Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1360-L/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1360-L/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: 7 km vom Wohnort entfernter Ausbildungsort ("Verordnungsgemeinde")
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 vom 17.9.2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist der Abzug des
Pauschbetrages für die außergewöhnliche Belastung der
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Im Antrag zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde vom Berufungswerber der
Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern zweimal
für jeweils 12 Monate geltend gemacht. Dies in Bezug auf seine beiden
Töchter, die beide die HLW in Freistadt besuchen würden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
17.9.2001 wurden gegenständliche Pauschbeträge nicht
gewährt.
Dies mit folgender
Begründung:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden nicht
als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche
Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die geltend
gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen
wären.
Innerhalb offener Frist wurde
gegen diesen Bescheid Berufung erhoben mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
Da die nächstgelegenen
Schulen, die diese qualifizierte Ausbildung ermöglichen würden, sich
in Perg, Linz und Rohrbach befinden würden, könne nicht vom
Einzugsbereich des Wohnortes gesprochen werden.
Des Weiteren wurde gegen die
Nichtanerkennung von Sonderausgaben (Darlehenszinsen) berufen.
Mit Berufungsentscheidung vom
26.11.2001 wurde der Berufung teilweise stattgegeben.
Im Hinblick auf
gegenständliche Pauschbeträge wurde diese jedoch als unbegründet
abgewiesen.
Dies mit folgender
Begründung:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 würden Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Dabei würden Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von dieser Gemeinde die
tägliche Hin-und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort zumutbar sei
bzw. tatsächlich erfolge.
Freistadt liege jedenfalls im
Einzugsbereich von Lasberg. Der Freibetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 könne daher nicht gewährt werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2001
wurde der Antrag gestellt, die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
Die Begründung ist mit der
im Zuge der Berufung eingereichten ident.
Durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde am 7.2.2003 folgender Ergänzungsvorhalt an den
Berufungswerber abgefertigt:
Laut Aktenlage befinde sich der
Wohnort der Töchter des Berufungswerbers in Lasberg, die
Ausbildungsstätte in Freistadt. Laut Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. II Nr. 624/1995 sei nur dann der Abzug eines Pauschbetrages
für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren,
wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Im Hinblick auf die Qualifizierung als
Einzugsbereich des Wohnortes sei gemäß
§ 1 leg.cit. dieser bei
einer Entfernung von nicht mehr als 80 km gegeben.
Freistadt liege offensichtlich
innerhalb eines Umkreises von 80 km um Lasberg.
Gemäß
§ 2 Abs 2
leg.cit. sei bei Vorliegen einer Ausbildungsstätte innerhalb von 80 km vom
Wohnort entfernt jedoch dennoch der Pauschbetrag zu gewähren, wenn
nachgewiesen werde, dass die tägliche Fahrzeit vom und zum Ausbildungsort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr
als eine Stunde betrage.
Der Berufungswerber werde
aufgefordert, den Nachweis über eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde
für die einfache Wegstrecke zu erbringen. Ansonsten könnten die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht als erfüllt angesehen
werden.
Im Antwortschreiben vom
17.2.2003 wurde Folgendes dargelegt:
Auf Grund des
Ergänzungsvorhaltes hätte sich der Berufungswerber bei der
Postautobusstelle Freistadt über die Fahrzeiten erkundigt, die nach Perg,
Linz oder Rohrbach mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entstehen
würden. Im Einzelnen gäbe es folgende Möglichkeiten:
Perg: nach Aussage des
zuständigen Herren sei eine Verbindung nach Perg nur über Pregarten
möglich und dies würde weit mehr als eine Stunde dauern.
Rohrbach: es würde nur
eine Verbindung über Linz möglich sein, daher falle diese
Möglichkeit ohnedies weg, da dann Linz schon näher liegen
würde.
Linz: auch nach Linz sei es
ebenfalls mit den Geh-, Warte- und Umsteigezeiten vom Berufungswerber zu Hause
weg nicht möglich, die Wegstrecke in einer Stunde
zurückzulegen.
Die Töchter würden um
6.13 Uhr von zu Hause weggehen müssen, um den Bus um 6.23 Uhr zu erreichen.
Dieser komme selbst dann, wenn er die kürzestmögliche Strecke nach
Linz fahre, frühestens in Linz, Altenbergerstrasse, um 7.10 Uhr an. Von
dort würden sie cirka 200-300 m zur nächsten
Straßenbahnhaltestelle gehen. Er würde ca. 5 Minuten rechnen, somit
sei man bei 7.15 Uhr. Schließlich gebe es die Wartezeit auf die
überfüllte Straßenbahn, die er hier gar nicht
berücksichtigt wolle. Weiters seien dann noch zwei
Straßenbahnhaltestellen zu bewältigen in einem zeitlichen
Ausmaß von cirka 10 Minuten und letztlich noch der Fußweg zur Schule
von cirka 2 Minuten. Dies ergebe eine Ankunftszeit von bestenfalls 7.27 Uhr.
Selbst wenn alles klaglos funktionieren würde, zeige dies, dass die Zeit
bereits in diesem Fall fast um eine Viertelstunde überschritten werden
würde. Was hier noch gar nicht berücksichtigt worden sei, dass die
Verbindungen nur zu den Stoßzeiten gebraucht werden würden, wo
große Verspätungen und Wartezeiten durch Staus entstünden und
Straßenbahnen, wenn sie überfüllt seien, einfach vorbeifahren
würden, etc..
Der Beweis sei mehr als
erbracht, dass dies für die Töchter unzumutbar sei, deshalb
würden Ausgaben für Schulgeld in Kauf genommen werden. Eine
öffentliche Schule sei leider nicht in erreichbarer Nähe.
Weiters dürfe noch einmal
darauf hingewiesen werden, dass die Ausbildung in der nächstgelegenen
Schule in Linz-Auhof nicht die Ausbildung biete, die die Töchter besuchen
würden (Ausbildung in der Fremdsprache Spanisch). Diese Ausbildung
würde nur in der Landwiedstrasse in Linz möglich sein und da
würde man zeitlich noch einmal mindestens eine halbe Stunde dazurechnen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht.
Zu dieser Gesetzesstelle ist
eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. II
Nr.624/1995, ergangen.
Nach § 1 dieser Verordnung
liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Im gegenständlichen Fall
befindet sich der Wohnort in Lasberg und die Ausbildungsstätte in
Freistadt, was eine Entfernung von ungefähr 7 km bedeutet.
Nach § 2 der Verordnung
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt.
Der Berufungswerber wurde
aufgefordert, diese Fahrzeit von mehr als einer Stunde nachzuweisen. Es erfolgte
keinerlei Glaubhaftmachung, weshalb bei einer Entfernung von 7 km der
allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend nicht davon ausgegangen wird, dass die
Fahrzeit für die einfache Strecke mehr als eine Stunde
beträgt.
Da demnach die Entfernung
Ausbildungsort - Wohnort weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit
für die einfache Fahrtstrecke weniger als eine Stunde ausmacht, liegt die
Ausbildungsstätte Freistadt innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
Lasberg.
Eine Anerkennung des
Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ist daher nicht
vorzunehmen.
In diesem Punkt ist die
Berufung folglich als unbegründet abzuweisen.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ausgeführt, wurden Sonderausgaben
anerkannt, die im Erstbescheid nicht berücksichtigt worden sind. In diesem
Punkt wird der Berufungsvorentscheidung gefolgt.
Somit ergibt sich insgesamt
eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Linz,
am 11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche Belastungauswärtige Berufsausbildung eines KindesVerordnungsgemeindeEinzugsbereichtatsächliche Fahrzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1360-L/02
- Stammnummer
- 3224
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF