Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0384-L/05
Säumniszuschlag wegen verspäteter Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-L/05vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Marktgemeinde S, vertreten durch R,
vom 22. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
11. April 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem ein Säumniszuschlag in
Höhe von 491,62 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4.3.2005 reichte die Berufungswerberin elektronisch die
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 ein, und erklärte darin
einen Überschuss in Höhe von 107.730,10 €. Gleichzeitig wurde die
Rückzahlung dieses Betrages beantragt, die vom Finanzamt am 8.3.2005 auch
durchgeführt wurde.
Für den Zeitraum Jänner 2005 wurde erst am
11.4.2005 elektronisch eine Voranmeldung eingereicht, und darin eine Zahllast in
Höhe von 24.580,81 € erklärt. Diese am 15.3.2005 fällig
gewesene Vorauszahlung wurde mit einer am 12.4.2005 am empfangsberechtigten
Konto des Finanzamtes eingelangten Überweisung entrichtet.
Mit Bescheid vom 11.4.2005 setzte das Finanzamt von dieser
Umsatzsteuer einen Säumniszuschlag in Höhe von 491,62 € (2 % von
24.580,81 €) fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 22.4.2005
Berufung erhoben, und beantragt, von einem Säumniszuschlag Abstand zu
nehmen. Bedingt durch die Rechnungsabschlussarbeiten 2004 sei die
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 nicht im Februar 2005, sondern
erst im März 2005 eingereicht worden. Dadurch sei die Einreichung der
Erklärung für Jänner 2005 mit einer Zahllast von 24.580,81
€, welche ebenfalls im März 2005 fällig gewesen wäre,
irrtümlich übersehen worden. Nach Bekanntwerden dieses Versehens sei
sofort mit dem Finanzamt Linz Kontakt aufgenommen und auf die Sachlage
hingewiesen worden. Die fällige Umsatzsteuervoranmeldung sei nachgereicht
bzw. die Umsatzsteuer bezahlt worden. Nach telefonischem Ersuchen, von einer
Vorschreibung eines Verspätungs- bzw. Säumniszuschlages abzusehen,
wäre seitens des Finanzamtes mitgeteilt worden, dass dies nicht
möglich sei. In der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2004 sei ein Guthaben
in Höhe von 107.730,10 € ausgewiesen worden. Durch die um einen Monat
spätere Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 in
Höhe von 107.730,10 € (Guthaben) habe sich für das Finanzamt ein
wesentlicher finanzieller Vorteil ergeben. Der finanzielle Vorteil der
Berufungswerberin durch die um einen Monat verspätete Einzahlung der
Umsatzsteuer für Jänner 2005 (24.580,81 €) betrage bei einem
Girokonto-Zinssatz von 1 % lediglich 20,00 €. Darüber hinaus
werde festgehalten, dass in den vergangenen Jahren sowohl die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Umsatzsteuerzahlungen stets fristgerecht
erfolgt seien. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Berufungswerberin
stelle dieser Säumniszuschlag eine besondere Härte dar. Unter
Berücksichtigung der "Kriterien für die Ermessensübung", dass das
Ausmaß der Fristüberschreitung lediglich einen Monat und die
Höhe des finanziellen Vorteils für die Berufungswerberin ca. 20,00
€ betrage, ihr bisheriges steuerliches Verhalten vorbildlich gewesen
wäre und der Grad des Verschuldens als gering einzuschätzen sei,
ersuche sie, von einem Säumniszuschlag abzusehen.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Da für den Zeitraum Jänner 2005 erst am 11.4.2005
eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, und die darin erklärte, am
15.3.2005 fällig gewesene Zahllast in Höhe von 24.580,81 € erst
mit der am 12.4.2005 am empfangsberechtigten Konto des Finanzamtes eingelangten
Überweisung entrichtet wurde, lagen die Voraussetzungen für die
Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages vor.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge allerdings insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Dieser Antrag kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die
Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz
1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen
verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des
Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von
ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes)
Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 8.10.2004,
RV/0647-L/04 mwN).
In der gegenständlichen Berufung wurde ausreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht der Berufungswerberin aus den
angeführten Gründen kein grobes Verschulden an der Säumnis
vorliege. Im letzten Satz der Eingabe wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Grad des Verschuldens als gering einzuschätzen sei.
Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO
vorliegen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz
letzter Satz UStG 1994 wirkt die Gutschrift aus einem vorangemeldeten
Überschuss auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens
jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Es
trifft daher zu, dass die Berufungswerberin die Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 2004 nicht zum "frühest möglichen" Zeitpunkt
abgegeben hat, und dem Abgabengläubiger insofern ein finanzieller Vorteil
erwachsen ist, als auch die beantragte Rückzahlung des aufgrund der
Voranmeldung entstandenen Guthabens erst am 4.3.2005 beantragt, und am 8.3.2005
durchgeführt wurde.
Für das gegenständliche Verfahren ist daraus aber
nichts zu gewinnen. Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge. § 217 Abs. 1 BAO stellt nicht eine Schadenersatzregelung
betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten
Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezweckt vielmehr die im Interesse einer
ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der
pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Es kann daher in dem Umstand, dass
der Säumniszuschlag sich nicht am tatsächlichen Schaden des
Abgabengläubigers orientiert, keine Unsachlichkeit der Regelung erblickt
werden (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Der von der Berufungswerberin mit lediglich
20,00 € bezifferte Schaden des Abgabengläubigers aus der
verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer für Jänner 2005 kann
somit nicht mit dem finanziellen Vorteil aus der verzögerten Geltendmachung
des Vorsteuerüberschusses aus der Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 2004 gleichsam gegenverrechnet werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer Jänner
2005 (15.3.2005) und auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Zahllast
(11.4.2005) das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004
noch am Abgabenkonto bestanden hätte, die Voraussetzungen für die
Festsetzung des Säumniszuschlages vorgelegen wären. Wie bereits
erwähnt regelt das Gesetz in § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter
Satz UStG 1994, dass Gutschriften auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung
(frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes)
zurückwirken. Das Gesetz normiert hingegen keine Rückwirkung für
den Fall, dass eine mittels Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebene
(früher fällig gewordene) Zahllast mit einem Guthaben auf dem
Abgabenkonto getilgt werden soll. Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Aus dieser Anordnung folgt, dass die Tilgungswirkung jedenfalls nicht vor dem
Zeitpunkt eintritt, an welchem die Mitteilung über die Höhe der
Zahllast (Umsatzsteuervoranmeldung) dem Finanzamt zugeht (VwGH 31.10.2000,
98/15/0113). Auch wenn daher am 11.4.2005 noch ein ausreichendes Guthaben zur
Abdeckung der Umsatzsteuer Jänner 2005 bestanden hätte, wäre die
Tilgungswirkung erst am 11.4.2005 und damit lange nach Fälligkeit dieser
Abgabe eingetreten. Im gegenständlichen Fall wurde das Guthaben aber
bereits vor Fälligkeit und vor Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2005 an die Berufungswerberin zurückgezahlt.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist zu verfügen, wenn die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Den von der
Berufungswerberin ins Treffen geführten "Kriterien für die
Ermessensübung" kann daher insofern keine Bedeutung zukommen. Sie
können allenfalls bei der Prüfung des Ausmaßes des Verschuldens
im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO Berücksichtigung finden. Die geltend
gemachten Umstände sind nebenbei bemerkt jene, die regelmäßig
bei der Ermessensübung im Sinne des § 135 BAO im Zusammenhang mit der
Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu prüfen sind (vgl. Ritz,
BAO³, § 135 Tz 13).
Dem Ausmaß der Fristüberschreitung von
"lediglich einem Monat" kommt im gegenständlichen Fall keine entscheidende
Bedeutung zu. Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. In
dieser Bestimmung wird als Maßstab für den Säumniszuschlag
ausschließlich auf das Ausmaß der verspätet entrichteten
Abgaben abstellt, nicht jedoch auf die Dauer der Fristüberschreitung. Der
Gesetzgeber hat es daher offensichtlich in Kauf genommen, dass dies (im
Verhältnis zum Ausmaß der Säumnis) unter Umständen auch
sehr hohe Säumniszuschläge zur Folge haben kann (vgl. VwGH 17.9.1997,
93/13/0049). Eine Berücksichtigung der Dauer der Fristüberschreitung
im Rahmen der Verschuldensprüfung stünde daher im Widerspruch zur
Anordnung des § 217 Abs. 2 BAO, wonach der erste Säumniszuschlag
(unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung) 2 % der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabe beträgt.
Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass § 217
BAO keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des
Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung darstellt.
Die Höhe des finanziellen Vorteils aus der verspäteten
Abgabenentrichtung kann daher ebenfalls kein Kriterium für das Ausmaß
des Verschuldens an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
sein.
Dem bisherige Zahlungsverhalten eines Abgabepflichtigen
wird durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO Rechnung getragen.
Demnach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Im gegenständlichen Fall konnte
diese Bestimmung allerdings nicht zur Anwendung gelangen, da im Zeitpunkt der
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2005 die
fünftägige Frist (auch unter Berücksichtigung der Respirofrist
des § 211 Abs. 2 BAO und der nicht in den Fristenlauf einzurechnenden Tage)
längst abgelaufen war.
Zu den Gründen für die verspätete
Bekanntgabe und Entrichtung der Umsatzsteuer Jänner 2005 wurde
lediglich ausgeführt, dass aufgrund der
Rechnungsabschlussarbeiten 2004 die Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 2004 nicht im Februar 2005, sondern erst im März 2005 eingereicht
worden sei. Dadurch sei die Einreichung der Erklärung für Jänner
2005 mit einer Zahllast von 24.580,81 €, welche ebenfalls im März 2005
fällig gewesen wäre, irrtümlich übersehen worden.
Ein zu einer Fristversäumung führender
Tatsachenirrtum ist bereits dann nicht entschuldbar, wenn einem mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen, aber auch
dem Irrenden auf Grund seiner besonderen Situation und seiner Eigenschaften eine
Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes
möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist daher stets zu prüfen,
ob die Umstände so geartet gewesen sind, dass der Tatsachenirrtum nicht nur
im Zeitpunkt seines Entstehens, sondern auch im jeweils entscheidenden Zeitraum
entschuldbar ist (VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096).
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Entscheidender Zeitpunkt ist im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung der
Fälligkeitstermin der Abgaben, im gegenständlichen Fall somit der
15.3.2005. Bei Aufwendung der entsprechenden und zumutbaren Sorgfalt wäre
unschwer festzustellen gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Voranmeldung
für Jänner 2005 abgegeben und die daraus resultierende Zahllast noch
nicht entrichtet worden war. Dies wäre nicht nur durch einfache
Überprüfung der bereits (elektronisch) eingereichten Voranmeldungen,
sondern auch durch Kontrolle der der Berufungswerberin zugegangenen
Buchungsmitteilungen möglich gewesen. Wird aber die für die Einhaltung
von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, kann nicht mehr
von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. Ritz,
BAO³, § 308 Tz 15).
Das Vorbringen der Berufungswerberin reichte daher nicht
aus, um von einem nur geringen Verschulden an der Säumnis auszugehen. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO).
Insgesamt gesehen lagen daher die Voraussetzungen für
eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlichen
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerschuldenErmessenAusmaß der Fristüberschreitungfinanzieller Vorteilbisheriges steuerliches VerhaltenTatsachenirrtum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-L/05
- Stammnummer
- 28683
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF