Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0356-I/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-I/02vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vertreten
durch Mag. Hermann R. Zittmayr gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein,
vertreten durch B Petra Hochstaffl, betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 8. März 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 begehrte
der Berufungswerber u. a. die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch das Studium seiner
beiden Kinder V. und J. enstanden. Studienort beider Kinder war im Streitjahr
I.; V. studierte Rechtswissenschaft, J. Medizin.
Mit dem Bescheid vom 8.
März 2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Jahr 2001 durch, ohne die in Rede stehenden
außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Begrünend
führte es aus, dass beide Kinder ihre Berufsausbildung innerhalb des
Einzugsbereiches ihres Wohnortes absolvierten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der im Wesentlichen eingewendet wird, dass beide
Töchter innerhalb der Mindeststudienzeiten studierten, was ohne Wohnung am
Studienort nicht möglich sei. Vorlesungen, Übungen, Praktika,
Zusatzkurse am sehr frühen Morgen bzw. abends oder an Wochenenden, bzw.
dazwischenliegende Leerstunden seien mit einer Zugfahrt von oder nach K. unter
Berücksichtigung des Fahrplanes und der damit verbundenen Zeitverluste
nicht kombinierbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung gelten Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Aus dieser Gesetzesbestimmung
ergibt sich, dass für die Entscheidung der vorliegenden Berufung die
Beantwortung der Frage von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der Studienort I.
innerhalb oder außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes K.
liegt.
Hiezu hat der Bundesminister
für Finanzen in § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung normiert, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
sind.
Nach § 3 der Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort I. von K. aus zeitlich zumutbar.
Die Entfernung zwischen K. und
I. beträgt 76 km, sodass die dargestellte Rechtslage auf den vorliegenden
Fall anzuwenden ist. Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden, weil auf Grund des Zusammenhaltes des § 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und § 3 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der
Studienort I. als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes K. gelegen gilt.
Die beiden Töchter des Berufungswerbers absolvieren ihre Berufsausbildung
somit innerhalb des Einzugsbereiches ihres Wohnortes, sodass die dem
Berufungswerber für die Berufsausbildung seiner Töchter erwachsenden
Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 anerkannt werden können.
Eine Berücksichtigung der
vom Berufungswerber getragenen Ausbildungskosten für seine Töchter als
außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Bestimmungen des
§ 34 EStG 1988 ist ebenfalls nicht möglich, weil in § 34 Abs. 7
Z. 1 und 4 leg. cit. ausdrücklich angeordnet ist, dass Unterhaltleistungen
(zu denen die Kosten der Berufsausbildung für Kinder gehören) durch
die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten bzw.
darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Nicht gefolgt werden kann dem
Berufungswerber in der Ansicht, unter Berücksichtigung des Fahrplanes seien
die verschiedenen Lehrveranstaltungen seiner Töchter "nicht kombinierbar".
Gerade angesichts des Fahrplanes der ÖBB, welcher eine Vielzahl von
täglich zwischen K. und I. bzw. umgekehrt verkehrenden Zügen mit
Fahrzeiten zwischen 47 und 73 Minuten aufweist, erscheint die tägliche Hin-
und Rückfahrt dem Bestreben seiner Töchter, das Studium möglichst
rasch zu absolvieren, nicht entgegen zu stehen.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
18. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-I/02
- Stammnummer
- 3154
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF