Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2011-W/04
Vorliegen eines die Abgabeneinhebung gefährdenden Verhaltens bei einem Umsatzsteuerkarussell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2011-W/04vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes W. vom 22. Juli 2004 betreffend Aussetzung der
Einhebung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Umsatzsteuernachforderungen
01/2003 im Betrag von € 22.672,62 und € 377.041,38, 02/2003
im Betrag von € 320.419,61, 03/2003 im Betrag von
€ 41.666,53, 04/2003 im Betrag von € 221.191,60, 05/2003 im
Betrag von € 429.648,62, 06/2003 im Betrag von € 867.201,91
und 07/2003 im Betrag von 126.600,74 werden gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO von der Einhebung ausgesetzt:
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitig mit ihrer Berufung gegen die Bescheide vom
10. März 2004 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für
1-7/2003 stellte die Bw. den Antrag bis zur Erledigung der Berufungen den Betrag
in Höhe von insgesamt € 3,024.802,80 gemäß
§ 212a Abs. 2 von der Einhebung auszusetzen.
Dieser Betrag wurde auf die einzelnen
Umsatzsteuerzeiträume wie folgt aufgegliedert:
|
01/2003
|
€
399.714,00
|
02/03
|
€
582.400,00
|
03/2003
|
€
149.300,00
|
04/2003
|
€
359.346,80
|
05/2003
|
€
499.266,60
|
06/2003
|
€
867.201,90
|
07/2003
|
€
167.573,50
|
Summe
|
€
3.024.802,80
Mit Bescheid vom
22. Juli 2004 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung
ab, dass die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
unzulässig sei, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei. Dazu müsse ein
Sachverhalt vorliegen, der die Schlussfolgerung auf ein die Einbringlichkeit
gefährdendes Verhalten zulasse. Dabei müsse ein solches auf
Gefährdung gerichtetes Verhalten nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit
dem Aussetzungsantrag stehen, sondern es sei auch bereits davor liegendes
Verhalten zu berücksichtigen. Maßgeblich dabei sei die objektive
Gefährdungseignung, nicht das Motiv eines Verhaltens.
Aus der Tatsache, der Teilnahme
an einem Umsatzsteuerbetrugssystem lasse sich zulässigerweise ableiten,
dass damit die Gefährdung der Einbringung der betroffenen Abgaben verbunden
sei. Solche Systeme würden ja gerade darauf hinaus zielen, durch die
Nichtabfuhr von Umsatzsteuer einerseits und Geltendmachung ungerechtfertigter
Vorsteuerbeträge andererseits rechtswidrige Vermögensvorteile zu
erzielen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass in der Bescheidbegründung
ausgeführt werde, dass die Aussetzung gemäß
§ 212a BAO unzulässig sei, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet sei. Weiters werde in der Bescheidbegründung ausgeführt,
dass aus der Tatsache der Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrugssystem sich
zulässigerweise ableiten lasse, dass damit eine Gefährdung der
betroffenen Abgaben verbunden sei.
Die Bw. wehre sich auf das
Schärfste gegen die Formulierung "Teilnahme an einem
Umsatzsteuerbetrugssystem", da mit dieser Formulierung eine wissentliche
steuerhinterziehende Verhaltensweise unterstellt werde.
Die Bw. sei Opfer und nicht
Täter in dem gegenständlichen Umsatzsteuerkarussell. Verglichen mit
einem Raubüberfall wäre es auch semantisch unzulässig, das
Raubopfer als Teilnehmer an einem Raubüberfall zu bezeichnen, wenngleich es
ohne Teilnahme des Opfers zu einem Raubüberfall gar nicht kommen
könne.
Auch hier lasse sich
zulässigerweise nicht ableiten, dass das Opfer ein Sicherheitsrisiko
für die Gemeinschaft darstelle, ein eventuelles Sicherheitsrisiko sei
alleine im Täter zu sehen.
Dass ein Umsatzsteuerkarussell
überhaupt in Gang gebracht werde, setze eben voraus, dass Partner gefunden
würden, die über den Umstand der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer des
Lieferanten in Unkenntnis bleiben würden.
Die Bw. habe mit
äußerster kaufmännischer Vorsicht agiert und vom Lieferanten
einen Nachweis der Umsatzsteuerabfuhr verlangt. Nachdem der Nachweis nicht
erbracht worden sei, habe die Bw. die Geschäftsbeziehung zu dem
österreichischen Handylieferanten abgebrochen.
Auch sei die Bw. im
Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 in der Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2002 bis 07/2003 durch die Betriebsprüfung
kein ungerechtfertigter Vorsteuerabzug zugerechnet worden, mit Ausnahme eines
Betrages von ATS 6.883,38 aus dem Jahr 1999, da bei einer Eingangsrechnung
die nicht erfüllte Voraussetzung des gesonderten Umsatzsteuerausweises
gegeben gewesen sei.
Somit gehe die im letzten Satz
der Bescheidbegründung angesprochene "Geltendmachung ungerechtfertigter
Vorsteuerbeträge" im Zusammenhang mit der Bw. ins Leere.
Auch die Nichtabfuhr von
Umsatzsteuer habe der Bw. keinen Vermögensvorteil verschafft. Die
Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen seien von der Bw. immer
termingerecht abgeführt worden.
Bei den für Italien
bestimmten Handylieferungen habe die Bw. eine Umsatzsteuer nicht in Rechnung
gestellt und daher vom Kunden, da es sich um eine innergemeinschaftliche
Lieferung gehandelt habe, keine Umsatzsteuerzahlung erhalten. Ein eintretender
rechtswidriger Vermögensvorteil für die Bw. sei nicht
gegeben.
Zu keinem Zeitpunkt sei die Bw.
davon ausgegangen, dass die Ware nicht nach Italien verbracht werde. Ein solches
Wissen sei in der Betriebsprüfung, in der UVA-Prüfung und auch in den
Erhebungen der Prüfungsstelle für Strafsachen der Bw. auch nie
unterstellt worden.
Im zweiten Satz der
Bescheidbegründung werde dargelegt, dass ein auf Gefährdung
gerichtetes Verhalten nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Aussetzungsantrag stehen müsse, sondern es sei auch ein bereits davor
liegendes Verhalten zu berücksichtigen. Diese Feststellung veranlasse die
Bw. auf das Verhalten der Bw. in Abgabensachen in Zeiten einzugehen, die vor den
Aussetzungsantrag liegen würden.
Die Bw. sei seit Gründung
des Unternehmens im Jahr 1980 ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen immer
termingerecht nachgekommen und habe, wie aus den Akten entnommen werden
könne, immer ein wohlfeiles steuerliches Verhalten gezeigt.
Die Geschäftsführer
hätten das Unternehmen von einem ursprünglich kleinen
Einzelhandelsbetrieb zu einem auf Grund der Größenmerkmale durch
einen Wirtschaftsprüfer prüfungspflichtigen Großhandelsbetrieb
geführt.
Bei objektiver Betrachtung
könne das Verhalten der Bw. nicht als ein auf Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten beurteilt werden.
Im Übrigen werde auch auf
die Begründungen in den Berufungen gegen die Sachbescheide 01-07/2003 und
08-10/2003 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit der Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit der
Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
Als Zweck der Vorschrift des
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO ist das Bestreben zu erkennen, einen
Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers
zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung
bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche
zu missbrauchen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096) steht
die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung an sich der
Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des
Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist, stellt gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO ein
Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten
liegt nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei
Übertragung des Vermögens an nahe Angehörige vor. Nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.9.1999, 94/13/0063, kann auch ein
Verhalten, das für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung und daher
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, gleichzeitig als ein die
Abgabeneinhebung gefährdendes Verhalten im Sinne des § 212a Abs.
2 lit. c BAO angesehen werden. Verlagert ein Abgabepflichtiger den
wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten ins Ausland und hat diese
Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der tatsächlich
geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins
Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden,
so ist ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der
Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz.
Es kann daher durchaus den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit c BAO
erfüllen, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Verhalten oder als dessen Wirkung
noch anhält.
Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 6.
Februar 2004, wurden die von der Bw. als steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen behandelten Umsätze als steuerpflichtige Umsätze der
Umsatzsteuer unterzogen, da die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
des Beförderns oder Versendens der Gegenstände der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet nicht erfüllt ist. Der Betriebsprüfung
liegen Aussagen von R.L., Eigentümer der
A.R.vor, wonach die Firma im Bereich
des Handyhandels nur dazu diente, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe
vorzutäuschen, wobei es zu keiner Zeit Handylieferungen von und nach
Italien gegeben habe.
Die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
festgestellten Fakten sind somit wohl für die Abgabenfestsetzung von
Bedeutung, konkrete Tatsachenfeststellungen, aus denen sich ein der Bw.
zuzurechnendes, auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes
Verhalten hätte entnehmen lassen, wie etwa dass die von der
Betriebsprüfung festgestellte Vorgangsweise auch zur Folge gehabt
hätte, dass die für die Entrichtung der geschuldeten Abgaben
erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff
der österreichischen Finanzverwaltung entzogen worden wären, liegen
nach der Aktenlage nicht vor.
Im Übrigen kann der Ansicht
des Finanzamtes, wonach sich aus der Teilnahme an einem
Umsatzsteuerbetrugssystem (welche von der Bw. bestritten wird) ableiten lasse,
dass damit die Gefährdung der Einbringung der betroffenen Abgaben verbunden
sei, ohne Hinzutritt von weiteren Sachverhaltselementen (wie ein Versuch, das
Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen) schon deshalb
nicht gefolgt werden, da wie das Finanzamt in der Bescheidbegründung selbst
ausführt sowohl die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer als auch die
Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge darauf abzielt
rechtswidrigen Vermögensvorteile zu erlangen.
Mangels Vorliegens des
Tatbestandes des § 212a Abs. 2 lit. c BAO erfolgte die Abweisung des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 9. April 2004 mit Bescheid vom
22. Juli 2004 zu Unrecht.
Im Zuge der Beurteilung einer
Berufung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten
anhand des Berufungsvorbringens abzuschätzen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte von einer wenig Erfolg
versprechenden Berufung lediglich dann gesprochen werden, wenn die Berufung
einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig
und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen
Rechtsprechung in Widerspruch steht (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212).
Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor. Vielmehr wird der Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
beurteilen sein. Anhand des Berufungsvorbringens kann daher nicht von vornherein
gesagt werden kann, dass die Berufung wenig erfolgversprechend
erscheint.
Allerdings kommt § 212a
Abs. 1 BAO zur Folge eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen
in Betracht. Nachforderungen sind solche aus einer Abgabenfestsetzung
resultierende Zahlungsverpflichtungen.
Der Aussetzungsbetrag darf daher
den sich aus einem Abgabenbescheid ergebenden Nachforderungsbetrag nicht
überschreiten.
Die Aussetzung der Einhebung
konnte daher nur in der Höhe der sich aus den Bescheiden vom
10. März 2004 ergebenden Abgabennachforderungen bewilligt
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2011-W/04
- Stammnummer
- 13925
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF