Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100413/2021
Nachweis von geltend gemachten Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100413/2021vom 14.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von Seiten der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass Fr. A bereits seit 31.7.2005 bis 28.2.2006 mit Hauptwohnsitz Straße in H, gemeldet war. Zudem sei die Aufforderung des Leistungsnachweises des Hrn. A während der Prüfung und auch im Zuge der Schlussbesprechung nicht erbracht worden. Auch im laufenden Beschwerdeverfahren seien bis dato keine entsprechenden Leistungsnachweise dargelegt bzw. nachgewiesen worden. Das Projekt in ***1*** im Jahr 2006 wurde mit insgesamt € 106.400,00 abgerechnet. Es wäre daher eine Abzugssteuer für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 99 EStG einzubehalten gewesen, da die Verwertung dieser Architekturtätigkeit im Inland erfolgte. Über den Zeitraum von 2004 bis 2009 wurden durchgehend Außenprüfungen durchgeführt. In diesen Zeiträumen wurden unterschiedlichste ausländische Projekte abgewickelt, die auch im Zuge der Folgeprüfung vom Außenprüfungsorgan überprüft wurden, dass ausgerechnet bei den Vertragsgestaltungen mit Herrn A unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Projektierungen und Zahlungsabwicklungen durchgeführt wurden, sei auffällig. Bei den anderen Projekten war es sowohl hinsichtlich Dokumentation als auch Zahlungsabwicklung anders gelagert, als wie bei der Vertragsgestaltung mit Hrn. A. Diese Vertragsgestaltung mit Herrn A sei absolut auffallend und unüblich im Verhältnis zu den anderen abgewickelten Projekten. Die Darstellungen des Bf erscheine der Amtspartei absolut unglaubwürdig.
Von Seiten des Bf wurde noch einmal - wie im Berufungsschriftsatz - darauf hingewiesen, dass der Bf damals 3 Mitarbeiter, davon 1,5 technische Zeichner, hatte und mit diesem Personalstand derartige Projekte nicht planen hätte können. Der Bf musste sich daher des Herrn A und seiner Subauftragnehmer bedienen. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung habe Herr A die Rechnungen gestellt. Die vorgelegten Pläne in kyrilischer Sprache am 13.12.2022 per Mail, würden vom bulgarischen Subplaner des Hrn. A stammen. Der streitgegenständliche Leistungsaustausch 2005 und 2006 habe stattgefunden und sei glaubhaft gemacht worden. Es wurden die Beweisanträge vom 13.12.2022 sowie aus der Berufung wiederholt.
Vom Amtsbeauftragten wurde beantragt, entsprechende Protagonisten der Fa. XY einzuvernehmen.
Der erkennende Senat verkündete - nach Beratung - den Beschluss, dass die Durchführung weiterer Erhebungen als nicht notwendig erachtet wird. Der Senat ist der Ansicht, dass der maßgebende Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
Der Vorsitzende verkündete den Schluss des Beweisverfahrens und ersuchte die Parteien um ihre Schlussworte.
Der Amtsbeauftragte führte aus:
"Betreffend der rechtlichen Würdigung bzgl. dieser nicht anerkannten Zahlungen an Hrn. A stützen wir uns auf die fehlende betriebliche Veranlassung. Es konnte festgestellt werden, dass Hr. A (der Rechnungsaussteller) die in diesen Rechnungen beschriebenen Leistungen nicht erbringen konnte und auch nicht von Hrn. A tatsächlich erbracht wurden. Auf Grund dieses fehlenden Leistungsaustausches (entgegen der Rechnungsausstellung) wurden richtigerweise bereits im damaligen Außenprüfungsverfahren diese Barzahlungen an den Zahlungsempfänger A im Sinne des § 4 EStG nicht anerkannt. Darüber hinaus konnte im heutigen Bundesfinanzgerichtsverfahren auch festgestellt werden, dass der Zahlungsempfänger Hr. A V der Bruder von Frau S A (verheiratete H) ist und somit ein Naheverhältnis zum Bf abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Vertragsgestaltung zw. nahen Angehörigen hinzuweisen, wo entgegen dieser ständigen Rechtsprechung bei diesen Vertragsgestaltungen mit Hrn. A absolut unübliche und fremdunübliche Vertragsgestaltungen vorliegen. Insgesamt stellen diese getätigten Zahlungen keine Betriebsausgaben dar und unterliegen somit dem Abzugsverbot als Betriebsausgabe. Es wird beantragt, die Beschwerde, wie im Vorlagebericht ausgeführt, insgesamt abzuweisen.
Nach Ansicht der Amtspartei ist der gegenständliche Fall nicht im Sinne des § 162 BAO zu sehen, da der Zahlungsempfänger feststeht: Hr. A V, der jedoch entgegen der vorliegenden Belege (Rechnungen) eben nicht der Leistungserbringer war und auch nicht sein konnte. In diesen Zusammenhang wird noch an das Auskunftsersuchen auf die bulgarische Finanzverwaltung hingewiesen, in dem eindeutig zum Ausdruck kommt, dass Hr. A V diese angeblichen Leistungen niemals erbracht hat und auch nicht erbringen konnte. Eine Empfängerbenennung im Sinne des 162 BAO war insgesamt somit nicht notwendig, weil von einem fehlenden Leistungsaustausch auszugehen war."
Rechtsanwalt Dr. Sluka führte aus:
"Es war ursprünglich vorgesehen, dass DI H mit 3 Auftragnehmern konferiert. Über Empfehlung des Hr. D ist er jedoch mit Hrn. A dahingehend übereingekommen, dass nur diese beiden ein Vertragsverhältnis eingehen und sich A der anderen Personen, die als Auftragnehmer vorgesehen waren, als Subunternehmer bedient. Es handelt sich dabei um eine zulässige Gestaltung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse, zumal es für jedermann einfacher ist, nur einen Vertragspartner zu haben und nicht mehrere. Dies hängt auch mit Gewährleistungs- und Haftungsfragen zusammen. Weiters war für den Bf bedeutsam, dass er mit seinem Vertragspartner in Englisch kommunizieren konnte, während die Subplaner nur Bulgarisch gesprochen haben. Insoferne V A anlässlich seiner Einvernahme in Bulgarien ein Vertragsverhältnis mit dem Bf bestreitet, handelt sich offenkundig um eine Schutzbehauptung, um einer Steuerpflicht nach bulgarischen Vorschriften zu vermeiden. Dass sich V A als Vertragspartner gesehen hat, ergibt sich zwingend daraus, dass er die streitgegenständlichen Rechnungen gestellt hat. Es ist zivilrechtlich zulässig und steuerlich anzuerkennen, dass ein Auftragnehmer sich Subunternehmer bedient. Das ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, ist offenkundig, da der Bf keine ausreichenden Kenntnisse über bulgarische öffentlichrechtliche Bestimmungen hatte und sein Architekturbüro vom Umfang her niemals in der Lage gewesen wäre, jene Leistungen selbst zu erbringen, die er für die XY-Gruppe zu erbringen hatte. Im Übrigen verweise ich auf die Rechtsausführungen in der Berufung sowie in der Eingabe vom 13.12.2022 und wiederhole die dort gestellten Anträge."
Nach der Beratung und Abstimmung des Senates wird die Verhandlung mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde sowie Revision durch den Senatsvorsitzenden und einer Begründung mit den wesentlichen Entscheidungsgrundlagen geschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1 Der Bf betreibt sein Architekturbüro in Form eines Einzelunternehmens, das seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt.
2 Im Rahmen seiner Tätigkeit als Architekt war er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit der Planung von Bau- und Renovierungsarbeiten von Standorten der Fima XY AG in Osteuropa beauftragt.
3 Im Zuge dessen wurden in den Jahren 2005 und 2006 nachstehende Fremdleistungen des Herrn V A als Aufwand geltend gemacht.
Ausgaben für Dolmetschtätigkeiten des Herrn A wurden steuerlich anerkannt.
Folgenden Fremdleistungen des Herrn A wurde vom Finanzamt die steuerliche Abzugsfähkeit abgesprochen:
|
Auftrag laut Aktenvermerk DI H
|
Rechnung
|
Zahlungen
|
Datum
|
Projekt
|
Auftragnehmer
|
Datum
|
Betrag (€)
|
Datum
|
Betrag (€)
|
bar/BK
|
03./ 04.01.2005
|
"XY CB: Lagerhallenneubau, Maschinenfundamenteinbau"
|
"Hr. V. A
Hr. J T
Hr. P"
|
14.04.2005
|
21.900,00
|
24.05.2006
|
21.900,00
|
bar
|
23.07.2005
|
"1. XY CB: Erweiterung Halle / Büroaufstockung /Außenanlagen
2. XY O, Vorprojekt Galvanikerweiterung"
|
"Hr. A
Hr. T
Hr. P"
|
03.10.2005
|
47.000,00
|
04.07.2005
15.07.2005
25.07.2005
05.08.2005
26.09.2005
20.10.2005
|
2.000,00
1.500,00
2.200,00
7.000,00
30.300,00
4.000,00
|
bar
|
16.12.2005
|
21.000,00
|
23.12.2005
31.12.2005
|
19.000,00
2.000,00
|
bar
BK
|
27./28.03.2006
|
"Vorentwurfsausarbeitung samt Modellbau XY Verwaltungsgebäude in ***1***, Projekt '2007' "
|
"Hr. V. A
Hr. J T
Hr. P"
|
19.06.2006
|
104.600,00
|
24.07.2006
27.09.2006
|
74.600,00
30.000,00
|
bar
|
01.06.2006
|
"Auftrag für Projektierungsleistungen Architektenprojekt incl. Widmungsprojekt und Infrastrukturprojekt.
Werksanlage XY CB, Beta Komplex"
|
"Funktion:
BL T
BL P
BL G
BL A"
|
09.10.2006
|
90.512,00
|
23.10.2006
30.11.2006
31.12.2006
|
89.500,00
500,00
512,00
|
bar
BK
BK
|
09.11.2006
|
"Werkvertrag
Projekt BTH U
Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärprojekt, Elektroprojekt"
|
V A
| | |
29.12.2006
|
4.800,00
|
bar
Bezüglich dieser 'Vermerke über Aufträge' betreffend Vorhaben in Bulgarien liegen jeweils 'Rechnungen' lautend auf V A, Kassenbelege über die Barauszahlungen und vom Bf selbst erstellte und unterfertigte Aktenvermerke [im Beschwerdeschriftsatz als "Gedächtnisstütze (Auftragsentwurf)" bezeichnet] vor.
4 Auf den Aktenvermerken scheinen neben V A noch weitere Auftragnehmer auf - T, P und G. Bei den Aktenvermerken handelt es sich um Vordrucke, auf denen der Bf handschriftlich die anwesenden Personen (die sich mit den Auftragnehmern decken) sowie Ort und Datum ergänzt hat. Aus den Dokumenten geht hervor, dass es sich um Projekte betreffend Standorte der Firma XY in CB und O (Bulgarien) handelte. Hinsichtlich der Bezahlung wurde zumeist zahlbar nach Planungsfortschritt vermerkt. Die Aktenvermerke sind in deutscher Sprache verfasst.
5 Zu den Vorhaben in Bulgarien und ***1*** liegen 5 Belege mit der Bezeichnung 'Rechnung' vor (siehe obige Aufstellung). Alle Belege haben den gleichen Aufbau, Sprache, Schriftart und Erscheinungsbild:
Ganz oben ist der Name V A mit der Adresse in Bulgarien angeführt. Die Belege sind in deutscher Sprache mit dem gleichen Schriftbild verfasst. Adressat ist in allen Fällen das "Architekturbüro H" mit der Büroadresse in ***1***. Dann folgen zwei oder drei kurze Absätze mit einer allgemeinen Beschreibung von Anlage und Leistungen.
Ergänzende Anmerkung: Die 'Rechnung' vom 16.12.2005 ist noch spartanischer gehalten, da diese nur die Angabe "Vorprojekt Galvanicerweiterung XY O" enthält.
In einem weiteren Absatz folgt ein Hinweis auf die vereinbarte Pauschale und bereits geleistete Teilzahlungen.
In allen Fällen fehlt ein allgemein üblicher Abschluss mit einer Auftragnehmerbezeichnung oder einer Unterschrift.
Die Rechnungen vom 14.04.2005, vom 03.10.2005 und vom 19.06.2006 enthalten am unteren Ende des Beleges einen in deutscher Handschrift verfassten Vermerk über eine offenbar erhaltene Barzahlung.
Die Rechnungen vom 16.12.2005 und vom 09.10.2006 enthalten nicht einmal das und damit auch keine Unterschrift, sondern nur einen Vermerk auf Zahlung auf ein bulgarisches Bankkonto. Bis auf zwei kleine Beträge (€ 500 + 512), die als Dolmetschkosten anerkannt wurden, erfolgten offenbar alle Zahlungen in bar.
Der Hinweis auf den angeblichen Rechnungsleger, Hrn. A, ergibt sich nur aus der oben angeführten Kopfzeile. Die 'Rechnungen' liegen nur in deutscher Sprache vor.
Die Unterschriften sind maschinell nicht mit einem Namen unterlegt und finden sich nur bei angeblich bestätigten Barauszahlungen. Ob diese Unterschriften tatsächlich von Hrn. A stammen, ist so nicht nachvollziehbar. Dem tritt hinzu, dass Hr. A anlässlich seiner Einvernahme betreffend das Jahr 2006 den Erhalt von Barzahlungen geleugnet hat.
Es gibt auch keinen Hinweis auf den als Rechnung bezeichneten Schriftstücken, wie und wann diese im Architekturbüro eingegangen sind (zB Eingangsvermerk auf dem Schriftstück).
6 V A war zum damaligen Zeitpunkt Informatikstudent in Bulgarien und ca. 18 Jahre alt. Er ist der Bruder der zweiten Ehefrau des Bf.
7 Bei einer im Rechtshilfeweg von der bulgarischen Finanzverwaltung vorgenommenen Einvernahme im Jahr 2009 gab A an, für den Bf im Jahr 2006 Übersetzungsarbeiten sowie Organisationsarbeiten, zB für Unterkünfte oder Fahrten, getätigt zu haben. Dafür hat er nach seinen Angaben € 992,56 mittels Banküberweisung und € 1.000,- in bar vom Bf erhalten. Weitere Beträge hat er nicht erhalten. Er gab überdies an, dass 'in seiner Gegenwart' ("in Mr. V A presence ") vom Bf die Summe von € 73.000,- an Architekten und Ingenieure, die mit dem Bf bei einem Projekt zusammengearbeitet hatten, übergeben wurde. Die Namen der Architekten und Ingenieure würde er nicht kennen.
A hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Unternehmen oder Anteile an einem Unternehmen und übte auch keine sonstige geschäftliche Tätigkeit aus.
Der Anfragebeantwortung liegen Bankauszüge in kyrillischer Sprache bei, die nach seinen eigenen Angaben von V A unterschrieben sind.
8 Es liegen keine schriftlichen Werkverträge oder weitere schriftliche Aufzeichnungen über den Inhalt der vereinbarten Leistungen und die geleisteten Arbeiten vor.
Der Bf hat anlässlich der Schlussbesprechung, dem folgenden Beschwerdeschriftsatz und im laufenden Beschwerdeverfahren keine Pläne oder Nachweise über die von Hrn. A erbrachten Leistungspakete weder in körperlicher Form oder als PDF-Format vorgelegt.
Der Bf konnte keinen der bulgarischen Spezial- oder Subplaner, die auch gegenüber den Behörden aufgetreten sind, namentlich nennen.
9 Hinsichtlich des Projektes in ***1*** und den vorgebrachten Planungsleistungen des V A bzw. den angeführten Subunternehmern wurde keine Abzugssteuer im Sinne des § 99 EStG einbehalten und abgeführt.
10 Bezüglich des Auftrages "BTH U" über einen Betrag von € 4.800,- liegt keine Rechnung und kein Aktenvermerk, sondern nur ein (kurz gehaltener) Werkvertrag mit der Leistungsbeschreibung "Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärprojekt, Elektroprojekt" und ein Beleg über eine "BARAUSZAHLUNG" über € 4.800,-- mit dem Vermerk "Betrag bar erhalten am 29.12.2006" und einem 'Namenszeichen' vor.
11 Der genaue Inhalt der angeblich mit Hrn. A vereinbarten Verträge ist ungewiss und nicht nachvollziehbar.
Die tatsächliche Leistungserbringung, der Leistungsumfang und der Leistungsinhalt durch Hrn. A wurden nicht nachgewiesen.
Ob und wofür Herr V A oder andere Personen oder Subunternehmer die Gelder erhalten haben, ist zweifelhaft und nicht nachvollziehbar.
Es ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass der in den Aufwendungen geltend gemachte Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung
Die vorgelegten Aktenvermerke und Rechnungen beinhalten pauschale Bezeichnungen der Arbeiten (siehe Aufstellung oben) und die dazugehörigen Pauschalhonorare.
Die 'Rechnungen' wurden angeblich von Hrn. V A ausgestellt. Dies erscheint fragwürdig, da sie die im Sachverhalt unter Rz 5 angeführten Besonderheiten aufweisen. Sie wurden zudem weder auf Bulgarisch noch auf Englisch verfasst. Das ist insofern bemerkenswert, da die Verständigung bzw. Kommunikation mit Hrn. A laut eigenem Vorbringen auf Englisch erfolgte (siehe ergänzender Schriftsatz vom 13.12.2022 und Schlussworte in der Verhandlung).
Auf den vom Bf verfassten Aktenvermerken scheinen neben A noch weitere Personen als 'Auftragnehmer' auf. Die 'Rechnungen' stimmen daher nicht mit den Auftragsbestätigungen überein.
Es liegen darüber hinaus keine schriftlichen Werkverträge, keine schriftlichen Korrespondenzen, keine Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen, Abnahmeprotokolle oder sonstige geeignete Unterlagen hinsichtlich der durchgeführten Leistungen A oder seiner Subunternehmer vor. Im Zuge des ergänzenden Schriftsatzes vom 13.12.2022 hat der Bf zwei Pläne und ein Foto eines Modells eines Betriebsgebäudes vorgelegt. Auf einem der Pläne finden sich Firmenzeichen oder Firmenanschriften in kyrillischer Schrift, der zweite Plan ist mit dem Firmenzeichen des Bf versehen. Diese Unterlagen enthalten jedoch weder den Namen V A, noch die Namen der anderen auf den Aktenvermerken aufscheinenden Personen. Es bleibt unklar, wer die den Plänen zu Grunde liegenden Arbeiten ausgeführt hat. Der Bf bringt vor, er selbst könne keine Pläne in kyrillischer Sprache verfassen. Ein einziger auf einer halben DIN-A4-Seite gedruckter Plan, ohne nähere Bezeichnung um welches Bauwerk es sich handelt, beweist aber weder, dass der Plan von V A bzw. seinen beauftragten Subunternehmern, noch im Zusammenhang mit dem Projekt in Bulgarien in dem vom Bf dargestellten Ausmaß, erstellt worden ist. Im gesamten Verfahren wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Es liegt daher keinerlei Dokumentation des Leistungsaustausches vor.
Das Vorbringen des Bf, er habe während des BP-Verfahrens eine Einsichtnahme in seine Aufzeichnungen angeboten, dies sei aber von der Prüferin nicht wahrgenommen worden, steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Prüfbericht, wonach es trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Beleg oder Nachweis der erbrachten Leistungen geben würde. Diese Beanstandung der Prüferin war dem Bf mit Sicherheit bereits in der Schlussbesprechung bekannt. Bei dieser Gelegenheit und mit der Erhebung der Berufung hätten die angeblich vorhandenen Nachweise vorgelegt werden können.
Es ist daher festzuhalten, dass die genannten Unterlagen bzw. Leistungsnachweise auch im weiteren Verfahrensverlauf, trotz Aufforderung nicht vorgelegt und auch nicht angeboten wurden (Schlussbesprechung, Beschwerdeverfahren, mündliche Verhandlung).
Es ist ferner nicht glaubhaft, dass Projekte mit größtenteils hohen Auftragssummen ohne jeglichen Schriftverkehr abgewickelt werden. Schon für den eigenen Schutz des Bf vor Haftungen bzw. Gewährleistungsansprüchen und die Abrechnung mit dem Auftraggeber ist die Führung von entsprechenden Aufzeichnungen unumgänglich.
Der Einwand des Bf, dass in Bulgarien Projekte auf diese Art und Weise im Vertrauen abgewickelt werden, ist nicht glaubhaft. Der Bf kann die Namen der Beteiligten nicht nennen. Er gab außerdem in der mündlichen Verhandlung an, dass er das Geld jeweils in bar in seinem Büro in ***1*** an A übergeben habe. Dies widerspricht der Aussage A, wonach der Bf das Geld direkt an die handelnden Architekten und Ingenieure verteilt habe. Es ist außerdem im allgemeinen Geschäftsverkehr völlig ungewöhnlich, dass derartig hohe Beträge in bar einem 18-jährigen, nicht in Österreich wohnhaften, Studenten übergeben werden, ohne sich selbst davon zu überzeugen, an wen das Geld schließlich fließt.
Der Bf bringt selbst vor, dass den Projekten ein mündlicher Auftrag nur mit A zugrunde liegen würde. Faktum ist, dass der angebliche Vertragspartner gerade diese mündlichen Vereinbarungen in seiner Einvernahme für 2006 nicht bestätigt hat. Von zwei Vertragspartnern bestreitet einer die Existenz dieser (mündlichen) Absprachen. Schriftliche konkrete Aufzeichnungen dazu gibt es nicht.
In seiner Aussage vor der bulgarischen Finanzverwaltung gab A an, für den Bf lediglich Übersetzungs- und Organisationsarbeiten durchgeführt zu haben. Diese Aussage widerspricht damit ebenfalls eindeutig den Ausführungen des Bf. Es ist nicht glaubhaft, dass ein ca. 18-jähriger Informatikstudent für den Bf Leistungen in diesem Umfang im Bau- bzw. Architekturbereich übernehmen hätte können. Die in der Beschwerde angeführte Funktion als alleiniger Auftragnehmer, der seinerseits Subunternehmer beauftragt hat, erscheint ebenso nicht glaubhaft, da auch solche Arbeiten für einen völlig Branchenfremden nicht durchführbar sind. Aus diesem Grund wird der Aussage von A ein höherer Wahrheitsgehalt beigemessen.
Der Umstand, dass bezüglich des Bauvorhabens in ***1*** keine Abzugssteuer für die Arbeiten der bulgarischen Unternehmer einbehalten wurde, spricht neben den fehlenden Unterlagen ebenso gegen die Ausführungen des Bf.
Über das Bauvorhaben in U (Ungarn) liegt lediglich ein kurz gehaltener Werkvertrag und der Kassenbeleg über die Barauszahlung idHv. € 4.800,- vor. Auch hier wurden keine Nachweise bezüglich der Leistungserbringung erbracht. Zu diesem 'Auftrag' wurde im gesamten Verfahren kein Vorbringen seitens des Bf erstattet.
Dem Vorbringen, die Streitjahre würden mit dem Sachverhalt des Vorjahres deckungsgleich sein, ist entgegen zu halten, dass Gegenstand des Verfahrens betreffend 2004 eine in kyrillischer Sprache verfasste Rechnung (KA 320) - mit einer Übersetzung (!) - einer Fa. mit dem Namen 'CKS' war und Rechnungen dieser Firma bei der Außenprüfung über die Vorjahre anerkannt wurden (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis vom 01.12.2021, RV/6100614/2010, verwiesen).
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Wiederaufnahme von Amts wegen ist "Sache" die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der vom Finanzamt als neu hervorgekommen herangezogen wurde (vgl. VwGH 22.04.2022, Ra 2020/13/0025). Das Finanzamt kann nach der Rsp des VwGH zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (vgl. zB das zitierte Erkenntnis vom 22.04.02022, Ra 2020/13/0025).
Die Begründungen der Wiederaufnahmebescheide beziehen sich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung im Bericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung. Im Bericht wird in einem gesonderten Punkt mit der Überschrift "Prüfungsabschluss - Wiederaufnahme des Verfahrens" zur Begründung unter Bezugnahme auf die Abgabenart (Einkommensteuer 2004-2006) auf die unter Tz 1, 2 und 3 dargestellten Feststellungen verwiesen.
Die Tz 1 beinhaltete Ausführungen zu den beschwerdegegenständlichen Fremdleistungsaufwendungen der Jahre 2005 und 2006. Die Prüferin hielt dabei fest, dass nach den vorgenommenen Ermittlungen die Leistungserbringung des angegebenen Rechnungsausstellers und Zahlungsempfängers aus den angeführten Gründen nicht nachvollziehbar ist. Damit wurden mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände (Geltendmachung tatsächlich nicht angefallener Betriebsausgaben) angesprochen, die Tatsachen iSd § 303 BAO darstellen. Dass das Finanzamt die Wiederaufnahmebescheide nicht begründet habe, trifft somit nicht zu.
Einkommensteuer 2005 und 2006:
§ 162 BAO
Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen.
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht Steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/13/0001).
Auf § 162 Abs. 1 gestützte Aufforderungen zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung sind Bescheide, nämlich verfahrensleitende Verfügungen (Ritz, BAO6, § 162, Rz 1; Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, § 162, Anm. 2).
Eine Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen. Eine derartige Aufforderung kann daher insbesondere auch im Rahmen einer niederschriftlich festgehaltenen Vernehmung durch Verkündung (§ 97 Abs. 1 lit. b BAO) wirksam erfolgen (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/13/0001, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung zur Empfängerbenennung vom Finanzamt vermutlich mündlich durchgeführt, weshalb der genaue Inhalt der Aufforderung sowie die Durchführung mangels Aufzeichnungen nicht mehr überprüft werden kann. Die (formelle) Aufforderung zur Empfängerbenennung ist aber eine Voraussetzung für die Anwendung des § 162 BAO.
Die Vertreter der belangten Behörde haben zudem in der mündlichen Verhandlung die Anwendbarkeit des § 162 BAO mit einer ausführlichen Begründung zurückgenommen. Diese Frage ist daher unstrittig.
§ 162 BAO kommt daher nicht zur Anwendung.
§ 4 EStG
Die strittigen Aufwendungen unterliegen dem herkömmlichen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Ebner/Marschner in Jakom EStG15, § 4, Rz 279).
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (VwGH vom 01.06.2006, 2004/15/ 0066), bei Begünstigungsbestimmungen (VwGH 23.04.2004, 2003/17/0207) sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (VwGH vom 28.03.2000, 96/14/0107).
Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Steuerpflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" uÄ erfolgt sein sollen (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113; VwGH 19.04.2018, Ra 2017/15/0041). Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0274, mwN). Dies gilt auch für Provisionsaufwendungen (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, mwN; vgl. Ebner/Marschner in Jakom EStG15, § 4, Rz 279).
Unter Zugrundelegung der Tatsachenfeststellungen (fehlende Unterlagen bzw. Aufzeichnungen, der ungewöhnlichen Vorgehensweise, die Aktenvermerke enthalten andere Auftragnehmer, die widersprüchlichen Angaben des Bf und seines angeblichen Vertragspartners, etc.), ist weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung der Leistungserbringung und damit der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Sachverhaltsebene (hier: Auslandssachverhalt), die einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. etwa VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/16/0194, unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2016/16/0006, mwN).
Im Übrigen konnte sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen (Begründung der Wiederaufnahme und Abzug von Betriebsausgaben) auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Eine ordentliche Revision ist daher gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Salzburg, am 14. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100413/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100413.2021
- Stammnummer
- 139467
- Gültig
- 14.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF