Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1416-W/06
Liebhaberei bei einer "Sommerschule"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1416-W/06vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Wien, vertreten durch XY,
Wirtschaftstreuhänder, Wien1, vom 24. Juli 1998 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 19. Juni 1998 betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 sowie Verspätungszuschläge betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1996 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Betreffend
Einkommensteuer 1996 ist keine Veranlagung durchzuführen.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich
Einkommensteuer 1996 wird Folge gegeben. Der Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1996 wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer
1996 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer 1996 sowie des
Verspätungszuschlages betreffend Umsatzsteuer 1996 sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
vorzuschreibenden Abgaben betragen:
|
|
Schilling
|
Euro
|
Umsatzsteuer
1996:
Zahllast
|
33.287,00
|
2.419,06
|
Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 1996
|
3.329,00
|
241,93
Entscheidungsgründe
A.
Allgemeines:
Bw (in der Folge: Bw.), geboren
19XX, war vor seiner Pensionierung (im Jahr 2004) Gymnasialprofessor an einer
Allgemeinbildenden Höheren Schule in Wien.
Laut Fragebogen anlässlich
der Eröffnung eines Gewerbebetriebes bezog er - neben seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - ab 1989 auch Einkünfte
aus dem Betrieb einer "Sommerschule".
In der Niederschrift vom
6.6.1997 im Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 (StraflistenNr. XYZ) wurde zum
Inhalt dieser Sommerschule angeführt:
"Bw ist Lehrer am GymnasiumZ.
In den Jahren 1989 bis laufend organisierte er sogenannte "Sommerschulen".
Schüler im Alter von 10 bis 16 Jahren wurden teilweise im GymnasiumZ, aber
auch im Waldviertel unterrichtet. Es handelte sich eher um
Freizeitveranstaltungen auf kulturellem und künstlerischem Gebiet
(Musik-Workshop, EDV- und Video-Kurse etc.).
Dazu wurde das Schloss B
angemietet, Schulungspersonal wurde engagiert und es musste für die
Verpflegung gesorgt werden. Die Transportkosten fielen für Ausflüge
an. Meistens waren 30 bis 35 Kinder anwesend."
Aus den Eingaben des Bw. ist
erkennbar, dass der Betrieb der Sommerschule nach dem Berufungsjahr 1996
eingestellt wurde:
Mit Schreiben vom 17.2.1997
beantragte er, die Einkommensteuervorauszahlungen für 1997 mit S 0,00
festzusetzen, "da aufgrund geplanter Investitionen für das Jahr 1997 kein
Gewinn zu erwarten ist". Mit Berufung vom 24.7.1998 gegen die
Einkommensteuervorauszahlungsbescheide für 1998 und Folgejahre beantragte
er die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab 1998, mit Schreiben
vom 30.4.1999 die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1999 auf Null.
Die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen wurden ab 1997 ebenfalls mit "Null" abgegeben.
Mit Schreiben vom 7.8.2006 (Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages des
Finanzamtes im Berufungsverfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997)
wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. wegen privater Probleme (bevorstehende
Scheidung) in den Jahren 1997 bis 1999 keine selbständige Tätigkeit
ausgeübt habe.
Weiters führte der Bw. im
Berufungsschreiben vom 25.6.2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998
aus, dass er "im Jahr 1998 keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat
und bis auf weiteres nicht ausübt".
B. Berufungsverfahren
1996:
Der steuerliche Vertreter
ersuchte mit Schreiben vom 30.4.1998 um Fristverlängerung zur Abgabe der
Steuererklärungen für das Berufungsjahr 1996 bis 1.6.1998, da es ihm
aufgrund einer Reihe von Betriebsprüfungen nicht möglich gewesen sei,
den Termin einzuhalten. Mit Ergänzungsersuchen vom 4.5.1998 forderte das
Finanzamt den Bw. letztmalig auf, die Jahreserklärungen 1996 bis zum
12.6.1998 vorzulegen, andernfalls das Finanzamt die Veranlagung im
Schätzungsweg vornehmen werde. Die Schätzungsgrundlagen wurden dem Bw.
betragsmäßig bekannt gegeben.
Mit Bescheiden vom 19.6.1998
wurde der Bw. gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg wie folgt
zur Umsatz- und Einkommensteuer 1996 veranlagt:
|
Umsatzsteuer
1996:
|
|
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
|
|
500.000,00
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch
|
|
500.000,00
|
Davon zu
versteuern mit:
|
|
Umsatzsteuer
|
20 %
|
500.000,00
|
100.000,00
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
-
30.000,00
|
Zahllast
|
|
70.000,00
|
Einkommensteuer
1996
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
220.000,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
Bundesdienst
|
557.729,00
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
1.800,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
775.929,00
|
Sonderausgaben
|
0,00
|
Einkommen
|
775.929,00
|
Einkommensteuer
|
272.338,80
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
173.194,80
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
99.144,00
Der
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1996 wurde mit 1,30 % von
S 99.144,00, das sind S 1.288,00 und der Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 1996 mit 10 % von S 70.000,00, das sind S 7.000,00
festgesetzt.
Der Bw. erhob gegen die
vorgenannten Bescheide Berufung und beantragte "die Berichtigung der
angefochtenen Bescheide entsprechend den Steuererklärungen". Der Berufung
waren keine Abgabenerklärungen beigelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 mit
Berufungsvorentscheidung vom 8.3.1999 als unbegründet ab, da die
Erklärungen nicht eingereicht worden seien.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Verspätungszuschläge wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 18.3.1999 als unbegründet abgewiesen, da der
Bw. prinzipiell keine Abgabenerklärungen abgebe und die
Steuererklärungen 1996 bis zur Bescheiderlassung nicht eingereicht worden
seien.
Mit Schreiben vom 12. und
13.4.1999 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 14.5.1999
legte der Bw. "in Ergänzung der Berufung gegen die Steuerbescheide 1994 bis
1996" die Steuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1995 vor und
führte aus, dass auch für 1996 eine Gutschrift zu erwarten sei, da im
Jahr 1996 kein Sommerschulbetrieb durchgeführt worden und nur Ausgaben
angefallen seien. Die Nachreichung der Steuererklärungen 1996 und 1997 bis
7.6.1999 wurde angekündigt.
Mit Ergänzungsersuchen vom
7.8.2001 erinnerte das Finanzamt den Bw. unter Bezugnahme auf seinen
Vorlageantrag erfolglos daran, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung
1996 nachzureichen.
Am 4.7.2006 legte das Finanzamt
die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Die Erklärungen wurden dem
Finanzamt erst nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat,
und zwar am 9.8.2006 in Beantwortung eines erstinstanzlichen Vorhalteverfahrens
betreffend die Veranlagung der Folgejahre, vorgelegt.
Den Abgabenerklärungen
1996 war auch eine Ermittlung des Jahresergebnisses angeschlossen. Diese ist als
Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet, obwohl wie in Vorjahren eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung samt Anlageverzeichnis vorliegt. Der Jahresverlust
wird als "Verlust 2006" bezeichnet. Bei der Bezeichnung der Beträge als
Eurobeträge kann es sich, vergleicht man z.B. die in den
Anlagenverzeichnissen ausgewiesenen Beträge, ebenfalls nur um einen Irrtum
handeln.
C. Verhalten des Bw. betreffend
die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen:
Der Umstand der
Betriebseröffnung (1989) wurde erst im Jahr 1992 gemeldet.
Betreffend die
Veranlagungszeiträume 1991 sowie 1992 bis 1994 wurden Strafverfügungen
wegen der Finanzordnungswidrigkeit des § 51/1a FinStrG (Nichtabgabe der
Erklärungen) erlassen.
Betreffend die
Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 nahm das Finanzamt, nachdem trotz
Erinnerung und Verhängung von Zwangsstrafen die Abgabenerklärungen
nicht vorgelegt wurden, zunächst Veranlagungen im Schätzungsweg vor.
Für 1993 wurden die
Erklärungen sodann erst nach Einbringung der Berufung und über Vorhalt
des Finanzamtes, für 1994 erst mit dem Vorlageantrag, für 1995 erst
nach Einbringung des Vorlageantrages vorgelegt.
In der Niederschrift vom
6.6.1997 (Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 1993 und
1994) wurde dazu festgehalten, dass der Grund für die Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen 1993 durch den Bw. "in seiner persönlichen
Situation liegen dürfte, die zu einer Scheidung führen werde".
Der Bw. wurde nach Vorlage der
Erklärungen für 1993 mit stattgebender Berufungsvorentscheidung,
für 1994 und 1995 mit stattgebender zweiter Berufungsvorentscheidung
erklärungsgemäß veranlagt.
Für die Zeiträume
1997, 1998 und 1999 erfolgte die Veranlagung gleichfalls wegen Nichtabgabe der
Erklärungen im Schätzungsweg. Erst nach Einbringung von Berufungen und
über Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurden die
Erklärungen nachgereicht.
D. Verhältnis
Gewinne/Verluste laut Erklärungen:
Die Ergebnisse aus dem Betrieb
der Sommerschule stellen sich laut Abgabenerklärungen wie folgt dar:
|
|
Verlust
|
1989°
|
ca.
- 90.000,00°
|
1990°
|
ca.-
40.000,00°
|
1991
|
unbekannt
|
1992
|
unbekannt
|
1993
|
-
226.721,00
|
1994
|
-
144.465,00
|
1995
|
-
288.259,00
|
1996
|
-
90.855,00
|
1997-
2001
|
0,00
|
Gesamtverlust
|
ca.
880.300,00
(°1989 und 1990:
"voraussichtlicher Gewinn bzw. Umsatz" laut Fragebogen anläßlich der
Eröffnung des Betriebes)
E. Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat:
Im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw. mit Vorhalt vom 18.6.2007
aufgefordert, folgende Fragen bis zum 16.7.2007 zu beantworten:
"Sommerschule allgemein:
- Welche Inhalte wurden in der
berufungsgegenständlichen sog. "Sommerschule" dem Teilnehmerkreis
vermittelt ? Gibt es ein genaues Kursprogramm ?
- Wie setzt sich der Teilnehmerkreis zusammen ?
- An welchen Orten fanden die Veranstaltungen dieser
Sommerschule statt ?
- Wie viele Personen nahmen jedes Jahr durchschnittlich an
den Veranstaltungen teil ?
- Welche/wie viele Personen waren als Lehrpersonal
tätig ?
- In welcher Form wurde Werbung für diese Sommerschule
betrieben ?
- Wie hoch waren die Kurskosten je Teilnehmer ?
Liebhabereiprüfung:
Im Berufungsfall ist aktenkundig, dass allein in den Jahren
1993 bis 1996 durchgehend Verluste im Betrag von insgesamt S 750.300,00
angefallen sind, was Anlass zur Überlegung ist, den Sommerschulbetrieb
ertragsteuerlich als Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung (BGBl. 1993/33) zu beurteilen.
Fallen bei Betätigungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (BGBl. 1993/33) Verluste an,
so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, anhand
folgender, in § 2 Abs 1 der Liebhabereiverordnung genannter Umstände
zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen,
3. Ursachen, auf Grund derer im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben oder Tätigkeiten kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Es wird daher ersucht,
näher darzulegen, wieso trotz der gegebenen dauernden Verlustlage des
Betriebes nach Ansicht des Berufungswerbers keine Liebhabereibetätigung
vorliegt."
Weiters waren folgende Fragen
zu beantworten:
a. Die Gewinne/Verluste der Jahre 1989 bis 1992 waren
anzuführen.
b. Anzuführen war, wann der Betrieb der Sommerschule
eingestellt wurde. Der Betriebsaufgabegewinn war darzulegen.
c. Eine Gesamtgewinnbetrachtung war vorzunehmen.
d. Darzulegen war, aus welchen Gründen nach Ansicht
der Bw. die Verluste angefallen sind und wie bei der gegebenen Verlustlage der
Betrieb finanziert werden konnte.
Der Bw. beantragte mit
Schriftsatz vom 16.7.2007 eine Fristverlängerung für die
Vorhaltsbeantwortung bis zum 20.8.2007. Mit Schriftsatz vom 20.8.2007 beantragte
er eine weitere Fristerstreckung bis zum 10.9.2007. Der Vorhalt blieb auch nach
dem 10.9.2007 unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A. Einkommen-
und Umsatzsteuer 1996:
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als Einkunftsquelle iSd
§ 2 Abs. 2 EStG nur Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen
Gewinne (Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt dagegen bei
einer Tätigkeit objektiv die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder
mangelt es dem Steuerpflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine
Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinne vor.
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und die nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1) nachvollziehbar
ist.
Fallen bei Betätigungen im
Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der folgenden, in § 2 Abs.
1 Liebhabereiverordnung angeführten Umstände zu beurteilen (sog.
Kriterienprüfung):
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
- Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
- Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
- marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
-marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
- Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung
der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Bei Beurteilung eines
abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind zur Kriterienprüfung
grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen.
Ergibt sich aufgrund der Kriterienprüfung, dass eine Betätigung in
einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwarten lässt, so liegt ungeachtet
der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben,
jedenfalls Liebhaberei vor.
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung wäre hingegen bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B.
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind.
Gemäß
§ 6 der
Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Für den Berufungsfall
bedeutet dies:
Es ist davon auszugehen, dass
die sogenannte "Sommerschule" - vermutlich eine Art Ferienlager für
Schüler - eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung darstellt, welche nicht "typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung" zurückzuführen
ist.
Der Betrieb wurde nach den
Angaben des Bw. im Jahr 1989 begründet und nach 1996 eingestellt. Es liegt
somit ein abgeschlossener Betätigungszeitraum vor. Im gesamten
Beurteilungszeitraum 1989 bis 1996 wurden, soweit Abgabenerklärungen
vorgelegt wurden, aus der strittigen Betätigung Verluste erklärt.
Für die Jahre 1991 bis 1992 liegen keine Angaben über die Höhe
der Jahresergebnisse vor. Es ist aber nicht anzunehmen, dass gerade in diesen
beiden Jahren Gewinne erzielt wurden.
Somit erwirtschaftete der Bw.
aus der Sommerschule nachstehendes Gesamtergebnis:
|
|
Verlust
|
1989°
|
ca.
90.000,00
|
1990°
|
ca.
40.000,00
|
1991
|
unbekannt
|
1992
|
unbekannt
|
1993
|
226.721,00
|
1994
|
144.465,00
|
1995
|
288.259,00
|
1996
|
90.855,00
|
Gesamtverlust
|
880.300,00
Bereits das
Ausmaß und die Entwicklung der Verluste, welche zu einem Gesamtverlust in
Höhe von ca. S 900.000,00 führten, lassen erkennen, dass keine
Betätigung vorliegt, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen.
Ursachen, auf Grund deren im
Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wurde, und die
gegen eine Liebhabereibeurteilung sprechen könnten, sind aus den Akten
nicht erkennbar und wurden auch vom Bw. nicht dargelegt. Ebensowenig sind ein
marktgerechtes Verhalten des Bw. im Hinblick auf angebotene Leistungen oder im
Hinblick auf die Preisgestaltung beziehungsweise Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen
ersichtlich. Zwar wird im Schriftsatz vom 17.2.1997 beantragt, die
Einkommensteuer-vorauszahlungen für 1997 auf Null zu stellen, da aufgrund
geplanter Investitionen kein Gewinn zu erwarten sei. Diese bekundete Absicht
erscheint jedoch unglaubwürdig, da mit Schreiben vom 25.6.2001 (Berufung
gegen die Jahresbescheide 1998) bekannt gegeben wurde, dass der Bw. bereits kurz
darauf, nämlich im Jahr 1998, "keine gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt" hat, und mit Schreiben vom 7.8.2006 (in Beantwortung des
Mängelvorhaltes im Berufungsverfahren 1997 bis 1999) ausgeführt wurde,
dass der Bw. "in den Jahren 1997 bis 1999 keine selbständige Tätigkeit
ausgeübt hat".
Weiters ist zu
berücksichtigen, dass der Bw. nicht offen gelegt hat, aus welchen Quellen,
wenn nicht aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, er die
jährlichen Verluste finanzieren konnte. Gerade aber das Fortführen des
Betriebes trotz erheblicher Verluste und die jahrelange Quersubvention durch
seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sprechen für das
Vorliegen von Liebhaberei.
Ertragsteuerlich ist die
strittige Betätigung somit als Liebhaberei zu beurteilen. Der
Einkommensteuerbescheid 1996 ist aufzuheben. Es ist keine Veranlagung
durchzuführen.
Umsatzsteuerlich kann die -
als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
einzustufende - "Sommerschule" aufgrund des § 6 Liebhabereiverordnung keine
Liebhaberei darstellen. Da nach erfolgter Vorlage der Umsatzsteuererklärung
1996 die Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO nicht mehr gegeben ist, ist
der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 stattzugeben und die
Umsatzsteuer 1996 erklärungsgemäß zu ermitteln. Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 1996 ist wie folgt abzuändern:
|
Umsatzsteuer
1996:
|
|
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
|
|
380.407,26
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch
|
|
380.407,26
|
Davon zu
versteuern mit:
|
|
|
20 %
|
375.407,26
|
75.081,45
|
10 %
|
5.000,00
|
500,00
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
-
42.294,41
|
Zahllast
(gerundet)
|
|
33.287,00
B.
Verspätungszuschläge:
Gemäß
§ 135 BAO
kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung
einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der
festgesetzten Abgabe (Verspätungzuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist.
Für das Berufungsjahr 1996
wurden die Abgabenerklärungen erst im Jahr 2006 vorgelegt. Private Probleme
im Zusammenhang mit der "bevorstehenden Scheidung" von seiner Gattin (vgl.
Schriftsatz vom 7.8.2006 betreffend Vorlage der Abgabenerklärungen 1996)
können nicht als Umstände, die diese außergewöhnliche
zeitliche Verzögerung entschuldbar erscheinen lassen, angesehen werden,
wird doch eine "persönliche Situation, die zu einer Scheidung führen
wird", bereits im Jahr 1997 als Rechtfertigung für die Nichtabgabe der
Steuererklärungen 1993 angeführt (vgl. Niederschrift vom 6.6.1997 im
Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 1993). Sonstige
Gründe als Rechtfertigung der verspäteten Erklärungsabgabe werden
vom Bw. nicht dargelegt. Die vorliegende außergewöhnliche zeitliche
Verzögerung ist somit durch keine aktenkundigen Umstände
entschuldbar.
Der Bw. ist seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Einreichung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen nicht erst in Bezug auf das Berufungsjahr,
sondern regelmäßig betreffend alle Veranlagungszeiträume seit
Betriebsbeginn 1989 und betreffend die nachfolgenden Veranlagungszeiträume,
und zwar trotz wiederholt gewährter Fristverlängerungen, Erinnerungen,
der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen sowie der Verhängung
von Finanzstrafen, nicht nachgekommen. Erst nach erfolgter Veranlagung im
Schätzungsweg wurden erst im Zuge von Berufungsverfahren, und zwar meist
erst über Aufforderung des Finanzamtes, Erklärungen eingereicht.
Angesichts des Ausmaßes
der Fristüberschreitung betreffend 1996 und des steuerlichen Verhaltens des
Bw. betreffend sämtliche Veranlagungszeiträume erscheint die
Festsetzung der Verspätungszuschläge im Höchstausmaß von 10
% der festgesetzten Abgaben als angemessen.
Da jedoch für 1996 keine
Einkommensteuer vorzuschreiben ist, ist der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Einkommensteuer 1996
stattzugeben. Der Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 ist teilweise
stattzugeben. Der Verspätungszuschlag ist mit 10 % der Zahllast von
S 33.287,00, das sind S 3.329,00 vorzuschreiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiFerienlagerBetätigungabgeschlossener BetätigungszeitraumVerlusteGesamtverlustUrsachenmarktgerechtes VerhaltenLeistungPreisgestaltungQuersubventionUmsatzsteuerVerspätungszuschlagAbgabenerklärung. Nichtabgabesteuerliches Verhaltenentschuldbar.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1416-W/06
- Stammnummer
- 31483
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF