…Nr. 624/1995 gelte die Ausbildungsstätte zwingend als innerhalb des Einzugbereichs der Gemeinde gelegen, auch wenn die tatsächliche Fahrzeit länger als jeweils eine Stunde betrage. Diese Bestimmung stelle rechtstechnisch eine unwiderlegliche Vermutung dar. In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beharrte der Bw. weiterhin unter Berufung…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von dieser Gemeinde die tägliche Hin-und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort zumutbar sei bzw. tatsächlich erfolge. Freistadt liege jedenfalls im Einzugsbereich von Lasberg. Der Freibetrag gemäß § 34 Abs…
…welcher eine Vielzahl von täglich zwischen K. und I. bzw. umgekehrt verkehrenden Zügen mit Fahrzeiten zwischen 47 und 73 Minuten aufweist, erscheint die tägliche Hin- und Rückfahrt dem Bestreben seiner Töchter, das Studium möglichst rasch zu absolvieren, nicht entgegen zu stehen. Es war somit wie…
…die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück nicht mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Es sei daher die Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort, nicht aber die tatsächliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte maßgebend. Hierbei sei die Fahrzeit zwischen…
…weil XY im Einzugsbereich von K liege. Auch betrage die Entfernung weniger als 80 Kilometer und die reine Fahrzeit nicht länger als eine Stunde. Die Gehwege in K (Wohnort) und XY (Studienort) hätten außer Ansatz zu bleiben. Daraufhin beantragte der die Entscheidung durch die Abgabenbehörde…
…wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt hat, nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden…
…zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. Den drei Kindern des Bw. sei eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten wegen ihrer Fahrzeiten in Verbindung mit ihren konkreten Stundenplänen unmöglich gewesen. Zwei Unterhaltsberechtigte würden mittlerweile sogar eine Wohnung in Graz benutzen, um ihrem Studium überhaupt im erforderlichen…
…nicht auf die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen…
…ebenso wie das Studienförderungsgesetz 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. ...
…also bei jenen die unter einer Stunde liegen, tatsächlich zu einer Fahrzeitverlängerung von über einer Stunde gekommen ist. Es kommt nicht darauf an, ob konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - nicht nur…
…die Ausbildungsstätte abstellt, ist anders als nach der Rechtslage nach der Stammfassung der Verordnung - somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen…
…einbezieht und daher über eine Stunde Fahrzeit errechnet, so ist darauf hinzuweisen, dass unter Beachtung der für das Streitjahr geltenden gesetzlichen Änderung diese Zeiten nicht auf die Fahrzeit des tatsächlich benützten Verkehrsmittel sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt angerechnet werden. Aus dem…
…auf das tatsächlich benützte und offenbar auch zweckmäßigste Verkehrsmittel abstellt, sondern auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel, das die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort unter einer Stunde zurücklegt, das dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Verordnung zu Folge die Fahrzeit vom Wohnort…
…Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem…
…Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem…
…heranzuziehen sind. Da das entscheidungsrelevante Fahrzeitermittlungsergebnis somit nicht auf die zeitliche Lagerung (Stundenpläne) der vom studierenden Sohn des Bw. in den Streitjahren tatsächlich besuchten Lehrveranstaltungen abstellt, kommt dem diesbezüglichen Berufungseinwendungen des Bw. mit Hinweis auf die Nichtbenutzungsmöglichkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels und dargelegter Fahrzeitenaufstellungen, keinerlei Relevanz…
…nicht auf die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen…
…die Verordnung verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des…
…Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem…
…negiere den Nachweis, dass die tatsächliche Fahrtdauer zum Studienort mehr als eine Stunde betragen würde. Da dieser Nachweis unberücksichtigt geblieben ist, sei es zu einer gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung gekommen, und zwar hinsichtlich jener Gemeinden, zu denen ebenfalls die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, und die…