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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100130/2014

Ermittlung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei einem doppelt-ansässigen Steuerpflichtigen; Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung eines im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwandes; Wertung einer Arbeitgeberzahlung als laufender Arbeitslohn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100130/2014vom 07.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es treffe zu, dass der Bf. kurzzeitig Mitglied des Badminton Clubs in K. gewesen sei. Der Bf. sei von seinem Schwager gebeten worden, dem Club beizutreten, da bekannt gewesen sei, dass der Bf. in der Schweiz seit 16 Jahren aktiv eine Badmintongruppe mit 70 Spielern betreue und dort auch selbst regelmäßig spiele. Der Schweizer Badmintongruppe stünden wöchentlich 5 Plätze zur Verfügung. Der Bf. sei deshalb nur sehr kurz Mitglied beim K Verein gewesen, weil ihm in Österreich die Zeit fehle, am Training und an den Wettkämpfen teilzunehmen. Für den Bf. sei nicht in Frage gekommen, freitagabends aus der Schweiz anzureisen und gleich anschließend zum Badmintontraining zu fahren. Beim Ski Club F. sei der Bf. deswegen Mitglied, weil auch seine Kinder dort Mitglieder seien und im Skikader mitfahren würden. Die Teilnahme des Bf. an den Skirennen sollte als Vorbild und Ansporn für seine Kinder diesen. Am Vereinsleben selbst habe der Bf. nur sehr bedingt teilnehmen können, weil er nur an den Wochenenden in F. gewesen sei. Der Antrag auf Familienbeihilfenausgleichszulage sei erstmalig 2013 nach Erlassung der beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide gestellt worden. Dieser Schritt sei erforderlich gewesen, weil die Ansprüche für 2008 ansonsten verjährt wären. Der Wechsel von der Schweizer Krankenversicherung zur J. sei deshalb erfolgt, weil erstere keine klare Auskunft über die Versicherungssituation der Gattin des Bf. und seiner Kinder machen habe können. Die J. habe dem Bf. rasch ein transparentes und kostengünstiges Angebot vorgelegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wäre ein Arbeitsplatzwechsel für den Bf. nicht mit finanziellen Problemen verbunden gewesen. Der Bf. verfüge nicht nur über hohe Ersparnisse; bei einem Wechsel der Arbeitsstelle nach Österreich oder in den grenznahen Raum wären auch die Kosten für die Haushaltsführung in der Schweiz weggefallen. Zudem sei das im Eigentum des Bf. und seiner Gattin stehende Einfamilienhaus schuldenfrei. Der Bf. hätte daher seine laufenden Kosten ohne Probleme auch mit einem wesentlich geringeren Jahresbruttoeinkommen finanzieren können. Finanzielle Aspekte hätten somit, entgegen der Annahme des Finanzamtes, bei der Wahl des Arbeitsortes des Bf. keine Rolle gespielt. Der Bf. habe seine Arbeitsstelle ausschließlich wegen seiner Begeisterung für seine Tätigkeit und der Sinnhaftigkeit seiner Arbeit nicht aufgegeben. Durch die Produkte des Unternehmens seines Schweizer Arbeitgebers würden jährlich 100.000 Menschenleben gerettet. Der Bf. sei maßgeblich an der Produktentwicklung beteiligt gewesen. Ohne das vom Bf. mitentwickelte Bg wäre die moderne sat heute undenkbar. Der Bf. sei in den letzten 15 Jahren bei der Entwicklung mehrerer in den USA patentierten Erfindungen wesentlich beteiligt gewesen. Außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit habe sich der Bf. inbesondere bei der Badmintongruppe des Unternehmens engagiert. Diese Gruppe betreue er bis heute. Überdies habe er sich bei der Entwicklung eines "A.B.." engagiert. Es treffe zu, dass dem Bf. aufgrund seines starken beruflichen Engagements wenig Zeit für soziale Kontakte bleibe. Die Schlussfolgerung, dass keine sonstigen sozialen Kontakte mehr möglich seien, sei aber unrichtig. Der Bf. verbringe wesentlich mehr Zeit mit Arbeitskollegen als mit anderen Personen. Daraus seien in der Schweiz und weltweit viele langjährige Beziehungen entstanden. Der Bf. treffe sich mit Studienkollegen aus seinem Nachdiplomstudium, das er 2005 nebenberuflich in der Schweiz abgeschlossen habe. In Österreich sei der Bf. ein einziges Mal vor rd. 15 Jahren auf einem Klassentreffen gewesen, an Jahrgängertreffen habe er noch nie teilgenommen. Aus der in Österreich verbrachten Zeit habe der Bf. noch Kontakt zu 2 Jugendfreunden. Einer dieser Freunde sei mittlerweile in Deutschland ansässig und der andere in Wien. Bei Wassermeyer (Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland Schweiz, Art 4 Rz 45) finde sich das folgende beschwerderelevante Beispiel zu Art. 4 DBA Deutschland/Schweiz: "Der Steuerpflichtige A wohnt mit seiner Familie in Schaffhausen. Er geht einer nicht selbständigen Arbeit in Stuttgart nach, wo er sich zu diesem Zweck eine Zweitwohnung hält. Am Wochenende befindet sich A in Schaffhausen. In Fällen dieser Art ist darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Beziehungen zu dem einen Vertragsstaat vollwertig sind. Dies ist letztlich eine Frage, ob sie die Arbeitskraft des Steuerpflichtigen in vollem Umfang beanspruchen. Ist dies der Fall, so stehen sich die persönlichen und die wirtschaftlichen Beziehungen gleichwertig mit der Folge gegenüber, dass nach Art. 4 Abs. 2 lit. b die Ansässigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zu entscheiden ist. Erfordern die wirtschaftlichen Beziehungen dagegen nicht die volle Arbeitskraft des Steuerpflichtigen, so wird in der Regel der Schwerpunkt der persönlichen Interessen den Ausschlag geben, es sei denn, dass auch die persönlichen Interessen gespalten sind." 3) Zusammenfassende Wertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wie bereits in der Beschwerde dargelegt worden sei, bestünden wirtschaftliche Beziehungen des Bf. ausschließlich zur Schweiz. Der Bf. verfüge in Österreich über kein eigenes Bankkonto, kein Telefon und über kein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug. Das in seinem Hälfteeigentum stehende, den Wohnbedürfnissen der Familie dienende Einfamilienhaus stelle jedenfalls keinen wirtschaftlichen Bezugspunkt zu einem Land dar. Weitaus diffiziler sei die Beurteilung der persönlichen Beziehungen des Bf. zur Schweiz bzw. zu Österreich. Unbestritten habe der Bf. zur Kernfamilie in Österreich (Gattin, Kinder und Geschwister) eine starke persönliche Beziehung, zumal er sich dort durchschnittlich 2 bis 3 Tage in der Woche aufhalte. Die Zeit in Österreich werde beinahe ausschließlich mit der Familie verbracht, persönliche Freundschaften zu in Österreich ansässigen Personen gebe es kaum. Gleichzeitig habe der Bf. aber auch zur Schweiz eine intensive persönliche Beziehung, da sein Beruf gleichzeitig sein Hobby sei und sein Interesse an seinem Beruf weit über das normale Ausmaß hinausgehe. Die Freunde des Bf. würden sich ebenfalls weitaus überwiegend in der Schweiz aufhalten, auch ein Großteil seiner Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins) sei in der Schweiz ansässig. Soweit es die geringe Freizeit des Bf. zulasse, engagiere er sich sehr intensiv in der Badmintongruppe der Firma seines Arbeitgebers und bei anderen Projekten seines Arbeitgebers (beispielsweise E-Kart). Der Bf. beaufsichtige zudem seit Jahren die finanzielle Abrechnung der Squash-Gruppe der Firma seines Arbeitgebers, die sich wöchentlich einmal treffe. Die persönliche Beziehung zur Schweiz beruhe auch im Umstand, dass sich der Bf. seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz aufhalte und dass er sowie seine verstorbenen Eltern Staatsbürger der Schweiz (gewesen) seien. Ohne die starke Beziehung des Bf. zu seiner in Österreich ansässigen Familie schmälern zu wollen, sei für ihn die Beziehung zur Schweiz bedeutungsvoller als jene zu Österreich. In der Schweiz habe der Bf. seinen Arbeitsplatz. Das Interesse des Bf. für seine Arbeit gehe weit über das normale Ausmaß hinaus und die Tatsache, dass er mit dem Verdienst aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdiene, sei für ihn lediglich eine angenehme Nebenerscheinung, die er bei jedem anderen Arbeitsplatz auch hätte. Der Bf. könnte mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung in Österreich oder im benachbarten Schweizer Grenzgebiet jederzeit eine Arbeitsstelle finden, die seinen Finanzbedarf decke. Der Bf. nehme nur deshalb den Unterhalt für zwei Wohnsitze sowie die Trennung von seiner Familie für den größten Teil der Woche auf sich, weil er ein besonders starkes Interesse an seinem Beruf habe und ihm an diesem Arbeitsplatz die Infrastruktur für die Durchführung seiner Forschungen und Entwicklungen zur Verfügung gestellt werde. Die Ansicht, wonach aufgrund der ausschließlichen wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. zur Schweiz und seiner ebenfalls sehr starken persönlichen Beziehungen zu diesem Staat eine Zuordnung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. zu einem der beiden Vertragsstaaten des DBA Schweiz nicht möglich sei, werde aufrecht erhalten. Die Ansässigkeit des Bf. iSd Art. 4 DBA Schweiz sei daher im Beschwerdefall aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Staatsbürgerschaft zu bestimmen Am 23. September 2015 übermittelte das Finanzamt dem BFG ein mit 18. September 2015 datiertes Schreiben des BMF über das Ergebnis eines von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Klärung der Ansässigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 DBA Schweiz eingeleiteten Verständigungsverfahrens. In diesem Schreiben wird die Ansicht vertreten, dass der Bf. für die Jahre 2007 bis 2011 als in Österreich ansässig gilt. Im Verständigungsprotokoll wurde aber auch festgehalten, dass die Umsetzung der getroffenen Verständigungsvereinbarung auf schweizerischer Seite - entsprechend der Schweizer Verwaltungspraxis - unter dem Vorbehalt steht, dass der Bf. der Vereinbarung zustimmt. Eine solche Zustimmung ist nicht erfolgt. BB. Einkommensteuer für das Jahr 2012 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit 25.282,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, nachdem das Verständigungsverfahren mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben habe, dass der Bf. in Österreich ansässig sei, seien die Einkünfte als in Österreich steuerpflichtig zu erfassen. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der in Form eines Kaufkraftausgleiches geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.001,68 € werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 verwiesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, die im Streitjahr erzielten Einkünfte aufgrund der Ansässigkeit des Bf. in der Schweiz nicht in Österreich zu besteuern. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht Folge geben wird, wurde die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz begehrt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde und im Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. November 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Hinsichtlich der Frage, ob Österreich das Besteuerungsrecht betreffend der vom Bf. im Streitjahr erzielten Einkünfte zukommt, wurde begründend auf das gemäß Art. 25 DBA Schweiz geführte, mittlerweile abgeschlossene Verständigungsverfahren verwiesen. Im Verständigungsprotokoll vom 10. Juli 2015 sei zwischen der österreichischen und der schweizerischen Steuerverwaltung vereinbart worden, dass der Bf. für die Jahre 2007 bis 2011 als nach Art. 4 des DBA in Österreich ansässig gelte. Nichts anderes könne auch für 2012 gelten, zumal auch keine neuen Argumente vorgebracht worden seien. Bezüglich der Abweisung des Eventualantrages auf Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes wurde begründend ausgeführt, ein solcher könne nicht berücksichtigt werden, wenn der ausländische Arbeitgeber den Lohn gemäß dem (höheren) ausländischen Niveau und zudem in der Auslandswährung (CHF) bezahle. Denn insoweit liege kein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand vor, der die Gewährung von Differenzwerbungskosten rechtfertigen würde. Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt. CC. Mündliche Senatsverhandlung In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 verwies der steuerlichen Vertreter des Bf. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2015, 2011/13/0091. In diesem Erkenntnis habe das Höchstgericht zwar auch die Ansicht vertreten, die stärkste persönliche Beziehung bestünde im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebe. Allerdings setze diese Annahme aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Führung eines gemeinsamen Haushalts voraus, sondern auch das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen. Das zitierte Erkenntnis sei im Beschwerdefall deshalb maßgebend, weil - wie bereits mehrfach erwähnt - der Bf. beruflich sehr engagiert sei, der Beruf sei also für ihn ein sehr wichtiger Bestandteil seines Lebens sei. In der Folge erläuterte der Bf. ausführlich seine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, im Rahmen derer er auch Zugang zum obersten, in den USA ansässigen Firmenmanagement habe. Weiters gab der Bw. auf Befragung als Grund für die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich an, dies sei primär der Wunsch seiner Ehefrau gewesen. Anders als er selbst, habe seine Gattin, eine gebürtige Q., keine Verwandtschaft in der Schweiz. Auch sei es ihm schwer gefallen, die Wochenenden, wie mit seiner Ehefrau vereinbart, ausschließlich seiner Familie zu widmen. Zumindest anfänglich habe der Umzug in die Schweiz bewirkt, dass er sich verlängerte Wochenenden für seine Familie freigehalten habe. In den letzten drei Jahren habe er allerdings wieder vermehrt arbeitsfreie Zeiten für ein neues Forschungsprojekt verwendet und er habe auch keine verlängerten Wochenenden mehr in Anspruch genommen. Nach dem Umzug seiner Ehefrau und der Kinder nach Österreich habe er zunächst weiter in der bisherigen, lediglich 54 m² großen Familienwohnung in der Schweiz gewohnt. Nach dem Abriss dieser Wohnung sei er zuerst in eine Einzimmerwohnung gezogen und in der Folge in eine Wohnung mit eineinhalb Zimmern. Das Einfamilienhaus in Österreich sei bis zum heutigen Tag nicht gänzlich fertig gestellt. Es sei aber möglich, in dem Haus zu wohnen. An Vermögen habe er in der Schweiz neben dem Guthaben auf seinem Girokonto derzeit umgerechnet CHF 740.000,00 (3-Säulen Pensionsvorsorge). Es sei in der Schweiz nicht üblich, hohe Summen auf Girokonten zu belassen, da der Zinssatz momentan sogar negativ sei. Zwischenzeitlich habe er nicht sehr erfolgreich in Aktien investiert. In Österreich habe er neben dem Hälfteanteil an dem von seiner Gattin und den Kindern bewohnten Einfamilienhaus lediglich einen Bausparvertrag sowie gemeinsam mit seinen sieben Geschwistern einen Anteil an einem in G. gelegenen Grundstück. Auf diesem Grundstück befinde sich ein sehr einfach ausgestattetes Haus, welches bei Bedarf von den Eigentümern benutzt werde. Auf der Liegenschaft würden Schafe gehalten. Krankenversichert sei der Bf. deshalb in Österreich, weil zwei Schweizer Krankenversicherungen zum Versicherungsschutz seiner Familie keine klaren Auskünfte geben hätten können. Gerade Kleinkinder benötigten jedoch ständig ärztliche Untersuchungen. Die J. habe ihm diesbezüglich sofort kompetent Auskunft gegeben. 75% der Krankenversicherungskosten würden von seinem Arbeitgeber bezahlt. In Österreich sei er nur wegen seiner Kinder beim Schi- und beim Fahrradverein, da er die Freizeit mit seinen Kindern sinnvoll verbringen wolle. Die Mitgliedschaft beim Badmintonklub in K. in Österreich sei deshalb aufgegeben worden, weil seine Kinder am Training am Freitag nicht teilnehmen hätten können, denn Kindertraining sei jeweils dienstags. In der Regel trete er einem Verein nur dann bei, wenn er Zeit für ein Engagement bei diesem Verein erübrigen könne. So habe er die Badmintongruppe in der Schweiz nicht nur mit aufgebaut, er organisiere auch die jährlichen Turniere und die Platzvergabe. In der Vergangenheit sei er auch Mitglied beim Schweizer Alpenverein gewesen. Da er an den Wanderungen mangels Zeit nicht mehr teilnehmen habe können, habe er die Mitgliedschaft beendet. In der Schweiz verfüge er über keinen PKW, sondern lediglich über ein kleines Motorrad, das er für Fahrten im Schweizer Wohnort verwende. Für Fahrten zur Familie nach Österreich verwende er öffentliche Verkehrsmittel. Als sich der Familienwohnort noch in der Schweiz befunden habe, hätte die Familie über einen in der Schweiz angemeldeten PKW verfügt. Auf Befragung, ob sich der Bf. als Österreicher sehe, der in der Schweiz arbeite, oder als Schweizer, der auch in Österreich wohne, gab der Bf. an, letzteres sei zutreffend. Eine nochmalige Verlegung des Familienwohnsitzes aus Österreich in die Schweiz sei aber nicht geplant. Auch lebten sechs seiner sieben Geschwister in Q. Die engste Beziehung habe er zu seiner Frau und seinen Kindern, für die er auch verantwortlich sei. Er sei aber auch bemüht, zu seinen in der Schweiz ansässigen Verwandten mütterlicherseits den Kontakt aufrechtzuerhalten, weshalb einmal jährlich ein Cousins/Cousinentreffen stattfinde. Hinsichtlich des vom Schweizer Eidgenössischen Finanzdepartement eingeleiteten Verständigungsverfahrens teilte der Bf. mit, dass dieses von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz überzeugt gewesen sei. Österreich habe letztendlich einen anderen Standpunkt vertreten und sich durchgesetzt. Die Schweiz habe nur zugestimmt, um ein Jahre dauerndes, kostenintensives Verfahren zu vermeiden. Der Vertreter des Finanzamtes legte dar, bei einer Person, die nur die Arbeitstage am Schweizer Wohnort verbringe, die Wochenenden jedoch gemeinsam mit seiner Familie am Familienwohnsitz in Österreich, werde in ständiger Rechtsprechung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ausgegangen. An das Ergebnis des Verständigungsverfahrens sei das BFG zwar nicht gebunden, es stelle aber ein Indiz für ein Besteuerungsrecht Österreichs dar. Hinsichtlich des kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwands werde auf die im Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 2008, 2005/15/0135, vertretene Rechtsansicht verwiesen. Die vom Arbeitgeber bezahlte streitgegenständliche Prämie "öV" stelle jeweils auf den Monat ab und sei daher ein laufender Bezug. Der Antrag auf Abweisung des Beschwerdebegehrens werde somit aufrecht erhalten. Auch der steuerliche Vertreter des Bf. hielt das Beschwerdebegehren aufrecht. Bezüglich des kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwands wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 11. August 1993, 91/13/0150, sowie auf die Judikatur des unabhängigen Finanzsenates, beispielsweise auf UFS 16.06.2005, RV/0541-I/03, UFS 31.03.2005, RV/1069-L/04, UFS 13.01.2012, RV/0013-F/10 und UFS 17.04.2012, RV/0329-K/11, verwiesen. B. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Im Beschwerdefall ist strittig, ob Österreich in den Streitjahren ein Besteuerungsrecht für die vom Bf. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zukommt. Sollte dies zu bejahen sein, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch ein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand für die Aufenthaltstage des Bf. in der Schweiz als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Weiters ist zu beurteilen, ob eine vom Arbeitgeber für die Nichtbenutzung eines Firmenparkplatzes gewährte Zahlung als Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu bewerten ist. Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bf., der ebenso wie seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter, eine gebürtige Schweizerin, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, ist gemeinsam mit seinen sieben Geschwistern in F. in Österreich geboren und aufgewachsen. Sechs seiner Geschwister leben noch immer in Q. Am 1. Jänner 1988, im Alter von 22 Jahren, erfolgte ein Umzug in die Schweiz, weil der Bf. bei einer in X./K.A. in der Schweiz ansässigen Gesellschaft eine nichtselbständige Tätigkeit aufnahm. In den Streitjahren war der Bf. Entwicklungsingenieur (Kadermitglied) bei dieser Gesellschaft. Die sehr zahlreiche Familie der Mutter des Bf. (Geschwister der Mutter und deren Nachkommen) lebt in der Schweiz. Die nunmehrige Ehefrau des Bf., eine gebürtige Q., ist 1992 in die Schweiz umgezogen, die Heirat erfolgte am xxxx in F. in Österreich. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, B. (geb. xx), C. (geb. yy) und D. (geb. zzzz). Nach Angaben des Bf. ist die Ehefrau des Bf. mit den drei Kindern am 31. März 2005 in das seit 1998 sukzessive errichtete Eigenheim in der X-Straße gezogen; laut Zentralem Melderegister erfolgte der Bezug des Hauses allerdings bereits mit 08. November 2004. Der Bf. bewohnte zunächst weiterhin die bisherige, lediglich 54 m² große Familienwohnung in der Schweiz. Am 04. Februar 2005 zog der Bf. in eine Einzimmer-Personalwohnung, seit 1. Juni 2009 ist er Mieter einer in Gehdistanz zu seinem Arbeitsplatz gelegenen Eineinhalbzimmerwohnung. In dieser Wohnung hält sich der Bf. wochentags auf, die meist um den Montag verlängerten Wochenenden verbringt der Bf. bei seiner Familie im ca. 140 km von seinem Arbeitsort entfernten F.. In Österreich ist der Bf. Mitglied des Schivereins F. und des örtlichen Fahrradvereins, zeitweise war er überdies auch Mitglied und Ersatzspieler des Sportvereins K., Sektion Badminton. In der Schweiz hat er mit Arbeitskollegen eine Badmintongruppe bei seinem Arbeitgeber gegründet, mittlerweile umfasst diese Gruppe ca. 80 Personen. Der Bf. koordiniert die Platzmiete, versendet wöchentlich Einladungen und organisiert einmal jährlich ein Badmintonturnier, zu dem sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen sind. Überdies hat der Bf. in seiner Freizeit mit Arbeitskollegen einen Benzin bo in einen Elektro bo umgebaut und diesen mit hoch leistungsfähigen A123 Zellen ausgestattet. Dieses Gefährt wurde am Kongress Schweizer Rmb 2012 im Verkehrshaus S. ausgestellt. Der Bf. besitzt ein in der Schweiz angemeldetes Motorrad, in Österreich ist kein Fahrzeug auf ihn zugelassen. Auf die Ehefrau des Bf. ist in Österreich ein Fahrzeug (v) sowie mit Wechselkennzeichen ein C... zugelassen. An Vermögenswerten besitzt der Bf. in Österreich einen Bausparvertrag und er hat Eigentumsanteile an folgenden Liegenschaften: vom 19. Mai 2011 (Einantwortungsbeschluss nach dem Ableben der Mutter des Bf.) bis zum 19. Mai 2014: 21/216 Anteile an den unbebauten Liegenschaften EZ sss und EZ ss jeweils GB ssss; seit dem 20. Mai 2014 (Einantwortungsbeschluss nach dem Ableben des Vaters des Bf.) ein 1/8 Anteil an den genannten Liegenschaften Hälfteanteil an einem bebauten, 698 m² großen Grundstück, welches im Schweizer Steuerbescheid mit CHF 530.000,00 bewertet wurde (die andere Hälfte befindet sich aufgrund einer Schenkung des Bf. im Eigentum der Ehefrau des Bf.) In der Schweiz verfügt der Bf. über ein Girokonto mit einem Guthaben von rund CHF 20.000,00. Zudem läuft auch die gesamte Altersvorsorge über Schweizer Konten. So existiert ein Pensionskassenkonto mit einem Guthaben zum 1. Jänner 2013 von CHF 469.849,95, wovon ein Teilbetrag in Höhe von CHF 142.154,30 auf die gesetzliche berufliche Vorsorge in der Schweiz entfällt (Obligatorium) und der restliche Betrag auf das Überobligatorium. Weiter verfügt der Bf. bei der Z.-Bank über zwei weitere Konten (3. Säule) mit einem Guthaben von aktuell rd. CHF 270.000,00. Allerdings verfügt die nicht berufstätige Ehefrau des Bf. über ein Konto in Österreich, das ausschließlich vom Bf. als Alleinverdiener bedient wird. Verbindlichkeiten hat der Bf. weder in der Schweiz noch in Österreich. Krankenversichert ist der Bf. und seine Familie in Österreich bei der J. (die monatliche Prämie betrug in den Streitjahren 620,79 €). I. Ansässigkeit bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen Maßgeblich sind gegenständlich die folgenden Normen: Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat eine natürliche Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 idgF sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Gemäß Abs. 2 dieser Norm hat eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG). Gemäß Art. 6 Abs. 1 DBG ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt. Gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a die Person als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. c als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen - vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 - Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Ungeachtet des Absatzes 1 darf gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Bf. in den Streitjahren sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz verfügt hat. Somit ist zu ermitteln, zu welchem Vertragsstaat der Bf. die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gehabt hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung – zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, 2013/15/0117 (siehe aber auch VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135; VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193) – darlegte, ist für die Beurteilung der Frage, zu welchem Ort (in welchem Staat) ein doppelt-ansässiger Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Ihnen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushalts voraus sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen (siehe dazu VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Im Beschwerdefall ist als wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt an die Schweiz die langjährige, ausschließliche und ununterbrochene Berufstätigkeit des Bf. als Dienstnehmer eines Schweizer Arbeitgebers zu nennen, sowie ein beachtliches, der Altersvorsorge dienendes Kapitalvermögen von rd. CHF 740.000,00. Demgegenüber verfügt der Bf. in Österreich lediglich über einen - angesichts der in der Schweiz befindlichen Kapitalwerte - nur äusserst bescheidene Zinsen abwerfenden Bausparvertrag. Wirtschaftliche Beziehungen hat der Bf. somit beinahe ausschließlich zur Schweiz. Als persönliche Bezugspunkte zur Schweiz zählen die ständigen Wohnstätten in Form von angemieteten Wohnungen, der fallweise Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern seiner Mutter und deren Nachkommen sowie der wochentags auch in der arbeitsfreien Zeit bestehende Kontakt zu seinen Schweizer Arbeitskollegen (hier sind das wöchentliche Badmintonspiel und der in den Streitjahren hobbymäßig erfolgte Umbau eines Benzin Go-Karts in einen Elektro Go-Karts zu nennen). Persönlicher Anknüpfungspunkt zu Österreich ist primär, dass hier die Ehefrau des Bf. mit den drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern lebt und dass der Bf. in den Streitjahren dort beinahe jeden arbeitsfreien Tag verbracht hat (nach eigenen Angaben hat sich der Bf. im Jahr 2007 am in Österreich gelegenen Familienwohnsitz 129 Tage aufgehalten, im Jahr 2008 137 Tage, im Jahr 2009 151 Tage, im Jahr 2010 149 Tage und im Jahr 2011 152 Tage; für das Jahr 2012 ist die Anzahl der am Familienwohnsitz verbrachten Tage zwar nicht bekannt, mangels gegenteiligem Vorbringen ist nach Ansicht des BFG davon auszugehen, dass die Anzahl der Aufenthaltstage im Inland jenen der Vorjahre entspricht). Auch der Umstand, dass der nunmehrige Familienwohnsitz zukünftig beibehalten werden soll (eine nochmalige Verlegung ist also nicht geplant), spricht für eine persönliche Beziehung zu Österreich. Ein weiterer persönlicher Anknüpfungspunkt zu Österreich ist der Umstand, dass sechs der sieben Geschwister des Bf. in Q und somit im Nahebereich des inländischen Familienwohnsitzes leben und dass dort bis zu ihrem Ableben 2011 auch die Mutter des Bf. bzw. bis 2014 der Vater des Bf. gelebt haben. Weitere Bezugspunkte zu Österreich sind der dort befindliche Besitz des Bf. - das sich in seinem Hälfteeigentum befindliche, als Familienwohnsitz dienende Eigenheim sowie die Miteigentumsanteile an bebauten Liegenschaften in G.. Für eine bestehende persönliche Beziehung zu Österreich spricht weiters die Mitgliedschaft zu zwei, zeitweise sogar drei Vereinen in den Streitjahren, auch wenn der Bf. glaubhaft dargetan hat, dass diese Mitgliedschaft lediglich wegen seiner Kinder eingegangen wurde. Bei Abwägung sämtlicher, obig aufgezeigter, persönlicher Bezugspunkte kommt das BFG selbst bei Berücksichtigung der vom Bf. aufgezeigten, engen Bindung zu seiner beruflichen Tätigkeit, die beinahe einem Hobby gleichkommt, im Rahmen der Beweiswürdigung bedenkenlos zum Ergebnis, dass wesentlich stärkere persönliche Beziehungen zu Österreich als zur Schweiz bestehen. Da den persönlichen Beziehungen gewöhnlich Vorrang vor den wirtschaftlichen Beziehungen zukommt, erachtet das BFG im Streitzeitraum den Wohnsitz in Österreich für den Bf. als den zweifelsfrei bedeutungsvolleren. Dieses Beurteilung entspricht auch dem Ergebnis des letztendlich gescheiterten Verständigungsverfahren. Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz ist daher Österreich. Somit konnte dem Beschwerdebegehren, Österreich in den Streitjahren kein Besteuerungsrecht für die vom Bf. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzugestehen, nicht Folge gegeben werden. II. Prämie "öV“ Wie obig ausgeführt, wurde dem Bf. in den Streitjahren von seinem Arbeitgeber für jeden Monat der Nichtbenutzung des Firmenparkplatzes eine Prämie gewährt. Ausbezahlt wurde diese Prämie allerdings nicht monatlich, sondern halbjährlich oder jährlich. Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge (siehe dazu z.B. VwGH 14.12.1993, 91/14/0038; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070; VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001, 98/15/0121; VwGH 30.4.2003, 97/13/0148). Auch wenn sich die Auszahlungsmodalitäten der gegenständlichen Prämie und des laufendes Arbeitslohnes unterscheiden, wird die Prämie dennoch jeweils für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet. Mangels Vorliegens sämtlicher erforderlichen Merkmale für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 können diese somit nicht als solche gewertet werden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. III) Kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verpflegungsmehraufwendungen auch ohne Vorliegen einer Reise - beispielsweise im Zusammenhang mit einem berufsbedingten doppelten Wohnsitz - nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Aufwandes ist, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Mehraufwendungen erwachsen (siehe dazu z.B. VwGH 22.11.2006, 2004/15/0130; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). In seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2005/15/0135, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde gewandt, dass eine steuerliche Anerkennung eines kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwandes eine nachweislich bestehende geringere Kaufkraft eines in Euro angewiesenen Bezuges in einem fremden Währungsgebiet voraussetzt. Ein solcher Aufwand dient somit zum Ausgleich jenes Mehraufwandes, den ein Steuerpflichtiger deshalb zu tragen hat, weil er mit seinen österreichischen Bezügen an einem Wohnort im fremden Währungsgebiet Waren nicht in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben kann, wie er das mit seinen in Euro ausbezahlten Bezügen im Inland hätte tun können. Im Beschwerdefall hat der Bf. unstrittig von seinem Schweizer Arbeitgeber ein kaufpreisangepasstes Gehalt in Schweizer Franken erhalten. Im Beschwerdeverfahren wurde auch nicht vorgebracht, dass dem Bf. ein höherer Verpflegungsaufwand erwachsen ist als anderen Arbeitnehmern an seinem Schweizer Arbeitsort. Da der Bf. somit keinen kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwand zu tragen hatte, konnte der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden. IV. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Beurteilung der Frage des Besteuerungsrechtes basiert auf einer nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltswürdigung betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Auch ist das Bundesfinanzgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung der angeführten, zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Sowohl bei der Frage, ob im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten zu berücksichtigen ist, als auch bei der Prüfung, ob eine vom Arbeitgeber für die Nichtbenutzung eines Firmenparkplatzes gewährte Zahlung als Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu werten ist, folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher in der Beschwerde nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Gesamthaft war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Feldkirch, am 7. Dezember 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100130/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100130.2014
Stammnummer
113264
Gültig
07.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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