Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2023
Verletzung der Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, kein Absehen von einer Strafe nach § 25 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2023vom 14.12.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die nach § 15 Abs. 2 WiEReG strafbare Meldepflichtverletzung ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am 8.7.2021 eingetreten und hat mit Nachmeldung am 28.7.2021 geendet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Beginn und Ende bei einem Dauerdelikt eben im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen, daher waren diese Daten im Rahmen einer Spruchergänzung/Spruchberichtigung durch das BFG in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen.
Täter und subjektive Tatseite:
Außer Streit gestellt wurde, dass Herr ***Bf1*** für die Geschäftsführung der ***1*** und somit auch für die Einhaltung der Meldepflicht Verantwortlicher war.
Die ***1*** hatte im Tatzeitraum als einzigen Kommanditisten Herrn ***Bf1*** sowie als unbeschränkte Gesellschafterin die ***2***.
In der ***2*** (nunmehr ***27***) war Herr ***Bf1*** ab 3.10.2009 bis 5.2.2022 unbeschränkt haftender Gesellschafter.
Die letzte Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer in der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft fand im März 2011 statt, in welcher der Kommanditist ***5*** aus dieser KG ausgeschieden ist. Die Eintragung im Firmenbuch wurde mit 29.3.2011 vorgenommen.
Am 14.12.2021 wurde im Firmenbuch der Antrag auf Löschung erfasst.
Der Beschuldigte war nach handelsrechtlichen Vorgaben für die verfahrensgegenständliche jährliche Meldungserstattung nach § 5 WiEReG verantwortlich, daher ist er unmittelbarer Täter.
Dem Einwand, der Täter sei unberichtigbar unrichtig bezeichnet worden mit Verweis auf ein Erkenntnis des UFS zu einer unrichtig bezeichneten Abgabe ist entgegen zu halten, dass im Erkenntnis des Spruchsenates sehr wohl die richtige Person, nämlich ***Bf1*** namentlich genannt wurde und auch richtig angegeben wurde zu welchem Rechtssubjekt, der ***1***, eine Meldepflichtverletzung vorliegt.
Die Bezeichnung, dass er diese als Kommanditist begangen habe ohne weitere Erklärung, worauf seine Meldeverpflichtung handelsrechtlich begründet sei, ist zwar unzutreffend erfolgt, jedoch, da die Sache des Verfahrens, die durch Bezeichnung des Rechtssubjektes für das Handlungspflicht bestand und der Person, die diese Handlungspflicht traf, eindeutig bezeichnet wurde, im Rahmen der Berichtigungsmöglichkeiten des BFG im Beschwerdeverfahren korrigierbar.
Da es bereits zu dem nicht ordnungsgemäß erfüllten Meldevorgang im Jahr 2018 in den Jahren 2019 und 2020 ein umfangreiches Verfahren bei der Behörde gegeben hat, musste bei dem Bf. im Zeitpunkt des Eintrittes der Meldeverpflichtung für 2021 ein Problembewusstsein zu einer ihn treffenden Verpflichtung bestehen.
Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, dem seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte.
Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es in der Folge weiters erforderlich, dass zwei Erinnerungen ergehen und noch immer nicht gehandelt wird, weil hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite auf den Tatzeitpunkt des Beginnes des Dauerdeliktes abgestellt wird und die Strafbarkeit nach § 15 WiEReG erst bei Nichthandeln nach zweimaliger Erinnerung gegeben ist.
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Entscheidend für die Zustellung ist jedoch alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021 und BFG vom 27.07.2022, RV/7101807/2022).
Zu einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH am 24. August 2023 zu Ra 2023/13/0066 in seinem ersten Erkenntnis in einem Revisionsverfahren zu einem Schuldspruch nach dem WiEReG zum groben Verschulden ausgeführt:
"Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen.
Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Diese zuletzt genannte Bestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 45) wurde dazu ausgeführt, in § 8 Abs. 3 FinStrG solle in Übereinstimmung mit dem geplanten § 6 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit erfolgen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum damit angesprochenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde dazu u.a. ausgeführt (689 BlgNR 25. GP 6), nur jene Fälle seien als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes könne sowohl die zivilrechtliche (RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche (RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) Judikatur herangezogen werden.
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0087606; RS0044262).
Der Revisionswerber erklärt im Zulässigkeitsvorbringen ausdrücklich, der Rechtsansicht, es lägen wirksame Zustellungen der Aufforderung zur Meldung vor, werde nicht entgegengetreten. Es wird auch die - wenn auch dislozierte - Feststellung, es sei keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden, nicht bekämpft, sodass auch hier (vgl. bereits VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023) die Frage nicht zu beantworten ist, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen würde.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die fehlende Kenntnis des Revisionswerbers, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (vgl. - zu § 7 RGG - VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Der Revisionswerber macht dazu lediglich geltend, er habe die zugestellten Sendungen nachweislich nicht gelesen. Nähere Umstände, aus welchen Gründen dieses Lesen (also die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt) unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass der Revisionswerber von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht genannt. Es entspricht aber der Rechtsprechung (zur Wiedereinsetzung), dass etwa das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197). Das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstückes durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist als auffallend sorglos zu werten (vgl. RIS-Justiz RS0036811; RS0116536).
Dass bei der hier unbestritten vorliegenden Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar.
Der Beschuldigte hat demnach, da er die Zugangsdaten zur Databox hatte und weder seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, noch Einsicht genommen und diesbezügliche Erinnerungen eingesehen hat, nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt und die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Das Vorbringen, selbst zur Einrichtung einer Databox und Wahrnehmung der Verpflichtung zur elektronischen Meldungsvornahme an das Register nicht in der Lage zu sein, kann den Bf. nicht exculpieren. Ist ein Unternehmer selbst dazu nicht in der Lage die ihn treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, hat er sich eben eines geeigneten Vertreters zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zu bedienen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Der Spruchsenat kam unter Miteinbeziehung des Verhaltens des Bf. bei der Meldepflicht im Jahr 2018 zur Tatanlastung der vorsätzlichen Meldepflichtverletzung, der Senat des BFG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. lediglich grob fahrlässig keine Kenntnis von den Erinnerungen hinsichtlich der ihm nunmehr angelasteten Tat betreffend die Meldepflichtverletzung 2021 erlangt hat, bei der tatbezogen vorzunehmenden Betrachtung nur zu einer grob fahrlässigen Meldepflichtverletzung.
Zu einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG gibt es bisher nur ein einziges Strafverfahren, das mit a.o. Rev. an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurde, jedoch einige Erkenntnisse des BFG.
"Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen.
Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und das Vorliegen des geringen Verschuldens des Täters wird unter Berücksichtigung des zitierten Judikates des VwGH sowie des Umstandes, dass es bereits zur geforderten Meldung für das Jahr 2018 zu einer Versäumnis kam, nicht erfüllt.
Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.
Der VwGH hat sich zur Höhe festgesetzter Zwangsstrafen zu einer Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG mit Erkenntnis vom 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 wie folgt geäußert:
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0079, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).
"Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. Ritz/Koran, aaO, § 111 Tz 8, mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 WiEReG) eine Zwangsstrafe von insgesamt 5.000 € festgesetzt. Mit dem WiEReG wurde u.a. Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017). Wenn demnach Sanktionen bei Verstößen (u.a.) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie) sein sollen, so geht aus den Erwägungen des Bundesfinanzgerichts aber nicht hervor, warum im vorliegenden Fall, in dem die Aufforderung der Revisionswerberin tatsächlich nicht bekannt war, die Zwangsstrafe insgesamt mit dem Höchstbetrag festzusetzen war (vgl. zu Kriterien etwa VwGH 28.2.1989, 86/14/0033; 22.2.2000, 96/14/0079)."
Somit ist naturgemäß auch eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar.
§ 15 Abs. 1 Z 4 WieReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.
Verfahrensgegenständlich war einer Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe. Dieser Verpflichtung ist der Bf. schon 2018 bei der Erstmeldung nicht ordnungsgemäß nachgekommen und eben 2021 wiederum nicht, wobei er jedoch die entsprechenden Erinnerungen nicht kannte, weil er grob fahrlässig über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat, woraus sich die Ansicht des BFG ergeben hat, dass er die Meldepflichtverletzung nur grob fahrlässig begangen hat.
Nach den Vorgaben für eine Strafbarkeit dieser Unterlassung bestand das strafbare Verhalten (nach der Fristsetzung mit der zweiten Erinnerung) jedoch lediglich in einem Zeitraum von 3 Wochen bis zur Nachmeldung, wobei der Handlungspflicht fast ein halbes Jahr nicht nachgekommen wurde.
Fahrlässig begangene Finanzordnungswidrigkeiten sind dem Finanzstrafsystem fremd.
Wenn man jedoch die Strafdrohung für eine Finanzordnungswidrigkeit rein gedanklich auf ein grob fahrlässiges Verhalten zu einer unterlassenen Meldung trotz zweimaliger Erinnerung umlegt, ergäbe sich eine Annahme einer Strafwürdigkeit im Fall einer Meldepflichtverletzung zu einer Meldepflicht, dass sich eh nichts geändert habe, bis 12.500 €.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es hinsichtlich der ***1*** zu keinen weiteren Finanzvergehen kommen wird, da sie bereits aufgelöst wurde, das Verschulden zwar nicht unbedeutend ist, jedoch die Folgen der Meldepflichtverletzung in diesem Fall nur in der Verletzung einer "Formerfüllungsverpflichtung" zu sehen sind und den nicht mehr bestehenden spezialpräventiven Überlegungen zur Person des Bf., der sich in einem langen Erwerbsleben bisher nichts zu Schulden kommen hat lassen, wie der Berücksichtigung seiner allerdings mehr als durchschnittlich guten Einkommenslage hat der Senat die neu ausgesprochene Geldstrafe als angemessen erachtet.
Durch diese Geldstrafe sind auch generalspezifische Erfordernisse (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) erfüllt.
Die bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG, wobei bei beantragter Zuständigkeit des Spruchsenates stets zu beachten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafdrohung bei 6 Wochen verbleibt, weswegen die Ersatzfreiheitsstrafe überproportional zum Ausspruch des Spruchsenates reduziert wurde.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 300,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 14. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300002.2023
- Stammnummer
- 143072
- Gültig
- 14.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF