RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100130/2014

Ermittlung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei einem doppelt-ansässigen Steuerpflichtigen; Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung eines im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwandes; Wertung einer Arbeitgeberzahlung als laufender Arbeitslohn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100130/2014vom 07.12.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden aa und die weiteren Senatsmitglieder aaa, aaa. und aaa.. in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch aaaa, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 14. Oktober 2013 und vom 15. Oktober 2015 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 sowie betreffend Einkommensteuervorauszahlung für 2014 und die Folgejahre in der Sitzung am 7. Dezember 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf.), ein Schweizer Staatsbürger, der verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder ist, ist seit 1. Jänner 1988 bei einer in X. in der Schweiz ansässigen Gesellschaft nichtselbständig tätig. Zumindest bis zum Jahr 2004 lebte die Familie gemeinsam in einer Mietwohnung in Y. in der Schweiz, danach übersiedelte die Gattin des Bf. mit den drei Kindern nach Österreich. Dort bewohnen sie in der X-Straße in Z. ein im Jahr 2004 fertiggestelltes Eigenheim. Der Bf. war im Zeitraum 4. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2009 Mieter einer Einzimmer-Personalwohnung im Kantonsspital X. in der Schweiz, seit 1. Juni 2009 ist er Mieter einer Eineinhalbzimmerwohnung in CH-X.Y.. AA. Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 und Einkommensteuervorauszahlung für 2014 und die Folgejahre Mit den am 14. Jänner 2013 und am 16. Jänner 2013 erlassenen Bescheiden wurde gegenüber dem Bf. für die Jahre 2007 bis 2011 erstmals Einkommensteuer festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. arbeite zwar unter der Woche in der Schweiz und wohne wochentags auch dort, der Familienwohnsitz liege aber in Österreich. Aufgrund der stärkeren persönlichen Beziehungen liege somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit auch die Ansässigkeit in Österreich. Gemäß Art. 15 iVm Art. 23 des revidierten DBA Schweiz komme daher seit dem Jahr 2007 Österreich das Besteuerungsrecht zu. Die Schweizer Einkommensteuer sei anzurechnen. Das zu besteuernde Einkommen der Jahre 2007 bis 2011 sei anhand der vorgelegten Lohnzettel ermittelt worden. Die sonstigen Werbungskosten seien mangels Nachweises vereinfachend mit den "Berufsauslagen" laut schweizerischen Steuerbescheiden geschätzt worden. Für 2011 seien sie mit CHF 17.500,00 schätzt worden und die in der Schweiz zu entrichtende Steuer mit CHF 14.000,00. Nach Erhalt des definitiven Schweizer Steuerbescheides sei dieser vorzulegen. Gegen die obig angeführten Bescheide wurde am 3. Juni 2013 eine Beschwerde eingebracht, die gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 14. Oktober 2013 wurden die am 14. Jänner 2013 und am 16. Jänner 2013 erlassenen Bescheide gemäß § 299 BAO aufgehoben. In den mit selben Datum erlassenen neuen Sachbescheiden für die Jahre 2007 bis 2011 wurden die vom Arbeitgeber des Bf. für die Nichtinanspruchnahme eines Parkplatzes zweimal jährlich ausbezahlten Prämien in Höhe von CHF 840,00 pro Jahr bzw. CHF 70,00 pro Monat als laufender Bezug besteuert. Demgegenüber begehrte der Bf. für den Fall, dass die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich besteuert würden, die gegenständliche, mit dem Kürzel "öV" gekennzeichnete Prämie als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu behandeln. Das Finanzamt begründete seine abweichende Rechtsauffassung damit, dass diese Prämie monatlich gewährt werde. Nicht berücksichtigt wurde auch das Begehren des Bf. auf Anerkennung eines Kaufkraftausgleiches als Werbungskosten (Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen Österreich und der Schweiz ergeben). Begründend führte das Finanzamt aus, solche Kosten seien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Bf. vom Schweizer Arbeitgeber ein entsprechendes kaufpreisangepasstes Gehalt beziehe. Ein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand, der die Gewährung von Differenzwerbungskosten rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Gegen die am 14. Oktober 2013 erlassenen Sachbescheide sowie gegen den mit selben Datum erlassenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, die Einkünfte der Jahre 2007 bis 2011 und die Vorauszahlungen für 2014 mit jeweils 0,00 € festzusetzen. In eventu - also für den Fall der Aufrechterhaltung der Rechtsansicht, der Bf. habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich - wurden folgende Anträge gestellt: Die vom Arbeitgeber in den Jahren 2007 bis 2011 für die Nichtinanspruchnahme eines Parkplatzes ausbezahlte Prämie "öV" in Höhe von CHF 840,00 pro Jahr möge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 behandelt werden. Als Kaufpreisausgleich seien für 2007 Werbungskosten in Höhe von CHF 7.216,15 zu berücksichtigen, für 2008 Werbungskosten in Höhe von CHF 9.671,70, für 2009 Werbungskosten in Höhe von CHF 12.381,91, für 2010 Werbungskosten in Höhe von CHF 15.363,51 und für 2011 Werbungskosten in Höhe von CHF 20.062,22. Im Falle der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat begehrt. I. Ansässigkeit bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen a) Berufliche Situation des Bf. Der Bf. sei Schweizer Staatsbürger, habe seinen Militärdienst in der Schweiz abgelegt und sei seit 1. Jänner 1998 ohne Unterbrechung für die Fa. "X.. GmbH" mit Sitz in CH-X.Y. tätig. Die Entfernung zwischen dem Arbeitsort des Bf. und dem Wohnsitz der Gattin des Bf. sowie der gemeinsamen Kinder betrage rd. 140 km. Vom Schweizer Wohnsitz des Bf. sei der Firmensitz zu Fuß in 10 Minuten erreichbar. Der Bf. habe sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2007 bis 2011 durchschnittlich 195 Tage in der Schweiz und 141 Tage in Österreich aufgehalten. Die verbleibenden Tage entfielen entweder auf in Drittstaaten durchgeführte Geschäftsreisen (16 Tage) oder in Drittstaaten verbrachte Urlaube (13 Tage). Die Tätigkeit des Bf. erfordere Kreativität, Improvisationsvermögen und ein enges persönliches Netzwerk innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Der Bf. sei in Zusammenarbeit mit verschiedenen Forschungsgruppen auf verschiedenen Patenten als Co-Inventor aufgeführt. Im Laufe der Jahre habe der Bf. auch die Diplomarbeiten zahlreicher Studenten aus verschiedenen Nationen betreut und er habe in der Schweiz regelmäßig Fortbildungen absolviert. Im Juni 2005 habe der Bf. an der A. Fachhochschule ein Nachdiplomstudium als "Wirtschaftsingenieur FH" abgeschlossen. Die starke Identifizierung des Bf. mit seiner Tätigkeit habe in der Vergangenheit zum Aufbau hoher Urlaubsguthaben geführt, die nur mittels Auszahlung dieser Guthaben gesenkt werden hätten können (beispielsweise seien im August 2009 55 Urlaubstage ausbezahlt worden). Der für die berufliche Tätigkeit des Bf. erforderliche hohe Zeitaufwand habe zu dem vom Bf. und seiner Gattin gemeinsam gefassten Entschluss geführt, den Wohnsitz der Gattin und der gemeinsamen Kinder nach Österreich zu verlegen. Der Bf. habe seinen Schweizer Wohnsitz beibehalten und sich dadurch die Möglichkeit geschaffen, sich unbegrenzt seiner Arbeit widmen zu können. Gleichzeitig habe die Gattin des Bf. das Gefühl gehabt, den Bf. wieder mehr zu sehen als in der gemeinsamen Schweizer Wohnung, weil der Bf. nunmehr zumindest an den Wochenenden bei ihr und den Kindern gewesen sei. Aufgrund der Nähe des Schweizer Wohnortes zum Arbeitsplatz des Bf. sei dieser aber oft auch an den Wochenenden im Unternehmen gewesen. b) Persönliche Beziehungen des Bf. Die Mutter des Bf. sei in der Schweiz aufgewachsen und nach ihrer Heirat mit dem Vater des Bf. 1952 nach Österreich gezogen. In der Schweiz lebten mehrere Tanten und Onkeln des Bf. sowie 21 Cousins. In Österreich lebe nur ein Cousin des Bf. Die Gattin des Bf. habe ihren Wohnsitz im Mai 1992 von Österreich in die Schweiz verlegt (nach CH-XX.). Auch nach der am xxx erfolgten Heirat und der Geburt der drei Kinder (B., geboren am xx; C., geboren am yy und D., geboren am zz) habe sich der Wohnsitz der Familie bis zum 31. März 2005 in Y. befunden. Zum Zeitpunkt des Umzugs der Gattin nach Österreich seien die gemeinsamen Kinder 4, 2 und 1 Jahr alt gewesen. Beweggrund für den Übersiedlungsentschluss sei der Umstand gewesen, dass mit einer Verringerung des hohen Arbeitspensums des Bf. nicht zu rechnen gewesen sei und dieser daher seinen Kindern nicht ausreichend Zeit widmen habe können. Ein engerer Kontakt der Kinder mit ihren Großeltern sei als bessere Alternative erachtet worden als die tägliche Nähe zu einem Vater, dessen Arbeitszeit kaum Überlappungen mit den Wachzeiten der Kinder gehabt habe. Der Bf. habe sich dadurch seinem Hauptinteresse, dem Beruf und dem Unterhalt der Familie widmen können, seine Gattin habe sich auf die Erziehung der Kinder konzentriert. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe sich der Bf. fast ausschließlich um seine Kinder gekümmert, am gesellschaftlichen Leben in Österreich habe der Bf. kaum teilgenommen. Mit dem Umzug der Gattin des Bf. und der gemeinsamen Kinder nach Österreich sei also lediglich beabsichtigt worden, den Kindern ein optimaleres Umfeld für ihre Entwicklung zu bieten als dies in der Schweiz aufgrund der besonderen beruflichen Situation des Bf. möglich gewesen wäre. Anzumerken sei ferner, dass weder der Bf. noch seine Gattin in Österreich Familienleistungen bezogen hätten, keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen hätten und alle Familienmitglieder privat krankenversichert gewesen wären. Auch befinde sich der private Freundeskreis des Bf. in der Schweiz aufgrund seiner dortigen fünfundzwanzigjährigen Ansässigkeit. Die familiären Kontakte habe der Bf. zwar überwiegend in Österreich, er pflege aber auch den Kontakt zu seiner in der Schweiz ansässigen Verwandtschaft mütterlicherseits. c) Wirtschaftliche Beziehungen des Bf. Der Bf., der "mit Leib und Seele" Techniker in der Firma seines Schweizer Arbeitgebers sei, erziele ausschließlich Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis. Das von der Gattin des Bf. und seinen Kindern in Österreich bewohnte Eigenheim (Grundstücksadresse: ZZ) sei auf einer im Hälfteeigentum des Bf. stehenden Liegenschaft errichtet worden. Finanziert habe es der Bf. mit Eigenmitteln und mittels eines Bankdarlehens einer Schweizer Bank. Bei der Schweizer Wohnung in CH-X.Y.. handle es sich um eine Mietwohnung. Der Bf. verfüge ausschließlich über Kreditkarten eines in der Schweiz ansässigen Kreditinstitutes. Ob hinsichtlich der vom Bf. in den Streitjahren erzielten nichtselbständigen Einkünfte Österreich ein Besteuerungsrecht zustehe, sei im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden kurz: DBA Schweiz) geregelt. Da der Bf. in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 lit. a 1. Satz DBA Schweiz) verfüge, den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA Schweiz) im gesamten Zeitraum zweifelsfrei in der Schweiz gehabt habe und außerdem Schweizer Staatsbürger sei (Art. 4 Abs. 2 lit. c 1. Satz DBA Schweiz), stehe Österreich ein Besteuerungsrecht nur unter der Voraussetzung zu, dass der Bf. im gegenständlichen Zeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 lit. a 2. Satz DBA Schweiz) eindeutig und zweifelsfrei in Österreich gehabt habe. Der BFH habe in seinem Urteil vom 31.10.90 I R 24/89, BStBl II 1991, 562, unter Bezugnahme auf Vogel (Art. 4 Rz 74) hinsichtlich des DBA Großbritannien die Auffassung vertreten, dass die persönlichen Beziehungen die gesamte private Lebensführung einer natürlichen Person umfassten. Dazu gehörten familiäre (einschließlich eines dauerhaft gemeinsamen Wohnsitzes mit einer Lebensgefährtin), gesellschaftliche, politische und kulturelle Bindungen (vgl. Schauburg, Internationales Steuerrecht, Rz 16.198). Unter diesen Merkmalen möge in der Regel der familiären Bindung die herausragende Bedeutung zukommen, eine feste Rangfolge bestehe aber nicht. Vielmehr sei im Einzelfall zu entscheiden, welches Merkmal für die Person die vorrangige Bindungswirkung habe (vgl. Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, MA Art. 4, Rz 68). Ebenso könne die Ausübung eines Berufes, wenn dieser für den Steuerpflichtigen nicht nur von wirtschaftlicher Bedeutung sei, zu den persönlichen Beziehungen zählen. Eine persönliche Beziehung werde insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige seinen Beruf mit Leidenschaft ausübe und "für seine Arbeit lebe". Fraglich sei, welche objektiven Kriterien für eine besonders leidenschaftliche Berufsausübung, die über eine bloß wirtschaftliche Funktion für den Steuerpflichtigen hinausgehe, sprächen. Als Indizien dafür könnten beispielsweise die Höhe der geleisteten (unbezahlten) Überstunden sowie der Ausbildungsgrad dienen (vgl. Stürzlinger, Der Mittelpunkt der Lebensinteressen als Tie-Breaker nach Art. 4 Abs. 2 OECD-MA, Seite 167 unter Hinweis auf VwGH vom 25.2.1970, 1001/69). Für die wirtschaftlichen Beziehungen eines Steuerpflichtigen würden in erster Linie seine Einnahmequellen von Bedeutung sein. Im Allgemeinen werde dies folglich die Ausübung des Berufes....umfassen (vgl. Stürzlinger, a.a.O., Seite 168). Die persönlichen und die wirtschaftlichen Beziehungen stünden gleichberechtigt nebeneinander. Aus dem Wortlaut des Abkommens ergebe sich kein Hinweis darauf, dass den persönlichen oder den wirtschaftlichen Beziehungen gegenüber dem jeweiligen anderen Kriterium der Vorrang zukommen solle (vgl. Stürzlinger, a.a.O., Seite 169). Bestünden die engeren persönlichen Beziehungen einer Person zu dem einen und die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu dem anderen Vertragsstaat, so könnten keine von ihnen einen rechtlichen oder logischen Vorrang beanspruchen (anderer Ansicht, VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). Vielmehr sei dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen durch eine zusammenfassende Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln. Er setze nicht voraus, dass nebeneinander sowohl die engeren persönlichen als auch die engeren wirtschaftlichen Beziehungen (kumulativ) zu einem einzigen Vertragsstaat bestünden. Aus tatsächlichen Gründen könne im Einzelfall der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur bzw. vorwiegend aus den persönlichen oder aus den wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Entscheidend sei, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere sei (vgl. Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, MA Art. 4, Rz 70). Im Beschwerdefall lägen die wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. eindeutig und zweifelsfrei in der Schweiz, da der Bf. dort sein gesamtes Einkommen erziele. Der Bf. sei zwar Hälfteeigentümer einer in Österreich gelegenen, bebauten Liegenschaft; diese verursache aber lediglich Kosten und werfe keine (messbaren) monetären Erträge ab. Eine Feststellung, zu welchem der beiden Länder die überwiegenden persönlichen Beziehungen bestünden bzw. bestanden hätten, sei im Beschwerdefall kaum möglich, umso mehr, als die wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. gleichzeitig auch auf seine persönlichen Beziehungen "ausstrahlten". Wie erwähnt. sei der Bf. seit 1. Jänner 1988 bei demselben Dienstgeber beschäftigt und habe sich während dieses Zeitraumes außergewöhnlich intensiv in "seinem" Unternehmen engagiert. Der Bf. habe an zahlreichen Forschungsprojekten mitgearbeitet und regelmäßig Diplomanden betreut. Bis zur Einführung des Zeiterfassungssystems mit 1. Jänner 2010 seien Überstunden nicht erfasst worden, sondern nur eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und 50 Minuten verrechnet worden. 2007 habe der Bf. an 25 arbeitsfreien Tagen gearbeitet, 2008 an 50 arbeitsfreien Tagen, welche nicht gesondert entlohnt worden seien (siehe dazu die gelb markierten Tage in den Aufzeichnungen). Auch in seiner Freizeit habe sich der Bf. für Projekte seines Arbeitgebers engagiert (vgl. Ve...). Für das außergewöhnliche berufliche Engagement des Bf. spreche auch die Anschaffung eines "C.." von der Fa. E. um 4.899,97 € zwecks Durchführung verschiedener Experimente. Zweifelsfrei sei die Tatsache, dass die Gattin des Bf. und die gemeinsamen Kinder in Österreich leben würden, ein Indiz für starke persönliche Beziehungen zu Österreich. Dieser Umstand lasse aber nicht automatisch den Schluss zu, dass deswegen die überwiegenden persönlichen Beziehungen zu Österreich bestünden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Bf. im März 2005 bereits 16 Jahre zunächst alleine und in der Folge gemeinsam mit seiner Familie in der Schweiz gelebt habe, dass er während dieser Zeit in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und dass seine sozialen Beziehungen zu Österreich ausschließlich zu seiner dort lebenden (engen) Familie bestünden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in der Schweiz zahlreiche Verwandte des Bf. lebten (Tanten und Cousins), zu denen er Kontakt habe. So finde einmal jährlich im Oktober in der Schweiz ein großes Cousinen-Treffen statt. Mit Ausnahme der engen Familie sei der Kontakt zur Schweizer Verwandtschaft deutlich größer als zur österreichischen Verwandtschaft. Zu beachten sei auch, dass der Bf. aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrung und seiner Ausbildung zum HTL-Ingenieur sowie zum Wirtschaftsingenieur ohne Schwierigkeiten eine neue Arbeitsstelle in Österreich oder im grenznahem Bereich gefunden hätte, wenn er dies gewollt hätte. Dass er sich trotz Wegzugs seiner Gattin und der Kinder aus der Schweiz keine neue Arbeitsstelle gesucht habe, liege neben der intensiven (emotionalen) Beziehung des Bf. zu seinem Schweizer Arbeitgeber daran, dass er der Schweiz zumindest die gleiche Bedeutung einräume wie Österreich, obwohl in Österreich seine Gattin und seine Kinder lebten. Eine andere Sichtweise ergäbe sich, wenn der Bf. zunächst mit seiner Familie in Österreich gelebt hätte und in der Folge in die Schweiz verzogen wäre - in diesem Fall wäre die Annahme stärkerer persönlicher Beziehungen zu Österreich gerechtfertigt. Die Abgabenverwaltung vertrete in EAS 1841 die Rechtsansicht, dass eine Ansässigkeitsverlegung bei Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes nur dann vorläge, wenn die Entsendung länger als 5 Jahre dauere und alle haushaltszugehörigen Kinder mit übersiedeln würden, unabhängig davon, ob diese minderjährig oder volljährig wären. Gesamthaft werde somit die Auffassung vertreten, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. zumindest nicht eindeutig in der Schweiz oder in Österreich liege. Wirtschaftliche Beziehungen bestünden ausschließlich zur Schweiz, persönliche Beziehungen bestünden im gleichen Ausmaß zur Schweiz und zu Österreich. Laut dem DBA Schweiz stünde daher der Schweiz ein Besteuerungsrecht zu, weil der Bf. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht eindeutig identifizierbar sei. II. Werbungskosten a) Prämie "öV" Der Arbeitgeber des Bf. zahle jedem seiner Arbeitnehmer für die Nichtinanspruchnahme des Firmenparkplatzes eine Prämie "öV". Dadurch solle ein Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel geschaffen werden. Die Höhe der Prämie richte sich danach, für wie viele Monate des jeweiligen Jahres auf einen Firmenparkplatz verzichtet werde. Ausbezahlt werde diese Prämie nicht monatlich, sondern halbjährlich oder jährlich. Die Prämie sei entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes deshalb ein sonstiger Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988, weil sie nicht monatlich gewährt werde, sondern ihre Höhe davon abhängig sei, wie viele Monate kein Firmenparkplatz verwendet werde. b) Kaufpreisausgleich Als Werbungskosten zu berücksichtigen seien zudem Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufpreisunterschied zwischen dem Inland (Österreich) und der Schweiz ergäben (siehe dazu VwGH 11.8.1993, 91/13/0150; Taucher, Kaufkraftunterschiede bei Auslandsreisen, in SWK 10/2011, S. 473). Die Ermittlung dieser Mehrkosten sei erfolgt, indem die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Verordnungswege auf Grund des § 21b Abs. 2 und Abs. 3 des Gehaltsgesetzes veröffentlichten durchschnittlichen Hundertsätze des jeweiligen Kalenderjahres zunächst um 50% gekürzt worden seien. In diesem Kürzungsbetrag seien die tatsächlich angesetzten Kosten für die Wohnung und den PKW im Schätzungswege ermittelt worden, da diese Werbungskosten in der Berechnung in der tatsächlichen Höhe (Miete, Wohnung) bzw. in der vom Gesetz zugelassenen Höhe (maximal in Höhe des Pendlerpauschales) berücksichtigt worden seien. In der Folge seien die gekürzten Hundertsätze mit dem jeweiligen Jahresbruttogehalt multipliziert, danach mit 365 dividiert und sodann mit den tatsächlichen Aufenthaltstagen in der Schweiz multipliziert worden (siehe dazu die der Beschwerde beigelegte Berechnung). Die von der Judikatur vertretene Rechtsansicht, wonach der Kaufpreisunterschied als Differenz zwischen dem inländischen Reisespesensatz und dem ausländischen Reisespesensatz berücksichtigt werden könne, sei nicht sachgerecht (vgl. UFS 16.6.2005, RV/0541-I/03). Der inländische Reisekostensatz sei bereits 1994 mit ATS 360,00 (derzeit EURO 26,16, vgl. BGBl. 483/1993) festgesetzt worden. Der Reisespesensatz für die Schweiz sei mit BGBl. 483/1993 mit ATS 507,00 (derzeit EURO 36,85) festgesetzt worden. Es könne sein, dass die damals festgesetzten Reisespesensätze den tatsächlichen Kaufpreisunterschied zwischen Österreich und der Schweiz ausgedrückt hätten; heute gelte dies mit Sicherheit nicht mehr, da sich der Kaufpreisunterschied seit damals alleine währungsbedingt um mehr als 30% erhöht habe. 1994 habe das Umrechnungsverhältnis zwischen EURO und CHF 0,6 betragen, 2011 habe es ca. 0,8 betragen. Unabhängig davon hätten sich die Lebenserhaltungskosten in den beiden Ländern in den letzten 18 Jahren unterschiedlich entwickelt, sodass davon auszugehen sei, dass die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten veröffentlichten Hundertsätze den tatsächlichen Unterschied real darstellen würden. Denn es sei davon auszugehen, dass der Staat als Arbeitgeber seinen Auslandsbeamten keine verdeckten Gehaltsbestandteile gewähre (vgl. § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2014 wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: I. Ansässigkeit bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen Gemäß Art. 4 Z 2 lit. a DBA Schweiz gelte eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfüge. Verfüge sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, gelte sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der Lebensinteressen). "Ständige Wohnstätte" sei ein rein abkommensrechtlicher Terminus, der dazu diene, bei mehrfacher Ansässigkeit vorrangig dem einen oder anderen Vertragsstaat die Wahrnehmung seines Besteuerungsrechts zu belassen. Der Begriff der "ständigen Wohnstätte" decke sich weitgehend mit dem Begriff "Wohnsitz" iSd § 26 Abs. 1 BAO (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 344f). Als ständige Wohnstätte nach dem DBA Schweiz würden alle zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten angesehen. Der Begriff "Verfügen" sei im Sinne von Innehaben zu verstehen (siehe dazu UFS 5.7.2011, RV/0362-F/07). Innehaben bedeute, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kämen Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form sei nicht erforderlich. Zu beachten sei, dass im Abgabenrecht nicht (nur) auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abzustellen sei, da ertragssteuerrechtliche Tatbestände in der Regel der sog. wirtschaftlichen Anknüpfung folgten, und sich somit nicht auf formalrechtliche Anknüpfungen beschränkten (vgl. VwGH 17.9.1992, 91/16/0138). Die vom DBA Schweiz geforderte Ständigkeit der Wohnstätte beziehe sich auf das "zur Verfügung stehen" (siehe dazu Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, Art. 4 MA Rz 55). Im hier analog anzuwendenden § 26 BAO sei geregelt, dass der Wohnsitzbegriff (also auch der Wohnstättenbegriff) nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung erfordere. Ob die Wohnung auch tatsächlich benutzt werde, sei nicht entscheidend; wesentlich sei einzig, ob bestimmte Umstände dafür sprächen, dass sie ständig benutzt werden könne (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 335). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genüge für die Begründung eines Wohnsitzes bzw. für das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, wenn die Wohnung beispielsweise anlässlich von Inlandsbesuchen benutzt werde. Eine polizeiliche Meldung sei für die Begründung eines Wohnsitzes bzw. für das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte nicht erforderlich. Eine berufliche Tätigkeit im Ausland und häufige Auslandsreisen würden einen Wohnsitz bzw. eine ständige Wohnstätte im Inland nicht ausschließen (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 24.01.1996, 95/13/0150; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 21.05.1990, 89/15/0115). Im streitgegenständlichen Zeitraum bis gegenwärtig habe der Bf. über eine Wohnstätte in Form einer Mietwohnung in der Schweiz sowie über eine Wohnstätte in Form eines Einfamilienhauses in Österreich verfügt. Unter der Woche halte sich der Bf. in der Schweiz auf, die meist um den Montag verlängerten Wochenende verbringe er bei seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich. Der Bf. nutze also beide Wohnstätten regelmäßig. Der Bf. sei somit in beiden Vertragsstaaten ansässig (gewesen), weshalb in weiterer Folge auf seine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen abzustellen sei, um eine Ansässigkeit iSd DBA Schweiz und ein damit verbundenes Besteuerungsrecht des eines oder des anderen Vertragsstaates bestimmen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragsstaaten ausschlaggebend sei (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). In jüngerer Zeit vertrete das Höchstgericht die Auffassung, dass wirtschaftliche Beziehungen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen ausgingen (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193). Bei gegenläufigen Beziehungen (beispielsweise engere persönliche Beziehungen zu dem einen Staat sowie engere wirtschaftliche Beziehungen zu dem anderen Staat) entscheide das Überwiegen. Dies erfordere eine zusammenfassende Wertung, es zähle das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (z.B. VwGH 22.03.1991, 90/13/0073; Beiser, ÖStZ 1989, 241ff). Im Zweifel komme aber den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145; VwGH 19.03.2002, 98/14/0026; 25.7.2013, VwGH 2011/15/0193). Der Bf. sei seit 1988 für denselben Schweizer Arbeitgeber tätig und erziele ausschließlich Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis. Auf einem Schweizer Bankkonto habe sich laut Schweizer Steuerveranlagung 2010 ein - in Anbetracht des durchschnittlichen Jahresgehaltes des Bf. von weit über CHF 100.000,00 - eher geringes Vermögen von CHF 20.426,00 befunden. Der Wert des im Hälfteeigentum des Bf. stehenden Eigenheim im Inland sei im Schweizer Steuerbescheid 2006 mit CHF 530.000,00 beziffert worden. Daraus würden zwar keine Einnahmen erzielt, es wäre jedoch denkunmöglich, allein deswegen dem Grundvermögen im Inland die Qualität einer wirtschaftlichen Beziehung abzusprechen. Denn zum einen habe das inländische Grundvermögen durchaus (positiven) Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., da es ihm im Falle eines Verkaufes ein beträchtliches Geldvermögen verschaffen würde; zum anderen bestünde bei Fremdvermietung des Hauses die Möglichkeit einer Einnahmenerzielung. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. ausschließlich in der Schweiz ein Bankkonto unterhalte und nur Schweizer Kreditkarten besitze, sei entgegengehalten, dass die nicht berufstätige Gattin des Bf. in Österreich ein Bankkonto unterhalte, welches vom Bf. als Alleinverdiener bedient werde. Es sei naheliegend, dass von diesem Bankkonto auch Haushaltsaufwendungen für jene Wochenenden getätigt würden, an welchen sich der Bf. bei seiner Familie in Österreich aufhalte. Auch wäre die Annahme, dass der Bf. keine Verfügungsberechtigung über das österreichische Bankkonto seiner Gattin habe, lebensfremd. Es bestehe daher eine direkte sowie indirekte Verbindung des Bf. zu dem österreichischen Bankkonto seiner Gattin. Werde davon ausgegangen, dass sich wirtschaftliche Beziehungen nur auf örtlich gebundene Tätigkeiten und Vermögensgegenstände in Form von Einnahmequellen stützten, wäre ein Überwiegen der wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz anzunehmen. Aufgrund des beträchtlichen Grundvermögens in Österreich könne jedoch eine wirtschaftliche Beziehung des Bf. zu Österreich nicht verneint werden, weshalb diese jedenfalls mit jener zur Schweiz gleichzustellen sei. Bezüglich der persönlichen Beziehungen des Bf. sei auszuführen, dass der Bf. zwar aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze, jedoch in F. in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Den Wehrdienst habe er als Schweizer Staatsbürger naturgemäß in der Schweiz absolviert. Im Alter von 22 Jahren sei der Bf. berufsbedingt in die Schweiz gezogen, 1992 sei ihm seine ebenfalls aus Österreich stammende spätere Gattin gefolgt. Seit 20. Dezember 1993 sei der Bf. Hälfteeigentümer der Liegenschaft ZZ., die andere Hälfte habe bis 2006 im Eigentum des Vaters des Bf. gestanden. Am xxxx habe in F. in Österreich die standesamtliche Trauung des Bf. und seiner Gattin stattgefunden. Der Bf. und seine Gattin hätten aber auch nach der Geburt ihrer drei Kinder weiterhin in der Schweiz gewohnt. 2004 sei die Gattin des Bf. mit den gemeinsamen Kindern zurück nach Österreich gezogen, wo diese seit 8. November 2004 im neu errichteten Einfamilienhaus in der Z.Z... gemeldet seien. Der Bf. sei in der Schweiz geblieben und am 1. April 2005 von Y. nach X. in die räumliche Nähe seiner Arbeitgeberin gezogen. Mit Schenkungsvertrag vom 6. November 2006 habe der Vater des Bf. seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft Z.Z... dem Bf. übertragen. Dieser wiederum habe zeitgleich einen Hälfteanteil an vorgenannter Liegenschaft seiner Gattin geschenkt. Die in diesem Schenkungsvertrag angegebene Wohnadresse habe zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Jahr 2006 sowohl für den Bf. als auch für seine Gattin auf ZZ.., gelautet. Im zentralen Melderegister sei der Bf. von Geburt an (yyyy) bis zum 18.08.2008 in der GG (Hauptwohnsitz) gemeldet gewesen. Am 18. August 2008 sei die Ummeldung seines Hauptwohnsitzes in Österreich auf die Adresse ZZ.. erfolgt. Am 17. September 2012 sei insofern eine Änderung im Melderegister erfolgt, als nunmehr die ZZ. als Nebenwohnsitz und nicht mehr als Hauptwohnsitz ausgewiesen werde. Nun hätten zwar Eintragungen im Melderegister lediglich Indizcharakter. Dass der Bf. seinen Wohnsitz in Österreich trotz seines Umzugs in die Schweiz im Jahr 1988 nie abgemeldet habe, lasse allerdings Rückschlüsse auf eine persönliche Verbundenheit zu seiner Ursprungsgemeinde F. zu. Ebenso lasse die Schenkung des Hälfteanteiles am Grundstück ZZ.., durch den Vater des Bf. und die dortige Errichtung eines Eigenheimes den Schluss zu, dass der Bf. und seine Gattin von Anfang an eine Rückkehr nach Österreich planten. Zudem habe der Bf. angegeben, seine Gattin sei mit den gemeinsamen Kindern deshalb nach Österreich gezogen, weil für die Kinder ein engerer Kontakt zu den Großeltern besser sei als die Nähe zu einem Vater, der wenig Zeit für seine Kinder habe. Dies sei als Indiz zu werten, dass die in Österreich lebenden Eltern und/oder Schwiegereltern des Bf. eine wesentliche Rolle für den Bf. und seine Gattin spielten, wodurch sich eine deutliche Verlagerung der Gewichtigkeit der Verwandtschaftskontakte nach Österreich abzeichne. Hätte zu den zahlreichen Verwandten in der Schweiz eine ebenso starke Bindung wie zu den Großeltern in Österreich bestanden, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gattin des Bf. in der Schweiz geblieben wäre, da für die Kinder dort dann ein ebenso starkes Netzwerk bestanden hätte, wie nun in Österreich durch die räumliche Nähe zu den Großeltern bestünde. Auch wenn der Bf. zahlenmäßig mehr Verwandte in der Schweiz als in Österreich habe, die stärkeren familiären und persönlichen Beziehungen habe er zu Österreich. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Bf. 2011 die Diplomarbeit seines Neffen an der HTL H. betreut habe. Somit beschränkten sich seine sozialen Kontakte in Österreich nicht nur, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf den engsten Familienkreis. Das Vorbringen, der Umzug seiner Gattin nach Österreich sei nur deshalb erfolgt, um den gemeinsamen Kindern ein optimaleres Umfeld für ihre Entwicklung bieten zu können als es in der Schweiz aufgrund der besonderen beruflichen Situation des Bf. möglich wäre, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Denn durch das in den Vordergrund gestellte Kindeswohl solle die tiefe persönliche Verbundenheit des Bf. und seiner Gattin zu ihrem Ursprungsland Österreich und ihr von Anfang an bestehender Wunsch nach einer Rückkehr nach Österreich verdeckt werden, mit dem Ziel der Vermeidung einer Versteuerung des Einkommens des Bf. in Österreich. Als glaubhaft werde erachtet, dass der Bf. seine Kinder in den Streitjahren wochentags aufgrund seiner Arbeitszeiten selten im wachen Zustand gesehen habe, zumal Kleinkinder üblicherweise früh zu Bett gingen. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb sich der Bf. an den Wochenenden intensiver um seine Kinder kümmern habe können, seit diese nicht mehr in der Schweiz, sondern in Österreich lebten. Dieses Vorbringen stehe zudem in Widerspruch dazu, dass der Bf. nachweislich im Jahr 2007 an 25 arbeitsfreien Tagen und im Jahr 2008 an 50 arbeitsfreien Tagen freiwillig an seinem 140 km vom Wohnort in F. entfernten Arbeitsort gearbeitet habe. Der jeweilige Wohnort der Kinder habe somit auf das (freiwillig absolvierte) Arbeitspensum des Bf. (an Wochenenden und sonstigen arbeitsfreien Tagen) offensichtlich keinen Einfluss gehabt. Als nicht glaubhaft werde auch das Vorbringen des Bf. gewertet, seine gesellschaftlichen und sozialen Interessen sowie seine Aktivitäten würden sich ausschließlich auf die Schweiz beziehen, da dort der größte Teil seiner Verwandtschaft und sein gesamter privater Freundeskreis leben würden. In Anbetracht des großen beruflichen Engagement des Bf. und seines hohen Arbeitspensums sowie dem Umstand, dass er die Wochenenden bei seiner Familie in Österreich verbringe, sei nicht nachvollziehbar, wie Zeit für soziale Interessen und Aktivitäten in der Schweiz erübrigt werden könne. Internetrecherchen des Finanzamtes hätten überdies ergeben, dass der Bf. die in den Streitjahren in Österreich verbrachte Zeit nicht nur seinem Familienleben gewidmet habe. So sei er bereits im Jahr 2006 Ersatzspieler für den X.Verein Badminton gewesen. Weiters sei er Mitglied im "Ski Club F." und habe regelmäßig an Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen. Beispielsweise sei er für den "Ski Club F." im März 2008 beim 11. Ortsvereineturnier Schießen" in F. angetreten, am 14. März 2009 sowie am 12. März 2011 habe er an der Ra 2009 bzw. 2011 in X/Y teilgenommen, und am 13. Februar 2010 sei er Teilnehmer des rn. in ca gewesen. Der Bf. habe nicht vorgebracht, dass seine Familie ihn an den Wochenenden in der Schweiz besucht habe. In Anbetracht dessen, dass er nach dem Wegzug seiner Familie aus der Schweiz in eine Einzimmerwohnung und später in eine Eineinhalbzimmerwohnung am Schweizer Arbeitsort umgezogen sei, wäre ein solcher Besuch auch faktisch nicht möglich gewesen. Das Familienleben des Bf. habe somit ausschließlich in Österreich stattgefunden. Es möge sein, dass der Bf. Kontakt zu seiner Schweizer Verwandtschaft pflege und auch einen Arbeitskollegenkreis in der Schweiz habe; allerdings sei wegen des Aufenthalts seiner Gattin, seiner Kinder, seiner Eltern und seiner Geschwister in Österreich sowie der regelmäßigen Teilnahme am Vereinsleben des "Ski Club F." von einem eindeutigen Überwiegen der persönlichen Beziehungen zu Österreich auszugehen. Dass der Bf. und seine Gattin keine Ansprüche auf Familienleistungen und Wohnbauförderungsmittel in Österreich geltend gemacht hätten, sei für die Bestimmung der Ansässigkeit nicht relevant. Ein Bezug von Wohnbauförderungsdarlehen wäre auch aufgrund der Höhe des Einkommens des Bf. nicht möglich gewesen und überdies deshalb, weil der Bf. sein Einkommen im relevanten Zeitraum ausschließlich in der Schweiz versteuert habe. Mittlerweile beziehe der Bf. auch die Familienbeihilfenausgleichszulage. Dass der Bf. - wie aus der vorliegenden Versicherungsbestätigung der J. vom 24. Jänner 2008 zu ersehen sei - gemeinsam mit seiner Familie in Österreich privat krankenversichert sei, sei ebenfalls als Indiz dafür zu werten, dass keine Rückkehr der Gattin und der Kinder in die Schweiz geplant gewesen wäre. Vielmehr sei der Familienwohnsitz 2004 endgültig in Österreich begründet worden. Dem Vorbringen des Bf. bezüglich seiner starken Identifizierung mit seinem Beruf und seiner Arbeitsstätte und der dadurch bestehenden engen emotionalen Verbundenheit, die über eine wirtschaftliche Beziehung hinausgehe und eine persönliche Bindung begründen könne, werde Folgendes entgegengehalten: Unbestritten sei, dass der Bf. seine Tätigkeit gerne ausübe und viel Zeit in die Arbeit investiere. Allerdings sei den vorgelegten Zeittabellen auch zu entnehmen, dass der Bf. bis auf wenige Ausnahmen die Urlaubstage und jedes Wochenende mit seiner Familie verbracht habe und dass er diese Wochenenden regelmäßig um den Montag verlängert habe. Diese zeige den hohen Stellenwert, den die Familie für den Bf. habe. Die Annahme, dass die berufliche Tätigkeit für den Bf. einen ebenso hohen oder sogar höheren Stellenwert als seine Familie habe, und dass einzig wegen der Verbundenheit zu Beruf und Arbeitgeber von einer persönlichen Beziehung des Bf. zur Schweiz auszugehen sei, sei daher geradezu denkunmöglich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass letztlich der finanzielle Aspekt dafür ausschlaggebend gewesen sei, dass der Bf. seinen Arbeitgeber nicht gewechselt habe. Der Bf. habe seit 1988 beim selben Schweizer Unternehmen gearbeitet, habe sich also zu einer gewissen Stellung und der damit verbundenen höheren Gehaltsklasse hochgearbeitet. Aufgrund der allgemein bekannten Diskrepanz zwischen österreichischen und schweizerischen Gehältern wäre es dem Bf. aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gelungen, bei einem Wechsel zu einem österreichischen Unternehmen sein Gehaltsniveau zu halten. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz in ein grenznahes Unternehmen hätte der Bf. hinsichtlich seiner Position im Unternehmen wieder "bei null angefangen" verbunden mit anfänglichen Gehaltseinbußen. Da die Gattin des Bf. nicht berufstätig sei und der Bf. daher die finanziellen Verpflichtungen allein zu tragen habe (beispielsweise die Unterhaltspflicht für die drei minderjährigen Kinder, die Kosten für die Haushaltsführung und das Eigenheim der Familie in F., die Kosten für die Mietwohnung in der Schweiz, die Kosten für den auf die Gattin des Bf. angemeldeten PKW, etc.), sei der Bf. gezwungen, seine monatlichen Einnahmen zwecks Erhalt seines derzeitigen Lebensstandards zumindest konstant zu halten. Die starke Identifizierung des Bf. mit seinem Beruf und die Verbundenheit mit seiner Arbeitgeberin ändere somit nichts am Umstand, dass die persönlichen Beziehungen zu Österreich deutlich überwiegen würden. Das dargestellte Gesamtbild der Lebensverhältnisse des Bf. spreche eindeutig für eine Ansässigkeit iSd DBA Schweiz in Österreich. Das Besteuerungsrecht für den streitgegenständlichen Zeitraum stehe daher Österreich zu. II. Werbungskosten a) Prämie "öV" Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 würden vorliegen, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber Zahlungen erhalte, die sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden würden (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 30.4.2003, 97/13/0148). Sonstige Bezüge würden aufgrund desselben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn gezahlt, allerdings neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Lohn. Ihnen hafte daher das Merkmal der Außerordentlichkeit an. Weitere Merkmale für sonstige Bezüge seien zudem, dass diese Bezüge nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum bezahlt würden. Sonstige Bezüge seien durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden. Eine vertraglich zugesicherte Prämie, die in Teilbeträgen gezahlt werde, werde dadurch nicht zum laufenden Arbeitslohn (VwGH 3.5.1957, 1073/55). Im Beschwerdefall sei dem Bf. für jeden Monat, für den er keinen Parkplatz auf dem Firmengelände in Anspruch genommen habe, eine Prämie "öV" (öffentlicher Verkehr) zugestanden, die allerdings nur zweimal jährlich ausbezahlt worden sei. Es handle sich somit um einen laufenden Bezugsbestandteil, die durch die Auszahlungsmodalität nicht zum steuerprivilegierten sonstigen Bezug werde. b) Kaufpreisausgleich Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wie für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für die Familienheimfahrten seien nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn die doppelte Haushaltungsführung beruflich bedingt sei. Die doppelte Haushaltungsführung sei dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des jeweiligen Abgabepflichtigen aufweise. Eine berufliche Veranlassung liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort sei, weg verlege und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führe (VwGH 28.3.2000, 96/14/0177; UFS 2.5.2011, RV/0975-G/09). Eine Berücksichtigung des Mehraufwandes komme hier nur dann in Betracht, wenn dieser ausschließlich durch berufliche Umstände und nicht bloß durch private oder durch ein Zusammenwirken beruflicher und privater Umstande verursacht werde (VwGH 14.9.1993, 92/15/0054). Im Beschwerdefall sei schon fraglich, ob überhaupt Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zustünden (Wegzug vom Arbeitsort wegen Errichtung eines Eigenheimes, daher private Veranlassung, kein Fall der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort). Verpflegungsmehraufwendungen in Form eines Kaufkraftausgleiches stünden aber jedenfalls nicht zu. Denn selbst bei beruflich bedingtem Doppelwohnsitz im Ausland könnten dann keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden, wenn nicht der inländische Arbeitgeber den Lohn weiterbezahle, sondern vom ausländischen Arbeitgeber ein entsprechendes kaufpreisangepasstes Gehalt bezogen werde. Mangels Vorliegens eines kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwandes im Beschwerdefall sei daher die Gewährung von Differenzwerbungskosten bzw. eine Kaufkraftzulage in Anlehnung an das GehaltsG nicht gerechtfertigt (USF 29.6.2007, RV/0163-F/06). III. Vorauszahlungen für 2014 und die Folgejahre Unter Pkt. I. sei festgestellt worden, dass das Besteuerungsrecht an den in der Schweiz erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Österreich zukomme. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 bleibe daher der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid aufrecht. Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt entgegengetreten: 1) Wirtschaftliche Beziehungen des Bf. zur Schweiz bzw. zu Österreich Die Rechtsansicht des VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.7.2013, 2011/15/0193, wonach wirtschaftliche Beziehungen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen ausgehen würden, werde auch von Wassermeyer vertreten. Dieser führe Folgendes aus: "Die wirtschaftlichen Interessen werden vornehmlich durch örtlich fixierte Einkunftsquellen oder Vermögensgegenstände gekennzeichnet. Als Einkunftsquellen kommen insoweit alle in Betracht unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Ob eine Einkunftsquelle als solche angesehen werden kann, ist keine Frage eines Rechtsanspruches auf bestimmte Einnahmen, sondern eine Frage der wirtschaftlichen Erwartung."..."Die Gewichtung der wirtschaftlichen Beziehungen ist keine Frage der Höhe der möglicherweise jährlich schwankenden Einkünfte. Es kommt jeweils auf das persönliche Interesse des Steuerpflichtigen an. Die Schwierigkeit besteht allerdings in der Frage, nach welchen Kriterien das Interesse des Steuerpflichtigen zu ermitteln ist. Die einzige Möglichkeit, zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen, besteht darin, auf den persönlichen Einsatz des Steuerpflichtigen abzustellen, den dieser aufbringt, um die jeweiligen Einkünfte zu erzielen. Von diesem Ausgangspunkt her gesehen ist es nur konsequent, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Beziehungen dem Staat den Vorrang zu geben, in dem der Steuerpflichtige vorrangig seine Arbeitskraft entwickelt (Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland Schweiz, Art 4 Rz 42 und Rz 43)." Auch Stürzlinger vertrete unter Verweis auf Lang/Schuch die Ansicht, dass für die wirtschaftlichen Beziehungen eines Steuerpflichtigen in erster Linie seine Einnahmequellen von Bedeutung seien (Stürzlinger, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, S. 168). Ein Einfamilienhaus, welches den ganzjährigen Wohnbedürfnissen der Gattin und der Kinder sowie den Wohnbedürfnissen des Bf. an den Wochenenden diene, könne keine wirtschaftlichen Beziehungen zum Belegenheitsstaat - im Beschwerdefall Österreich - begründen. Eine derartige Wohnstätte könne allerdings die persönlichen und emotionalen Beziehungen zu diesem Staat verstärken (UFS 17.5.2011, RV/0181-L/07). Irrelevant für die wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. zu einem Vertragsstaat sei auch die Feststellung des Finanzamtes, dass der Bf. faktisch über das Girokonto seiner Gattin verfügen könne. Wie der UFS in seiner Entscheidung vom 17.5.2011, RV/0181-L/07, zum Ausdruck gebracht habe, stelle die Verfügungsberechtigung über ein Girokonto keinen bedeutsamen wirtschaftlichen Bezugspunkt zu einem Land dar. Somit begründe weder das den persönlichen Wohnbedürfnissen dienende Einfamilienhaus noch das Girokonto der Gattin wirtschaftliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat. Im Beschwerdefall gelte letzteres umso mehr, als der Bf. selbst über mehrere Konten in der Schweiz verfüge und daher jederzeit selbst in der Lage sei, sich auch in Österreich die erforderlichen Barmittel zu besorgen. Der Bf. habe daher aus folgenden Gründen ausschließlich zur Schweiz wirtschaftliche Beziehungen: Der Bf. arbeite seit Jahrzehnten mit einem ungewöhnlich hohen persönlichen und zeitlichen Einsatz für denselben Schweizer Dienstgeber. Die berufliche Tätigkeit diene dem Bf. nicht nur zur Erzielung von Einkünften, sein Beruf sei für ihn auch eine mit Besessenheit ausgeübte Berufung, in den er zum Teil auch eigene finanzielle Ressourcen investiere. Der Bf. verfüge in der Schweiz zudem über ein Girokonto mit einem Guthaben von rund CHF 20.000,00 sowie über weitere wesentliche, ertragsbringende Vermögensgegenstände. Dazu zählten ein Pensionskassenkonto, mit einem Guthaben zum 01. Jänner 2013 von CHF 469.849,95, wovon ein Teilbetrag in Höhe von CHF 142.154,30 auf die gesetzliche berufliche Vorsorge in der Schweiz entfalle (Obligatorium) und der restliche Betrag auf das Überobligatorium. Mit dem Pensionskassenguthaben sei auch ein Versicherungsschutz verbunden (beispielsweise stünde im Falle der Invalidität eine jährliche Invalidenrente von rd. CHF 80.000,00 zu. Der Bf. verfüge bei der Z.-Bank über zwei weitere Konten (3. Säule), mit einem Guthaben von aktuell rd. CHF 130.000,00. Der Bf. verfüge auch über mehrere Bankkarten (Kredit- und Bankomatkarten) von in der Schweiz ansässigen Bankinstituten. 2) Persönliche Beziehungen des Bf. zur Schweiz bzw. zu Österreich Nicht nur die Mutter des Bf., auch sein Vater sei Schweizer Staatsbürger. Dass keine Abmeldung des Bf. in Österreich erfolgt sei, sei eine Nachlässigkeit des Bf. und lasse keinen Rückschluss auf eine persönliche Verbundenheit zu seinem Geburtsort zu. Der Bf. sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, er habe sogar in den Ferien in der Schweiz gearbeitet. Eine persönliche Verbundenheit des Bf. zur Ortsgemeinde F. werde aber nicht bestritten, da der Bf. dort aufgewachsen sei und dort auch die Eltern des Bf. gelebt hätten. Es sei "verwegen", aus dem Umstand der Schenkung eines Hälfteanteils eines Grundstückes in F. seitens des Vaters des Bf. im Jahr 1993 den Schluss zu ziehen, ein Umzug von der Schweiz nach Österreich sei "von langer Hand geplant gewesen".

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100130/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100130.2014
Stammnummer
113264
Gültig
07.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF