…bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären…
…zB VwGH 11.7.1995, 91/13/0145). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen, wobei dann, wenn sich die Wiederaufnahme auf mehrere Jahre erstreckt, es auf die steuerliche Gesamtauswirkung ankommt (vgl. zB VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016)…
…Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei sich nicht bloß eine geringfügige steuerliche Gesamtauswirkung ergebe. Bezüglich der Rechtswidrigkeiten werde auf die Begründung des neuen Sachbescheides verwiesen. Mit demselben Datum wurden die neuen Sachbescheide für die Einkommensteuer 2007 und 2008…
…90/14/0044). Die Auswirkung einer Wiederaufnahme ist insofern, selbst bei Überschreitung der absoluten oder relativen Geringfügigkeitsgrenzen, im Hinblick auf ihre steuerliche Gesamtauswirkung zu überprüfen. Diese muss verhältnismäßig sein. So sind die unmittelbar auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführenden Auswirkungen zu jenen Auswirkungen in Verhältnis zu setzen…
…der Buchhaltung der Bf. nicht erfasst und dadurch Umsatzverkürzungen getätigt worden seien, da die steuerliche Gesamtauswirkung auch durch Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung jedoch überschaubar und als geringfügig angesehen werden könne, werde von der Wiederaufnahme der Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen aber abgesehen. 1.3. Beschwerde Die äußerst…
…854,44 € (für 2014) hinzu, ergebe sich aus diesem Punkt eine steuerliche Gesamtauswirkung im Ausmaß von 7.534,24 €. Damit könne aber nicht mehr von einer Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen dieses konkreten Wiederaufnahmegrundes ausgegangen werden. Der VwGH habe sich bereits mehrfach mit der…
…zB VwGH 11.7.1995, 91/13/0145). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen, wobei dann, wenn sich die Wiederaufnahme auf mehrere Jahre erstreckt, es auf die steuerliche Gesamtauswirkung ankommt (vgl. zB VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016)…
…sind die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Auswirkungen auf die gleichen Tatsachen zurückzuführen sind. (VwGH vom 24.4.2014, 2010/15/0159, VwGH vom 24.2.2010, 2005/13/0015). Im gegenständlichen Fall beträgt die steuerliche Gesamtauswirkung der…
…eine steuerliche Gesamtauswirkung des Wiederaufnahmsgrundes von S 1.450,00, das sind 0,16 % des Gewinns, gegenüber. Im Falle des Umsatzsteuerverfahrens beträgt die Nachforderung lediglich 0,022 % der Umsatzsteuerzahllast des Jahres 1995. Da die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe in beiden Fällen sowohl absolut als auch…
…Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (Ritz, BAO², § 303 Tz 40 mit Judikaturnachweisen). Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren (zB Einkommen- und Umsatzsteuer dreier Jahre), so ist die steuerliche…
…beiden Varianten in der Gesamtauswirkung dieselben körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlagen, also Einkünfte in identer Höhe. Dass der Ergebnisverlauf in einer der beiden Varianten nach den steuerlichen Vorschriften - in Verbindung mit einer für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich günstigen Marktentwicklung - von der Beschwerdeführerin in seinen steuerlichen Auswirkungen als ungünstig empfunden…
…bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit sei dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkung zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären…
…als Steuerberater bei der D-GmbH als Partner tätig gewesen; er ist finanzstrafrechtlich unbescholten. [Der von der D-GmbH in steuerlichen Angelegenheiten betreute] C habe bis zum Jahr 2003 als Profifußballspieler ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Von einer „Marke C" sei damals noch nicht…
…S zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 23. März 2016 erstattete die steuerliche Vertretung für die Bf. und Frau P, geb. am XXX…
…wenn die Auswirkungen bloß (relativ bzw absolut) geringfügig seien. Die Geringfügigkeit wäre dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen. Die Auswirkungen des Wiederaufnahmegrundes im gegenständlichen Fall würden lediglich ATS 622,60 (€ 45,25) bzw…
…datierten Bericht (ESt-Akt Dauerbelege Bl 9ff) erstattete. Darin wurde bezughabend festgestellt: Tz 10: Gewinnermittlungsart: § 4 Abs 3 EStG (Anm: Dies entspricht auch den Angaben seitens der steuerlichen Vertretung des Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. April 1998; die Bezeichnung der Jahresabschlüsse als Gewinn- und…
…§ 303 Abs. 4 BAO entwickelte Rechtsprechung analog anwendbar zu sehen, wonach die Ermessensübung nur anhand der sich konkret aus den Wiederaufnahmsgründen ergebenen steuerlichen Auswirkung zu üben, und nicht anhand der Gesamtauswirkungen zu beurteilen ist (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003). Daraus folgt, dass im…
…diese innere Absicht des Abgabepflichtigen nicht vorlag. -die Tätigkeit aufgrund der nun bekannt gewordenen Ausübungsform nicht geeignet ist als Einkunftsquelle anerkannt zu werden. Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf die daraus folgende Gesamtauswirkung. Im gegenständlichen Fall können die steuerliche Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden…
…Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Gesamtauswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären…
…Tz. 1 | Einkommensteuer | 2009 - 2011 | Tz. 1 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auwirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des …