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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2007-W/05

Vorliegen der unbeschränkten ESt-Pflicht und des Besteuerungsrechtes Österreichs an Dividenden aus irischer Gesellschaft strittig.

geltende FassungSonstiger BescheidRV/2007-W/05vom 23.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bw sei ab August 1998 mit einem vergleichsweise geringen Gehalt von 20.000 öS brutto im Monat als Arbeitnehmer angemeldet gewesen, um in Österreich sozialversichert zu sein. Ein Arbeitsplatz in LandSalzburg habe nicht bestanden; in der Niederlassung seien vier oder fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Der Bw habe in LandSalzburg nach der Verlegung der Niederlassung im Frühjahr 1998 eigentlich keine Tätigkeiten ausgeübt. Die Behörden hätten für die Tätigkeit des Bw bei der aLimited eine ordnungsmäßige Adresse gebraucht. Da das Haus in Portugal entlegen sei und die Post im Milchgeschäft abgegeben werde, wo sie sich jeder nehmen könne, sei Portugal als Anschrift nicht in Frage gekommen. Daher sei die Anschrift des m-Wohnheimes in j angegeben worden, da der Bw die dort beschäftigte Frau zwischenzeitlicherFamnameGattin seit Kindheit gekannt habe und auch eingeschriebene Briefsendungen dort zugestellt werden hätten können. Die Firmengründung habe 1996 begonnen. Später wäre auch die irische Adresse als Anschrift wählbar gewesen. Ende 1998 sei der Bw öfter in Österreich gewesen, um seine kranke Mutter zu besuchen. Dabei sei er auch Frau zwischenzeitlicherFamnameGattin nähergekommen. Ende 1998 habe sich der Bw mit seinem steuerlichen Vertreter besprochen, welche steuerlichen Konsequenzen eine Übersiedlung nach Österreich hätte. Daraus sei die Gründung der Stiftung im Dezember 1998 resultiert. Der Kauf des N-PKW sei eigentlich auf ein Ersuchen der Mutter des Bw zurückgegangen, die ihm dazu geraten habe, ein Auto zu erwerben, damit er bei den Besuchen bei ihr mobil sei. Der Bw habe sich dann für den neuen N-PKW interessiert und sei aufgrund der Auskünfte des Händlers von einer längeren Lieferzeit ausgegangen. Der N-PKW sei dann zum Transport von spezieller EDV-Ausrüstung von München nach Dublin verwendet worden, auch für Fahrten zwischen Dublin und deutschen Städten. Später dann auch für Fahrten von LandSalzburg nach Dublin. Der N-PKW sei verwendet worden, weil er schon da gewesen sei und so Wartezeiten etwa auf eine Spedition entfallen seien. Es sei zutreffend, dass Ende 1998 dem Unternehmen Spesen für Fahrten j - LandSalzburg verrechnet worden seien. Tatsächlich sei der Bw in j gewesen, um seine Mutter zu betreuen bzw sie nach Wien ins Krankenhaus zu bringen. Er habe aber eine jer Adresse angeben müssen und habe nicht etwa AKH Wien schreiben können. Der rechtsfreundliche Vertreter erläutert zum Beweisantrag auf Einvernahme verschiedener Zeugen, dass beispielsweise die Maklerin bezeugen könne, dass die Gespräche betreffend den Ankauf der Liegenschaft zur Gänze von Frau zwischenzeitlicherFamnameGattin geführt worden seien. S solle bezeugen, dass der Bw über kein ständiges Zimmer im m-Wohnheim verfügt habe. Bei den übrigen Zeugen handle es sich etwa um damalige Mitarbeiter der aLimited , die das Vorbringen des Bw - etwa über den Transport der EDV mit dem N-PKW - bestätigen könnten. Frau W10 sei im Jahr 1998 die Lebensgefährtin des Bw gewesen und könne etwa bezeugen, dass sich der Bw mit dem N-PKW auch in Schottland befunden habe. Frau W10 habe mit dem Bw in der selben Wohnung in Dublin gewohnt. Die Lebensgemeinschaft sei etwa bis September/Oktober 1998 gegangen. Es habe auch Überlegungen gegeben, ein Haus in Irland zu kaufen, allerdings habe die damalige Lebensgefährtin nicht wollen. Die Lebensgefährtin habe in England eine Wohnung und sei fallweise beim Bw in Irland gewesen. Mieter der Wohnung in Irland sei der Bw gewesen. Die Wohnung in Irland habe der Bw zwei Jahre lang gehabt. Der zweite Geschäftsführer sei deutscher Staatsbürger gewesen. Auch dieser habe sich überwiegend in Dublin aufgehalten. Ab etwa 1999 bis zur Beendigung der Firma habe es Dienstwägen gegeben. In der Aufbauphase habe es weder Gehalt noch Dienstwagen gegeben. Für die Fahrten habe der Bw einen Spesenersatz bekommen. Mit dem N-PKW sei der Bw die Strecke LandSalzburg - Dublin zwei Mal gefahren. Die Anmeldung des PKW sei mit der Meldeadresse M-Wohnheim erfolgt. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gab der Bw an, dass er seiner Meinung nach im Jahr 1998 in Irland aufgrund seines Wohnsitzes steuerpflichtig gewesen sei, wonach das irische Steuerrecht nur Einkünfte aus Irland versteuere. Ein Gehalt von einem Arbeitgeber aus Irland wäre dort sehr wohl steuerpflichtig gewesen. Da die Dividenden an der deutschen Terminbörse erwirtschaftet worden seien, habe diesbezüglich keine Steuerpflicht in Irland bestanden. Da sich der Bw im Jahr 1998 weniger als 183 Tage in Portugal aufgehalten habe, dürfte auch dort keine Steuerpflicht bestehen. Die Frage der Besteuerung der 8 Mio öS sei nie ein Thema gewesen, da diese Off-shore-Einkünfte in Irland nicht besteuert würden. Hier gebe es eine Auskunft eines irischen Steuerberaters. Die irischen Behörden seien vom Bw nicht kontaktiert worden. Der Bw habe sich nicht veranlasst gesehen, diesbezügliche Erkundungen in Österreich und Portugal einzuholen. Erst wie die Absicht, nach Österreich zu kommen, bestanden habe, sei eine Erkundung in Österreich erfolgt. Die geschiedene Gattin in Portugal sei 2002 verstorben. Eigentümer der Häuser in Portugal seien die geschiedene Gattin und der Bw gewesen. Erben nach der geschiedenen Gattin seien ihre Enkelkinder gewesen. Der Bw sei nach wie vor Hälfteeigentümer. Die Grundsteuer sei von der Ehegattin bezahlt worden, ab 2002 sei die Grundsteuer gesplittet worden. Es gebe ein Schreiben aus 2002 an das zuständige Finanzamt in Portugal mit dem Ersuchen, die Grundsteuer zu splitten. Anm: Die folgenden Ausführungen betreffen vier Seiten ohne Deckblatt, die von der PAST Salzburg per Telefax an das Finanzamt X übermittelt wurden (ESt-Akt Bl 112ff/1998): - Verbuchung von "KM-Abrg. 1/99 Hr. BwFamName" und "KM-Abrg. 12/98 Hr. BwFamName" und "KM-Abrg. 11/98 Hr. BwFamName" am 10. Februar 1999 auf "Verr.Kto.Dublin". - drei Spesenabrechnungen November, Dezember, Januar in DM, u.a. für wöchentliche Fahrtspesen jLandSalzburgj plus örtliche km, wobei auf der Spesenabrechnung November auch eine Fahrt nach München und zurück angeführt ist und auf der mehrmals hin- und hergefaxten Spesenabrechnung Januar handschriftlich ergänzt ist: Sorry, but we need November 98 (letzte Ziffer ausgebessert und schwer lesbar) , December 8 (Ziffer ausgebessert und schwer lesbar) , January 99. Der Vertreter des Finanzamtes erklärte, dass für Zeiträume vor November 1998 bei der Hausdurchsuchung keine Spesenabrechnungen gefunden worden seien, allerdings aus dem handschriftlichen Vermerk auf einer Spesenabrechnung geschlossen werden könnte, dass es schon zuvor derartige Abrechnungen gegeben habe. Aus diesem Vermerk könne man nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw nicht zwingend schließen, dass es schon vorher Abrechnungen gegeben haben müsse. Im Gegenteil lasse sich daraus ersehen, dass das Vorbringen des Bw gestützt werde, sich (erst) gegen Jahresende 1998 in Österreich aufgehalten zu haben. Es sei kein Problem gewesen, auch große Bildschirme mit dem N-PKW zu transportieren. In Bayern seien etwa 10 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Der Vertreter des Finanzamtes hielt fest, dass auf sämtlichen Mails und Telefax der Bw mit Anschrift München angesprochen werde. Der steuerliche Vertreter des Bw verwies darauf, dass unstrittig sei, dass sich der Bw an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Nach Ansicht des Finanzamtes ergebe sich daraus, dass die Aussagen des Bw über seinen Aufenthalt in Irland nicht zutreffend gewesen seien. Der steuerliche Vertreter des Bw legte Wert auf die Feststellung, dass das Finanzamt verschiedene Annahmen treffe, aber keine entsprechenden Tatsachen festgestellt habe. Der steuerliche Vertreter des Bw erhob ausdrücklich den Einwand der Verjährung. Sollte der Berufungssenat die Auffassung des Finanzamtes teilen, werde beantragt, den Hälftesteuersatz auf die Dividendenzahlungen anzuwenden. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete zum Einwand der Verjährung, dass nach der für den Berufungszeitraum anzuwendenden Rechtslage hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer 1998 Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten gewesen sei. Der steuerliche Vertreter des Bw hielt dem entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid 1998 im Jahr 2005 ergangen sei und daher die kürzeren Verjährungsfristen zur Anwendung kämen. Der Vertreter des Finanzamtes verwies darauf, dass bereits 2003 Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Außerdem seien Verlängerungshandlungen in jedem der Folgejahre gesetzt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 289 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Festgestellt wird, dass Ermittlungen unterlassen wurden zum gewöhnlichen Aufenthalt des Bw in den Monaten September und Oktober 1998, zur ständigen Wohnstätte des Bw in Irland und zur ständigen Wohnstätte des Bw in Portugal. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beweisanträge des Bw. zu verweisen. Zum gewöhnlichen Aufenthalt sind insbesondere die nunmehrige Ehegattin des Bw, EhegattinDesBw, sowie die als damalige Lebensgefährtin des Bw genannte FrauW10 einzuvernehmen. Die Ehegattin des Bw unterliegt keinem Verbot der Einvernahme gemäß § 170 BAO, sondern hat diese ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 171 BAO, dessen Inanspruchnahme ihr nicht von vornherein zugesonnen werden kann. Die Einvernahme der laut ergänzendem Vorbringen vom Dezember 2005 im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wohnhaften FrauW10 kann im Wege internationaler Amtshilfe vorgenommen werden, ebenso Einvernahmen in Irland zum Transport von EDV-Ausrüstung mit dem in Österreich angemeldeten Pkw nach Irland. Auch die Ermittlungen zu ständigen Wohnstätten des Bw in Portugal und Irland sind im Wege internationaler Amtshilfe vorzunehmen. Eine Argumentation, die sich nur auf die als unzureichend erachtete Mitwirkung des Steuerpflichtigen, der bei der Aufklärung von Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht habe, stützt, ist hier wegen internationaler Amtshilfemöglichkeiten nicht möglich: Vgl Ritz, BAO3, § 115 Tz 10 Abs 3 und im Speziellen Art 25 DBA Irland und Art 26 DBA Portugal. Vgl alle Mitgliedstaaten der EU betreffend: EuGH 27.1.2009, Rs C-318/07, insb Randnummern 61, 62 und 65 mwN betreffend Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten u.a. im Bereich der direkten Steuern. Bei der Ermessensübung über die Anwendung des § 289 Abs 1 BAO ist entscheidend, dass die noch vorzunehmenden Ermittlungen sehr umfangreich sind und der internationale Amtshilfeverkehr von den Finanzämtern - ggfs im Wege des BMF - vorgenommen wird. Die Weiterführung des Berufungsverfahrens durch den UFS ohne Aufhebung und Zurückverweisung wäre daher unzweckmäßig. Zur Verjährung: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 wurde im Juli 2005 erlassen. Die Außenprüfung beim Bw über diese Abgabe war am 23. Juni 2003 begonnen worden. Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zur Festsetzung der Einkommensteuer im Regelfall fünf Jahre. Die Verjährung zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998 begann gemäß § 208 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO (erstmals) mit dem Ablauf des Jahres 1998. § 323 Abs 18 Satz 2 BAO lautet: "Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist." Da der Beginn der Außenprüfung beim Bw vor dem 1. Jänner 2005 lag, ist somit noch bis 31. Dezember 2005 die alte Fassung von § 209 Abs 1 BAO anzuwenden, welche lautet: "Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen." Der Beginn der Außenprüfung am 23. Juni 2003 unterbrach daher die zunächst am Ende des Jahres 2003 ablaufende Verjährung und ließ die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2003 neu zu laufen beginnen. Daraus ist bereits unmittelbar erkennbar, dass der angefochtene Bescheid im Juli 2005 innerhalb der Verjährungsfrist die Einkommensteuer für das Jahr 1998 festgesetzt hat, ohne dass auf weitere Unterbrechungen der Verjährung durch die Amtshandlungen in den Jahren 2003 und 2004 einzugehen wäre. Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y Wien, am 23. April 2009

Normen und Schlagworte

tie-breaker-ruleständige Wohnstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/2007-W/05
Stammnummer
40390
Gültig
23.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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