…33 S = 59,62 € Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf Dauer der unentschuldbaren Verspätung, das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. und das Grad des Verschuldens ein Verspätungszuschlag von 5 % angemessen ist. Die festgesetzte ESt 2001 in Höhe von 13.864,89…
…eingewendete Interesse der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz abzuwägen. Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben betreffen im Wesentlichen Nachforderungen aus den Veranlagungen der Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999. In der diesbezüglichen Berufungsentscheidung…
…für die Berufungswerberin ca. 20,00 € betrage, ihr bisheriges steuerliches Verhalten vorbildlich gewesen wäre und der Grad des Verschuldens als gering einzuschätzen sei, ersuche sie, von einem Säumniszuschlag abzusehen. In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014…
…Anordnungen zum Vorwurf gemacht werden, zumal sich die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung für 2002 als ausnahmsweise Säumnis darstellt. Aufgrund der jeweils pünktlichen Erklärungsabgabe für die Folgejahre 2003 und 2004 wie auch im Hinblick auf das einwandfreie sonstige steuerliche Verhalten der Bw. kann somit berechtigterweise angenommen…
…und zwar meist erst über Aufforderung des Finanzamtes, Erklärungen eingereicht. Angesichts des Ausmaßes der Fristüberschreitung betreffend 1996 und des steuerlichen Verhaltens des Bw. betreffend sämtliche Veranlagungszeiträume erscheint die Festsetzung der Verspätungszuschläge im Höchstausmaß von 10 % der festgesetzten Abgaben als angemessen. Da jedoch für 1996 keine…
…Rahmen der Ermessensentscheidung hat wiederholtes gesetzwidriges Verhalten des Abgabepflichtigen Berücksichtigung zu finden (VwGH 25.1.2001, 98/15/0176). Rz 1689: Nicht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmales (Unbilligkeit), sondern bei der Ermessensübung der Abgabenbehörde zu berücksichtigen ist die Verletzung steuerlicher Verpflichtungen durch lange Zeit und…
…das Verhalten der Bw. in Abgabensachen in Zeiten einzugehen, die vor den Aussetzungsantrag liegen würden. Die Bw. sei seit Gründung des Unternehmens im Jahr 1980 ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen immer termingerecht nachgekommen und habe, wie aus den Akten entnommen werden könne, immer ein wohlfeiles steuerliches Verhalten…
…ihr zustehenden Ermessen zur Abgabennachsicht keinen positiven Gebrauch macht, weil der Abgabepflichtige die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat. Für die Handhabung des Ermessens ist auch das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit und die Art, wie es zur Entstehung und zum Anwachsen der…
…von der Abgeltungssteuer gesehen werden, sondern ist eine Konsequenz der Einführung der Abgeltungssteuer. Der Verfassungsgesetzgeber hat für bestimmte Kapitalanlagen eine zwingende Kapitalertragsteuer vorgesehen, für deren Entrichtung seitens des Steuerschuldners mangels Mitwirkung bei der Abfuhr naturgemäß "zwingend ein korrektes steuerliches Verhalten" gegeben ist. Mit § 1 Abs…
…von der Abgeltungssteuer gesehen werden, sondern ist eine Konsequenz der Einführung der Abgeltungssteuer. Der Verfassungsgesetzgeber hat für bestimmte Kapitalanlagen eine zwingende Kapitalertragsteuer vorgesehen, für deren Entrichtung seitens des Steuerschuldners mangels Mitwirkung bei der Abfuhr naturgemäß "zwingend ein korrektes steuerliches Verhalten" gegeben ist. Mit § 1 Abs…
…Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Aus der Aktenlage des Finanzstrafaktes ist ersichtlich, dass der Bw. in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2007-2009 seine steuerliche Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…dem Grunde nach zweckmäßig. Etwaige Unbilligkeitsgründe sind nicht zu erkennen. Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist der Bw. allerdings zuzugestehen, dass ihr steuerliches Verhalten in der Vergangenheit einwandfrei war. Aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dieses wesentliche Ermessenskriterium (vgl. Ritz, aaO, …
…des Antragstellers gesetzwidrig wäre; dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht weitere, besondere Umstände des Einzelfalles (bisheriges steuerliches Verhalten, Abgabenhinterziehung und dergleichen) den Abgabepflichtigen einer Nachsicht "unwürdig" erscheinen lassen und einer Ermessensübung zugunsten der Billigkeit entgegenstehen (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), …
…Behörde erteilt, die erteilte Auskunft verstößt nicht offenkundig gegen gesetzliche Bestimmungen (VwGH 5.10.1993, 93/14/0101), der Empfänger der Auskunft hat sein steuerliches Verhalten (zB Unterlassung des Lohnsteuerabzuges von bestimmten Lohnbestandteilen wegen vermeintlicher Steuerbefreiung usw.) auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft eingerichtet.
…dieser seiner ausländischen Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2017 bewirkt zu haben. Der Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird vornehmlich mit der ungewöhnlichen Vorgangsweise der Einreichung der Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung sowie dem "unehrlichen" steuerlichen Verhalten in Bezug auf die Nutzung eines italienischen Kennzeichens begründet. 6…
…Vorsteuern nicht auf die fehlende Meldung eines Hauptwohnsitzes des Herrn A in Österreich und sein steuerliches Verhalten gestützt werden wird. Dennoch ist der Schluss naheliegend, dass sich Herr A durch sein Verhalten der Verfolgbarkeit durch Behörden entziehen wollte. Blickt man in den Betrieb der Bf…
…Verspätungszuschlages von maximal zehn Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.6.2007…
…zumal die Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH auch in der Folge (ab Jänner 2002) ihr steuerliches Verhalten hinsichtlich DB-Pflicht des Geschäftsführerbezuges auf Grundlage der ihr im Ergänzungsauftrag erteilten Auskunft eingerichtet habe (Rz 1240f LStR 2002). Aus den dargelegten Gründen erscheine die Geltendmachung der Haftung für den…
…dass der Beschuldigte, indem er trotz eines entsprechendem Basiswissens um die Abgabepflicht der von ihm (fristgerecht) einzureichenden Abgabenerklärungen sein steuerliches Verhalten nicht der geltenden Rechtslage angepasst bzw. – wider besseres Wissen – die Jahreserklärungen erst im Zuge eines gegen die Jahressteuerbescheide Einkommensteuer 2009 und 2010 erhobenen Rechtsmittels…
…" umfangreiche Verkürzungen angestrebt hat. Dieser Aspekt indiziert an sich eine deutliche Gleichgültigkeit des Täters in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Pflichten und eine schlechte Prognose in Bezug auf zukünftiges steuerliches Verhalten, wobei die an den Tag gelegte Animosität gegenüber Organwalter des befassten Finanzamtes eine durch die…