…Aufenthalt in Österreich auf die Ansässigkeit in Österreich jedenfalls als nicht möglich. Vielmehr wäre ohne ständige Wohnstätte (BAO-Wohnsitz) in Österreich im relevanten Zeitraum (insb September 1998) aufgrund der Formulierung des Art 4 Abs 2 lit a Satz 1 DBA Portugal allein die portugiesische Wohnstätte…
Der Bw sei ab August 1998 mit einem vergleichsweise geringen Gehalt von 20.000 öS brutto im Monat als Arbeitnehmer angemeldet gewesen, um in Österreich sozialversichert zu sein. Ein Arbeitsplatz in LandSalzburg habe nicht bestanden; in der Niederlassung seien vier oder fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen…
…steuerlich ansässig, wo sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Nach den "tie-breaker-rules" des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA GB ist im Falle einer Doppelansässigkeit zunächst jener Staat ausschlaggebend, in…
…nicht zu folgen. Deswegen ist die von ihr ins Treffen geführte "tie breaker rule" des Art 4 Abs 3 DBA im Falle einer Doppelansässigkeit im ggst Fall auch nicht anwendbar. Darüber hinaus gilt diese Bestimmung lediglich beim Wohnsitzwechsel hinsichtlich der Vermögensbesteuerung (vgl BFG 28.7…
…Abs. 1 DBA - Tschechien/DBA - Singapur sowohl in Österreich ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig, als auch in der Republik Tschechien bzw. der Republik Singapur. Somit ist die Ansässigkeit anhand der sog. "Tie-Breaker-Rule" zu lösen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Tschechien bzw…
…Bundeswehr) weiterhin zu Deutschland hat, so ist dies für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen hier nicht von ausschlaggebender Relevanz. Da im Zuge der Tie-Breaker-Rule-Prüfung bereits der Lebensmittelpunkt in einem Land bejaht werden kann, sind die anderen beiden Stufen nicht mehr zu…
…Art 4 Abs. 3 DBA Deutschland als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Durch die „Tie Breaker Rule" kann die Ansässigkeit abschließend bestimmt werden, da Art 16 Abs. 2 DBA Deutschland nur dann zur Anwendung kommt, wenn die…
…IV Abs. 3 DBA-Malta bei Doppelansässigkeit von anderen als natürlichen Personen (Sitz in Malta, Ort der Geschäftsleitung in Österreich), dass die Gesellschaft dort ansässig ist, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet (tie-breaker rule). Da somit die Firma L, Malta, gem. § 1 Abs…
…Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Art. 25. Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit in subsidiärer Reihenfolge nach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt…
…Da sich aus den beiden Anknüpfungspunkten (wirtschaftliche und soziale Beziehungen des Bf.) klar ein Besteuerungsrecht in Österreich ergebe, bestehe aus der Sicht des Finanzamtes auch keine Möglichkeit, die weiteren Tie-Breaker-Rules, wie den gewöhnliche Aufenthalt des Bf., anzuwenden. Der steuerliche Vertreter brachte daraufhin vor…
…klären, wo er im Sinne von Art. 4 Abs 2 DBA USA-Österreich ansässig war. Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit in subsidiärer Reihenfolge nach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt…
…im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DBA Philippinen ansässig war. Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit in subsidiärer Reihenfolge nach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und als…
…sie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz ansässig war. Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeitin subsidiärer Reihenfolgenach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und als allerletztes…
…Oktober 2013 Hauptwohnsitz gemeldet sei. Auch die Großmutter (Aufsichtsperson) sei an dieser Adresse gemeldet. Dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse von der Finanzpolizei angetroffen worden sei, habe keine Relevanz, er lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Tochter bzw. Mutter, der Kontakt zur Mutter und…
…-wie vom steuerlichen Vertreter behauptet- doch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt, ist sie auch dort unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall muss durch Anwendung der Tie-breaker-Regelung in Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland der Ansässigkeitsstaat für Abkommenszwecke bestimmt werden. Artikel 4 Abs…
…der Beweggrund für einen Wohnortwechsel für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht relevant ist, sondern der für den Steuerpflichtigen bedeutungsvollere Ort im Einzelfall immer der unter objektiver Betrachtung der Lebensumstände bestimmt werden muss (Stürzlinger in " Der Mittelpunkt der Lebensinteressen als Tie-Breaker nach Art…
…nicht angefochten. Abkommensrechtliche Ansässigkeit Die Bf. hatte im Beschwerdejahr sowohl in Österreich als auch in Italien einen Wohnsitz und war in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Somit muss durch Anwendung der Tie-breaker-Regelung in Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich-Italien der Ansässigkeitsstaat für Abkommenszwecke…
…2014, 2011/15/0133). Die Aufgabe der ständigen Wohnstätte sei der Tie-Breaker-Regelung vorgelagert und habe für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen keine Relevanz. Trotzdem verwende das Finanzamt die fehlende Wohnsitzaufgabe als Argument gegen eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Ungarn. Diese…
…Steuerpflichtigen hinausgehe, sprächen. Als Indizien dafür könnten beispielsweise die Höhe der geleisteten (unbezahlten) Überstunden sowie der Ausbildungsgrad dienen (vgl. Stürzlinger, Der Mittelpunkt der Lebensinteressen als Tie-Breaker nach Art. 4 Abs. 2 OECD-MA, Seite 167 unter Hinweis auf VwGH vom 25.2.1970, 1001…
…Lettland. Der Bf. ist daher iSd Art 4 Abs 1 DBA Österreich – Lettland sowohl in Österreich als auch in Lettland ansässig. Zur Lösung derartiger Doppelansässigkeiten sind die „Tie-Breaker-Regeln“ des Art 4 Abs 2 DBA Österreich – Lettland heranzuziehen, deren Zielsetzung darin liegt, einen der…