…Rechte und Pflichten eindeutig festzulegen. Das von der Berufungswerberin angesprochene, ihr von Bekannten und Freunden eingeräumte, übliche Gastrecht, unterscheidet sich doch sehr klar vom Berufungssachverhalt und ist folglich nicht geeignet die Fremdüblichkeit der Vertragsgestaltung zu beweisen. Andere (konkrete) Hinweise, warum dieser Passus fremdüblich sein soll…
…Projekten war es sowohl hinsichtlich Dokumentation als auch Zahlungsabwicklung anders gelagert, als wie bei der Vertragsgestaltung mit Hrn. A. Diese Vertragsgestaltung mit Herrn A sei absolut auffallend und unüblich im Verhältnis zu den anderen abgewickelten Projekten. Die Darstellungen des Bf erscheine der Amtspartei absolut unglaubwürdig.…
…vorläge. Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es an einer nach außen zum Ausdruck kommenden, fremdüblichen Vertragsgestaltung, da üblicherweise zumindest Art und Umfang der Leistungserbringung sowie der Zeitpunkt der Verrechnung schriftlich fixiert werden. Völlig unüblich erscheint ferner, dass die Z GmbH - tatsächlich in der Person des Bf…
…26/11, zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen). Das die Bauwerke dabei allenfalls nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet wurden (worauf in einer Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes hingewiesen wurde), ist im übrigen eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/15…
…und an ihren Lebensgefährten vermieteten Geschäftsräumlichkeit war, wobei jedoch dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis die Merkmale der Fremdüblichkeit in ihrer Gesamtheit fehlten. Er beurteilte die Vermietung aufgrund einer unüblichen Mietzinsgestaltung als nichtunternehmerisch und alternativ dazu auch als Liebhabereibetätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung (LVO)…
…unter Fremden unübliche Vertragsgestaltung zum Ferienhaus zwischen den Eheleuten. So erscheint es - neben der unterbliebenen Konkretisierung des Mietobjekts hinsichtlich Größe, Ausstattung und Erhaltungszustand (mit Hinweis auf einen deutlichen Erhaltungsrückstau, wie er im vorliegenden Fall offenbar das Dach des Hauses betraf) - unter fremden Mietvertragsparteien insbesondere unüblich…
…unter Fremden unübliche Vertragsgestaltung zum Ferienhaus zwischen den Eheleuten. So erscheint es - neben der unterbliebenen Konkretisierung des Mietobjekts hinsichtlich Größe, Ausstattung und Erhaltungszustand (mit Hinweis auf einen deutlichen Erhaltungsrückstau, wie er im vorliegenden Fall offenbar das Dach des Hauses betraf) - unter fremden Mietvertragsparteien insbesondere unüblich…
…sei. Im Weiteren legten die Beschwerdeführervertreter dar, dass eine Ermittlung der Leasingraten nach Abzug der Kaution von den Anschaffungskosten wirtschaftlich sogar geboten sei, um eine unübliche und überhöhte Verzinsung auszuschließen. Was die Finanzierung betreffe, sei zu beachten, dass die Leasingnehmerin eine ausschließlich auf dem Bankensektor…
…der H. durchgeführt wurden, lässt darauf schließen, dass dem Stifter in seiner Funktion als Geschäftsführer besondere Rechte eingeräumt waren. d) Liegen der Nutzungsüberlassung Vertragsgestaltungen zu Grunde, die marktüblichen Gegebenheiten entsprechen? Dabei ist der neben der Angemessenheit des Mietzinses der Vertragsschlussform, dem übrigen Vertragsinhalt, wie…
…und keine unübliche Gestaltung vorliegt und durch Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, die Verschiebung von stillen Reserven verhindert worden ist. Damit sind die Kriterien der "Nahen-Angehörigen-Judikatur" bzw. der Fremdüblichkeit erfüllt, die Einlagen sind nicht als verdecktes Kapital anzusehen und es liegen keine ungewöhnlichen Vertragsgestaltungen vor…
…an sich unüblich und wurden ja auch Absprachen über die Entrichtung des Kaufpreises unter Vorabanrechnung der erwarteten KESt-Gutschrift getroffen. Da sich Banken aufgrund ihrer spezifischen Geschäftstätigkeit regelmäßig gegen Risiken absichern, erscheint es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine…
…an sich unüblich und wurden ja auch Absprachen über die Entrichtung des Kaufpreises unter Vorabanrechnung der erwarteten KESt-Gutschrift getroffen. Da sich Banken aufgrund ihrer spezifischen Geschäftstätigkeit regelmäßig gegen Risiken absichern, erscheint es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine…
…regelmäßig gegen Risiken absichern, erscheint es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen…
…der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehungen der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Die relevanten abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung ab. Bei unklaren Vertragsgestaltungen hat derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich daruf beruft (VwGH 29.6.1995, 93/15/0115). Vorweg wird festgehalten: …
…Diese Art der Abwicklung habe allerdings ausschließlich gebührenrechtliche Gründe. Bis zur Novellierung des Gebührengesetzes sei der Kreditauftrag gebührenfrei gewesen und habe somit ein legales Mittel zur Gebührenvermeidung dargestellt. Auch die kontomäßige Abwicklung sei nicht als unüblich anzusehen. Das seitens der Betriebsprüfung angeführte Konto der P…
…Der Einwand, es sei Risikokapital zur Verfügung gestellt worden, überzeuge nicht, da die GmbH doch mit einer Eigenkapitalquote von 25 % über eine übliche Ausstattung mit Eigenmitteln verfüge. In der gegebenen Situation hätten die Gesellschafter Eigenkapital zugeführt, mit der Konsequenz, dass bei den Banken hierfür allenfalls…
…2721/79). Sale-and-lease-back-Verträge sind übliche Vertragsgestaltungen und daher für sich noch nicht missbrauchsverdächtig (VwGH 16.12.1998, 93/13/0257). Wird jedoch eine Gestaltung mit unüblichen Vertragsbedingungen in Form einer Sale-and-lease-back-Konstruktion gewählt, um Steuervorteile zu lukrieren (etwa…
…konkret ausgestaltet war, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen, Vorgängen und Vertragsgestaltungen befragt worden wäre, geht aus diesen ebenfalls nicht hervor. Aussagen anderer Trainerinnen und Trainer ihre eigene Tätigkeit betreffend wurden der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, weshalb auch nicht…
…konkret ausgestaltet war, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen, Vorgängen und Vertragsgestaltungen befragt worden wäre, geht aus diesen ebenfalls nicht hervor. Aussagen anderer Trainerinnen und Trainer ihre eigene Tätigkeit betreffend wurden der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, weshalb auch nicht…
…konkret ausgestaltet war, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen, Vorgängen und Vertragsgestaltungen befragt worden wäre, geht aus diesen ebenfalls nicht hervor. Aussagen anderer Trainerinnen und Trainer ihre eigene Tätigkeit betreffend wurden der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, weshalb auch nicht…