Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0280-L/05
Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Mutter und Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-L/05vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch Dkfm
Fleischmann & Dr. Pinggera OEG, Steuerberater, 5020 Salzburg,
Schrannengasse 2, vom 24. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmunden vom 23. Mai 2003 betreffend
Umsatzsteuer 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die
Berufungswerberin erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr neben
Einkünfte aus der Tätigkeit als Immobilientreuhänderin
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Berufungswerberin erwarb im
Jahr 1995 Wohnungseigentum am Haus 1030 Wien, XStraße. Nutzfläche der
Wohnung Top 27 betrug rund 20 m², die der Wohnung Top 28/29 rund
60 m². Aus der Sanierung der Objekte machte die Berufungswerberin laut
Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1995 Vorsteuern in Höhe von
225.512,27 S geltend.
Mit Bestandsvertrag vom 25. November 1995 vermietete
die Berufungswerberin die Wohnung Top 28/29 (Flur, Bad/WC, Küche, Wohnraum
und Schlafzimmer) an ihre damals 27-jährige Tochter (Studentin) zu einem
Mietzins von 3.000,- S (inklusive 20 % USt) monatlich. Eine
Regelung über die Umwälzung der Betriebskosten auf die Mieterin
enthält der Mietvertrag nicht. Die Wohnung wurde laut Mietvertrag und
Inventarverzeichnis möbliert vermietet. Ein gesondertes Mietentgelt
hiefür wurde vertraglich nicht vereinbart. Das im Mietvertrag
ausdrücklich erwähnte Inventarverzeichnis wurde nicht vorgelegt. Unter
Punkt II. wurde der Berufungswerberin als Vermieterin das Recht eingeräumt,
jederzeit im Bestandsgegenstand wohnen zu können bzw der Mieterin wurde die
Verpflichtung auferlegt, der Vermieterin den Bestandsgegenstand jederzeit zu
Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen.
2. Im Zuge einer
Außenprüfung stellte der Prüfer fest (Tz 18 des
Prüfungsberichtes), dass die Berufungswerberin im Jahr 1995 die Wohnung Top
28/29, in 1030 Wien, XStraße, angekauft und nach anschließender
Sanierung an ihre Tochter vermietet habe. Der Mietzins für die rund 60
m² große Wohnung von monatlich 3.000,- S (inkl. USt) sei nicht
fremdüblich, da der Marktpreis in doppelter Höhe liegen würde.
Die Wohnung sei nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnen, weshalb die im Jahr
1995 im Zusammenhang mit dem Kauf bzw Sanierung angefallenen Vorsteuern in
Höhe von 170.309,- S nicht abzugsfähig seien.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers, nahm das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ
einen neuen Sachbescheid.
3. Die gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 23. Mai
2003 erhobene Berufung vom 24. Juni 2003
wendet sich gegen die Nichtabzugsfähigkeit der besagten Vorsteuern
mit folgender Begründung:
Eine Richtwertzinsfeststellung gemäß
§ 16
Abs 2 MRG des Magistrats der Stadt Wien vom 17. April 2003 für die im
selben Gebäude gelegene, benachbarte Wohnung (Top 27, 20,49 m²,
Baujahr 1900, Einstufung als Kategorie C-Wohnung, die selben
Ausstattungskriterien wie Wohnung Top 28 und 29) ergab einen Richtwertmietzins
in Höhe von 3,60 € pro Quadratmeter-Nutzfläche. Gehe man von
diesem Wert aus, würde der Richtwertzins für die strittige Wohnung bei
einer Nutzfläche von 59,67 m² 214, 81 € für das Jahr 2002
betragen.
Da die gegenständliche Wohnung von den
Einschränkungen des Mietrechtsgesetzes betroffen sei, erscheine eine Miete
von 3.000,- S im Jahr 1995 als fremdüblich und bewege sich innerhalb der
vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Toleranzgrenze.
4. In der vom
Prüfer verfassten Stellungnahme zur
Berufung vom 7. Jänner 2004 wurde eingewendet, dass die Wohnung voll
möbliert sei und daher nicht von Richtwerten ausgegangen werden könne.
Während des Prüfungsverfahrens sei ein Untermietvertrag ihrer Tochter
für die gegenständliche Wohnung vorgelegt worden, worin eine Miete in
Höhe von 380,- € netto (zuzüglich Umsatzsteuer, Aufzugskosten und
Betriebskosten) vorgelegt worden. Außerdem sei für die Nachbarwohnung
(Top 27) ein Gutachten vorhanden, in dem ein Mietzins in Höhe von 305,-
€ pro Monat, inkl. USt und Betriebskosten (ebenfalls möbliert)
ausgewiesen werde und das für eine 20 m² Wohnung im Gegensatz zu 60
m². Zudem sei seit 1995 trotz vertraglicher Vereinbarung keine
Indexerhöhung mehr durchgeführt worden.
5. Diesen
Ausführungen entgegnete die Berufungswerberin im
Schreiben vom 20. Februar 2004, dass
für beide Wohnungen die kategoriemindernden Kriterien der fehlenden Be- und
Entlüftung gelten würden. Die Feststellung des Prüfers, dass es
sich um eine eingerichtete Wohnung handle und deshalb nicht den
einschränkenden Bestimmungen des Richtwertgesetzes unterliege, sei
unrichtig. Die Wohnung Top 27 sei ebenfalls möbliert vermietet worden, die
Kategoriefeststellung beziehe sich ausschließlich auf das Baujahr.
Der vom Prüfer relevierte Untermietvertrag sei niemals
zustande gekommen und somit auch nicht relevant. Die Feststellung des
Prüfers über die nicht vorgenommene Indexierung verkenne die
Bestimmung des Richtwertzinses bzw der Kategoriefeststellung für Wohnungen,
die dem MRG unterliegen würden.
6. In Antwort auf
einen Ergänzungsauftrag des Finanzamtes brachte die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 23. Juli 2004 vor, dass
die einschlägigen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (§ 16 Abs 2)
immer für das gesamte Miethaus gelten würden. Da es sich aber im
gegenständlichen Fall um ein Gebäude handle, das vor dem Jahr 1953
errichtet worden sei, unterliege das gesamte Gebäude dem MRG und
hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Richtwertgesetz.
Wie der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen abgesprochen
habe, könne in einem Gebäude, das dem MRG unterliege, nicht das freie
Spiel der Kräfte von Angebot und Nachfrage walten. Der auf Grund des
Richtwertgesetzes ermittelte Kategoriezins stelle die Obergrenze des zu
vereinbarenden Mietzinses dar. Ein höherer Mietzins wäre ungesetzlich
und könnte vom Mieter jederzeit zurückverlangt werden.
Für die gegenständliche Wohnung komme daher ein
Richtwertzins von 3,60 € pro Quadratmeter Nutzfläche zur Anwendung, da
das Gutachten des Magistrats für Top 27 zu keinem anderen Ergebnis für
Top 28/29 führen könne.
In der Anlage werde eine Bestätigung der
Hausverwaltung beigelegt, aus der hervorgehe, dass das Gebäude zur
Gänze dem MRG und damit dem Richtwertgesetz unterliege. Da die Obergrenze
laut Richtwertgesetz mit dem Mietzins von 3.000,- S (218,01 €) bereits
erreicht gewesen sei, dürfe eine Wertanpassung laut VPI nicht mehr
berücksichtigt werden.
7. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober
2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Aus dem
zwischen der Berufungswerberin und ihrer Tochter abgeschlossenen Mietvertrag sei
ersichtlich, dass die Mieterin die Vermieterin jederzeit bei sich wohnen lassen
müsse. Dass ein derartiger Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte,
läge auf der Hand.
8. Im
Vorlageantrag vom 27. Oktober 2004
wendete die Berufungswerberin ein, dass die im Mietvertrag enthaltene Bedingung
der Nächtigung zu einer Sachleistung führe, die das Gesamtmietentgelt
noch erhöhen würde. Daher könne die Einräumung eines
derartigen Rechtes, das auch zwischen Fremden (Dienstwohnung gegen Entgelt und
gelegentliche Mitbenützung durch andere Dienstnehmer) üblich sei,
nicht zur Versagung der Einkunftsquelleneigenschaft führen.
Die negative Berufungsbegründung sei auch aus
formellen Gründen im Spruch unzureichend, da sie sich in keiner Weise mit
den in der Berufung dargelegten Mietzinsbeschränkungen des MRG in
Verbindung mit dem Richtwertgesetz auseinander gesetzt habe.
9. Das Finanzamt
legte sodann die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
10. Mit
Ergänzungsauftrag vom 19. Juni 2008
wurde die Berufungswerberin gebeten, das Schreiben innerhalb von drei Wochen ab
Zustellung zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"a)
Ermittlung des Richtwertmietzinses
...Da einerseits an der
in Streit stehenden Wohnung umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden
und es sich andererseits anscheinend um zwei zusammengelegte Wohnungen (Top 28
und 29) handelt, stellt sich berechtigter Weise die Frage, ob nicht eine Wohnung
der Ausstattungskategorie B (Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum,
Klosett und Badegelegenheit) vorliegt. ......
Ausgehend davon, dass
sich die Wohnung zum Zeitpunkt der Begründung des
Bestandsverhältnisses in einem brauchbaren Zustand befunden hat, ist daher
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 15a Abs 1 Z 2 MRG
vorliegen, wobei auch
§ 15a Abs 2 MRG zu berücksichtigen ist, dass im
Falle des Fehlens eines Ausstattungsmerkmales, ein Kategorieausgleich
(ausgenommen Badegelegenheit) durchzuführen ist. Hinsichtlich der fehlenden
Belüftung der Badegelegenheit, die ausschlaggebend für die Einordnung
der Wohnung Top 27 in Kategorie C war, ist festzuhalten, dass auch
diese Beurteilung nicht analog für die gegenständliche Wohnung
heranzuziehen ist. Es wird vielmehr festzustellen sein, in welcher Weise die
tatsächliche Belüftung des Badezimmers erfolgt und ob diese einen
Einfluss auf die Einstufung hat.
Nach Feststellung der
korrekten Ausstattungskategorie müssen in weiterer Folge die Zuschläge
und Abstriche ermittelt werden, die wiederum Feststellungen darüber
bedürfen, welche werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom
Standard vorliegen (beurteilt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den
Erfahrungen des täglichen Lebens - siehe § 16
Abs 2 Z 1 bis 6 MRG). Um daher eine korrekte, objektive
Beurteilung der Kategorieneinstufung und in weiterer Folge auch des
Richtwertzinses zum Stichtag (1. Oktober 1995) zu erhalten,
müsste dies rückwirkend durch die zuständige Magistratsabteilung
festgestellt werden. Sie werden daher ersucht, eine Kategorie- sowie eine
Richtwertzinsfeststellung des Magistrats der Stadt Wien
vorzulegen.
3. Der vorliegende
Mietvertrag lässt eine Regelung über die Abrechnung der laufenden
Betriebskosten vermissen. Vereinbart wurde lediglich ein Benützungsentgelt.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte daher die Umwälzung der
Betriebkosten auf den Mieter? Wie wurde die Verrechnung vorgenommen? Wie
erfolgte die Bezahlung der Miete?
4.
Hinsichtlich der von Ihnen vermieteten
Wohnung Top 27 wurde vom Magistrat Wien ein Richtwertzins iHv
73,76 € festgestellt. Der tatsächliche monatliche Mietzins
(einschließlich Betriebskosten und USt) beläuft sich auf
305,00 €. Wie setzt sich dieser Betrag genau zusammen?
5. ...... Da die
strittige Wohnung möbliert vermietet wurde, werden Sie gebeten das
Inventarverzeichnis laut Mietervertrag vorzulegen und die Höhe des Anteils
am Mietzins bekannt zu geben. Darüber hinaus wurde ein Nutzungsrecht zu
Wohnzwecken zugunsten der Vermieterin vereinbart. In welchem Ausmaß
schlägt sich dieses im Mietzins nieder?
b)
Nichtabzugsfähige Werbungskosten (§ 20 EStG 1988) bzw
nahe Angehörigen Problematik
...An der
gegenständlichen Vertragsgestaltung bestehen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt, womit eine genaue Prüfung des
Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Fraglich erscheint vor allem die
Fremdüblichkeit. So enthält der Mietvertrag zwischen Ihnen und Ihrer
Tochter keine Vereinbarungen über die laufende Entrichtung der
Betriebskosten.
Zudem kann der Passus im
Mietvertrag, dass Sie als Vermieterin berechtigt sind, "jederzeit im
Bestandsgegenstand zu wohnen bzw" ihre Tochter als Mieterin Ihnen den
Bestandsgegenstand jederzeit zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen muss,
doch wohl nur mit dem unbestrittenen Naheverhältnis begründet werden.
Nach objektiven Gesichtspunkten würde ein fremder Mieter einer Wohnung von
lediglich 60 m² eine derartige Beschneidung seiner privaten
Intimsphäre, vor allem ohne jegliche Benützungsregelungen im
Mietvertrag, niemals akzeptieren. Ihrem Einwand, dass die Einräumung eines
derartigen Nutzungsrechtes auch zwischen Fremden üblich sei, ist daher
nicht zu folgen. Auch hinsichtlich Dienstwohnungen im Zusammenhang mit deren
Benützung von nahen Angehörigen ist auf die restriktive Rechtsprechung
des VwGH hinzuweisen.....
c)
Liebhabereierwägungen
...Unstrittig ist, dass
Sie eine Wohnung an Ihre Tochter I.
vermieteten und damit das persönliche Wohnbedürfnis eines nahen
Angehörigen befriedigt wurde. § 1 Abs 2 LVO ist
somit tatbestandsmäßig und Liebhaberei grundsätzlich zu
vermuten. Zur Widerlegung dieser Vermutung werden Sie ersucht, eine
Prognoserechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass hinsichtlich der in Streit
stehenden Wohnung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein
Gesamteinnahmenüberschuss zu erwarten ist."
Eine Abschrift dieses Vorhaltes wurde dem steuerlichen
Vertreter der Berufungswerberin zur Kenntnisnahme übermittelt. Nachdem mit
Schriftsatz vom 17. Juli 2008 dem Ansuchen der Berufungswerberin um
Fristverlängerung entsprochen wurde, wurde ihr auf Grund ihres Schreibens
vom 29. August 2008 am 11. September 2008 eine weitere Verlängerung der
Frist telefonisch zugestanden. Auf das Fax der Berufungswerberin vom 18.
September 2008, worin sie unter Verweis auf einen mehrwöchigen Aufenthalt
bei ihrer Tochter in Krems und einer anstehenden Feuerbeschau eine neuerliche
Fristverlängerung begehrte, wurde ihr im Schriftsatz vom 23. September 2008
letztmalig eine Frist von einer Woche (bis 1. Oktober 2008) gewährt. Am 30.
September 2008 ersuchte die Berufungswerberin erneut um Verlängerung der
Frist, worauf hin der Unabhängige Finanzsenat diesen Antrag mit
Bescheid vom 1. Oktober 2008
ablehnte.
11. Im
Fax vom 2. Oktober 2008 (datiert mit 11.
Juli 2008) führte die Berufungswerberin Folgendes aus:
"Zu a) Ermittlung des
Richtwertmietzinses: Gemäß WAG § 16 Abs. 2 ist nicht
anwendbar, da gemäß
§ 1 Abs. 4 Ziff. 3, an dem
betroffenen Mietobjekt im Zeitpunkt der Vermietung Wohnungseigentum
begründet war. Das Objekt wurde vor dem 8. Mai 1945 baugenehmigt
und errichtet. Das Objekt stellt einen Altbau dar. Gemäß
§ 15 Abs. 4 MRG ist eine Pauschalmietzinsvereinbarung
zulässig. Zu § 15 a Abs. 2 leg.cit.: Ich versichere an
Eides statt, dass eine ordnungs- und vorschriftsgemäße Be- und
Entlüftung des völlig innen liegenden Bades und WCs bei Top 28-29
nicht möglich war, da die entsprechende Genehmigung zur Führung
über Dach nicht erteilt worden war und der Entlüftungsstutzen im
Dachgeschoß, wo er nicht enden darf, von Herrn
M, der den Dachboden mit diversen
Eigentumswohnungen ausgebaut hat, ersatzlos gekappt und zugebaut worden ist.
Also hat sich im Bad mit WC Schimmel gebildet, der außerordentlich
gesundheitsschädlich ist.
Ferner war zum Zeitpunkt der
Vermietung an meine Tochter I. der
Fußboden in der gesamten Wohnung von süd-west nach nord-ost mit
12 cm Gefälle behaftet, weil im zweiten Weltkrieg eine Bombe im Hof
eingeschlagen ist und sich dadurch die gesamte Baulichkeit hofseitig geneigt
hat. Ein Wohnen mit Mobiliar mit Rollen, welches immer wegrollte, war wahrlich
unmöglich. Meine Tochter hat nach Mietvertragsabschluss auf ihre Kosten die
gesamten Böden deshalb entfernen, mittels Polsterhölzern und
Eichenparkett neu aufbringen lassen, sie hat alle Fliesenlegerarbeiten, alle
Verputzarbeiten nach Erneuerung der E-Leitungen und Sanitärrohrleitungen,
alles Schleifen und Malen der Wände wie auch das Verlegen der
Zentralheizung durchgeführt.
Zu § 16
Abs. 2 Z 1 MRG: Diese Mietwohnung befand sich im 3. OG ohne
Lift, ohne Abstellraum, Balkon oder Terrasse, ohne Dachboden und ohne
Pkw-Abstellplatz! Und somit "...dass der Richtwertzins bei Verträgen
jederzeit mit dem Mieter frei vereinbart werden kann..." Zu § 16
Abs. 2 Z 2 MRG: Alle die darin aufgeführten
Nebenräumlichkeiten waren nicht vorhanden. Zu § 15 a
Abs. 3 MRG: Mit Sachbeschluss des BG Innere Stadt Wien vom 19.1.2006
wurde festgestellt, dass die Mietzinsvereinbarung mit
DS vom 1.5.2002 insoweit
rückwirkend unwirksam, ist als der Nettomietbetrag von 73,80 €
überschritten wurde. Das ist eine Nettomiete von 2,73 €/qm und
Monat. Zu § 16 Abs. 2 MRG: idF. BGBl. I 800/1993 (3.
WÄG) und zu § 1 Abs. 1 RichtWG idF. BGBl. 800/1993.
Wird dem oben Ausgeführten jedoch nicht Rechnung getragen und bleibt man
bei Kat. B mit 38,77 €/qm und Monat mit einem Abschlag von 45 %
- 17,45 S, ergibt dies 21,32 S/qm und Monat x 60 qm
insgesamt netto 1.279,20 S = 92,96 €.
§ 16
Abs. 2 Z 6 MRG: Der Abschlag ist vom Gesetzgeber nicht
festgelegt. Wegen der besonderen Mängel ist trotz der Beiratsempfehlung
für Wien und Salzburg ein Abschlag von 45 % gerechtfertigt. Ab
1. März 1994 ist der Kategoriemietzinse wegen des WÄG auf
Neuverträge nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 RichtWG:
Die Größe der Wohnung von 60 qm entspricht den Anforderungen des
Gesetzgebers mit Ausnahme der Wohnumgebung, die ein sehr starkes
Verkehrsaufkommen und eine Nachbarin, deren unangenehme Gerüche durch die
Wand gedrungen sind, aufgewiesen hat.
Zu 2. Die korrekte
Kategorieeinstufung wurde nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen, siehe
oben. Der Mietvertrag wurde am 10. November 1995
gegengezeichnet.
Es wird hierbei
wegen der Sanierung von Ausstattungskategorie B ausgegangen, denn vorher
war es zweifelsfrei Kategorie D (ohne Wasser, WC und Heizung im Inneren der
Wohnung, unvorstellbar verschmutzt, zu entrümpeln und ähnliches;
Wasser und WC waren nur über den Gang zu erreichen). Der Ansicht, dass die
Ausstattung (nicht Ausstattungskategorie) von top 27 und 28-29 dieselbe war,
darf gefolgt werden. Der einzige Unterschied bestand in der Größe der
Wohnfläche, die bei Top 27 unter 30 qm war. Was die fehlende
Belüftung bei Top 27 anbelangt existiert das selbe Problem bei
Top 28-29. Demnach wäre die Top 28-29 ebenfalls Kategorie C.
Zu § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 MRG: Zur Feststellung der
korrekten Ausstattungskategorie kann auch nicht rückwirkend die
zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien eine Feststellung treffen,
weil alle meine Eigentumswohnungen in 1030 Wien,
XStraße Top 27, 28-29 und 30
aufgrund erpresster Verkaufsvollmacht an die
ABank vom 5. Mai 2004 zum
1. Januar 2005 an BB,
1030 Wien, XStraße
Top 30 für nur 110.000,00 € (meines Erachtens viel zu
billig) von der ABank verkauft worden
sind.
Zu 3. Es ist dem
Vermieter und dem Mieter unbenommen einen Mietvertrag über eine Bruttomiete
einschließlich der Betriebskosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer
abzuschließen. Die Betriebskosten waren in der Bruttomiete von
3.000,00 S = 218,00 € enthalten. Eine Verrechnung der
Betriebskosten ist daher entfallen. Die Bezahlung der Miete erfolgte durch
Überweisung der monatlichen Bruttomiete auf ein Girokonto bei der
ZBank und wurde sowohl Umsatz- wie auch
Einkommenversteuert.
Zu 4. Nachdem durch
Sachbeschuss des BG Innere Stadt Wien die Bruttomiete von 305,00 €
für die Top 27 hinsichtlich der Nettomiete auf 73,76 €
herabgesetzt worden ist, ist der ursprüngliche Mietvertrag hinsichtlich der
Höhe der Miete rückwirkend außer Kraft gesetzt. Aus dem
anliegenden Mietvertrag ergibt sich, dass sowohl Betriebskosten-Akonti,
10 % Umsatzsteuer und anteilige Haushaltsversicherung in den
305,00 € enthalten gewesen waren.
Zu 5. Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 4 MRG lautet: Auf Antrag des Vermieters
oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) mit
Beschluss auszusprechen, dass anstelle eines PAUSCHAL vereinbarten Mietzinses ab
dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter
Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins
entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der
Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht
oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt
werden können ist die Aufgliederung des Mietzinses nach freier
Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte
Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16
Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart worden war;
§ 16 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden. Ein Inventarverzeichnis wurde
nicht erstellt. Es war altes Mobiliar. Das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken für
die Vermieterin wurde mit dem Preis für Übernachtungen in einer
Pension gesehen, also mit 30,00 € monatlich. Dafür gab es keine
Absprachen.
B) Nichtabzugsfähige
Werbungskosten (§ 20 EStG 1988) bzw. nahe
Angehörigen-Problematik: Nach § 12
Abs. 2 UStG 1994 idF. BGBl. I 663/1994 gelten Lieferungen und
sonstige Leistungen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
zumindest 10 % für Zwecke des Unternehmens erfolgen, was hier der Fall
war. Hiervon bestand Z 1 folgende Ausnahme: Lieferung oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von
Gebäuden gelten nur insoweit für das Unternehmen ausgeführt, als
die Entgelte hierfür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Es bestand daher kein Gleichklang
zwischen der umsatzsteuerlichen und der einkommensteuerlichen Beurteilung.
§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idF. BGBl I 297/1995: Da der
Steuerpflichtige, nämlich ich, weder für den Haushalt noch für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen verpflichtet war, ist die Mieterin
als Fremde zu sehen. Auch war nach den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 4.3.1995
kein Unterhalt bei den einzelnen Einkunftsarten in Abzug zu bringen. Ein
Fremdvergleich kann durchaus herangezogen werden - siehe Top 27 und andere.
Die Mietvereinbarung entspricht nicht den Grundsätzen für
Verträge zwischen nahen Angehörigen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finden Verträge zwischen nahen
Angehörigen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den
Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich (nur) dann Anerkennung, wenn die
Vereinbarungen - nach Außen ausreichend in Erscheinung treten, - einen
eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt auf gewiesen und
- auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.
An der
gegenständlichen Vertragsgestaltung bestehen keine berechtigten Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt. Das Mietverhältnis wurde eingehend
erörtert und recherchiert. Zur Fremdüblichkeit: Es gibt
Mietverhältnisse im Rahmen meiner Hausverwaltungstätigkeit, die zB.
für vier Räume in einer Größe von 50 qm mit
91,70 € Bruttomiete bzw. von 29,04 € Nettomiete!, ein
anderes bei dem bei 75 qm Wohnfläche die Bruttomiete
150,00 € und die Nettomiete 58,14 € beträgt ohne dass
ein verwandtschaftliches Nahverhältnis zwischen Vermieter und Mieter
besteht. Es gibt weiters Mietverhältnisse mit Bruttomieten von
175,00 € monatlich ohne detaillierte Aufschlüsselung, wie viel
auf Betriebskosten und 10 % USteuer entfällt. Als Dienstwohnung war
und ist die hier gegenständliche Mietwohnung nicht zu sehen. Es ist
durchaus üblich, dass Bekannten ein Gastrecht eingeräumt wird, wie
auch mir Bekannte und Freunde in Wien und anderswo die Möglichkeit der
Übernachtung gewähren.
Zu c)
Liebhabereierwägungen: Gemäß
§ 2 Abs. 5
Z 2 UStG 1994 idF. BGBl I 663/1194 ist nicht anzuwenden, weil die
Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 letzter Absatz iVm
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen werden kann, da eine
Ertragsprognose nicht mehr abgegeben werden kann, aus der hervorgeht, dass
hinsichtlich der hier behandelten Eigentumswohnungen innerhalb eines Zeitraums
von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Alle
Eigentumswohnungen in 1030 Wien,
XStraße Top 27, 28-29 und 30
wurden aufgrund der von mir im Wege der Erpressung unterzeichneten
Verkaufsvollmacht an die ABank. viel zu
billig zum 1. Jänner 2005 verkauft."
12. Eine
telefonische Anfrage vom 7. Oktober 2008 beim Magistrat der Stadt Wien ergab,
dass für die in Streit stehende Wohnung weder eine Kategorie- noch eine
Richtwertzinsfeststellung vorlägen. Durch Zusammenlegung zweier Wohnungen
und umfangreiche Sanierungsmaßnahmen könnte sich grundsätzlich
sogar eine Einordnung in die Kategorie A ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 12 Abs 2 UStG 1994
lautet in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung
(BGBl. I 663/1994;
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 wurde
inhaltsgleich in das UStG 1994 übernommen) auszugsweise:
"(2) Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für
das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens
erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen,
sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen
Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende
Ausnahmen
,
die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen
gelten:
1. Lieferung oder
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder
Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften Betriebsausgaben oder
Werbungskosten
sind.
2. Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige
Leistungen,
a) deren Entgelte
überwiegend
keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des §
20 Abs 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
1988
... sind.
b)......."
Sowohl
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG als auch
§ 12 Abs 2 Z 1 UStG 1994 verweisen auf
einkommensteuerliche Vorschriften. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug
von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und
Erhaltung von Gebäuden stehen, ist somit deren einkommensteuerrechtliche
Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, bestand daher sehr wohl
ein Gleichklang zwischen der umsatzsteuerlichen und der einkommensteuerlichen
Beurteilung (siehe VwGH vom 23.05.2007, 2003/13/0120), sodass im Folgenden zu
untersuchen sein wird, ob die Entgelte für die gegenständlichen
Leistungen nach den Bestimmungen des EStG 1988 Werbungskosten darstellen oder
nicht:
Hiezu bestimmt
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
idF BGBl. I 297/1995, dass bei den einzelnen Einkünften,
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen
werden dürfen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige
Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu
kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen und zwar auch dann, wenn sie
einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist lediglich, dass der
Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der
Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner
Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (VwGH
16.12.1998, 93/13/0299; 22.11.2001, 98/15/0057; 30.03.2006, 2002/15/0141;
26.03.2007, 2005/14/0091).
Die Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kindern
gehört grundsätzlich zu den Privatinteressen von Eltern und zwar
unabhängig davon, ob die Kinder selbsterhaltungsfähig sind oder nicht.
Dem Bereich der Einkünfteerzielung ist die Versorgung von Kindern mit
Wohnraum nur in Ausnahmefällen zuzuordnen. Im Rahmen einer Vermietung ist
dies nur dann der Fall, wenn die Mietvereinbarung den Grundsätzen für
Verträge zwischen nahen Angehörigen entspricht (UFS 23.10.2006,
RV/0758-S/02).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes finden Verträge zwischen nahen Angehörigen
(die Tochter ist zweifelsfrei nahe Angehörige der Berufungswerberin,
§ 25 BAO) unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für
den Berech des Abgabenrechts grundsätzlich nur dann Anerkennung, wenn die
Vereinbarungen
1. nach außen ausreichend in Erscheinung
treten,
2. einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen und
3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich
im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in Fällen zum Tragen,
in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 30.06.1994, 92/15/0221). An der
gegenständlichen Vertragsgestaltung bestehen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt, womit eine eingehende Prüfung des
Mietverhältnisses gerechtfertigt ist:
(a) Im vorliegenden
Mietvertrag zwischen der Berufungswerberin und ihrer Tochter befindet sich ein
Passus (Punkt
II.
Bestandsdauer), welcher der Berufungswerberin das Recht einräumt,
jederzeit im Bestandgegenstand wohnen zu können bzw der Mieterin die
Verpflichtung auferlegt, der Vermieterin den Bestandsgegenstand jederzeit zu
Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Beidseitig verbindliche Regelungen
über das konkrete Procedere bei Inanspruchnahme des Benützungsrechtes
fehlen gänzlich.
Diese Vereinbarung stellt ganz klar einen massiven Eingriff
in die private Intimsphäre und in das Nutzungsrecht des Mieters ein. Ein
fremder Mieter einer Wohnung von lediglich 60 m² Nutzfläche und
ohne separatem Gästezimmer hätte einer Vereinbarung, die ihn nicht nur
dazu verpflichtet, die Vermieterin jederzeit in seiner Wohnung nächtigen zu
lassen, sondern darüber hinaus auch ein zeitlich unbefristetes Wohnrecht
einräumt, niemals zugestimmt. Ein Konsens über eine derartig
unübliche Regelung lässt sich zweifellos nur dann erklären, wenn
zwischen den Parteien ein solches Naheverhältnis besteht, das die
Mitbenützung des privaten Wohnraumes erträglich macht. Ein solches
Naheverhältnis besteht aber in der Regel zwischen Mutter und
Tochter.
Selbst für den Fall, dass ein fremder Mieter dieses
Benützungsrecht akzeptiert hätte, scheitert die Anerkennung des
Mietverhältnisses auch an der Tatsache, dass keinerlei vertragliche Regeln
für einen reibungslosen Aufenthalt beider Personen im Bestandsobjekt
statuiert wurden. So fehlen beispielsweise konkrete Vereinbarungen über die
bereitzustellende Schlafmöglichkeit (inkl. Wechsel der Bettwäsche),
Reinigung des Objekts oder über eine etwaige Kostenübernahme (Strom,
Heizung, Schäden, etc.). Ein fremder Mieter wäre jedoch an einer
ausführlichen vertraglichen Klärung der Benützungsregeln
interessiert gewesen. Eine solche Vereinbarung wäre auch notwendig gewesen,
um die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten
eindeutig festzulegen.
Das von der Berufungswerberin angesprochene, ihr von
Bekannten und Freunden eingeräumte, übliche Gastrecht, unterscheidet
sich doch sehr klar vom Berufungssachverhalt und ist folglich nicht geeignet die
Fremdüblichkeit der Vertragsgestaltung zu beweisen. Andere (konkrete)
Hinweise, warum dieser Passus fremdüblich sein soll, wurden im Verfahren
nicht vorgebracht.
(b) Unter
Punkt III des Mietvertrages
(
Mietzins
)
wurde der monatliche Mietzins mit 3.000,- S inklusive Umsatzsteuer
festgesetzt. Vereinbarungen über die Entrichtung (inklusive Nachzahlungen
bzw Guthaben) der laufenden Betriebskosten (zB Strom- und Gaskosten,
Haushaltsversicherung, sonstige von der Firma S GmbH vorgeschriebene
Betriebskosten) finden sich nicht im Mietvertrag. Erst im Zuge des
Ermittlungsverfahrens gab die Berufungswerberin bekannt, dass auch die
Betriebskosten im Mietzins enthalten gewesen wären.
Es ist der Berufungswerberin grundsätzlich
zuzustimmen, dass es ihr unbenommen gewesen war, einen Bruttomietzins zu
vereinbaren. Allerdings setzt dies zur Rechtssicherheit einander fremder
Vertragsparteien voraus, dass darüber Konsens besteht und dieser auch
vertraglich festgehalten wird. Es liegt nämlich sowohl im Interesse des
Vermieters als auch des Mieters, eine Vertragsgrundlage zu schaffen, welche das
Rechtsverhältnis vorhersehbar und berechenbar macht. Künftige
Rechtsstreitigkeiten, etwa über den Abrechnungsmodus und Tragung der
Betriebskosten sollen dabei ausgeschaltet bzw minimiert werden. Eine derartige
Vertragsgestaltung, die die Abrechnung der Betriebskosten völlig im
Unklaren lässt, lässt einen zwischen fremden Vertragsparteien
üblicherweise bestehenden Interessengegensatz vermissen. Zwischen Fremden
abgeschlossene Bestandsverträge hätten jedenfalls solche
Vereinbarungen enthalten.
Die von der Berufungswerberin aufgestellte Behauptung, dass
es generell auch Mietverhältnisse ohne detaillierte Aufschlüsselung
zwischen Umsatzsteuer und Betriebkosten gebe, geht ins Leere, weil damit nicht
aufgezeigt werden kann, warum im konkreten Fall von einer für beide
Vertragsparteien bindenden Regelung abgesehen wurde. Dass die Berufungswerberin
gegenüber fremden Mietern sehr wohl konkrete Vereinbarungen hinsichtlich
Betriebskosten trifft, zeigt nicht nur der Mietvertrag vom 1. Mai 2002
betreffend Wohnung Top 27, sondern auch der vorliegende Bestandsvertrag
betreffend der im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Wohnung in AB, worin
detaillierte Regelungen zu finden sind.
(c) Weiters
ungeklärt war auch der Anteil des vermieteten Mobiliars am Mietzins.
Gemäß
§ 15 Abs 1 Z 4 MRG
besteht der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in
Hauptmiete zu entrichtender Mietzins nämlich unter anderen auch aus dem
angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder
sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des
Mietgegenstandes hinaus erbringt.
Im Mietvertrag wurde unter Punkt I
(Mietgegenstand) unstrittig
festgehalten, dass das Bestandsobjekt entsprechend dem einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bildenden Inventarverzeichnis eingerichtet war. Unter
Punkt VI. "Besondere Rechte und Pflichten der
Vertragsteile" verpflichtete sich die Mieterin darüber hinaus den
Mietgegenstand einschließlich des mitvermieteten Mobiliars in einem
ordentlichen Zustand zu halten. Nach Ersuchen um Vorlage dieses
Inventarverzeichnisses, gab die Berufungswerberin bekannt, dass ein solches
nicht erstellt worden sei und es sich dabei lediglich um altes Mobiliar
gehandelt habe. Diese Aussage erscheint unglaubwürdig, weil die
Berufungswerberin diesen Vertragspassus immerhin ausdrücklich in den
Mietvertrag aufgenommen hat und folglich davon ausgegangen werden kann, dass
auch tatsächlich eine entsprechende Möblierung von gewissem Wert
vorhanden war. Außerdem kann sowohl aus dem Anlageverzeichnis zum
31. Dezember 1995 als auch aus dem im Jahr 2000 erstellten
Untermietvertrag ersehen werden, dass die Wohnung sehr wohl eingerichtet war.
Auch diese zwischen Fremden unübliche Vorgangsweise kann nur mit dem
Naheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter erklärt werden.
(d) Festzustellen
ist zunächst, dass das Gebäude in der Erdbergstraße 59 in den
Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. Die
maßgeblichen Bestimmungen des MRG sehen Folgendes vor:
Gemäß
§ 15a Abs 1 Z 2 MRG
idF BGBl. I 800/1993 (3. WÄG) hat eine Wohnung
die Ausstattungskategorie B, wenn sie in
brauchbarem Zustand ist, zumindest Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,
Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden
Badegelegenheit besteht. Die Ausstattungskategorie
C ist nach
Z 3 dieser Bestimmung gegeben, wenn
die Wohnung in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine
Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt.
Nach
§ 15a Abs 2 leg.cit.
richtet sich die Ausstattungskategorie nach Abs 1 nach dem
Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.
Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines
Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht
jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer
höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
In
§ 15a Abs 3 MRG
werden Kategoriebeträge je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
für die Ausstattungskategorien A bis D festgesetzt, welche entsprechend der
Regelung des § 16 Abs 6 zu valorisieren sind. Dieser
Kategoriemietzins ist allerdings durch das 3. WÄG auf Neuverträge
ab dem 1. März 1994 nicht mehr anzuwenden, sondern es ist auf die
in § 16 Abs 2 angeführten Richtwertmietzinse
abzustellen.
Gemäß
§ 16 Abs 2 MRG
idF BGBl. I 800/1993 (3. WÄG) darf bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, zwischen dem Vermieter und
dem Mieter für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, B oder C
vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat den
angemessenen Betrag nicht übersteigen, der ausgehend vom Richtwert
(§ 1 RichtWG) unter Berücksichtigung allfälliger
Zuschläge und Abstriche zu berechnen ist.
Für die Berechnung des demnach
höchstzulässigen Hauptmietzinses sind im Vergleich zur mietrechtlichen
Normwohnung (§ 2 Abs 1 RichtWG) entsprechende
Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder
wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens
vorzunehmen, wobei die in Z 1 bis 6 angeführten, für die
Bewertung einer Wohnung bedeutsamen Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages zu berücksichtigen sind.
Nach
§ 1 Abs 1 RichtWG
idF BGBl. I 800/1993 ist der Richtwert jener Betrag, der
für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er
bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses
nach § 16 Abs 2 MRG. Für das Bundesland Wien
betrug der Richtwert von 1. April 1995 bis 31. März 1996
51,70 S (BGBl. Nr. 166/1995, Kundmachung).
Da die mietrechtliche Normwohnung einer Wohnung der
Kategorie A entspricht, sind für Wohnungen der Kategorie B oder C
entsprechende Abstriche vorzunehmen
(§ 16 Abs 2 Z 6 MRG),
die der Gesetzgeber nicht festgelegt hat. Der Richtwert soll daher den Wert der
mietrechtlichen Normwohnung als abstrakten Vergleichsmaßstab für Zu-
und Abschläge bei der Errechnung des Richtwertmietzinses wiedergeben. Nach
der Beiratempfehlung für Wien und Salzburg ist für die
Kategorie B ein Abschlag von 25 % und für C von 50 %
vorgesehen (Wührth, in Rummel, ABGB, § 16 MRG, Rz 14b,
14k). Ausgehend von dem ab 1. April 1995 in Wien geltenden Richtwert
iHv 51,70 S für die mietrechtliche Normwohnung, ergibt sich ein daher
ein Richtwert (vor allfälligen
standortbezogenen Zu- und Abschlägen nach
§ 16 Abs 2 bis 4 MRG) für die
Ausstattungskategorie B iHv 38,77 S bzw für C iHv 25,85 S.
§ 2 Abs 1 RichtWG
beschreibt die mietrechtliche Normwohnung als eine Wohnung mit einer
Nutzfläche zwischen 30 und 130 Quadratmeter in brauchbaren Zustand, die aus
Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem
zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit besteht,
über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung
verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßen
Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage
(Wohnumgebung) gelegen ist.
Um daher für eine Wohnung, die unter den
Anwendungsbereich des MRG fällt und bei der die Voraussetzungen des
§ 16 Abs 1 MRG nicht vorliegen, die gesetzliche
Höchstgrenze des Hauptmietzinses bestimmen zu können, ist vorerst eine
korrekte Kategorieeinstufung erforderlich. Hiezu ist festzuhalten, dass für
die richtige Kategorieeinstufung der Vermieter verantwortlich ist (Wührth,
in Rummel, ABGB, § 15a MRG, Rz 4). Maßgebend für
die Beurteilung der Ausstattungskategorie ist grundsätzlich der Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrages, somit also Oktober 1995.
Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund der
eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen die Feststellung des Magistrats der Stadt
Wien (Abteilung 40) betreffend Wohnung Top 27 entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin nicht analog für
die Wohnung Top 28/29 heranziehbar ist, weil Beurteilungsgegenstand für die
Kategorieneinstufung nämlich nur die jeweilige konkrete Wohnung und ihre
eigenen Ausstattungsmerkmale sein kann (arg:
"Eine Wohnung hat die
Ausstattungskategorie...") und nicht die einer anderen Wohnung.
Da einerseits an der in Streit stehenden Wohnung
umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden und es sich andererseits
anscheinend um zwei zusammengelegte Wohnungen (Top 28 und 29) handelt, stellte
sich im Zuge des Verfahrens vorerst die Frage, ob nicht eine Wohnung der
Ausstattungskategorie B (Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, Klosett
und Badegelegenheit) vorliegt. Eine Anfrage bei der zuständigen Stelle des
Magistrats der Stadt Wien ergab, dass für diese Wohnung weder eine
Kategorie- noch eine Richtwertfeststellung vorgenommen wurde, es aber
grundsätzlich möglich sei, dass sich nach der erfolgten Zusammenlegung
und umfangreichen Sanierungsmaßnahmen sogar eine Einordnung in die
Kategorie A ergeben könnte.
Die Berufungswerberin wendete hiezu ein, dass eine
rückwirkende Feststellung seitens des Magistrates nicht möglich sei,
weil sich die Wohnung nicht mehr in ihrem Eigentum befinde. Eine
ordnungsgemäße Be- und Entlüftung des völlig innen
liegenden Bades und WC´s sei aus diversen Gründen nicht möglich
gewesen. Außerdem habe der Fußboden im Zeitpunkt der Vermietung ein
Gefälle aufgewiesen, das ein Wohnen mit Mobiliar mit Rollen unmöglich
gemacht habe. Ihre Tochter habe nach Mietvertragsabschluss auf ihre Kosten die
gesamten Böden entfernen und erneuern lassen, alle Fliesenlegerarbeiten,
alle Verputzarbeiten nach Erneuerung der elektrischen und sanitären
Leitungen, alle Malerarbeiten sowie das Verlegen der Zentralheizung
durchgeführt.
Der zu klärende Sachverhalt liegt 13 Jahre
zurück, weshalb eine nach rein objektiven Gesichtspunkten erstellte und
wahrheitsgemäße Kategorieeinstufung nicht mehr möglich
erscheint. Allerdings ist eine derartige Feststellung schon deshalb entbehrlich,
weil sich die Berufungswerberin nach vorliegender Aktenlage von vorneherein
nicht an die Vorschriften des Mietrechtsgesetzes gehalten hat. Das zeigt sich am
Beispiel der Vermietung der Wohnung Top 27 an einen fremden Mieter: Erst durch
Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde der im Mietvertrag vom
1. Mai 2002 vereinbarte Mietzins in Höhe von 305,- €
brutto (inkl. Betriebskosten) hinsichtlich der Nettomiete auf 73,76 €
gesenkt und der Mietvertrag entsprechend dieser Änderung rückwirkend
außer Kraft gesetzt. Aus den Unterlagen zu den Steuererklärungen
zeigt sich, dass die Berufungswerberin auch in den Jahren vor dem Sachbeschluss
Mieten für die Wohnung Top 27 verlangt hat, die bedeutend über
dem Richtwertmietzins lagen, was auf eine Nichtbeachtung der einschlägigen
Bestimmungen des MRG schließen lässt. Warum sich also die
Berufungswerberin gerade bei ihrer Tochter an die Vorschriften des MRG gehalten
haben soll, erscheint völlig unglaubwürdig und konnte im Laufe des
Verfahrens auch nicht ausreichend begründet werden.
Aber selbst wenn man den vom Magistrat festgestellten
Richtwertzins für die Wohnung Top 27 heranziehen und auf die
gegenständliche Wohnung umlegen würde (siehe
Berufungsausführungen vom 24. Juni 2003, Seite 1, vorletzter
Absatz), wäre für den Ausgang der Berufung nichts gewonnen. Nach
Angaben der Berufungswerberin stellt der Mietzins von 3.000,- S
nämlich einen Bruttowert dar, was aber wiederum bedeutet, dass neben der
Umsatzsteuer auch sämtliche Betriebskosten enthalten sein müssen, die
den reinen Nettomietzins natürlich erheblich schmälern
würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
gegenständliche Vertragsgestaltung von einem unter nahen Verwandten
üblichen Verhältnis geprägt war. Sie lässt nicht nur einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt vermissen,
sondern darüber hinaus auch die geforderte Fremdüblichkeit. Es ist
folglich das Mietverhältnis zwischen der Berufungswerberin und ihrer
Tochter aus oben angeführten Gründen nicht anzuerkennen, womit sich
ein weiteres Eingehen auf die Rechtsfrage, ob die Vermietung der in Streit
stehenden Wohnung (typisch der Lebensführung zuzurechnende Tätigkeit
iSd § 1 Abs 2 LVO) eine Einkunftsquelle dargestellt hätte,
erübrigt. Die in Streit stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen
wurden somit nicht für das Unternehmen ausgeführt, weshalb der
Vorsteuerabzug zu versagen war. Da das Ausmaß der Kürzung der
Vorsteuern unbeanstandet blieb, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-L/05
- Stammnummer
- 37340
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF