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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0117-L/03

Verträge zwischen nahen Angehörigen, kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-L/03vom 22.03.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

FA: Zum Begriff Kettenverträge möchte ich nichts sagen. Zusammenfassend möchte ich noch sagen, dass es sich um ein Missbrauch der Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten nach BAO handelt. Steuerberater: Missbrauch ist ein Argument, was die Behörde gerne vorbringt um den Sachverhalt zu schmeißen. Das ist die rechtliche Würdigung der Frau Referentin, wo wir dazu nichts abgeben müssen. Es ist die Entscheidung, die ein unabhängiger Richter fällen muss, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht. Referentin: Gibt es Unterlagen zum berufungsgegenständlichen Dienstverhältnis? Herr X wollte Unterlagen vorlegen und bis dato sind keine Unterlagen vorgelegt worden. Steuerberater: Es gibt auch andere Lohnkonten, es gibt auch andere Prüfberichte der Krankenkassa, wo diese Dienstverhältnisse klar dokumentiert sind. Weitere Unterlagen gibt es meines Wissens nicht. Referentin: Gibt es Bankbelege? Bw.: Die BP hat das geprüft. Steuerberater: Es müsste aus der Textierung vom Bericht hervorgehen, ob sie ausbezahlt worden sind oder nicht. ....... Referentin: Gibt es noch Ergänzungen? Steuerberater: Es ist kein weiteres Vorbringen mehr notwendig, außer dieser bestehende Antrag (Einvernahme der Person, die die Abfertigung erhalten hat). FA: Es bleibt nur die steuerliche Überlegung über und es ist als Missbrauchsgestaltung einzureihen. Referentin: Wird hinsichtlich des Dienstverhältnisses, des Tätigkeitsumfanges noch etwas vorgebracht? Steuerberater: Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Referentin: Hat der Bw. noch etwas vorzubringen? Bw.: Ja, hinsichtlich der Senatsbesetzung (Einreichpapier). Steuerberater: Ich habe es eingangs gesagt, dass hier die Grundrechte bestritten werden, eben zuvor der Senat durch die mündliche Verhandlung automatisch in Senatsbesetzung. Durch die geänderte Rechtslage ohne Information an den Steuerpflichtigen, nämlich ohne Vertretung zu diesem Zeitpunkt, ist ein Recht verloren worden, wo ich auch der Meinung bin, der Finanzsenat müsse dieses Grundrecht einer Überprüfung durchführen und zum Verfassungsgerichtshof tragen. FA: Keine weitere Vorbringen. ......." Die Verhandlung wurde zur weiteren Beweisaufnahme vertagt. In der Folge wurde die Zeugin Y zur Einvernahme betreffend ihre Dienstverhältnisse bei der Firma, insbesondere betreffend das Dienstverhältnis vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 und die Abfertigungsvereinbarung zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeladen. In Beantwortung des Vorhalts teilte der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schreiben vom20. Jänner 2006 folgendes mit und legte folgende Unterlagen vor: "Auf die Bestellung eines Sachverständigen wird verzichtet, wenn betreffend der Reparaturarbeiten am befestigten Abstellplatz eine Aktivierung mit einer 10 jährigen Nutzungsdauer erfolgt Das Lohnkonto für das Jahr 1999 und 2000 wird übermittelt. Weiters wird der Zahlungsbeleg über die Auszahlung an die Dienstnehmerin Y beigelegt. Hieraus ist ersichtlich, dass der Betrag von € 264.000,00 im Jahr 2000 der Dienstnehmerin zugeflossen ist. Ergänzend ist noch vorzubringen, dass mit diesem ausbezahlten Betrag sämtliche Dienstnehmeransprüche abgegolten wurden. Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde im Rahmen einer Krankenkassenprüfung festgestellt, dass die Sonderzahlungen nicht ausbezahlt wurden. Bei der Prüfung wurden die Sonderzahlungen der Beitragsgrundlage unterzogen. Diese sind mit dem nun ausbezahlten Betrag abgegolten. Festzuhalten ist, dass die Zahlung zugeflossen ist und unser Erachtens eine korrekte Abrechnung stattgefunden hat". Mit Fax teilte der steuerliche Vertreter mit, dass Frau Y zur Zeugeneinvernahme am 31. Jänner 2006 nicht erscheinen werde. Der Grund liege im wesentlichen darin, dass keine Verhandlung ausgeschrieben worden sei. Vom Einvernahmetermin habe er als Vertreter von Herrn X erst am 30. Jänner Kenntnis erhalten. Es sei ihm unmöglich innerhalb eines Tages sich für die Verhandlung vorzubereiten bzw. habe er an diesem Tag bereits vorgeplante Termine, die so kurzfristig nicht verschoben werden können. Die Vorgangsweise, eine Zeugin ohne Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen sei bedenklich, da der Beschwerdeführer bzw. er als Vertreter in seinem Recht auf Befragung beeinträchtigt sei. Bei der letzten mündlichen Verhandlung habe er die Einvernahme der Zeugin Y beantragt. Wenn sie dem Antrag auf Einvernahme der Zeugin nachkommen, so habe dies unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften - d.h. in einer Verhandlung - zu geschehen. Es werde eine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung mit gleichzeitiger Belehrung der Zeugin Y, da sie in einem Verfahren gegen ihren Ehemann auszusagen habe, erwartet. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung für den 22. Februar 2006 unter Ladung des Bw, der Zeugin Y sowie der zuständigen Amtspartei ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 07. Februar 2006 ersuchte der steuerliche Vertrter des Bw. den Verhandlungstermin zu verschieben, da sich dieser in den Semesterferien befinden würde und er auf seit länger geplanten Urlaub sei. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes sei es schwierig einen Ersatzvertreter zu bestellen. Die mündliche Verhandlung fand daher am 2. März 2006 statt. Die darüber aufgenommene Niederschrift hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: "......... Referentin: Es ist ein Beweisantrag gestellt worden - Punkt 1- hinsichtlich ABC Beschottung iHv. 35.163,92 S. Es wurde ein Sachverständiger beauftragt, ob er die Sanierung, Reparatur nahe gebracht hat, damit eine Aktivierung gerechtfertigt ist, ansonst ist meines Erachtens ein bestehender Schotterplatz über ein Jahr genützt worden und wurde eben zur besseren Nutzung, zur gefahrlosen Nutzung mit Schotter wieder repariert. Vorweg die Frage wird dieser Beweisantrag aufrecht erhalten? Steuerberater: Nein wird nicht aufrecht erhalten. Referentin: Sie haben im Schreiben vom 20. Jänner 2006 diesbezüglich den Standpunkt geändert und beantragt, dass betreffend der Reparaturarbeiten am befestigten Abstellplatz von eine Aktivierung mit einer 10 jährigen Nutzungsdauer auszugehen sei. FA: Wir erklären uns hinsichtlich der 10-jährigen Nutzungsdauer einverstanden. ...... Referentin: Dienstvertrag vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie die dazugehörige Abfertigungsvereinbarung iHv. 264.000,00 S. In der letzten mündlichen Verhandlung - 13. Dezember 2005 - wurde ein Beweisantrag eingebracht mit folgendem Inhalt: Wir haben bei der Krankenkasse die Sozialversicherungsmeldung beantragt aus denen hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit den angeführten Vordienstzeiten zu rechnen ist und das bei der Firma XYZ auf Grund der Kündigung durch die Dienstnehmerin keine Abfertigung gezahlt wurde, wobei seitens des früheren Arbeitgebers Bemühungen gegeben hätte, dass sie im Unternehmen verbleibt mit Abfertigung. Wird dieser Beweisantrag aufrecht erhalten? Steuerberater: Ja. Sie haben bei der Krankenkasse schon recherchiert, auf Grund dessen habe ich nicht weiterversucht einen Auszug zu erhalten, weil es schon aktenkundig ist. Referentin: Es wird angemerkt, dass ein Auszug von der Sozialversicherung vom 5. Dezember 2001 im Akt liegt mit allen Vordienstzeiten der Zeugin Y. Die Zeugin Y gab in der mündlichen Verhandlung an: "Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit". Die darüber aufgenommene Niederschrift hat im wesentlichen folgenden Inhalt: In der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 31. Dezember 2000, genau weiß ich die Zeiten nicht mehr, war ich bei meinen Ehegatten beschäftigt. Mein Ehegatte hat mich immer wieder an- und abgemeldet, die genauen An- und Abmeldungszeitpunkte kann ich nicht genau sagen. Schriftliche Unterlagen habe ich nicht mit, aber es liegt alles auf. Hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Jahres gebe ich an, dass ich nicht das ganze Jahr angemeldet war. Ich glaube Ende Juli 2000 hat er mich angemeldet. Das genaue Datum kann ich nicht mehr auswendig sagen. Ich korrigiere abgemeldet hat mich der Dienstgeber mit Ende Juli 2000. Ab Ende Juli 2000 war ich arbeitslos gemeldet. Ab 1. Dezember 2000 hat mich der Dienstgeber (Bw.) wieder angemeldet. Der Ehegatte - Bw. - hat ein Lager angekauft von der Firma x. . Es hat sich dann herausgestellt, dass es Fehlbestände gegeben hat. Daher war es unbedingt erforderlich, dass wir das Lager auf Schuss bringen. D.h. in Fom einer Kotrollinventur, bzw ständigem Überprüfen. ....... Es war beabsichtigt, das Dienstverhältnis von 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 zu befristen. Der Grund war, dass mich mein Ehegatte mit 1.1.2001 als freie Dienstnehmerin angestellt hat damit man mit der Dienstzeit flexibler war. Das Dienstverhältnis wurde mündlich vereinbart, weitere Vereinbarungen wurden schriftlich nicht getroffen. Mein Tätigkeitsbereich für dieses Monat war die oben genannte Lagerinventur. Eine 35-Stunde-Woche und ein Gehalt von 22.000,00 S war vereinbart. Um den Kollektivvertrag habe ich mich nicht gekümmert. Unterlagen hinsichtlich des Dienst-verhältnisses gibt es keine. Die Abfertigungsvereinbarung wurde mündlich geschlossen. Wie ich beim XYZ gekündigt habe, hat mein Mann (Bw.) in Aussicht gestellt, dass er mich mit 1. Jänner 1992 anstellt. Dabei wurde mündlich vereinbart, dass er meine Abfertigungsansprüche übernimmt, sprich dass er mir die Vordienstzeiten anrechnet. Ich möchte noch einmal dezidiert feststellen, es gibt keine schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vordienstzeiten und der Abfertigungsansprüche. Ich habe einfach damit gerechnet auf Grund dieser Vereinbarung vom 1.1.1992 (beim ersten Dienstverhältnis bei meinem Ehegatten), dass ich eine Abfertigung erhalten werde. ......." Die Verhandlung wurde von 10.20 Uhr bis10.35 Uhr unterbrochen. Referentin: Frage an den Steuerberater: Gibt es noch irgendwelche Ergänzungen zu den Berufungspunkten? Werden Unterlagen noch vorgelegt? Steuerberater: Nein. FA: Nein, nur zum Punkt Abfertigung beantragen wir, dass die Abfertigungsberechnung, die unrichtig war, dass man die abändern durch die Unterbrechung der Dienstverhältnisse, dass kein Abfertigungsanspruch entstanden ist. Wir haben die drei Monate anerkannt. Steuerberater: Ich bin dagegen. Durch diese Änderung des Dienstverhältnisses wurde die Dienstnehmerin sozial schlechter gestellt und es ist ein Zeichen, dass das eben auch fremdüblich ist, Arbeitslosenversicherung, ähnliche Vorteile aus den anderen Dienstbereichen. Es wird ersucht die Abfertigung in voller Höhe anzuerkennen. FA: Ich möchte noch etwas einwenden: Das Schreiben von Herrn Steuerberater vom 20.1.2006, der Satz: "Weiters wird der Zahlungsbeleg über die Auszahlung an die Dienstnehmerin beigelegt. Hier ist ersichtlich, dass der Betrag zugeflossen ist. Ergänzend ist noch vorzubringen, dass mit dem ausbezahlten Betrag sämtliche Dienstnehmeransprüche abgegolten sind. Wie aus der Aktenlage ersichtlich wurden im Rahmen einer Krankenkassenprüfung festgestellt, dass die Sonderzahlungen nicht ausgezahlt wurden. Bei der Prüfung wurde zur Beitragsgrundlage das herangezogen. Diese sind nun mit dem ausbezahlten Betrag abgegolten". Ich kann nur einwenden, wenn eine Krankenkassenprüfung ist und die war ja später und dort aufgegriffen wird, dass Sonderzahlungen nicht ausbezahlt werden, dass die in diesem Jahr Betriebsausgaben werden und nicht eine Komprimierung auf das Jahr 2000 komprimiert werden. Bei den 264.000,00 S sind auf jeden Fall die Sonderzahlungen drinnen. Das ist aber nicht so. Steuerberater: Rechtsauslegung. FA: Das ist nicht einmal in der Rechtsauslegung so, sondern wenn die Krankenkasse später kommt ist das in diesem Jahr zu handhaben. Wann war die Krankenkassenprüfung? Das müssen sie wissen? Steuerberater: Das weiß ich nicht FA: Die war sicher später. Ich habe keine Unterlagen. Es sind zwei verschiedene Sachen. Auf der einen Seite die Abfertigungszahlung, auf der anderen Seite eine Nachverrechnung durch die Krankenkasse bzw. das Aufmerksam machen, dass Sonderzahlungen an den Dienstnehmer nicht geflossen sind. Referentin: Ergebnis der Beitragsprüfung: Datum: 3. Jänner 2001. Steuerberater: okay FA: Es betrifft nur das Kalenderjahr streng genommen, 2000 ist die Abfertigung gewesen und 2001 war dann die Prüfung mit dem Abschluss und die Nachverrechnung müsste dann im Jahr 2001 passieren und nicht 2000. Steuerberater: Es war dann eine endgültig abgeschlossene Sache. FA: Dann haben wir keine Betriebsausgabe mehr. So wie es drinnen steht, sieht es so aus, dass sie die aliquoten Sonderzahlungen von den 264.000,00 S haben wollen. Habe ich das falsch verstanden? Steuerberater: Mit dieser Zahlung sind sämtliche Dienstnehmeransprüche abgegolten. FA: Was heißt das dann? Referentin: Konkretisieren Sie das bitte. Steuerberater: Wenn mir einer 264.000,00 S überweist, kann ich nicht sagen, ich habe nur Überstunden aus dem Jahr X oder ich bekomme eine Sonderzahlung aus dem Jahr Y sondern es war eine Abschlagszahlung, auch Abfertigung. FA: Dann betrifft dieser Betrag diese Endzahlung iHv. 264.000,00 S nur die Abfertigung und es ist vorbei. Steuerberater: Es betrifft sämtliche Ansprüche. Referentin: Die 264.000,00 S sind nur für die Abfertigung, sonst nichts. FA: Er ist dann hinsichtlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld umgefallen. Steuerberater: Es sind mit dem Betrag sämtliche Ansprüche abgegolten. FA: Jetzt sind wir wieder im Bereich des Möglichen. Wir haben genau definiert, wir haben die Abfertigung 22.000,00 S x 12 = Abfertigung. Steuerberater: Stimmt nicht. FA: Es ist so definiert. Steuerberater: Der Betrag stimmt nicht. 22.000,00 S x 12 - 6 % ergibt etwas anderes. Folgedessen sind andere Sachen auch abgegolten worden. FA: Dass die Lohnsteuer einbehalten worden ist und von den 264.000,00 S nicht abgezogen worden ist und den Arbeitnehmer die Differenz ausbezahlt worden ist, ist etwas anderes. Der Dienstgeber hat die 6 % übernommen. Er hat es geschluckt, er hat es selber bezahlt. FA: Normalerweise bekommt der Dienstnehmer nur die Differenz ausbezahlt. 264.000,00 S - ca. 15.000,00 S. Steuerberater: Er hat keinen Steuerberater gehabt, das wirst du vielleicht besser wissen. FA: Er hat im Prüfungszeitraum keinen gehabt. Steuerberater: Er wollte mit dem Betrag alles abgelten, dh es ist alles vorbei. Ich muss unterscheiden, zwischen freiwilliger und gesetzlicher Abfertigung (steuerlich eine andere Bemessungsgrundlage). Es wurde nicht geprüft. Es ist auch nicht meine Aufgabe es zu prüfen. Sind freiwillige Abfertigungen anders zu behandeln wie die gesetzlichen Abfertigungen? Ich kann nur Vorbringen für dem Bw. war mit den 264.000,00 S alles abgegolten. Steuerberater: Es geht darum, kommt man zur Rechtsansicht, dass eine Unterbrechung stattgefunden hat die nicht anzurechnen ist, dann habe ich eine freiwillige Abfertigung bezahlt. FA: Es ist definiert worden durch die 6 %, dass es eine gesetzliche Abfertigung ist. Man kann es nicht umdeuten auf eine freiwillige Abfertigung weil die gesetzliche nicht funktioniert. Das geht einfach nicht. Steuerberater: Die Zahlung hat stattgefunden, der Geldfluß ist passiert. Jetzt ist es eine Rechtsauslegung wie wird diese Zahlung behandelt. Sie haben die Qual wie behandeln Sie diese Zahlungen. FA: Zur Abfertigung: Es geht um das, wir haben eine gesetzliche Abfertigungsregelung durch den Herrn X, er hat es gesagt. Meine Frau bekommt die 12 Monatsgehälter von 22.000,00 S (Letztbezug) gerechnet. Man hat es definiert durch die 6 % Lohnsteuerabzug. Es gibt nur eine mündliche Vereinbarung. Gesetzlich und freiwillig gibt es auch. Es gibt alle möglichen Varianten. Mit den 6 % hat er als gesetzlich definiert. Steuerberater: Die 6 % stimmen nicht. FA: Die stimmen schon. Steuerberater: Es ist eine falsche Verrechnung. FA: Aber der Bw. wollte es so. Steuerberater: Wir vermuten, dass es so ist, aber rechnerisch kommt etwas anderes heraus. FA: Das kann ich mir nicht vorstellen. Ob er dem Dienstnehmer den ganzen Betrag bezahlt und er selber die Lohnsteuer schluckt das ist etwas anderes. Als Aufwand hat er 264.000,00 S drinnen. Er zieht die Lohnsteuer ab. Steuerberater: Für mich ist der Sachverhalt laut Aktenlage so passiert. Ich habe dem Bw. noch gefragt, und er hat gesagt damit ist alles abgegolten. Wie es rechtlich ausgelegt wird ist nicht meine Aufgabe. FA: Es ist eine Abfertigungszahlung. Sie bringen es so, in Vertretung von Herrn X , Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssten auch abgegolten sein oder es ist vorbei. Steuerberater: Mit den 264.000,00 S hat sie keinen Anspruch mehr. FA: Das ist nur mündlich gesagt. Steuerberater: Ja, sie hat auch keine Ansprüche mehr gestellt. FA: Zwischen Fremden gibt es so eine Methode der Abfertigungszahlung nicht. Die Mündlichkeit kann so viele Variationen und Möglichkeiten erzeugen, die man zwischen Fremden gar nicht haben will. Die Abfertigung 1. ist die Höhe nicht ganz richtig, 2. es steckt eine freiwillige Abfertigung drinnen und eine gesetzliche oder nur eine gesetzliche oder nur eine freiwillige, je nachdem und dann kommt noch dazu, es gibt eine Krankenkassenprüfung und durch die Krankenkassa wird aufgedeckt, dass noch ein Urlaubsgeld ausständig ist und ein Weihnachtsgeld ausständig ist. Ich kann tausend Sachen in diesen Betrag hinein interpretieren. Steuerberater: Daher ist es zu würdigen, wie dieser Betrag von S 264.000,00 zu behandeln ist. Ich habe versucht zu vertreten, dass es steuerschonend ist, sie haben es zu vertreten, dass es steuerhängig ist. FA: Nein, das es nach den steuerlichen Gesetzen behandelt wird, aber nicht steuerhängig in diesem Sinn sondern es geht darum, was ist der wirkliche Gehalt. Ist es die wirtschaftliche Betrachtungsweise die wir haben und was ist wirklich passiert. Was der Herr X hinein interpretieren will, das ist eine andere Sache. Steuerberater: Er hat sie steuerrechtlich als Abfertigung behandelt. Das Finanzamt sagt, es ist keine Abfertigung oder nur ein Teil davon. Das Geld ist trotzdem geflossen. Rückforderung hat es auch keine geben. FA: Es ist eine andere Sache. Es kann ein Geschenk auch sein. Steuerberater: Ja auch. FA: Aber nicht die Variation die du (gemeint Steuerberater) anbietest, es kann der Betrag alles Mögliche sein. Steuerberater: Herausgekommen ist etwas anderes. Dann kann ich das Rechnen nicht. FA: Es macht nichts, wenn es falsch berechnet ist. Der Wille ist da. Steuerberater: Dann ist der Differenzbetrag anders steuerlich zu behandeln. FA: Das spielt jetzt keine Rolle mehr. Steuerberater: Sie hat zuviel bekommen, oder er hat gesagt, sie kann es haben, weil sie auch andere Ansprüche gehabt hat. FA: Wir lehnen es auf jeden Fall ab, dass man durch die Mündlichkeit so viele verschiedene Variationen auf den Tisch bringt. Steuerberater: Schriftliche Vereinbarungen sind immer besser. FA: Nicht besser sondern üblich. Steuerberater: Sie hätten auch im Nachhinein die Urkunde erstellen können. Das haben sie nicht gemacht, weil es falsch wäre, weil es Urkundenfälschung wäre. Wenn es nicht geglaubt wird oder wenn die Sache so ist, dass man sagt, es ist einfach denkunmöglich, dann werden wir es in der Entscheidung akzeptieren. Herr X muss entscheiden, ob er zum VwGH geht, das ist nicht mein Job, was er tut oder auch nicht, ich habe meinen Teil vorgebracht, was er dann macht liegt nicht in meiner Hand. FA: Ich wollte nur den Satz aufklären, denn du (gemeint Steuerberater) so lapidar hineingeschrieben hast. Steuerberater: Zu dem gibt es den unabhängigen Finanzsenat. Referentin: . Gibt es jetzt noch irgendwelche Vorbringen hinsichtlich der Berufungspunkte? FA: Nein. Steuerberater: Nein, wie im Vorbringen wird beantragt, der Berufung stattzugeben. Die Referentin schließt das Beweisverfahren und verkündet den Beschluß dass gemäß § 287 Abs 4 BAO die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt Über die Berufung wurde erwogen: Punkt 1) Antrag vom 27. September 2005 auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Senatsbesetzung: In der Berufung vom 04. April 2002 beantragte der Bw. "vorbehaltlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung". Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat am 04. April 2003 zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl 2002/97 liegt seit 1. Jänner 2003 die Entscheidungskompetenz beim neu errichteten unabhängigen Finanzsenat. Im Schreiben vom 27. September 2005 beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Senatsbesetzung: Dazu wird folgendes ausgeführt: Gemäß § 282 Abs 1 BAO obliegt grundsätzlich die Entscheidung über die Berufung dem Referenten. Die Zuständigkeit des gesamten aus vier Mitgliedern bestehenden Berufungssenates besteht auf Antrag der Partei oder Verlangen des Referenten. § 282 Abs. 1 BAO tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden (§ 323 Abs 10 BAO). Dies gilt auch für die eingebrachte Berufung des Bw. vom 04. April 2002. § 323 Abs 12 BAO enthält ua folgende Übergangsregelung: Für am 1. Jänner 2003 unerledigte Berufungen können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (Abweichend von § 282 Abs 1 Z 1 BAO, somit auch außerhalb einer Berufung, eines Vorlageantrages bzw einer Beitrittserklärung) bis 31. Jänner 2003 gestellt werden. Solche Anträge sind unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. (Ritz, BAO, Kommentar, 3.überarbeitet Auflage, § 282, 13f). Ein solcher Antrag kann bereits ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs 12 BAO (somit ab dem Tag der Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt daher erstmals am 26. Juni 2002 gestellt werden). Er wirkt allerdings erst ab 1. Jänner 2003. Unterbleibt ein solcher (fristgerechter) Antrag, so sind auch jene Berufungen , für die nach den §§ 260 Abs 2 und 261 BAO (aF) Senatszuständigkeit bestanden hat, ab 1. Jänner 2003 monokratisch zu erledigen. Aufgrund der obigen Darlegungen war der am 27. September 2005 eingebrachte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Senatsbesetzung verspätet, sodass eine mündliche Verhandlung vor der Referentin gemäß § 282 Abs 1 BAO stattzufinden hat. Punkt 2) ABC Schotterung iHv S 35.163,92 Der Bw. schränkte sein Berufugungsbegehren ein und beantragte - Schreiben vom 20. Jänner 2006 sowie mündliche Verhandlung vom 2. März 2006 - die Reparturarbeiten für die Abstellplatzbefestigung als eigenständiges Gut zu aktivieren mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Das Finanzamt erklärt sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Folgendes wird dazu ausgeführt: Aufwendungen auf ein Grundstück sind auf den Grund und Boden zu aktivieren und teilen dessen steuerliches Schicksal, wenn sie Nutzbarkeit und Wert des Grundstücks erhöhen. Das gilt laut herrschender Meinung für Aufschließungskosten und Planierungskosten. Aufwendungen für Betonierungs- und Asphaltierungsarbeiten bzw. Schotterungsarbeiten sind zu aktivieren (selbständig bewertbare abnutzbare Anlagegüter oder einheitliches abnutzbares Anlagegut) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist abhängig von der Dauer der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit im Betrieb. Amtliche Erfahrungssätze für derartige Anlagegüter sind nicht vorhanden. Einen Anhaltspunkt liefert dazu die deutsche amtliche AfA-Tabelle. Der Grund und Boden wurde mit Kaufvertrag vom 05. Oktober 1999 angeschafft Der Bw. konnte im Zuge des Beweisverfahrens glaubhaft machen, dass der Grund und Boden als Abstellplatz genutzt wurde. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war ersichtlich, dass die Abstellfläche schon geschottert war (es war ein Teil einer Schottergrube) und der Grund und Boden für den Gewerbebetrieb - Abstellen von Containern bzw als Lagerfläche. etc . genutzt wurde. Im Jahr 2000 mußte von seiten des Bw. ca 200 m³ Schotter aufbebracht werden, zumal "es den Lohnfrächter nicht mehr möglich war mit den großen LKWs ohne Gefahr auf dem Abstellplatz die Container bzw. Lagegut abzustellen, aufzuladen und umzudrehen aufgrund der vorliegenden Unebenheiten und Löcher". Mit der genannten Schottermenge sollte der Platz geschottert und befestigt werden, sodass ein gefahrloses Befahren und Benützen wieder gewährleistet ist. Da von seiten der Amtspartei nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt werden konnte, dass es sich um eine grundsätzliche Maßnahme gehandelt hat, die die Nutzbarkeit und den Wert des Grund und Bodens erhöht hatte, waren die Aufwendungen - in Höhe von S 35.163,92 - nicht auf den Grund und Boden sondern als Aufwendungen für Schotterungsarbeiten, bzw. Befestigung als selbständiges bewertbares abnutzbares Anlagevermögen zu aktivieren. Hinsichtlich der Nutzungsdauer für die Schotterplatzbefestigung bzw. Schotterung des Grundstückes geht der Unabhängige Finanzsenat von der 10 jährigen Nutzungsdauer aus, zumal keine Einwendungen gegen eine 10 jährige Nutzungsdauer vorgebracht wurden. Laut Unterlagen wurde im Zeitraum Oktober/November 2000 die Beschotterung durchgeführt, sodass im berufungsgegenständlichen Jahr die Halbjahresafa gem § 7 EStG zum Ansatz kommt. S 35. 163,92: 10 Jahr ND = 3.516,39 S Halbjahresafa: 1.758,20 Betriebsausgabe: S 1.758,20 Punkt 3) Dienstverhältnis vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von S 22.000,00 und Abfertigungsvereinbarung in Höhe von S 264.000,00 Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Strittig ist, ob das zwischen den Ehegatten vereinbarte Dienstverhältnis vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie die erfolgte Abfertigungsvereinbarung als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Unstrittig ist, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen handelt, und daher die Angehörigenjudikatur des VwGH zur Anwendung kommt. Bei Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen (die im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vorliegen; vgl. § 25 BAO) steht die Abgrenzung zwischen betrieblicher Veranlassung (§ 4 Abs 4 EStG 1988) und lediglich aus dem Naheverhältnis heraus erklärbaren Zahlungen (dem Grunde oder der Höhe nach; freiwillige Zuwendung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkommensverwendung) im Vordergrund. Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu verschieben, die ihrerseits keiner oder einer nur geringen Einkommensteuerbelastung unterliegen (Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz, Kommentar8; § 2 Tz 159; EStR 2000 Rz 1127). Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher müssen - wie im Ergebnis auch der Bw. anführt - eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Die Judikatur über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH 10.5.1988, 87/14/0084). Aus Sicht der Anerkennungskriterien derartiger Verträge müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099; Doralt/Renner, a.a.O.; § 2 Tz 160). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann anerkannt, wenn sie a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), b) eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die vom VwGH aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Begründet werden die an Angehörigenvereinbarungen gestellten Anforderungen vor allem damit, dass zum einen das zwischen Familienangehörigen typischwerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessensgegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, und zum anderen mit der Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits (vgl VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit dies ihm zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegattin ist im allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage in aller Regel nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Lebensgemeinschaft findet. Ertragsteuerlich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehungen der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Die relevanten abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung ab. Bei unklaren Vertragsgestaltungen hat derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich daruf beruft (VwGH 29.6.1995, 93/15/0115). Vorweg wird festgehalten: Unstrittig steht fest, dass das am 24. Juli 1998 begonnene Dienstverhältnis mit der Ehegattin am 26. Juli 2000 beendet wurde, zumal laut Bw. im Unternehmen für sie keine Arbeit vorhanden war. In der Folge bezog die Ehegattin von 30. Juli 2000 bis 30. November 2000 Arbeitslosenunterstützung . Mit 1. Dezember 2000 wurde die Ehegattin mit mündlichen Dienstvertrag und einer Abfertigungsvereinbarung als kfm. Angestellte eingestellt. Auf die genauen Tätigkeiten und Modalitäten des mündlich vereinbarten Dienstverhältnisses- vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie auf die Modalitäten der mündlich geschlossene Abfertigungsvereinbarung angesprochen gab der Bw folgendes an: Meine Ehegattin sei als kfm Angestellte angestellt worden. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste die stichprobenartige Überprüfung des Ersatzteilelagers BMW aufgrund der von BMW dem Bw. übergebenen Unterlagen. Das Dienstverhältnis sei nur für den Dezember 2000 vereinbart worden mit einem Bruttoarbeitslohn von S 22.000,00 für 35 Wochenstunden. Für die Ehegattin gelte der Kollektivvertrag in Anlehnung der Metallverarbeitung, mit der Gehaltseinstufung in die Verwendungsgruppe IV. Sonstige Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der Modalitäten für die Abfertigungsvereinbarung gab der Bw. an, dass mit 1.12.2000 vereinbart wurde, dass "meine Ehegattin mit 31.12.2000 unter Einbeziehung der gesamten Vordienstzeiten das 12 fache Monatsentgelt (Basis Dezember 2000) als freiwillige Abfertigung erhält". Diese verwandtschaftlichen Beziehungen rechtfertigen auf jeden Fall diese Zahlungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Publizität Ausreichende Publizität ist an sich keine Besonderheit für Familienverträge, sondern allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich (Ruppe, Familienverträge2, 115, 119). Schriftform des Vertrags ist zwar - so wie auch der Bw. zutreffend anführt - nicht unbedingt erforderlich (vgl. auch EStR 2000 Rz 1132), allerdings kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 8.9.1992, 87/14/0186; VwGH 1.7.1992, 90/13/0169). Art und Mittel des Nachweises des Vertragsabschlusses stehen dem Abgabepflichtigen frei, er muss jedoch auch für außenstehende Dritte erkennbar sein. Nur in Fällen absoluter Üblichkeit der Schriftformwahl führt deren mangelnde Einhaltung i.d.R. zur Nichtanerkennung des Vertrages (VwGH 14.9.1977, 0027, 0162/77 zu einem zwischen Ehegatten abgeschlossenen Darlehensvertrag). Bei einem Dienstvertrag hat die Abfuhr von Lohnabgaben und die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar Indizwirkung für dessen Vorliegen (VwGH 16.12.1997, 96/14/0099; VwGH 2.2.2000, 99/14/0082), doch ist davon auszugehen, dass die Beteiligten gerade bei "vorgetäuschten" Vertragsverhältnissen formale Belange beachten werden (VwGH 17.9.1996, 92/14/0161; Doralt/Renner, a.a.O. § 2, Tz 162). Die Notwendigkeit einer Leistung bewirkt alleine keine Publizität (VwGH 19.5.1993, 91/13/0045 zu Büro- und Schreibarbeiten der Ehegattin eines Finanzberaters). Publizitätbedeutet somit grundsätzlich rechtzeitige und vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Im Zuge des Beweisverfahrens hat sich herausgestellt, dass hinsichtlich des strittigen Dienstverhältnisses und der Abfertigungsvereinbarung keine Unterlagen existieren bzw nie existiert haben. Dies hat auch die Zeugin Y - Ehegattin und Dienstnehmerin - in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2006 ausgesagt (".... Unterlagen hinsichtlich des Dienstverhältnisses gibt es keine"..... "Ich möchte noch einmal dezidiert festsellen, es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Vordienstzeiten und der Abfertigungsansprüche."). Auch weitere Unterlagen wie etwa Zeitaufzeichungen etc fehlen gänzlich, sodass das Dienstverhältnis und auch die mündliche Abfertigungsvereinbarung nach außen nicht ausreichend zum Ausdruck kam. Es gibt auch keinerlei Hinweise über die zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden oder über die Vorgehensweise im Falle von Mehr oder Minderleistungen. Auch wenn der Bw. behauptet, dass der von ihm am 27. September 2005 vorgelegte Kollektivvertrag für "Metaller" vom 1. Jänner 2000 angewendet worden sei und eine Einstufung in die Verwendungsgruppe IV erfolgte, so muß dem entgegengehalten werden, dass von der Zeugin die Anwendung dieses Kollektivvertrages in keinster Weise bestätigt wurde. In der mündlichen Berufungsverhandlung gab sie, gefragt nach dem für sie geltenden Kollektivvertrag, an, "dass sie sich nie um einen Kollektivvertrag gekümmert hat". Im übrigen wurde vom Bw. die Gehaltseinstufung nie näher erläutert und nachgeweisen. Aus dem vorgelegten Lohnkonto für das Jahr 1999 und 2000 sind nur die Gehälter, - auch das strittige Gehalt - sowie die Abzüge für die Sozialversicherung ersichtlich. Anmerkungen hinsichtlich Einstufung in den Kollektivertrag, sonstige Bezüge sowie Anmerkungen hinsichtlich einer Abfertigungsvereinbarung fehlen gänzlich. Auch ein etwaiger Lohnzettel der Aufschlüsse hinischtlich sonstiger Bezüge - zB Abfertigungszahlungen - etc geben hätte können, wurde nicht vorgelegt. Wenn auch diesbzüglich die Schriftlichkeit nicht unbedingt erforderlich ist, ist sie doch ein wesentliches Beweismittel. Dass die Ehegattin bei der Sozialversicherung gemeldet war, kann als wesentliches Indiz für das Bestehen eines Dienstverhältnisses nicht gewertet werden (VwGH 16.12.1997, 96/14/0099). Auch die Überweisung des Gehaltes und einer "Abfertigungssumme" in Höhe von S 264.000,00 auf das Konto der Dienstnehmerin reicht alleine nicht aus, um solche mündliche Vereinbarungen ausreichend nach außen zu dokumentieren, zumal gerade bei solchen Vereinbarungen auf formale Belange besonders Bedacht genommen wird. Eindeutige Aufzeichungen hinsichtlich wesentlicher Modalitäten betreffend das Dienstverhältnis, wie etwa Regelungen für Mehr, bzw Minderleistungen, Dienstzeit, Kündigung, Abfertigungsvereinbarungen, etc fehlen. Der Bw. selbst hat bei der Einvernahme, am 31. August 2005 zugegeben, dass es "keine sonstige Vereinbarungen" gegeben hat. Im übrigen wurde auch ein allfälliges In Kontakt - Treten mit außenstehenden Dritten - Ehegattin als Dienstnehmerin mit fremden Unternehmer - weder vom Bw. noch von der Zeugin behauptet. Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Publizität - der vom VwGH aufgestellten Voraussetzung - für die Anerkennung des strittigen Dienstverhältnisses und der mündlichen Abfertigungsvereinbarung. Da somit im gegenständlichen Fall die - teils gegenüber üblichen Dienstverhältnissen doch einige Besonderheiten aufweisenden - Vertragsinhalte nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen sind, wirkt sich dieser Umstand zu Lasten des Bw. aus; denn an ihm wäre es gelegen, diese Umstände - nicht erst im Nachhinein hin - zu dokumentieren. Klarer, eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt Zwar ist bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung nicht generell zu versagen, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat (Ruppe, Familienverträge2, 119) und diese somit zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (VwGH 23.5.1978, 1943, 2237/77; Doralt/Renner, a.a.O., § 2, Tz 163). Die Rechtsprechung vertritt aber auch einen strengeren Standpunkt: sie anerkannte einen zwischen Eltern und minderjährigem Sohn abgeschlossenen Kaufvertrag deshalb nicht, weil die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten nicht eindeutig festgelegt waren (VwGH 22.9.1992, 88/14/0074, 1993, 130); Unklare vertragliche Verhältnisse werden durch widersprüchliche Behauptungen in späteren Eingaben unglaubwürdiger. Damit ein Dienstverhältnis überhaupt anzuerkennen ist, ist eine deutliche Fixierung der wesentlichen Leistungsbestandteile und Aufgabengebiete gefordert. Klarer Inhalt eines Dienstvertrages sowie auch einer Abfertigungsvereinbarung bedeutet, dass die wesentlichen Vertragsinhalte wie etwa Arbeits und Tätigkeitsumfang, wöchentliche Arbeistzeit, Regelungen über das Gehalt bzw. sonstige Vergütungen sowie auch Bestimmungen über allfällige Mehrarbeiten zu regeln sind. Um daher ein Dienstverhältnis sowie eine Abfertigungsvereinbarung mit der Ehegattin steuerlich anerkennen zu können, bedarf es einer Gestaltung der Dinge, die keine Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleistetetn Entgelt bestehen lässt und die im Einzelfall sohin die Annahme rechtfertigt, dass die Mitwirkung der Ehegattin über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht. Im gegenständlichen Fall liegen keine Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vor. Durch den allgemein gehaltenen und eigeschränkten Tätigkeitsbereich ersetzt die Ehegattin keine sonstige Arbeitskraft. Denn was das Tätigkeitsfeld der Ehegattin betrifft, ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Publizitätswirkung bemerkt - ebenfalls kein klarer und eindeutiger Inhalt nicht erkennbar, zumal etwa das "stichprobenartige Überprüfung des Ersatzteilelagers" kein Merkmal eines Dienstverhältnisses ist. Auch die widersprüchlichen Aussagen des Bw. (selbst) über den Tätigkeitsbereich der Ehegattin etwa "stichprobenartige Überprüfung des Ersatzteilelagers" einerseits oder "umfangreiche Überprüfungen" andererseits sowie auch die Aussage der Ehegattin hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches "Der Bw. hat ein Lager angekauft von der Firma x. . Es hat sich dann herausgestellt, dass es Fehlbestände gegeben hat. Daher war es unbedingt erforderlich, dass wir das Lager auf Schuss bringen (ständiges Überprüfen, Kontrollinventur)" zeigen auf, dass keine eindeutige Regelung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches der Ehegattin gegeben war, um darunter ein fremdübliches Dienstverhältnis zu subsumieren. Tätigkeiten im eigentlichen Berufsbild als kfm Angestellte wurden, von den behaupteten "Überprüfungstätigkeiten" abgesehen - von der Ehegattin offenbar nicht verrichtet. Denn, dass die Ehegattin Aufgaben zu erledigen hatte zB im Einkauf, Verkauf, Rechungswesen, Schreibarbeiten etc, wurde vom Bw. nicht eingewendet und behauptet. Auch das sonstige Modalitäten, die normalerweise zu einem Dienstverhältnis gehören - wie etwa Regelungen hinsichtlich Mehrleistungen, Dienstzeiten, Kündigung bzw -fristen, sonstige Bezüge etc-vereinbart wurden, wurde vom Bw. dahingehend beantwortet- (Niederschrift vom 31. August 2005), dass es "keine sonstigen Vereinbarungen" gegeben hat. Unklar gestaltet ist das Vertragsverhältnis auch hinsichtlich Regelung und Abgeltung der behaupteten Dienstzeit im Ausmaß von 35 Wochenstunden. So ist zB nicht erkennbar, welches Stundenausmaß als Normalarbeitszeit vereinbart wurde, ob bzw. in welchem Ausmaß Überstunden abgegolten werden, was mit einer zeitlichen Mehrleistung ist, ob sie finanziell abgegolten wird bzw ob es diesbezüglich einen Zeitausgleich gibt usw. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, das der Bw. zur Argumentation des Finanzamtes "Ein eindeutiger Nachweis über den tatsächlichen Zeitaufwand der angestellten Ehefrau konnte nicht erbracht werden" nichts (gegenteiliges) vorgebracht hat. Auch ein Nachweis über die tatsächliche Erbringung der behaupteten, bloss allgemein umschriebenen Tätigkeit der Ehegattin fehlt. Dass der Kollektivvertrag für Metaller zur Anwendung gekommen ist, wurde auch nicht glaubhaft begründet, zumal vom Bw. nicht dargestellt wurde, dass der - allgemein gehaltene - Tätigkeitsbereich der Ehegattin mit den im Kollektivvertrag angeführten Tätigkeitsmerkmale vergleichbar ist. Eine Einstufung in die Verwendungsgruppe IV gilt nämlich nur für Angestellte, die schwierige Aufgaben verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind bzw ferner für Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Dass solche - genannten - Tätigkeiten von der Ehegattin verrichtet wurden, wurde nicht behauptet. Der allgemein gehaltene und eingeschränkte Tätigkeitsbereich der Ehegattin stellt somit nur einen allgemeinen unverbindlichen Rahmen einer Vertragsgestaltung dar . Mit einer fremden Dienstnehmerin wäre ein solcher Vertrag mit einem so eingeschränkten Aufgabengebiet nicht vereinbart worden. Denn es fehlt gerade an diesen deutlichen Fixierungen und Aufgabenzuteilungen - die von der Rechtsprechung - gefordert werden. Widersprüchliche Aussagen gibt es auch hinsichtlich des Zeitpunktes der genannten Abfertigungsvereinbarung zumal einerseits die Ehegattin am 2. März 2006 ausgesagt hatte, dass "wie ich beim XYZ gekündigt habe, hat mir mein Mann in Aussicht gestellt, dass er mich mit 1. Jänner 1992 anstellt. Dabei wurde mündlich vereinbart, dass er meine Abfertigungsansprüche übernimmt, dass er mir die Vordienstzeiten anrechnet. Ich habe einfach damit gerechnet auf Grund dieser Vereinbarung vom 1. Jänner 1992 (also beim ersten Dienstverhältnis bei meinem Ehegatten), dass ich eine Abfertigung erhalten werde." Und andererseits gab der Bw. niederschriftlich zu Protokoll am 31. August 2005, dass die Abfertigungsvereinbarung mündlich mit 1. Dezember 2000 so vereinbart wurde, dass "meine Ehegattin mit 31. Dezember 2000 unter Einbeziehung der gesamten Vordienstzeiten das 12 fache Monatsentgelt (Basis Dezember 2000) als freiwillige Abfertigung erhält." Dabei ist es nicht nachvollziehbar und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Ehegattin einerseits an die im Jahr 1992 mündlich geschlossene Abfertigungs-vereinbarung noch ganz genau erinnert und andererseits ihr die Erinnerung fehlte, wenn es um die Frage ging, wann die einzelnen Dienstverhältnisse bei ihren Ehegatten begonnen und auch wieder geendet haben ( ..... Seit 1. Jänner 1992 bis zum 31. Dezember 2000, genau weiß ich die Zeiten nicht, aber mein Mann hat mich zwischendurch wieder abgemeldet, wann er mich genau abgemeldet hat, kann ich nicht sagen"........."die genauen An- und Abmeldungszeitpunkte kann ich nicht genau sagen".....). Ergänzend ist auch festzuhalten, dass nicht eindeutig geregelt war, welche Vordienstzeiten überhaupt angerechnet werden sollten bzw anzurechnen waren. In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass es sich nur um die Vordienstzeiten bei der Firma XYZ gehandelt habe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Ehegattin von 04. Juni 1974 bis 31. Mai 1991, - dass sind in etwa 17 Jahre - bei der Firma XYZ tätig war. Berücksichtigt wurden zumindest 25 Jahre, wenn "laut Bw. das 12fache des Letztbezuges" mündlich vereinbart wurde. Somit ist es auch naheliegend, dass eine klare und eindeutige Vereinbarung hinsichtlich der Abfertigung nicht vorlag. Dass mit diesem Betrag von S 264.000,00 sämtliche Dienstnehmeransprüche abgegolten wurden - wie etwa Nachzahlungen der Krankenkassa, diverse Sonderzahlungen - kann entgegen der Behauptung des steuerlichen Vertreters aus dieser mündlichen Abfertigungsvereinbarung nicht abgeleitet werden. Diese Behauptung wurde nämlich durch nichts bewiesen. Außerdem fehlt es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abfertigungs-vereinbarung und der "Abgeltung sämtlicher Dienstnehmeransprüche", zumal die von der Krankenkasse geforderten Nachzahlungen erst im Jahr 2001 - also nach der Beitragsprüfung datiert mit 3. Jänner 2001 vakant und bekannt wurden. Zum Einwand des steuerlichen Vertreters, dass es nicht seine Aufgabe sei, wie dieser Betrag von S 264.000 zu behandeln sei, ist zu entgegnen, dass bei unklaren Vertragsgestaltungen, diese liegen im gegenständlichen Berufungsfall jedenfalls vor, derjenige zur Aufklärung beizutragen, der sich darauf beruft (VwGH 29.6.1995, 93/15/0115). § 23 Abs. 1 AngG lautet: Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Jahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Jahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen...... Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 23 Abs 1 AngG - gegenteiliges wurde vom Bw. nicht vorgebracht - für das am 24. Juli 1998 begonnene und am 26. Juli 2000 geendete Dienstverhältnis der Ehegattin keine gesetzliche Abfertigung zusteht, da die zeitliche Komponente - das Dienstverhältnis hat nicht ununterbrochen drei Jahre gedauert- fehlt. Weiters wird angemerkt, dass die Voraussetzungen iSd § 23 AngG für die Zusammenrechnung der Zeiten aller beim Bw. absolvierten Arbeitsverhältnisse betreffend Ehegattin nicht vorliegen, denn laut OGH (19.3.2003, 9 OB A 21/03h) hat eine Zusammenrechung nur dann zu erfolgen, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten. Bei einer Unterbrechung von 25 Tagen wurde die Zusammenrechung abgelehnt Umstände die auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der Arbeitsverhältnisse im konkreten Fall schließen lassen, wurden vom Bw. nicht vorgebracht. Außerdem steht der Ehegattin schon mangels der notwendigen zeitlichen Voraussetzungen keine Abfertigung zu , da die Arbeitsverhältnisse länger als 25 Tage unterbrochen waren, zumal die Ehegattin immer wieder (für ein paar Monate) Arbeitslosenunterstützung bezogen hat. Konkrete Ausführungen bzw. ob die Voraussetzungen für Kettenarbeitsverträge vorliegen fehlen. Fremdvergleich Maßgeblich ist die "im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis" (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 0151). Dabei ist eine zweifache Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren (E 13.12.1988, 85/13/0041). Einzelne unübliche Bedingungen zwischen nahen Angehörigen führen nicht unbedingt dazu, dass ein tatsächlich durchgeführtes Geschäft steuerlich nicht anerkannt wird; maßgeblich ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, denen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen kann (BFH, BStBl 1997 II 196). Fremdunüblich ist etwa die Abhängigkeit der Höhe des Entgelts bzw des Arbeitsumfangs vom Erreichen steuerlicher Grenzen (VwGH 21.3.1996, 92/15/0055,zur Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972 sowie RME, ÖStZ 1993, 175 zur Niederlegung der Arbeit ab Übersteigen einkommensteuerlich beachtlicher Beträge; Doralt/Renner, a.a.O. § 2, Tz 166/1); Grundlage von Leistungen im Familienverband sind idR nicht Entgeltsvorstellungen, sondern andere Beweggründe (z.B. Erbringung eines Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse). Bei einer derartigen Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung, welche die o.g. Kriterien nicht erfüllt, sind dadurch veranlasste Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 4.9.1992, 91/13/0196; Doralt/Renner, a.a.O. § 2, Tz 167). Letztlich mangelt es bei dem Dienstverhältnis und der Abfertigungsvereinbarung auch an der erforderlichen Fremdüblichkeit .

Normen und Schlagworte

Verträge unter nahen AngehörigenDienstverhältnisAbfertigungsvereinbarung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0117-L/03
Stammnummer
21494
Gültig
22.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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