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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100413/2021

Nachweis von geltend gemachten Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100413/2021vom 14.12.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden R1, die Richterin R2 sowie die fachkundigen Laienrichter DI-L und Mag-L in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb-GmbH***, über die Beschwerde vom 26. August 2010 gegen die Bescheide des FA Salzburg-Stadt (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 25. Juni 2010 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie Einkommensteuer 2005 und 2006, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) betreibt am Standort ***Bf1-Adr*** ein Architekturbüro. Der Gewinn wird nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. 1 Außenprüfung Im Zuge einer die Jahre 2004-2006 umfassenden abgabenbehördlichen Außenprüfung wurden für die Jahre 2005 und 2006 von der Prüferin nachstehende Feststellungen getroffen (siehe Prüfbericht): "Steuerliche Feststellungen Tz. 1 Fremdleistungsaufwand 2005 u 2006 Mittels KSV-Abfrage und Einzelauskunftsersuchen gem. Artikel 2_77_799 EWG an die Bulgarische Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass der Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger Herr A V nicht der tatsächliche Empfänger der unten angeführten bar bezahlten Beträge ist. Auf die Frage der Betriebsprüfung nach den tatsächlichen Empfängern der Zahlungen wurde von Herrn DI H (der Bf) Auftragsbestätigungen vorgelegt auf denen die Namen der Auftragnehmer: Herr A, Herr J, Herr G und Herr P angegeben sind. Nach Angaben des Herrn DI H habe Herr A die Aufgabe übernommen, das Geld an die oben angeführten Herrn zu verteilen. Belege, gesonderte Leistungsabrechnungen oder dergleichen gäbe es nicht. Von Seiten der Betriebsprüfung kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Leistungen von Herrn A oder anderen Personen erbracht wurde. Der Steuerpflichtige konnte, trotz mehrmaliger Aufforderung und unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungsverpflichtung keine Nachweise über eventuell erbrachte Fremdleistungen bringen. Darüberhinaus erfolgte die Auszahlung der Geldbeträge in bar. Gem. § 162 BAO Abs 1 kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau benennt. Die Nachnamen alleine reichen jedoch als Angabe zur Identifizierung nicht aus. Daher wurde diesem Empfängerbenennungsersuchen durch die Betriebsprüfung nicht ausreichend i.S. der BAO und der dazu ergangenen Rechtssprechung nachgekommen. Mit der Anwendung des § 162 BAO bleibt für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 bzw. für eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO der Aufwendungen kein Raum. Die unten angeführten Beträge finden daher keine Anerkennung als Betriebsausgabe. [...] ………………………… Prüfungsabschluss Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: | Abgabenart | Zeitraum | Feststellung | Einkommensteuer | 2004 - 2006 | Tz. 1, 2, 3 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am 25.05.2010 stattgefunden. " Wie im Bericht festgehalten, wurde im Zuge der Außenprüfung ein Rechtshilfeersuchen an die bulgarischen Finanzbehörden gestellt. Aus dem Antwortschreiben (in englischer Sprache) ist ersichtlich, dass Herr V A, ein bulgarischer Staatsangehöriger, einvernommen wurde. Zum Jahr 2006 ist unter Punkt 3. Absatz 3 festgehalten: "The sum of 73000 euro was given in Mr. V A presence to architects and engineers who were working with DI H K under a projekt. The sum was given, when ***Bf1*** received the documents and the plans from the architects and the engineers. Mr. V A does not now the names and the adresses of these architects and engineers." 2 Bescheide Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen der Außenprüfung und nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 sowie 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Die Wiederaufnahmebescheide wurden wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden." Mit den die Wiederaufnahme des Verfahren bewilligenden Bescheiden wurden unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Bescheide (jeweils vom 02.04.2008) neue Sachentscheidungen für die Jahre 2005 und 2006 verbunden. 3 Beschwerde Gegen die Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheid wurde vom Bf in verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und wie folgt (auszugsweise) vorgebracht: "………………….. IV. BERUFUNGSBEGRÜNDUNG DES BERUFUNGSWERBERS DI H BETREFFEND DIE 3 NEUEN SACHBESCHEIDE (SACHVERHALT) Von der Abgabenbehörde 1. Instanz wurde der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, die Abgabenbehörde 1. Instanz hat den Bericht der Betriebsprüfung ungeprüft den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und daraus rechtlich unrichtige Schlüsse gezogen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Aufnahme der angebotenen Beweise wird von folgendem Sachverhalt auszugehen: Allgemeines zum Fremdleistungsaufwand des Architekturbüros H: Der Berufungswerber DI H betreibt am Standort ***Bf1-Adr*** ein Architekturbüro und hatte während des Prüfungszeitraumes nur drei Mitarbeiter (eine technische Zeichnerin ganztags, eine technische Zeichnerin halbtags sowie eine Sekretärin für die allgemeine Büroarbeit). Architekt DI H hat danach sein Unternehmen erweitert und die Mitarbeiterzahl auf 8 Dienstnehmer aufgestockt. Wichtigster Klient und Auftraggeber des Architekturbüros H ist die Firmengruppe XY. Es handelt sich dabei um einen weltweit tätigen Konzern, welcher an Standorten in Westeuropa, Osteuropa, Südamerika und Nordamerika sowie Asien 4600 Mitarbeiter beschäftigt. Viele Standorte der Firmengruppe XY (siehe Homepage des Unternehmens www.XY.com [Menüführung: Über uns -> Standorte]) wurden vom Architekturbüro H geplant. Derartige Großprojekte überstiegen die Kapazität des damals kleinen Architekturbüros H bei weitem, sodass ein Teil dieser Arbeiten fremd vergeben werden musste. Vom Architekturbüro wurden für die Fremdvergabe lediglich Skizzen und grobe Vorentwurfspläne erstellt, die Aufmaßpläne, Bestandspläne, Basisdatenerfassung, Entwurfspläne, Detailpläne, Ausführungspläne einschließlich der Abstimmung der Projektunterlagen mit den landesspezifischen Gremien (Inspektoren, Behörden, Gutachtern udgl) wurden dann von dritter Seite besorgt. Da DI H diese Projektierungsleistungen zum damaligen Zeitpunkt aus qualitativen, quantitativen und wirtschaftlichen Gründen nicht selbst ausführen konnte, er jedoch den Klienten XY, welcher alle nationalen und internationalen Projektierungsleistungen nur im Gesamtpaket vergab und vergibt, nicht verlieren wollte, bediente er sich für diese im wesentlichen im Ausland befindlichen Projekte auch eines ausländischen Partners, welcher auch den Standortvorteil "vor Ort" nutzen konnte. Qualitative Gründe, warum das Architekturbüro damals die fremd vergebenen Projekte nicht selbst realisieren konnte, waren die fehlenden länderspezifischen Kenntnisse der einschlägigen Bau-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt- und Urbanistikgesetze, ebenfalls die Abwicklung eines Projektes im Ausland ohne Kenntnis der dortigen Landessprache, insbesondere auch ohne Kenntnis der einschlägigen Standards und ohne Kenntnis des Aufbaues der Pläne gemäß den landesüblichen Planzeichnungsusancen, der regional bezogenen Plansymbolik und wegen der fehlenden Kenntnis über das Verwaltungssystem der Behörden und sonstigen Gremien. Quantitative Gründe, warum das Architekturbüro H die fremd vergebenen Leistungen damals nicht selbst erbringen konnte, waren die Anzahl und die Verfügbarkeit der notwendigen Mitarbeiter. Da die Aufträge von XY immer sehr schnell und effizient bearbeitet werden mussten (in der Regel stand von der ersten Idee bis zur Realisierung des Werks nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung), musste sich DI H eines Subprojektanten bedienen, welcher eine größere Anzahl von Mitarbeitern mit sofortiger Verfügbarkeit an der Hand hatte. Wirtschaftliche Gründe ergaben sich aus der Tatsache, dass das Unternehmen XY einen genauen Überblick über die Kosten der Konkurrenz des Architekturbüros DI H hatte und die Vergabe von Projekten an DI H nur unter dem Prinzip der Kostenminimierung erfolgte. Aus diesem Grunde war es nicht möglich, diese Leistungen von einem Subprojektanten im Inland durchführen zu lassen, die Projektanten aus dem ehemaligen Ostblock waren - abgesehen von den obgenannten qualitativen Gründen - auch kostengünstiger. Der wirtschaftliche Erfolg dieser Vorgangsweise ist daraus abzuleiten, dass den im Prüfungszeitraum 2004 vergebenen Fremdleistungen in der Höhe von € 65.300,00 ein vom Architekturbüro H an XY weiterverrechnetes Honorar in Höhe von € 139.920,00 gegenüberstand. Das ergab einen Ertrag von 114,27%, der versteuert wurde! Im Prüfungszeitraum 2005 und 2006 betrugen die vergebenen Fremdleistungen € 288.800,00, das an XY verrechnete Honorar belief sich auf € 437.993,97; daraus errechnet sich ein Ertrag in Höhe von 51,66%, welcher ebenfalls versteuert wurde. Beweis: • Einvernahme des Berufungswerbers ***Bf1*** • Einvernahme der DI AS, per Adresse des Architekturbüros H als Zeugin • Standortliste der Firmengruppe XY, welcher auch die streitgegenständliche Standorte CB (Bulgarien), O (Bulgarien), M (Slowenien), zu entnehmen sind, Beilage ,/A Der folgenden Aufstellung ist detailliert zu entnehmen, welchen Gesamtumsatz das Büro H aus Architekturleistungen 2004 bis 2006 erzielt hat und wie hoch der Umsatz aus Architekturleistungen ohne die streitgegenständlichen Fremdleistungen waren. Wird die daraus resultierende Gesamtsumme der streitgegenständlichen Fremdleistungen ins Verhältnis zum Honorarertrag aus den gegenständlichen Fremdleistungen gesetzt, so ergibt sich, dass das Architekturbüro H durch die Weiterverrechnung der streitgegenständlichen Fremdleistungen im Jahr 2004 114, 27 % und im Jahr 2005/2006 51,66 % verdient hat. Diese Ergebnisse liegen weit über den branchenüblichen Erträgen. …………………………………. Aus alledem ergibt sich, dass die Vergaben von Fremdleistungen an Personen im ehemaligen Ostblock bei großen Industrieprojekten notwendig waren (das damals kleine Architekturbüro H hätte diesen Aufgaben quantitativ und qualitativ niemals leisten können) und dass diese Fremdvergaben wirtschaftlich für das Architekturbüro vorteilhaft waren, weil er diese Leistungen an die Firmengruppe XY mit einem hohen Aufschlag weiterverrechnen konnte. Diese Vorgangsweise war auch für die Republik Österreich volkswirtschaftlich erfreulich, weil die Allgemeinheit über Steuern, welche der Berufungswerber bezahlt hat, profitiert hat. Die Vermutung der Abgabenbehörde, dass ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat, ist definitiv falsch. ZU DEN FOLGENDEN FREMDLEISTUNGEN WIRD FOLGENDES FESTZUSTELLEN SEIN: 1. Zum Fremdleistungsaufwand 2005 und 2006 - V A: a) Am 03.01.2005 kam es in CB und am 04.01.2005 in Z zu Besprechungen zwischen dem Berufungswerber DI H und den Herren V A, J T (gemeint ist wohl: T) und P. Beauftragt wurde die Projektierung eines Lagerhallenneubaus des Palfingerstandortes in CB einschließlich Maschinenfundamenteinbau. Für die Leistungserbringung gemäß übergebener Skizzen wurde einschließlich aller Nebenleistungen ein Fixpauschalbetrag in Höhe von € 21.900,00 vereinbart, und zwar zahlbar in zwei Teilen nach Projektfortschritt. Der Berufungswerber hat beim mündlichen Vertragsabschluss darauf bestanden, dass er nur einen Ansprechpartner und nur einen Vertragspartner haben wolle, um Streitigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Erbringungen von Teilleistungen zu vermeiden. Nachdem ursprünglich vorgesehen war, dass mehrere Personen als Auftragnehmer fungieren, wurde letztendlich der Forderung des Berufungswerbers Rechnung getragen dahingehend, dass als alleiniger Auftragnehmer der auch deutsch und englisch sprechende V A fungiert und sich dieser bei der Leistungserbringung der Techniker und Planer J T (gemeint ist wohl: T) sowie P bedient (V A hatte die Arbeiten zu organisieren und zu koordinieren, er hat die Haftung für die termingemäße und mangelfreie Leistungserbringung übernommen sowie die Aufgabe, gemäß Teilleistungen - deren Abgrenzung der Berufungswerber gar nicht kannte und die ihn auch nicht interessiert hat - das vereinbarte Honorar zum Teil an seine Subunternehmer weiterzuleiten). Im Sinne dieser Vereinbarung hat sodann der alleinige Vertragspartner des Auftraggebers DI H, nämlich V A, den vereinbarten Betrag in Höhe von € 21.900,00 am 14.04.2005 in Rechnung gestellt. In dieser Rechnung wurde eine Akontozahlung in Höhe von € 10.000,00 bei der Übergabe des Vorprojektes am 26.04.2006 vermerkt, der Restbetrag sei laut Rechnung vom 14.04.2005 fällig entweder bei Fertigstellung am 24.05.2006 in bar in ***1*** oder vorher durch Überweisung. Beide Parteien waren vorsichtig. DI H wollte erst zahlen, wenn er die vereinbarten Pläne und Leistungen erhalten hat, er wollte diesen Leistungen nicht nach einer Überweisung "nachlaufen" müssen. Gleichzeitig war auch die Gegenseite vorsichtig. Auch V A und seine Subunternehmer wollten ebenso wenig Pläne und erbrachte Leistungen übergeben, wenn nicht die Zahlung gesichert ist. Man hat sich daher auf das klassische Zug-um-Zug-Prinzip (funktionelles Synallagma im vertraglichen Schuldrecht) verständigt, wonach bei Übergabe des Vorprojektes am 26.04.2006 eine Teilzahlung in bar in Höhe von € 10.000,00 erfolgt und bei Fertigstellung der Arbeiten am 24.05.2006 anlässlich der Übergabe der Pläne in ***1*** der Restbetrag in bar. Derartige Barzahlungen sind nicht "verdächtig", vielmehr entsprach die Barzahlung wechselseitig kaufmännischer Vorsicht. Ein weiterer Grund für die Abwicklung großer Honorarbeträge in bar war der Umstand, dass die Banken im ehemaligen Ostblock horrende Gebühren (fallweise bis zu 10 %) verrechnet haben und dass dem Bankenapparat im Osten allseits wenig Vertrauen entgegengebracht wurde, weil fallweise Überweisungsbeträge verschwanden oder ein Kreditinstitut insolvent wurde. Der Berufungswerber war nicht bereit, horrende Überweisungsspesen auf sich zu nehmen oder die Haftung dafür zu übernehmen, dass Geldbeträge am Konto des Vertragspartners eingehen (gemäß § 905 Abs. 2 ABGB sind Geldschulden "qualifizierte Schickschulden", bei denen der Überweiser die Gefahr des Ankommens trägt). Man hat sich auch aus diesem Grund für die Bargeldabwicklung entschieden (neben der kaufmännischen Vorsicht dem Zug-um-Zug-Prinzip folgend). V A als alleiniger Vertragspartner des Beschwerdeführers hat auf der Rechnung vom 14.04.2005 den Erhalt der bar ausbezahlten Beträge mit seiner Unterschrift bestätigt. Beweis: • wie bisher • Gedächtnisnotiz (Auftragsentwurf) vom 03. 01. /04. 01. 2005, Beilage ,/B • Rechnung vom 14*04.2005, Beilage ,/C b) Am 23.07.2005 kam es zu einem Gespräch in Sofia, an dem wiederum der Berufungswerber und die Herren A, TT (gemeint ist wohl: T) und P teilgenommen haben. Gegenstand des Gespräches war die Projektierung einer Hallenerweiterung samt Büroaufstockung und Außenanlagen betreffend den Palfingerstandort in CB sowie das Vorprojekt Galvanikerweiterung des Palfingerstandortes in O. Wiederum wurden Skizzen und grobe Entwurfspläne und sonstige Projektangaben übergeben, für die kompletten Projektausarbeitungen inkl. Behördenabstimmungen wurden Pauschalhonorare in Höhe von € 47.000,00 und € 21 .000,00 vereinbart. Wie beim ersten Projekt wurde auch diesmal vereinbart, dass als alleiniger Vertragspartner V A fungiert, dass dieser die Rechnung stellt und dass dem Vorsichtsprinzip beiderseits folgend wiederum Teilleistungen in bar Zug-um-Zug mit der Übergabe von Plänen erfolgt. Gemäß der Vereinbarung hat betreffend das Projekt CB als alleiniger Vertragspartner die beauftragten und erbrachten Leistungen V A am 03.10.2005 abgerechnet. Auf der Rechnung wurden die erhaltenen Teilbeträge von V A ebenso quittiert wie die Restzahlung in Höhe von € 4.000,00. V A als alleiniger Vertragspartner des Beschwerdeführers hat am 16.12.2005 das Vorprojekt Galvanikerweiterung O mit dem vereinbarten Pauschalbetrag in Höhe von € 21.000,00 abgerechnet; am 23.12.2005 hat V A den Erhalt von € 19.000,00 bestätigt, der fehlende Honorarbetrag in Höhe von € 2.000,00 wurde im Nachhinein vom Beschwerdeführer an V A am 30.01.2006 überwiesen (zzgl. Spesen € 2.029,44). Beweis: • wie bisher « • Gesprächsnotiz (Auftragsentwurf) vom 23.07.2005, Beilage ,/D • Rechnung vom 03.10.2005 (samt Bestätigung über den Erhalt von 5 Akontozahlungen in Höhe von € 2.000,00, € 1.500,00, € 2.200,00, € 7.000,00 und € 30.300,00 sowie der Restzahlung von € 4.000,00), Sammelbeilage ./E (E1 bis E6) • Rechnung vom 16.12.2005 samt Barauszahlungsbestätigung des V A über € 19.000,00 sowie Überweisungsbeleg an V A über € 2.029,44), Sammelbeilage ,/F (F1 bis F3) c) V A hat für den Berufungswerber auch reine Übersetzungsarbeiten durchgeführt, da er neben seiner Muttersprache Bulgarisch auch in Deutsch und Englisch kommunizieren konnte (das war ja auch einer der Gründe, warum der Berufungswerber ausschließlich mit V A kontrahieren wollte, weil es für den Berufungswerber besonders wichtig war, mit seinem Vertragspartner direkt kommunizieren zu können [das alles neben den weiter oben angeführten zusätzlichen Gründen, dass der Berufungswerber Streitigkeiten bei der Abgrenzung von Teilleistungen vermeiden wollte und weil es im Streitfälle bedeutend angenehmer ist, nur einen Gegner zu haben und nicht eine Vielzahl von Gegnern]). Übersetzungskosten wurden - wie sonstige kleine Beträge fallweise auch - über die Bank bezahlt. Am 19.12.2005 hat V A einen Betrag in Höhe von € 3.400,00 abgerechnet (auf dieser Rechnung finden sich die Überweisungsbeträge in Höhe von € 400,00, € 500,00, € 1.000,00, € 500,00, € 500,00 und nochmals € 500,00). Beweis: • wie bisher • Rechnung vom 19.12.2005 samt 6 Überweisungsbelegen, Sammelbeilage ,/G (G1 bis G7) d) Am 27.03. und 28.03.2006 kam es zu Besprechungen in CB sowie Z, anwesend waren wiederum der Berufungswerber sowie die Herren A, TT (gemeint ist wohl: T) und P. Besprochen wurden die Entwurfsausarbeitung samt Modellbau für den Neubau der Verwaltung/Ausstellung/Produkttest des Standortes ***1*** entsprechend Vorentwurfsskizzen. Als Pauschalhonorar wurde ein Betrag in Höhe von € 102.000,00 vereinbart, und zwar zahlbar nach Planungsfortschritt. Wiederum hat der Berufungswerber darauf bestanden, ausschließlich mit V A als Vertragspartner zu tun zu haben, welcher auch alleine die Rechnung stellt und das Honorar an seine Subunternehmer gemäß deren Leistungserbringung weitergibt (wie viel V A für sich behält und wie viel er konkret an wen als seine Subunternehmer weitergibt, wusste der Berufungswerber nicht, das war für ihn aber auch nicht wichtig). Am 19.06.2006 hat V A als alleiniger Vertragspartner des Berufungswerbers DI H für alle beauftragten Leistungen einschließlich Nebenleistungen das Pauschale in Höhe von € 102.000,00 sowie für ergänzende Varianten € 2.600,00, zusammen daher € 104.600,00 abgerechnet. Am 24.07.2006 hat V A einen Betrag in Höhe von € 74.600,00 in bar erhalten und quittiert. V A wollte den insgesamt in Rechnung gestellten Betrag erhalten, dazu war der Berufungswerber aber nicht bereit, weil die Leistungserbringung noch nicht abgeschlossen war. Zum Abschluss der Arbeiten kam es erst im September 2006. Den Restbetrag hat sodann V A in Höhe von € 30.000,00 am 27.09.2006 erhalten und quittiert. Beweis: • Gedächtnisstütze (Auftragsentwurf) vom 27.03./28.03.2006, Beilage ,/H • Rechnung vom 19.06.2006, Beilage ./I • Barauszahlungsbestätigung vom 27.09.2006, Beilage ,/J e) Am 01,06.2006 kam es zu einem Gespräch in CB, anwesend waren wiederum die Herren A, TT (gemeint ist wohl: T), P und diesmal zusätzlich Serge G. Gegenstand des Gespräches war die Bestandsaufnahme der gesamten Werksanlage in CB samt Erwirkung aller Genehmigungen für dieses Industrieprojekt. Es wurde hiefür ein Pauschalhonorar vereinbart in Höhe von € 88.512,00 zzgl. € 2.000,00 für Nebenkosten, Zahlung wurde vereinbart nach Projektfortschritt bzw. Projektfertigstellung. Wiederum hat DI H darauf bestanden, dass sein alleiniger Vertragspartner V A ist, welcher auch alleine die Rechnung stellt und einen Teil des Rechnungsbetrages an seine Subunternehmer je nach deren Leistungserbringung weitergibt. V A hat am 09.10.2006 den insgesamten Pauschalbetrag in Höhe von € 90.512,00 in Rechnung gestellt. Am 23.10.2006 hat V A den Erhalt des Barbetrages in Höhe von € 89.500,00 quittiert. Der fehlende Betrag in Höhe von € 1.012,00 wurde - da es sich um einen sehr kleinen Betrag gehandelt hat - an V A überwiesen, und zwar am 23.11.2006 € 500,00 und am 22.12.2006 € 512,00. Beweis: • wie bisher • Gedächtnisstütze (Auftragsentwurf) vom 01.06.2006, Beilage ./K • Rechnung vom 09.10.2006 samt Barauszahlungsbestätigung vom 23.10.2006, Auszahlungsbeleg über € 500,00, Auszahlungsbeleg über € 512,00, Sammelbeilage ./L (L1 bis L4) ……………………………………. Insoferne die Abgabenbehörde bezweifelt, dass DI H die oben angeführten Gespräche in Bulgarien und Weißrussland geführt hat und insoferne die Abgabenbehörde bezweifelt, dass die Subunternehmer des V A sowie die Mitarbeiter der CKS die beauftragten Planungsleistungen erbracht haben, ist der Berufungswerber bereit und in der Lage, die betreffenden Reisekostenabrechnungen und Pläne vorzulegen (die Vorlage von Plänen, denen die Fremdleistungen urkundlich zu entnehmen sind, hat der Berufungswerber im Zuge der Betriebsprüfung angeboten, dies wurde jedoch von der Abgabenbehörde als "nicht notwendig" abgelehnt). V. BERUFUNGSBEGRÜNDUNG DES BERUFUNGSWERBERS DI H BETREFFEND DIE 3 NEUEN SACHBESCHEIDE (RECHTSAUSFÜHRUNGEN) Der oben dargestellte Sachverhalt, welcher schlüssig und lebensnah dargelegt wurde und urkundlich sowie zeugenschaftlich unter Beweis gestellt wird, ist wie folgt rechtlich zu qualifizieren: 1. Zum Fremdleistungsaufwand 2005 und 2006 - V A: a) Zivilrechtlicher Werkvertrag H / A: Der Berufungswerber DI H hat mit V A die zu Punkt IV. 1. lit a) bis e) angeführten Verträge abgeschlossen. Es handelt sich dabei um Werkverträge (Erstellung von Aufmaßplänen, Bestandsplänen, Basisdatenerfassung, Entwurfspläne, Detailpläne, Ausführungspläne einschließlich der Abstimmung der Projektunterlagen mit den landesspezifischen Gremien [Inspektoren, Behörden, Gutachten udgl.]; Übersetzungsarbeiten). Werkverträge sind sogenannte Konsensualverträge, sie kommen bei Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsteilen zu Stande (§ 869 ABGB). Die Einigung kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Im gegenständlichen Fall gab es keine beiderseits unterfertigten schriftlichen Verträge, sondern nur als "Auftrag" bezeichnete Vertragsentwürfe, in denen DI H das Gesprächsergebnis teilweise festgehalten hat. Die Vereinbarung, dass V A als alleiniger Vertragspartner des DI H fungiert, kam mündlich zu Stande. Ausfluss dieser mündlichen Vereinbarung war der Umstand, dass V A alleine die erbrachten Leistungen abgerechnet hat. Es ist möglich, dass V A über keine einschlägige technische Ausbildung zur Erbringung von Planungsleistungen verfügt, demgemäß verfügt er auch nicht über eine Gewerbeberechtigung diesbezüglich. Das ist aber auch nicht notwendig, weil sich V A befugter Personen bedient hat, die als seine Subunternehmer die vereinbarten Leistungen erbracht haben. Nur das, was "geradezu unmöglich" ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden (§ 878 ABGB). Nach der Rechtsprechung kommt bei der subjektiven Unmöglichkeit einer Leistungserbringung der Vertrag wirksam zu Stande, wenn der Vertragspartner die Leistungserbringung anderweitig sicherstellt (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 IV, § 878 ABGB Rz 2). Ein Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn rechtlich absolut Unmögliches oder faktisch Absurdes vereinbart wird. Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Die "schlichte Unmöglichkeit" bewirkt keinesfalls die Unwirksamkeit eines Vertrages, wenn der zur Leistung Verpflichtete die Leistungserbringung durch Dritte (zum Beispiel durch Subunternehmer) bewirkt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Berufungswerber DI H und V A gültige Werkverträge zu Stande gekommen sind, DI H hatte ausschließlich Vertragsbeziehungen mit V A. V A hatte Vertragsbeziehungen zu DI H als seinem Auftraggeber, weiters hatte V A Vertragsbeziehungen zu seinen Subunternehmern TT (gemeint ist wohl: T), P und G. Diese zivilrechtliche Konstruktion ist von der Abgabenbehörde anzuerkennen! Keinesfalls kann die Abgabenbehörde mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise argumentieren und dem Abgabenschuldner "Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes" gemäß § 22 BAO vorwerfen. Eine zivilrechtliche Konstruktion darf von der Abgabenbehörde nur dann negiert werden, wenn sie ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Es ist üblich, dass ein Auftragnehmer Leistungen durch Subunternehmer erbringen lässt. Der Berufungswerber hat mit der gewählten vertraglichen Konstruktion auch keinerlei Steuern vermieden, weil es steuerlich neutral gewesen wäre, ob er mit einem Auftragnehmer oder mit mehreren Auftragnehmern zusammenarbeitet. Im gegenständlichen Fall fehlt es daher sowohl am objektiven Element der ungewöhnlichen und unangemessenen Gestaltung wie auch am subjektiven Element der Steuervermeidungsabsicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die objektive Missbrauchshandlung als auch die subjektive Missbrauchsabsicht von der Behörde nachzuweisen sind (VwGH 29.11.1988, 88/14/0184). Selbst dann, wenn zivilrechtlich eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegen sollte (was ausdrücklich bestritten wird), ist dennoch von keinem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO auszugehen, wenn für die konkrete Vertragsgestaltung außersteuerliche Gründe vorliegen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 22 E17 und die dort angeführten Judikate). Derartige außersteuerliche Gründe liegen im gegenständlichen Fall vor: • Der Berufungswerber DI H wollte nur mit einem Vertragspartner Zusammenarbeiten und nicht mit einer Vielzahl von Vertragspartnern, weil er sonst in allfällige Streitigkeiten hineingezogen werden könnte (wenn beispielsweise strittig wird, wer welche Teilleistungen konkret erbracht hat, wie derartige Teilleistungen zu entlohnen sind u.d.gl ); • weiters war es für den Berufungswerber wichtig, für den Fall einer mangelhaften Leistungserbringung nur einen Ansprechpartner zu haben, mit dem er sich betreffend Gewährleistungsansprüchen auseinandersetzen muss (das ist auch oft der Grund, warum ein Bauträger eine Baufirma nicht nur mit den Baumeisterarbeiten beauftragt, sondern als Generalunternehmer; in diesem Fall hat die Baufirma auch alle übrigen Gewerke für die schlüsselfertige Herstellung eines Bauwerkes zu liefern, wobei sich das Bauunternehmen für die baumeisterfremden Gewerke Subunternehmer bedient [Elektriker, Dachdecker, Zimmerer, Isolierer, Installateur und dergleichen]. Bei Mängeln am Bauwerk hält sich der Bauträger ausschließlich an die Baufirma als Generalunternehmer und muss nicht nachweisen, ob zum Beispiel der Mangel eines Wassereintrittes im Haus das Baumeistergewerk, das Dachdeckergewerk oder das Isolierergewerk betrifft); • darüber hinaus war es dem Berufungswerber wichtig, dass er mit seinem alleinigen Vertragspartner V A in Deutsch und Englisch kommunizieren konnte (die Subunternehmer des V A sprechen nur Bulgarisch). V A hat als alleiniger Vertragspartner des Berufungswerbers DI H alle vereinbarten Leistungen durch Subunternehmer erbringen lassen, V A hat als alleiniger Vertragspartner des Berufungswerbers DI H alle Projekte alleine abgerechnet und alle vereinbarten Honorare erhalten und quittiert. Aus all diesen Gründen bleibt daher für die Anwendung des § 162 BAO kein Raum (der alleinige Vertragspartner des Berufungswerbers DI H, nämlich V A, war der Abgabenbehörde einschließlich dessen Adresse von Anfang an bekannt). b) Zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO: Neben der widerlegten Vermutung der Abgabenbehörde, dass ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden habe und dass Barzahlungen verdächtig seien, wird die Anwendbarkeit des § 162 BAO von der Abgabenbehörde auch darauf gestützt, dass eine KSV-Abfrage zu V A "negativ" beantwortet worden sei und dass über ein Auskunftsersuchen an die bulgarische Finanzverwaltung festgestellt worden sei, wonach der Rechnungsaussteller V A nicht der tatsächliche Empfänger der angeführten bezahlten Beträge sei. • Zur angeblich negativen KSV-Abfrage: Der KSV hat der Abgabenbehörde im Februar 2009 mitgeteilt, dass betreffend V A, wohnhaft in D-CH 2B, ***PLZ*** Z, Bulgarien, keine Eintragung im Firmenbuch vorliege, ebenso wenig hatte der KSV eine Gewerbeberechtigung oder einen Telefonanschluss in Erfahrung bringen können. - Dass V A über keine Gewerbeberechtigung verfügt, ist unstrittig. V A bedarf in Bulgarien offensichtlich keiner Gewerbeberechtigung, da er sich befugter Subunternehmer bedient hat. - Die fehlende Eintragung im Firmenbuch ist überhaupt kein Indiz für eine fehlende selbstständige Tätigkeit. Beispielsweise ist auch der Berufungswerber DI H nicht im Firmenbuch eingetragen, weil dies in Österreich bei freien Berufen gar nicht erforderlich ist. - Selbstverständlich verfügt V A über ein Telefon. Wenn es dem KSV nicht möglich war, diese Telefonnummer zu recherchieren, so spricht dies gegen die Qualität einer derartigen Auskunft. Im Übrigen ist, wenn § 162 BAO überhaupt anwendbar sein sollte, DI H nur verpflichtet, den Empfänger der Leistung zu nennen, das ist nach der Rechtsprechung des VwGH Vor- und Nachname des Vertragspartners, nicht auch dessen Telefonnummer. Zur Auskunft des bulgarischen Finanzministeriums: Das im Abgabenakt befindliche Schreiben des bulgarischen Finanzministeriums (ohne Datum) ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 162 BAO zu begründen: - Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der vom Berufungswerber genannte Empfänger V A existiert und an der vom Berufungswerber genannten Adresse erreichbar ist! - Dass V A derzeit Informatik studiert, schließt es nicht aus, dass er selbstständig tätig ist und zivilrechtlich wirksame Verträge eingeht. - V A gibt zu, mit dem Beschwerdeführer DI H zusammengearbeitet und hiefür Honorar erhalten zu haben. Er bestätigt jedoch lediglich den Erhalt von € 992,56 per Banküberweisung und € 1.000,00 in bar, obwohl er urkundlich nachweisbar deutlich mehr erhalten hat (siehe das Vorbringen zu Punkt IV. 1. lit c) der Rechtsmittelschrift sowie die Beilagen G1 bis G7). V A sagt daher urkundlich nachweisbar nicht korrekt aus. Das Motiv liegt auf der Hand: er unterliegt diesbezüglich der Steuerpflicht in Bulgarien, die er allenfalls vermeiden möchte. Das von V A befürchtete Steuerverfahren, zu dem es gekommen ist, ist auch der Grund dafür, weshalb er den Erhalt des Betrages in Höhe von € 74.600,00 (in der englischsprachigen Auskunft des bulgarischen Finanzministeriums sind nur € 73.000,00 angeführt, den Differenzbetrag hat A für sich selbst behalten) bestreitet und behauptet, dass dieser Geldbetrag an seine Architekten und Techniker ausbezahlt worden sei (offenkundig meint V A hier seine Subunternehmer T und P). V A hat als alleiniger Vertragspartner des DI H alle Honorare alleine abgerechnet und in Empfang genommen und quittiert, er hat die seinen Subunternehmern zustehenden Teilbeträge an diese weitergereicht. Offensichtlich hat V A es unterlassen, all diese Vorgänge ordnungsgemäß zu verbuchen und ordnungsgemäße Abgabenerklärungen in Bulgarien einzureichen. Dies darf niemals DI H zum Nachteil gereichen. Jedenfalls ist das steuerliche Problem des V A in Bulgarien die Ursache dafür, dass er zum Nachteil des DI H urkundenwidrig aussagt. V A ist also kein unbefangener Zeuge! - Die Aussage des V A ist aber insoferne wichtig, als damit Folgendes feststeht: es wurden in Bulgarien Leistungen erbracht und es wurde hiefür € 74,600,00 in bar bezahlt (in der englischsprachigen Auskunft des bulgarischen Finanzministeriums nur € 73.000,00 angeführt sowie € 1.000,00 für A, den fehlenden Differenzbetrag in Höhe von € 600,00 hat A offenkundig auch für sich selbst behalten). Offensichtlich hat man A nur die Rechnung vom 19.06.2006 vorgehalten, in welcher er € 74.600,00 quittiert hat. - Man hat V A nur mit den Zeiträumen 2006 (teilweise) und 2007 konfrontiert (2007 ist nicht streitgegenständlich, 2007 gab es aber auch keine Zusammenarbeit mehr, diese wurde 2006 beendet), man hat es aber (seitens der Abgabenbehörde in Österreich oder aber seitens der Abgabenbehörde in Bulgarien) unterlassen, V A mit dem Jahr 2005 zu konfrontieren. Hätte man V A auch mit dem Jahr 2005 konfrontiert, so hätte er den Erhalt der zu Punkt IV. 1. lit a) bis c) angeführten Honorare zugestanden! Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die KSV-Auskunft aus dem Februar 2009 noch das undatierte Auskunftsschreiben des Finanzministeriums aus Bulgarien geeignet ist, die Anwendbarkeit des § 162 BAO zu begründen, da sowohl die bulgarischen Leistungen als auch die österreichischen Zahlungen hiefür nachgewiesen sind. Nach Stoll (Steuerschuldverhältnis, 173) ist der Einsatz des § 162 BAO nur dann gerechtfertigt, "wenn man aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der Beweisführung sowohl zur Auffassung gelangen könnte, die Ausgaben seien geleistet worden als auch zur Einstellung, sie seien nicht geleistet worden." § 162 BAO diene somit nur der Beseitigung nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen noch verbleibender Zweifel (vgl. Stoll, BAO, 1731, Situationen eines erkenntnismäßigen "Patt"). Wegen des nachgewiesenen Leistungsaustausches aufgrund eines zivilrechtlich zulässigen Vertrages ist von einem beweismäßigen "Patt" im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. WEITERS SPRICHT AUCH DIE "RATIO" DES § 162 BAO 2-FACH GEGEN DIE ANWENDBARKEIT DIESER BESTIMMUNG IM GEGENSTÄNDLICHEN FALL: • Die österreichische Abgabenbehörde soll in der Lage sein, jenen Betrag, der bei einem Abgabenschuldner steuermindernd geltend gemacht wird, beim anderen Abgabenschuldner als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Es geht hier also um die sogenannte Steuergerechtigkeit (siehe diesbezüglich die einschlägige VwGH-Judikatur, publiziert in Ellinger/lro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 162 E1, 5 und 6 sowie Ritz, BAO3, § 162 Rz 5 und 8). V A und dessen Subunternehmer, allesamt natürliche Personen, haben die Leistungen in Bulgarien erbracht. Gemäß dem DBA Österreich/Bulgarien, Artikel 11 (hilfsweise Artikel 16) haben diese natürlichen Personen ihre Einkünfte ausschließlich in Bulgarien zu versteuern. Da diesbezüglich Bulgarien die Steuerhoheit zukommt, ist bereits aus diesem Grunde § 162 BAO nicht anwendbar. • Ratio des § 162 BAO ist weiters der Umstand, dass bei fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten der österreichischen Abgabenbehörde die formale Beweislastregel § 162 BAO greifen soll. In den einschlägigen VwGH-Entscheidungen diesbezüglich geht es um Briefkastenfirmen in Steueroasen, Stiftungen, Fonds und Anstalten in Liechtenstein, welche über berufsmäßige Treuhänder organschaftlich vertreten werden, sowie um Länder, die eine Amtshilfe mit Österreich in Steuersachen ablehnen, weiters ist all diesen Entscheidungen gemein, dass es um einen Leistungsaustausch geht, welcher kaum überprüfbar ist (Provisionen, Honorare für Know-how, Beratungsverträge u.d.gl.). Damit ist der gegenständliche Fall nicht vergleichbar: es hat im gegenständlichen Fall ein echter Leistungsaustausch stattgefunden, V A und seine Subunternehmer haben eine Vielzahl von Plänen gezeichnet, Projektierungsleistungen ausgeführt und Industrieprojekte realisiert. Weiters handelt es sich bei Bulgarien nicht um eine Steueroase, vielmehr sieht das DBA Österreich/Bulgarien eine wechselseitige Amtshilfe in Steuersachen vor; ebenso wenig handelt es sich bei V A um eine Briefkastenfirma oder um eine Treuhandgesellschaft (in diesem Sinne Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 162 E20 und E25; ebenso Ritz, BAO3, § 162, Rz 7). • Im Übrigen findet § 162 BAO nicht automatisch bei jedem Steuersachverhalt mit Auslandsbezug Anwendung. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz behauptete erhöhte Mitwirkungsverpflichtung greift nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn im Rechtshilfeweg vom ausländischen Staat Auskünfte erlangt werden können. Der Abgabenbehörde sind selbstständige Erkundigungen zumutbar, die Ermittlungspflicht findet nur dort ihre Grenzen, wo allein die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (für viele andere VwGH 94/15/0131; VwGH 22.03.1995, 93/13/0076, ÖStZB 1996, 29). Wie bereits ausgeführt, besteht zwischen Österreich und Bulgarien ein Doppelbesteuerungsabkommen, aufgrund dessen die Behörden zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtet sind (Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich/Bulgarien, BGBl 1984/425). Aus diesem Grund trifft den Berufungswerber DI H keine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat den Namen und die Adresse seines alleinigen Vertragspartners bekannt gegeben. Er hat den Leistungsaustausch nachgewiesen, damit ist für die Anwendbarkeit des § 162 BAO kein Raum. Beweis: • wie bisher Die angefochtenen Bescheide wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz lediglich mit der formalen Beweislastregel des § 162 BAO begründet. Hätte die Abgabenbehörde erster Instanz ein fehlerfreies und vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre es zu einer anderen Entscheidung gelangt, es hätte von der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommenssteuern 2005 und 2006 Abstand genommen und die angefochtenen Bescheide sowie die nachfolgenden Sachbescheide damit zusammenhängend gar nicht erlassen. Mangels Anwendbarkeit des § 162 BAO gilt der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung unter Hinweis darauf, dass zumindest von einer ausreichenden Glaubhaftmachung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch den Abgabenschuldner gemäß § 138 BAO auszugehen ist." Im Übrigen wurde die Wiederaufnahme bekämpft. Nur "formelhaft" auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstoße gegen die Begründungsplicht. Am 25.09.2006 sei es zu einer Nachschau betreffend den Zeitraum 2001 bis 2006 gekommen, im Zuge dessen die Finanzbeamten bereits Einsicht in die gesamte Buchhaltung genommen hätten. Es handle sich daher um keine neu hervorgekommenen Tatsachen (siehe unten "6 Verfahren vor dem BFG" und die dort angeführte Besprechung sowie Mail vom 04.11.2020). In der Berufung (Beschwerde) wurde zudem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. 4 Vorlage der Berufung Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung (Beschwerde) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom 13.10.2010). 5 Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. 6 Verfahren vor dem BFG: Am 25.02.2011 wurde von der Prüferin (per Mail) unter Vorlage der Meldedaten und des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind L mitgeteilt, dass aufgrund der Namensgleichheit die Vermutung bestehe, Herr V A habe eine verwandtschaftliche Beziehung zur Kindesmutter S A. Ein für 04.11.2020 geplantes Erörterungsgespräch kam nicht zustande. Es wurde daher am 04.11.2020 eine Besprechung mit den Vertretern des Bf durchgeführt. In dieser Besprechung und im Folgemail des steuerlichen Vertreters wurde die in der Berufung eingewendete Nachschau geklärt. Dabei ging es um einen angeblich von der Ex-Gattin entwendeten Scheck. Das Finanzamt wurde vom Gericht gebeten, dies zu überprüfen. Das handelnde Organ war der Auffassung, dass dieser Vorgang nicht 2001, sondern im Jahr 2004 abzuschließen sei. Es habe dazu keinen Bericht gegeben, sondern wurde dies im Einkommensteuerbescheid 2004 in der Begründung niedergeschrieben. Die Amtshandlung im September 2006 sei relativ schnell erledigt gewesen, ob neben dem XY Scheck auch andere Buchungen geprüft wurden, sei nicht mehr bekannt. Es habe jedenfalls keine Rückfragen bzw. Beanstandungen gegeben. Die Besprechung mit den Vertretern der belangten Behörde fand am 09.11.2020 statt, im Zuge derer der Arbeitsbogen angefordert wurde. Am 12.01.2021 erging die schriftliche Aufforderung an das Finanzamt den Arbeitsbogen zu übermitteln. Am 08.02.2021 wurde der Arbeitsbogen per Mail zur Verfügung gestellt. Am 12.10.2021 fand eine weitere Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und der Vertreterin der belangten Behörde vor dem Berichterstatter statt. Eine für 24.11.2021 anberaumte mündliche Senatsverhandlung musste im Zuge der Corona-Maßnahmen abberaumt werden. Am 13.12.2022 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf ein ergänzender Schriftsatz per Mail eingebracht und ausgeführt: "1. Ergänzendes Vorbringen: Verfahrensgegenständlich waren ehemals die Einkommenssteuern 2004 bis 2006. Mit Erkenntnis des BFG vom 01.12.2021, Geschäftszahl RV/610061412010, wurde der Beschwerde betreffend die Einkommenssteuer 2004 stattgegeben. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil ist auch für die nach wie vor verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuern 2005 und 2006 aus folgenden Gründen bedeutsam: Wie 2004 sind auch 2005 und 2006 Projekte der Firmengruppe XY in Osteuropa verfahrensgegenständlich, die dem lnternet zu entnehmen sind und die auch tatsächlich realisiert wurden. Wie 2004 hat es auch bei den beiden Projekten 2005 und 2006 Gesprächsprotokolle gegeben, denen Art und Zeit und Entgelt der Leistungserbringung zu entnehmen waren und die auch mit den gestellten Rechnungen korrespondieren. Wie 2004 (XY O) werden auch für die Jahre 2005 und 2006 (CB und O) Pläne mit bulgarische Texte in cyrillisch vorgelegt, welche gar nicht vom Beschwerdeführer oder seinen Mitarbeitern stammen können (die Planzeichner wurden abgekürzt mit ,,8G", das war das Kürzel für die bulgarischen Zeichner, die der Beschwerdeführer nicht im Detail kannte. Er hatte aus Gründen der Verständigung (Englisch) immer nur mit V A kommuniziert). Auch 2004 wurde wie auch 2005 und 2006 das vereinbarte Entgelt überwiegend bar bezahlt. Rechtlich ist aus dem obgenannten Erkenntnis auch für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Einkommenssteuer 2005 und 2006 bedeutsam, dass es vom Finanzamt zu einer nicht korrekt durchgeführten Aufforderung zur Empfängerbenennung kam. § 162 BAO ist daher auch im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar mit dem Ergebnis, dass die betriebliche Veranlassung von Fremdleistungen nur glaubhaft gemacht werden müssen (§ 138 BAO; in diesem Sinne auch VwGH vom 30.06.2010, Zahl 2007/13/0067). 2. Pläne Betreffend die Projekte aus 2005 und 2006 werden hiermit Pläne vorgelegt, die inhaltlich nicht aus dem Architekturbüro H stammen können (bulgarische Texte mit cyrillischen Schriftzeichen), denen als Zeichner bulgarische Zeichen zu entnehmen sind (damals wurde die übliche Bezeichnung ,,BG" gewählt). 3. Beweisanträge auf Einvernahmen Neben der Einvernahme des Beschwerdeführers wird auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Dl AS, Mitarbeiterin des Beschwerdeführers per Adresse des Architekturbüros, beantragt zum Beweis dafür, dass es damals nur 1,5 Personen an technischen Zeichnern gegeben hat, dass man damals die Projekte in Bulgarien niemals ohne Fremdleistungen hätte abwickeln können und dass sie auch die Bulgaren gesehen hat, die die erarbeiteten Pläne mitgebracht und CD's übergeben haben, mit denen sie dann für Projektpräsentationen in ***1*** weitergearbeitet hat. 4. Beweisantrag zum Umfang des Leistungsaustausches Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Leistungsaustausch mit ausländischen Zeichnern dem Grunde nach bewiesen, fraglich könnte der Leistungsumfang sein, welcher nicht bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht werden muss. Diesbezüglich wird vorgelegt a) Die rechnerische Darstellung des Steuerberaters ***Stb***, welcher Folgendes zu entnehmen ist: | Posten | 2006 | 2005 | Umsatzerlöse und Bestandsveränderungen | 631 083 | 473 681 | Fremdleistungen andere | -29 701 | -47 360 | Personalaufwand | -83 748 | -86 798 | Deckungsbeitrag I (DB l) | 517 634 | 339 523 | Fremdleistunqen "A" | -220 800 | -68 000 | Deckunosbeitraq ll {DB ll) | 296 834 | 271 523 Bei gleichbleibendem Personalaufwand und wesentlich geringeren Fremdleistungen (ohne "A") erhöhte sich der DB I in 2006 gegenüber 2005 um TEUR 178. Es ist eher unwahrscheinlich, dass Dl H in 2006 seine bereits hohe Eigenleistung um weitere TEUR 178 erhöhen hätte können. Die Erhöhung des DB l war nur durch Zukauf zusätzlicher Fremdleistungen in Höhe von TEUR 152,8A möglich, die den DB ll um TEUR 25,30 verbesserten. Es kann demnach sehr wohl beurteilt werden, dass Leistungen von "anderen Personen erbracht wurden" (lt. BP wurde das in Frage gestellt - Bericht vom 23.06.2010). b) Weiters wird zu diesem Beweisthema die Einholung eines SV-Gutachtens aus der Architektur beantragt." In der mündlichen Senatsverhandlung vom 14.12.2022 wurde der Bf einvernommen. Er führte dabei zusammenfassend aus, dass er seit Nov. 2011 in zweiter Ehe mit S, geb. A, verheiratet ist. Herr V A ist der Bruder seiner Gattin. Er habe seine Frau über ihren Bruder ca. 2005 plus minus 1 Jahr kennengelernt. Seine Beziehung mit seiner zweiten Frau habe ca. 2007 angefangen. Die Trennung von seiner ersten Frau habe ca. 2000 begonnen. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgte im Jahr 2009 (siehe Vergleichsausfertigung Aktenzahl BG ***2*** GZ-3). Er projektiere für die Fa. XY seit ca. 40 Jahren und zwar weltweit, wo Standorte für Produktion und Entwicklung errichtet wurden. Wir kennen daher die Struktur und haben diese auch mitentwickelt. Die gegenständlichen Projekte betrafen den Zeitraum vor dem EU-Beitritt Bulgariens und alte Fabriksanlagen bzw. Produktionsanlagen, die für den Stahlbau von XY adaptiert wurden. Die beschwerdegegenständlichen Vermerke über die Auftragsvergaben wurden von ihm erstellt, handschriftlich ausgefertigt und mit seinem Handzeichen versehen. Die Barauszahlungen erfolgten 'in allen Fällen' im Büro in ***1***. Sein Kontakt in Bulgarien erfolgte über den Handelsdelegierten in Sofia. Dieser habe ihn dann mit Herrn D bekannt gemacht und dieser habe ihm Herrn V A empfohlen, um die Projekte in Bulgarien projektieren und abwickeln zu können. D war ab 2000 und A war ab ca. 2003, damals keine 20 Jahre alt, mein Ansprechpartner. Die Bestandspläne hätten wir machen lassen und in Papierform erhalten. Digital sei das damals vor 20 Jahren noch nicht möglich gewesen. Die Übergabe der Werke an XY erfolgte vor 2000. Die alten Pläne und Projektunterlagen können wir EDV-mäßig nicht mehr öffnen und sind auch in Papierform nicht mehr vorhanden. Er könne auch nicht sagen, wer als Subplaner vor den bulgarischen Behörden aufgetreten ist. Es habe eine mündliche Vereinbarung nur mit A gegeben, aufgrund der allgemeinen Unsicherheit im Zahlungsverkehr und den hohen Spesen, seien die Zahlungen bar erfolgt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100413/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100413.2021
Stammnummer
139467
Gültig
14.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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