst am 18.1.2022 um 19:09 Uhr gelesen.
Zum objektiven Tatbestand:
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sind eine zumindest grob fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG sowie zweimalige Aufforderungen dieser nachzukommen.
Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat.
Der verfahrensgegenständliche Meldevorgang wäre bis zum 10.2.2021 vorzunehmen gewesen. Diese Verpflichtung jährlich zu melden besteht auch, wenn keine Änderung in den Eigentümerverhältnissen eingetreten ist.
In der Folge ergingen zwei Erinnerungen, die in die Databox zugestellt wurden, zu denen der Bf. den Zugang hatte, die er jedoch nicht eingesehen hat.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. BFG 20. 11. 2015, RV/2100371/2015).
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzung jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können. Er hat nur eben über ein halbes Jahr hinweg demnach keine Einsicht in die Databox vorgenommen.
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Es kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung ***16***; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Wiedereinsetzungsanträge wurden eingebracht.
Es liegt demnach eine einbekannte Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG vor und es sind rechtswirksam zwei Aufforderungen ergangen, die versäumte Handlung nachzuholen. Der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist somit erfüllt.
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. VwGH 10.07.1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189; 29.04.2019, Ra 2019/16/0027).
VwGH 16.9.2010, 2010/09/0149:
"Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0027). In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0027). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0136)."
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300002.2023
- Stammnummer
- 143072
- Gültig
- 14.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF