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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101018/2018

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bei Saisonarbeit in der Schweiz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101018/2018vom 03.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem Gesetzeswortlaut kann ein Wohnsitz immer nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen einer Wohnung schließen lassen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn Räumlichkeiten jederzeit zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen, oder aber wenn ein Steuerpflichtiger eine Wohnung nach eigenen Angaben bei gelegentlichen Aufenthalten im Inland tatsächlich benützt hat (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104). Da das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften an die jederzeitige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung geknüpft ist, reicht die Überlassung eines Zimmers zur bloß vorübergehenden Nutzung dafür nicht aus (VwGH 14.11.1996, 94/16/0033). Ebenso stellt auch eine zwar im Besitz des Abgabepflichtigen befindliche Wohnung (Haus), über die (das) dieser jedoch nicht jederzeit frei verfügen kann (etwa wegen Vermietung), keinen Wohnsitz im Sinne vorgenannter Abgabenvorschriften dar. Die Wohnung muss eingerichtet sein, um unbeschränkte Steuerpflicht nach sich zu ziehen. Denn man muss die Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass man sie beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen die fraglichen Räumlichkeiten, um als Wohnung qualifiziert zu werden, ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Leerstehende Wohnungen führen daher nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt der Wohnsitzbegriff ein qualifiziertes Innehaben voraus. Gefordert ist die Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche auch künftig genutzt werden soll. Nach der Lehre (Ritz, BAO6, § 26 Tz 4) und Rechtsprechung (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 21.5.1990, 89/15/0115; BFG 27.6.2018, RV/3100241/2015) ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge maßgebend. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Der Beschwerdeführer hielt sich berufsbedingt in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zum Teil in der Schweiz auf, was die temporäre Gründung eines Hausstandes - von ihm wurde ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer benutzt - darstellt. Die elterliche Wohnung in Österreich war bis zum Beginn der Tätigkeit in der Schweiz, in den tätigkeitsfreien Zeiträumen sowie unmittelbar nach Beendigung dieser Tätigkeit sein alleiniger Wohnsitz. Die vorübergehende Wohnsitznahme in der Schweiz hindert wie oben ausgeführt nicht, dass in Österreich durchgehend ein Wohnsitz iSd § 26 BAO bestanden hat. Folglich verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 über einen inländischen Wohnsitz, weshalb er iSd § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217). Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127; 4.9.2014, 2011/15/0133). Da der Beschwerdeführer 2016- zumindest teilweise - unstrittig über eine ständige Wohnstätte in der Schweiz verfügte, ist zu klären, wo er iSd Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz ansässig gewesen ist. Nach Art. 1 dieses Abkommens gilt es für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der mit "ansässige Personen" übertitelte Art. 4 dieses Abkommens lautet unter anderem wie folgt: 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck 'eine in einem Vertragsstaat ansässige Person' eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Art. 25. Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit in subsidiärer Reihenfolge nach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und als allerletztes Mittel am gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten. Im Beschwerdefall ist wie oben ausgeführt davon auszugehen, dass im Jahr 2016 sowohl eine ständige Wohnstätte in der Schweiz, als auch in Österreich vorlag. Die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, ist stets nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an, die die gesamte Lebensführung des Abgabepflichtigen hinsichtlich Familie, Besitz, Vermögenswerten, örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung umfassen. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (z.B. engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Die erfordert eine zusammenfassende Wertung, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (UFS 8.9.2009, RV/0066-F/06; VwGH 23.3.1991, 90/13/0073). Bei der Lösung derartiger Streitfragen kommt dem zeitlichen Element eine besondere Bedeutung zu, sodass solche Fragen vor dem Hintergrund eines längeren Beobachtungszeitraumes zu beurteilen sind und dass lediglich kurzfristige Auslandsaufenthalte in der Regel nicht zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes führen (UFS 27.1.2011, RV/0520-I/08; VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008; Jakom EStG12, § 1 Rz 20). Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze geht das Bundesfinanzgericht nicht davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in die Schweiz verlegt hat. Gegen die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sprechen folgende Gründe: Die nichtselbständige Tätigkeit in der Schweiz war befristet und für mehrere Monate unterbrochen. Die Hausstandgründung in der Schweiz war rein beruflich bedingt. Sie erfolgte im Zusammenhang mit der angeführten Tätigkeit, weshalb ihr auch alle damit in Konnex stehende Unsicherheiten anhaften. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Tätigkeit in der Schweiz, in der Unterbrechungszeit und auch nach dieser Tätigkeit im Ausland in Österreich aufgehalten. Die Wohnstätte in der Schweiz wurde vom dortigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und daher abhängig von der Weiterverwendung im Betrieb. Der Beschwerdeführer bezog in der beschäftigungslosen Zeit Arbeitslosengeld in Österreich (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193). Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen und hatte in den Streitjahren als Alleinstehender die stärksten persönlichen Beziehungen zu seiner in Österreich lebenden Familie. So wie die Wurzeln des Beschwerdeführers klar und eindeutig in Österreich lagen, so belegt auch die Rückkehr nach Österreich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass er auch seine nähere Zukunft in Österreich gesehen hat. Trotz mehrfachen Vorhaltes der rechtlichen Grundlagen und der sachverhaltsmäßigen Feststellungen durch das Finanzamt (Ergänzungsvorhalt vom 13.12.2017, Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2018, Vorlagebericht vom 2.7.2018, Stellungnahme vom 17.12.2019) wurden durch den Beschwerdeführer keine wesentlichen Umstände dargetan, die die oben angeführten Feststellungen widerlegen würden. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz, die über die persönlichen Beziehungen in Österreich hinausgehen würden, erstattet. Der Beschwerdeführer war daher im Jahr 2016 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und hatte in Österreich auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Artikel 15 Abs. 1 DBA Schweiz lautet wie folgt: Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Da der Beschwerdeführer seine nichtselbständige Arbeit in der Schweiz ausgeübt hat, dürfen die diesbezüglichen Lohnzahlungen in der Schweiz besteuert werden. Art 23 DBA Schweiz lautet wie folgt: Abs. 1 Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Abs. 2 Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Die gegenständlichen, in der Schweiz erzielten Einkünfte, waren folglich auch in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Steuer zu versteuern. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird verwiesen darauf, dass bei einem Steuerpflichtigen, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, bezieht, ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (UFS 20.1.2009, RV/3359-W/07; Jakom12, § 41 Rz 3). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wo der Beschwerdeführer im Jahr 2016 über einen Wohnsitz iSd § 26 BAO verfügt hat und wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Linz, am 3. Februar 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101018/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101018.2018
Stammnummer
128024
Gültig
03.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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