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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100602/2019

DBA Schweiz: Wohnsitz/Ansässigkeit und Mittelpunkt der Lebensinteressen, Zufluss Pensionsabfindung Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100602/2019vom 15.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die tatsächliche Lebensgestaltung (Hauskauf 2013 durch beide Ehepartner, regelmäßige Aufenthalte in Kärnten bzw Österreich seit diesem Zeitpunkt, Staatsbürgerschaft, familiäre Wurzeln des Ehemannes der Bf nach Kärnten, dessen unbeschränkte Steuerpflicht seit 2012, etc) lässt darauf schließen, dass seit dem Hauskauf bzw spätestens seit der Beendigung der beruflichen Tätigkeit Ende 2015 relevante und enge Bindungen zu Österreich bestanden und bis heute bestehen. Nach einer Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Bf gelangt das BFG somit in freier Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO zu dem Ergebnis (Gesamtbild der Verhältnisse), dass die Bf ab dem Zuzug ihres Gatten am 11.10.2013 spätestens mit der Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Ende 2015 jedoch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Österreich verlagerte und dort ansässig iSd Art 4 DBA ist. Die Bindung der Bf zu Österreich ist stärker als zur Schweiz. Daher wiegen die jahrelangen wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz insgesamt weniger stark und ist dem Beschwerdevorbringen der Bf, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe sich zum Zeitpunkt des Zuflusses der Pensionsabfindung in der Schweiz befunden, nicht zu folgen. Deswegen ist die von ihr ins Treffen geführte "tie breaker rule" des Art 4 Abs 3 DBA im Falle einer Doppelansässigkeit im ggst Fall auch nicht anwendbar. Darüber hinaus gilt diese Bestimmung lediglich beim Wohnsitzwechsel hinsichtlich der Vermögensbesteuerung (vgl BFG 28.7.2023, RV/3100754/2018). D. Steuerbegünstigung nach § 124b Z 53 EStG Das Schweizer System der Altersvorsorge beruht auf drei Säulen, wobei die (durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Vorsorgeeinrichtungen dotierte) berufliche Altersvorsorge die sog. 2. Säule darstellt. Gem Art 331 Abs 1 Schweizer Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht - OR) sind die Zuwendungen der Arbeitgeber und die Beiträge der Arbeitnehmer zu dieser Vorsorge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts zu übertragen. Träger der 2. Säule der Altersvorsorge sind daher nicht die jeweiligen Arbeitgeber, sondern spezielle Vorsorgeeinrichtungen, die in einer der drei genannten Rechtsformen errichtet sein müssen. Das Schweizer Bundesgesetz über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993 (Freizügigkeitsgesetz - FZG) normiert nun, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) Anspruch auf eine Austrittsleistung haben, welche bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung an diese zu überweisen ist, oder hinsichtlich derer der Versicherte mitteilen muss, in welcher zulässigen Form er den Vorsorgeschutz erhalten will (Art 1 ff leg cit). Gem Art 10 der aufgrund des FZG erlassenen (Schweizer) Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3.10.1994 (Freizügigkeitsverordnung - FZV) kann der Vorsorgeschutz durch ein Freizügigkeitsskonto oder eine Freizügigkeitspolice erhalten werden, wobei als Freizügigkeitspolice besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen gelten. Gem § 124b Z 53 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Diese Begünstigung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass (Kapital-)Abfindungen eines (im Normalfall in Rentenform auszuzahlenden) Pensionsanspruches im Jahr der Auszahlung voll zu versteuern sind. Nach st VwGH-Rsp liegt eine "Abfindung" iSd Gesetzesstelle daher nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte lediglich die Möglichkeit hat, sein Pensionsguthaben in Form einer Einmalzahlung zu beziehen. Besteht dagegen eine Wahlmöglichkeit, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Anspruchsberechtigte seine freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft und die Auszahlung in Form eines Kapitalbetrages wählt (VwGH 16.12.2010, 2007/15/0026; 24.5.2012, 2009/15/0188). Da hier eine derartige Wahlmöglichkeit nicht bestand, ist die der Bf in Form eines Kapitalbetrages gewährte Austrittsleistung als Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG zu qualifizieren und genießt daher die dort vorgesehene Drittelbegünstigung. Anzumerken ist, dass in der Möglichkeit, sich die Austrittsleistung in drei Tranchen auszahlen zu lassen, keine Rentenleistung zu erblicken ist. Von einer Rente kann nur dann gesprochen werden, wenn eine regelmäßige Auszahlung auf unbestimmte Dauer, zB auf Lebenszeit bzw auch darüber hinaus an unterhaltsberechtigte Hinterbliebene bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit, erfolgt, sodass die Gesamtleistung der Höhe nach unbestimmt (da von der Leistungsdauer abhängig) ist. Insoweit war der Beschwerde daher stattzugeben und die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug mit lediglich 36.200,81 Euro (2/3 von 54.301,22 Euro) zu veranschlagen. Infolge Steuerfreiheit eines Drittels der Pensionsabfindung reduziert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 36.068,81 Euro (s angeschlossenes Berechnungsblatt). E. Berücksichtigung der schweizerischen Quellensteuer Die Bf hat lediglich am 16.2.2016 beim damaligen Finanzamt Klagenfurt einen "Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz" eingebracht. Das von der Bf verwendete Formular ist ein Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/formulare/dbst-form-2022-q-is-de.pdf.download.pdf/dbst-form-2022-q-is-de.pdf&ved=2ahUKEwjQzMS_yb-RAxWgRvEDHU-wJLAQFnoECAwQAQ&usg=AOvVaw0lUCXNU-LKJ2ms5Wl-hyEp). Dieser Antrag der Bf wurde jedoch mangels Zuständigkeit der österreichischen Abgabenbehörde nicht weiter bearbeitet. Im erwähnten Formular der ESTV ist auf Seite 2 nämlich eigens Folgendes angegeben: "Beide Seiten des vollständig ausgefüllten Formulars sind der Steuerverwaltung jenes Kantons einzureichen, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz bzw Betriebsstätte hat." Im Falle der Bf wäre dies der Kanton Zürich. Verweigert das zuständige Gemeindesteueramt die beantragte Rückerstattung, kann der Steuerpflichtige beim kantonalen Steueramt, Quellensteuer, innert 30 Tagen seit Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht beantragen. Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer muss innert drei Jahren seit Auszahlung beim zuständigen Gemeindesteueramt (am Sitz der Vorsorgeeinrichtung, in casu in Zürich) eingereicht werden (Information des Steueramtes des Kantons Zürich https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/quellensteuer/rueckerstattung-quellensteuer-auf-kapitalleistung.html). Das BFG merkt hiezu an, dass eine tatsächlich erfolgte Doppelbesteuerung, durch einen von der Bf einzubringenden Antrag auf eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung gem § 48 BAO (idF vor dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 2019/62) vermieden werden könnte. Zufolge § 48 BAO idF vor BGBl I 2019/62 kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. § 48 BAO sieht im Sinne einer Ermessensentscheidung die Möglichkeit vor, (auf Antrag) eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung zu gewähren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl VwGH 21.2.2023, Ra 2020/15/0089, ÖStZB 2023/64, mwN). Das BFG ist bei der Frage, ob Österreich ein Besteuerungsrecht für die von der Bf im Streitjahr 2015 erhaltenen Pensionsabfindung zukommt, der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Jud gefolgt. Zudem handelt es sich bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen befindet, nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Graz, am 15. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100602/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100602.2019
Stammnummer
149899
Gültig
15.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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