Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100919/2010
Fremdüblichkeit von Mietverträgen, mit welchen ein Wohnhaus sowie eine Arztpraxis von den Eltern an deren Sohn vermietet wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100919/2010vom 18.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im übrigen wird auf Punkt IX des „Bestandvertrages“ hingewiesen, in welchem vereinbart wurde, dass die Bestandnehmer nach Beendigung des Bestandsverhältnisses primär verpflichtet sind, das Bestandobjekt geräumt (von den Superädifikaten) zurück zu stellen bzw. der Bestandgeber das Recht hat, sollte er den Weiterbestand der Superädifikate wünschen, die Gebäude zum halben Zeitwert abzulösen.
10) Fehlende Verbücherung des Bestandsrechtes sowie des Vorkaufsrechtes
In der Berufungsvorentscheidung führte die Abgabenbehörde weiters ins Treffen, dass in der Aufsandungserklärung des Bestandvertrages (betreffend die Errichtung der Superädifikate) vereinbart worden sei, dass das Bestandrecht ebenso wie das Vorkaufsrecht zugunsten der Beschwerdeführerin ins Grundbuch eingetragen werden sollte, in diesem Zusammenhang aber festzustellen sei, dass lediglich das Wiederkaufs- sowie das Vorkaufsrecht der Gemeinde verbüchert worden sei und es insoweit an der ausreichenden Publizitätswirkung bezüglich der Errichtung der Gebäude durch die Vermietergemeinschaft fehle.
Hiezu ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft sowohl in dem von der Gemeinde berichtigten Baubescheid als Bauwerber angeführt und auch in den Rechnungen betreffend die Errichtungskosten als Rechnungsadressat benannt ist. Zudem ist den Ausführungen der steuerlichen Vertretung zu entnehmen, dass der notariell beglaubigte Bestandsvertrag (betreffend die Errichtung der Superädifikate) der finanzierenden Bank vorgelegt worden ist und auch dem Finanzamt bekannt war, dass die Gebäude im Rahmen eines Superädifikatvertrages errichtet werden sollten.
Im übrigen darf dazu nochmals darauf hingewiesen werden, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Einkünfte aus der Vermietung von Räumlichkeiten an den Sohn sowie die in diesem Zusammenhang erklärten Umsätze und geltend gemachten Vorsteuern sind und daher ausschließlich zu prüfen ist, ob die abgeschlossenen Mietverträge nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. nochmals VwGH 4.9.2014, 2011/15/0135 und 0136).
Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der beiden Mietverträge ergibt sich sohin aufgrund der voranstehenden Ausführungen nachstehende Würdigung des Sachverhaltes:
Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wird vor allem der fremdüblichen Höhe des Mietentgeltes sowie dessen tatsächlicher Entrichtung maßgebliche Bedeutung beizumessen sein.
Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Höhe der Mietentgelte unbestrittenermaßen noch als fremdüblich zu beurteilen sind und zwar auch ohne Erhöhung des Mietentgeltes für das Wohnhaus nach den ersten drei Jahren (vgl. dazu Ausführungen unter Punkt 1). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die vereinbarten Mietentgelte auch jeweils monatlich - wenn auch abweichend von der vertraglichen Vereinbarung anstatt am ersten eines jeden Monats erst am 19. eines jeden Monats – entrichtet wurden.
Wie den voranstehenden Ausführungen zu den einzelnen Punkten zu entnehmen ist, entsprechen auch die übrigen vertraglichen Vereinbarungen durchaus den unter Fremden üblichen Vertragsgestaltungen.
Somit verbleiben als Umstände, die gegen die fremdübliche Vertragsgestaltung bzw gegen deren tatsächliche fremdübliche Durchführung sprechen würden, lediglich die Tatsache, dass das Mietentgelt abweichend vom Vertrag nicht jeweils am ersten sondern erst am 19. eines jeden Monats entrichtet wurde bzw. die Erhöhungsbeträge des Mietengeltes ab dem 1.1.2009 erst im April dieses Jahres nachgezahlt bzw. überwiesen wurden. Diese vermögen aber bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass den Mietverhältnissen die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre, zumal solche Unregelmäßigkeiten in der tatsächlichen Durchführung von Mietverhältnissen auch bei Mietverhältnissen, bei denen keine Nahebeziehung zwischen Mieter und Vermieter bestehen, durchaus vorkommen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unüblichkeit einzelner Vertragsbestimmungen des Mietvertrages bzw deren mangelhafter Umsetzung nicht entscheidend ist (vgl. dazu BFH 22.10.2013, X R 26/11, zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen).
Das die Bauwerke dabei allenfalls nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet wurden (worauf in einer Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes hingewiesen wurde), ist im übrigen eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013) und vermag insoweit eine Fremdunüblichkeit auch nicht aufzuzeigen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Streitfall ausschließlich zu beurteilen war, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverhältnisse betreffend die Arztpraxis und das Wohnhaus sachverhaltsbezogen als fremdüblich zu beurteilen sind, lag dem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.
Dass für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung der beiden Mietverhältnisse, der Bestandsvertrag mit dem der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt wurde, ein Superädifikat zu errichten, nicht auf dessen Fremdüblichkeit zu prüfen ist, ist im übrigen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (VwGH 4.9.2014, 2011/15/0135 und 0136).
Innsbruck, am 18. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100919/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100919.2010
- Stammnummer
- 108005
- Gültig
- 18.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF