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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0117-L/03

Verträge zwischen nahen Angehörigen, kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0117-L/03vom 22.03.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Rechtsprechung (VwGH 23.02.1994, 92/15/0158) sind Vereinbarungen von Nebenleistungen (Pensionszusagen, Versicherungen etc) bei Unternehmen mit einem Umsatz von ca 3 Millionen S unüblich sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Bw. um ein kleines Unternehmen mit Umsätzen iHv ca 2,2 Mio S (1998), ca 2,4 Mio S (1999) und ca 2,7 Mio S im Berufungsjahr - mit Einkünften aus Gw iHv ca 220,000S (1998), 98.000,00 (1999) und iHv 167.000,00 lt Bescheid vom 3.10.2001 sowie einer (Teilzeit)Angestellten. Unter Berücksichtigung der Einkünfte- und Umsatzsituation ist es im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht geübte Praxis einer (Teilzeit)Beschäftigten eine freiwillige Abfertigung in Höhe von S 264.000,00 auszubezahlen, Da hilft auch die Argumentation des Bw., "dass die Gattin vorher noch keine Abfertigung bezogen hat " nicht. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Bw. gegen die Behauptung des Finanzamtes "Eine solche Vorgangsweise ist nur denkbar, wenn der wie bei fremden Vertragspartnern übliche Interessensgegensatz fehlt, und es sich um Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen handelt, sodass diese Darstellung letztendlich gewählt wurde, um sich steuerliche Vorteile ungerechtfertigt zu verschaffen" nichts wesentliches vorgebracht hat. Auch auf die Frage, ob er mit einer fremden Dienstnehmerin solche Vereinbarungen geschlossen hätte, hat der Bw. nichts gegenteiliges vorgebracht. Zwischen Familienfremden wäre ein derartiger Dienstvertrag mit einer solchen Abfertigungsvereinbarung unter diesen unklaren Bedingungen nicht geschlossen worden. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates spricht die gesamte Vorgehensweise des Bw. eindeutig gegen fremdübliche Bedingungen im Dienstvertrag und in der Abfertigungsvereinbarung und für das von der Verwaltungspraxis in derartigen Fällen anzunehmende steuerschonende "Splitting" des Familiengesamteinkommens. Daraus folgt, dass die in Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen - Gehalt S 22.000,00, Abfertigungszahlung iHv S 264.000,00 - keine Betriebsausgaben darstellen. Folgende Betriebsausgaben werden somit nicht anerkannt: | Jahr 2000 | | Dienstverhältnis vom 1.12.2000 bis. 31.12.2000 iHv | S 22.000,00 | Von Bp. anerkannte "Abfertigung"iHv | S 29.750,00. | laut BE zusätzlich nicht anerkannt | S 51.750,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt Bescheid vom 4.3.2002 | S 474.525,00 | Punkt 2. S. | - S 1.758,20 | Punkt 3: Nichtanerkannte Betriebsausgaben siehe vorher | + S 51.750,00 | laut BE | S 524.516,80 gerundet S 524.517,00 Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter (in ATS und in €). Linz, am 22. März 2006

Normen und Schlagworte

Verträge unter nahen AngehörigenDienstverhältnisAbfertigungsvereinbarung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0117-L/03
Stammnummer
21494
Gültig
22.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF