Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0745-W/02
Begünstigter Steuersatz für das Entgelt, das ein Handelsvertreter bei Auflösung seines Vertragsverhältnisses von seinem Geschäftsherrn erhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-W/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 lit. a und b unterliegen nur dann der Steuerermäßigung des § 37 Abs. 1 EStG 1988, wenn der Zeitraum für den diese Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
Da es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 nicht um ein Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt, ist dieser nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 23. Oktober 2003 über die Berufung des
Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling, vertreten durch Mag.
Rudolf Sutterlüti, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 und 1995 sowie Umsatzsteuer 1995, Umsatzsteuer für das
Jahr 1995, Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995, nach in Wien III.,
Vordere Zollamtstraße 7, über Antrag der Partei durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung, entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 und Umsatzsteuer 1995 wird stattgegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Soweit sich
die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994 und
Umsatzsteuer 1995 richtet, wird sie als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1995 und Einkommensteuer 1995 wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
betrieb im Streitzeitraum eine Handelsagentur und einen Großhandel mit
Beleuchtungskörpern.
Im Anschluss an eine
Betriebsprüfung erließ das zuständige Finanzamt (FA) Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 1995 und
1996, Einkommensteuer 1994 bis 1996 sowie die entsprechenden
Abgabenbescheide.
In der Textziffer (Tz.) 24 des
Betriebsprüfungsberichtes hielt der Prüfer fest, dass es sich bei der
"Ausgleichszahlung 1995" in Höhe
von S 1,261.578,01 nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 32 EStG
1988 gehandelt habe und auch keine Teilbetriebsveräußerung im Sinne
des § 24 EStG 1988 vorliege und führte zum Sachverhalt aus:
Der
Abgabepflichtige war als selbständiger Handelsvertreter für die Firmen
H. und S. tätig, weiters betrieb er einen Großhandel mit
Beleuchtungskörpern.
Der
Handelsvertretervertrag H. und S. wurde mit Wirkung zum 31. Juli 1995
aufgehoben.
Zur
Abgeltung seines Ausgleichsanspruches gem. § 24 Handelsvertretergesetz 1993
erhielt der Abgabepflichtige einen Betrag von netto S 1,261.578,01 und erblickte
in dem Vorgang eine Teilbetriebsveräußerung und beantragte dafür
den begünstigten Steuersatz im Zusammenhang mit § 24
EStG.
Laut ständiger
Rechtsprechung seien Entschädigungen, die ein Handelsvertreter bei
Auflösung seines Vertragsverhältnisses gemäß
§ 24
Handelsvertretergesetz von seinem Geschäftsherrn erhalte, mit dem normalen
Steuersatz zu versteuern. Der Abgabepflichtige habe in Erfüllung des
bestehenden Rechtsverhältnisses eine Ausgleichszahlung erhalten. Diese
Ausgleichszahlung sei im Handelsvertretergesetz geregelt. Es werde dabei dem
Handelsvertreter ein Entgelt für seine früheren Leistungen in einem
Betrag gewährt, soweit diese über die Auflösung des
Vertragsverhältnisses hinaus für den Geschäftsherrn zu einem Wert
geführt haben. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Entschädigung
im Sinne des § 32, da die Ausgleichszahlung in Erfüllung des
bestehenden Vertragsverhältnisses und nicht aufgrund einer, infolge eines
eingetretenen Schadens, neuen Rechtsgrundlage geleistet worden sei. Vielmehr
handle es sich schlechthin um eine Einnahme aus der bisherigen Tätigkeit,
an deren Wesen auch die Tatsache der Einmalzahlung und der Beendigung des
Vertragsverhältnisses nichts ändere.
Was die Anwendung des § 24
EStG betreffe sei anzuführen, dass diese Bestimmung die Besteuerung der im
Zuge der Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven begünstigen will.
Dies setze begrifflich einen Gewinn voraus, der aus der Aufgabe des Betriebes
resultiere.
"Die
Ausgleichszahlung, in deren Folge der Betrieb dann eingestellt wird, kann nicht
unter diese Bestimmung subsumiert werden, da es sich dabei nicht um einen
besonderen Gewinn, der aus der Aufgabe resultiert, handelt. Die
Ausgleichszahlung ist somit mit dem Normalsteuersatz zu
versteuern."
Weiters stellte der
Betriebsprüfer fest (Tz. 17), dass für einen im Jahr 1993
angeschafften und aktivierten Schreibtisch sowie eine Vitrine im Gesamtwert von
S 24.316,00, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bisher fünf auf
zehn Jahre zu erhöhen sei, woraus sich erfolgsmäßige
Änderungen von jeweils S 2.917,00 für 1994 und 1995 und S
1.458,00 für 1996 ergaben.
In Tz. 18 wurde die
Abschreibungsdauer für einen im Jahr 1995 angeschafften Neuwagen der Marke
VW Passat mit einem Anschaffungswert von S 347.959,00 von bisher vier auf
fünf (für 1995) bzw. ab dem Jahr 1996 auf acht Jahre erhöht. Dies
führte zu Erfolgsänderungen von S 8.698,00 (1995) bzw. S
21.747,00 (1996).
Schließlich wurden
Aufwendungen für "Zeitungen" und
"Computer" in Höhe von S 890,00
für 1995 und S 1.200,00 für 1996 unter Hinweis auf § 20 EStG 1988
als nicht abzugsfähig ausgeschieden (Tz. 20). Die auf diese Aufwendungen
entfallende Vorsteuer in Höhe von S 81,00 für 1995 und S 200,00
für 1996 wurde gekürzt (Tz. 14a).
Die nach zweimaliger
Fristverlängerung vom steuerlichen Vertreter eingebrachte Berufung vom 25.
November 1998 richtet sich gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 1995, Einkommensteuer 1994 und 1995 sowie
die entsprechenden Sachbescheide.
Gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 wendete der Bw. ein, dass die
von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen keine neu
hervorgekommenen Tatsachen seien, da diese im Veranlagungsverfahren bereits
offengelegt worden seien.
In Anlage A/2 des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1993 sei eine Liste der
Neuzugänge des Anlagevermögens ersichtlich. Unter Konto 400 sei mit
Inventarnummer 7 der Schreibtisch und mit Inventarnummer 8 die Vitrine jeweils
unter Angabe des Anschaffungswertes, der Abschreibung und des
Abschreibungsprozentsatzes (20 %), angeführt.
Wenn die Finanzbehörde in
Tz. 17 entgegen der Einschätzung des Bw. von einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgehe, so hätte
diese Korrektur bereits im Zuge der Veranlagung erfolgen können. Es handle
sich daher nicht um eine neue Tatsache, die eine Wiederaufnahme
rechtfertige.
Auch bezüglich Tz. 18
liege kein Wiederaufnahmegrund vor, da in Anlage A/2 des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 1995 eine Liste der Neuzugänge des
Anlagevermögens ersichtlich sei und unter Konto 450 mit Inventarnummer 2
der VW-Passat mit Angabe des Anschaffungswertes, der Abschreibung und des
Abschreibungsprozentsatzes (25 %), angeführt sei.
Bei den von der
Betriebsprüfung im Jahr 1995 unter Tz. 20 ausgeschiedenen Kosten für
Zeitschriften in Höhe von S 890,00, habe es sich um die Zeitschrift
"Gewinn" gehandelt. Die Art der angeschafften Literatur sei aus dem
Jahresabschluss nicht zu erkennen gewesen, jedoch konnte der Bw. durch den
wirtschaftlichen Inhalt dieses Druckwerkes wesentliche Informationen über
mögliche Kunden erhalten. Eine Begründung warum dieser Aufwand nicht
als Betriebsausgabe anerkannt wurde, fehle überhaupt.
Er verweise auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. 12. 1995, 94/15/0003, wonach eine
Wiederaufnahme dann nicht vorzunehmen sei, wenn die bei der Betriebsprüfung
neu hervorgekommenen Tatsachen relativ geringfügig seien.
In Anbetracht des Umstandes,
dass die vom Bw. in den Jahren 1994 und 1995 erzielten Umsätze zwischen
"rd. S 2,7 Mio. und S 4,4 Mio. bzw. Gewinne
zwischen rund S 850.000,00 und S 1.820.000,00 lagen, wäre die BP
verpflichtet gewesen darzutun, weswegen sie bei derart geringen Änderungen
in dem Eingriff in die Rechtskraft durch Wiederaufnahme der Umsatz- und
Einkommensteuerverfahren für die Streitjahre keine Unbilligkeit
gegenüber dem Beschwerdeführer erblickt hat, die die
Zweckmäßigkeit überwiegt".
Zur Feststellung laut Tz. 24
(Ausgleichszahlung) sei anzumerken, dass auf Seite 21 des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 1995 der Außerordentliche Ertrag aus
"Entschädigungszahlungen für die
Auflösung der Provisionsverträge der Firma H. und S." in
Höhe von S 1,272.610,16 offen ausgewiesen worden sei. In einer gesonderten
Beilage zur Einkommensteuererklärung 1995 sei das zugrundeliegende
Rechtsgeschäft detailliert dargestellt und erläutert worden, was der
Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren jedenfalls die Möglichkeit
geboten hätte, den Sachverhalt entsprechend zu beurteilen.
Laut Verwaltungsgerichtshof
(9. 7. 1997, 96/13/0185) biete die Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen; sie diene aber nicht dazu, bloß die Folgen einer
unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu
beseitigen.
Auch der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts sei zu widersprechen. Das vom
Betriebsprüfer vorgelegte VwGH-Erkenntnis vom 18. 12. 1997, 96/15/0140 sei
im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil der Bw. seine gesamte
betriebliche Tätigkeit zu Beginn des Jahres 1996 endgültig eingestellt
habe und auch keine weiteren Vertretungen mehr übernommen habe. Im Jahr
1996 sei die Betriebsaufgabe von der Betriebsprüfung auch als solche
eingestuft worden.
Aus den Ausführungen des
BP-Berichtes seien nicht die tatsächlichen Verhältnisse die zur
Betriebsaufgabe geführt hätten ersichtlich und würden deshalb ein
falsches Bild über den gesamten Vorgang abgeben, der letztendlich im
zeitlichen Zusammenhang zur Aufgabe des Betriebes des Bw. geführt
habe.
Der Hauptunternehmenszweck sei
die Vertretung zweier ausländischer Produzenten für Lampen und
Beleuchtungskörper in Österreich sowohl im Bereich
Großhandelskunden, als auch bei Erstausstattung von Betrieben gewesen. Der
Großhandel mit Beleuchtungskörpern sei nur als Ergänzung zu den
erteilten Aufträgen geführt worden, um das angebotene Programm der
vertretenen Produzenten abzurunden. Dieser Umsatz habe gegenüber den
Provisionserträgen nur geringfügige Gewinne erbracht und sei im
wesentlichen nur ein Spesenträger gewesen.
Durch die Aufkündigung der
Vertretung durch die Produzenten im Jahre 1995, sei es für den Bw. klar
gewesen, dass seinem Betrieb damit die wesentliche Geschäftsgrundlage
entzogen worden sei. Da altersbedingt neue Vertretungen nicht mehr zu bekommen
waren, habe er seine betriebliche Tätigkeit 1995 eingestellt und sei nur
durch den Abverkauf des Warenlagers aus dem Großhandel noch bis März
1996 tätig gewesen.
Mit diesen Ausführungen
könne der Beweis erbracht werden, dass der Bw. bezüglich der
wesentlichen Geschäftstätigkeit seinen Betrieb 1995 aufgegeben habe
und deshalb die vereinnahmten Abstandszahlungen für die endgültige
Auflösung der Handelsvertreterverträge gemäß
§ 24 EStG
als Veräußerungsgewinn zu versteuern seien.
Die Ausführungen im
BP-Bericht würden auf den tatsächlichen Sachverhalt keine
Rücksicht nehmen, sondern in der Begründung völlig die Tatsache
übersehen, dass die Zahlungen bei Beendigung des
Vertretungsverhältnisses nicht zur Abgeltung bestimmter Aufträge
geleistet wurden, sondern den durch die Tätigkeit des Bw. in den
vergangenen Jahren geschaffenen Bekanntheitsgrad abgelten sollten.
In einem am 14. Dezember 1998
beim zuständigen FA eingelangten Schreiben wies der Bw. ergänzend zu
den Ausführungen in der Berufung darauf hin, dass die Einstellung des
Betriebes infolge seiner Pensionierung erfolgt sei. Wie aus beiliegendem
Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juni
1996 ersichtlich, sei ihm per 1. Mai 1996 eine vorzeitige Alterspension
wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zugesprochen worden. Wenn wie bei einer
Alterspensions-Betriebsaufgabe (ab dem 60. Lebensjahr), eine Beantragung auf
½ Steuersatz notwendig sein sollte, so werde dies damit nachgeholt, der
Betrieb habe ohne Unterbrechung 30 Jahre bestanden.
Der Hauptunternehmenszweck sei
immer die Vertretung der (zusammengehörenden) Firmen H. und S. gewesen. Der
Großhandel habe nur dem Zweck gedient, Klein-, Nach- und Teillieferungen
einer Kundenbestellung - wenn diese Artikel vom Kunden rasch benötigt
wurden - auch liefern zu können. Diesen Teil seiner Arbeit habe er immer
als Kundenservice und Spesenträger betrachtet. Nur eine Teilbetriebsaufgabe
und Weiterführung des Großhandels wäre aus den angeführten
Gründen nicht möglich gewesen und sei in Hinblick der sich
abzeichnenden Pensionierung auch nicht beabsichtigt gewesen.
Der Grund der
Vertragsauflösung sei ein Fehlverhalten des Unternehmers gewesen.
Dafür habe er eine Ausgleichszahlung bekommen. Nicht, wie der Prüfer
ausführt, für frühere Leistungen (die seien durch
Provisionszahlung abgegolten), sondern für die Vorteile nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses, die dem Unternehmer zugute gekommen seien.
Dass die Vertragsauflösung
nicht mit dem Zeitpunkt Pensionierung und somit Betriebsbeendigung
zusammenfalle, liege darin begründet, dass das betrügerische
Fehlverhalten des Unternehmers nicht vorhersehbar gewesen sei.
Was der Betriebsprüfer mit
dem Satz
"...
da
die Ausgleichszahlung in Erfüllung des bestehenden
Vertragsverhältnisses und nicht aufgrund einer infolge eines eingetretenen
Schadens neuer Rechtgrundlage geleistet wird" meine, sei nicht klar.
Falls damit gemeint sein sollte, dass die Ausgleichszahlung im bestehenden
Vertragsverhältnis geleistet worden sei, so stimme das nicht, der Anspruch
entstehe erst nach Auflösung des Vertretungsvertrages. Der einzige
"Schaden"sei der Grund der
Vertragsauflösung - nämlich das Fehlverhalten des Unternehmers. Die
Betriebsaufgabe sei auch keine unmittelbare Folge der Ausgleichszahlung -
sondern der Pensionierung.
Ergänzend zu den
Ausführungen in der Berufung betreffend den Wiederaufnahmegrund werde auch
noch auf das Erkenntnis VwGH 93/13/0023 vom 27. 8. 1998 hingewiesen.
Zu der in der Berufung
behaupteten Offenlegung des Sachverhaltes bezüglich der Ausgleichszahlung
1995 hielt die Gruppenleiterin des Betriebsprüfers in ihrer Stellungnahme
zunächst fest, dass auf Seite 21 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember
1995 ein "außerordentlicher Ertrag aus
Entschädigungszahlungen für die Auflösung der
Provisionsverträge der Firmen H. und S." in Höhe von S
1,272.610,16 ausgewiesen worden sei. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1995 sei das zugrundeliegende Rechtsgeschäft
wie folgt dargestellt worden:
"Im
Jahr 1995 wurden die für die nachfolgend angeführten Firmen besorgten
Handelsvertretungen, die bereits länger als sieben Jahre vertraglich
bestanden haben, gekündigt. Entsprechend den Bestimmungen des
Handelsvertretergesetzes wurden für den zukünftigen Gewinnentgang und
Aufbau des Kundenstockes in Österreich folgende einmalige
Entschädigungen bezahlt, die entsprechend § 32 Abs. 1 b EStG in
Verbindung mit § 37 Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1988
mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind."
Anschließend folge die
betragsmäßige Darstellung, deren Summe als "Außerordentliche
Einkünfte" bezeichnet werde.
Der Begriff Entschädigung
setze gedanklich einen erlittenen Schaden voraus, der ausgeglichen werden
müsse. Dieser Tatbestand sei in § 23 HVertrG 1993 wie folgt
geregelt:
"Trifft
einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des
Vertragsverhältnisses nach § 22, so kann der andere Teil Ersatz des
ihm dadurch verursachten Schadens verlangen."
In seinen ergänzenden
Ausführungen zur Berufung behaupte der Bw. ein "betrügerisches
Fehlverhalten des Unternehmers". Tatsächlich habe der Bw. mit Schreiben vom
1. April 1995 an die Firma S. die Kündigung per 31. Dezember 1995 unter
Wahrung seiner Ausgleichsansprüche ausgesprochen. Daraufhin seien
Kündigungsschreiben der Firmen S. und H., jeweils vom 18. April 1995 zum
nächst zulässigen Termin gefolgt. Nach Kenntnis der
Betriebsprüfung seien vom Bw. keinerlei Schadenersatzansprüche geltend
gemacht, sondern laut undatiertem Aufhebungsvertrag (mit Post vom 22. August
1995) der Ausgleichsanspruch geregelt worden. Dieser Vertrag sei von beiden
Vertragspartnern unterzeichnet und halte fest, dass mit der Zahlung des
Ausgleichsanspruches sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem
Handelsvertreterverhältnis erledigt seien.
"Ohne weitere amtswegige
Ermittlung war somit der wahre Sachverhalt, dass es sich nicht um einen
Schadenersatz, sondern um eine Ausgleichszahlung nach § 24 HVertrG
1993handelt, wie aus dem erst im Rahmen
der Betriebsprüfung hervorgekommenen Aufhebungsvertrag klar ersichtlich
ist, nicht zu erkennen. Diese Unrichtigkeit der Angaben des Bw. konnte vom FA
nicht schon bei der Veranlagung zu Einkommensteuer 1995 festgestellt
werden."
Zu der in der Berufung
behaupteten Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 und zur Rüge
des Bw., dass aus den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht nicht
die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Betriebsaufgabe geführt
hätten, ersichtlich seien und deshalb ein falsches Bild über den
gesamten Vorgang, der letztendlich im zeitlichen Zusammenhang zur
Betriebsaufgabe geführt hätte, wird entgegnet, dass der Prüfer
von dem auch in der Berufung nicht anders dargestellten Sachverhalt ausgegangen
ist, dass die Aufkündigung der Vertretung durch die Produzenten im Jahr
1995 erfolgt sei, sowie die wesentliche Geschäftstätigkeit im Jahr
1995 eingestellt worden sei.
Dem Argument des Bw., dass
durch die Zahlungen nicht bestimmte Aufträge, sondern der durch seine
Tätigkeit in den vergangenen Jahren geschaffene Bekanntheitsgrad abgegolten
werden sollte, werde entgegnet, dass sich bereits aus dem Handelsvertretergesetz
ergebe, dass die Ausgleichszahlung nicht für die Aufgabe des Betriebes,
sondern für Vorteile, die dem Geschäftsherrn in Zukunft aus Leistungen
des Vertreters in der Vergangenheit erwachsen, geleistet werde. Der
Handelsvertreter habe somit keine stillen Reserven, die mit der
Ausgleichszahlung anlässlich der Übertragung aufgelöst werden
könnten. Die Tatsache, dass der Handelsvertreter gleichzeitig mit
Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der wesentlichen
Geschäftstätigkeit seinen Betrieb 1995 aufgegeben habe, ändere
nichts daran, dass die Ausgleichszahlung anlässlich der Beendigung des
Vertragsverhältnisses und nicht für die Aufgabe des Betriebes
geleistet werde. Die beiden Ereignisse Ausgleichszahlung und Aufgabe des
Betriebes stünden nicht in einem finalen Verhältnis zueinander, dass
das erste Ereignis Ausgleichszahlung bewirkt werde, um das zweite Ereignis
Aufgabe des Betriebes zu erreichen. Ursache für die Ausgleichszahlung sei
die Beendigung des Vertragsverhältnisses und nicht die Aufgabe des
Betriebes.
Die Ausführungen des Bw.
zur Tz 17, wonach der Sachverhalt unter Angabe des Abschreibungsprozentsatzes
von 20 % offengelegt worden sei, seien zutreffend, sodass auch in Hinblick auf
die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung der Berufung hinsichtlich
des Jahres 1994 stattzugeben sei. Da aber eine aus der Abgabenerklärung
übernommene offensichtliche Unrichtigkeit vorliege, werde beantragt, eine
Bescheidberichtigung nach § 293b BAO vorzunehmen.
Die rechtliche Würdigung
zu Tz 18 (Fuhrpark) sei vom Bw nicht bestritten worden, den maßgeblichen
Wiederaufnahmegrund für das Jahr 1995 bilde nach Ansicht der
Betriebsprüfung die Feststellung zu Tz 24.
Zu den im Jahr 1995
ausgeschiedenen Kosten für die Zeitschrift "Gewinn" in Höhe von
S 890,00 habe der Bw. nicht vorgebracht, dass er eine Vielzahl von
Publikationen benötige, aus denen er Informationen über mögliche
Kunden erhalten könnte. Da der finanzielle Aufwand nicht über jenem
liege, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet
werde, sei nicht von einer nur untergeordneten privaten Mitveranlassung
auszugehen.
Über Vorhalt der
Stellungnahme der Betriebsprüfung brachte der Bw. vor, dass er die
Vergleichszahlung auch als Entschädigung für die Aufgabe bzw. die
Nichtausübung der (weiteren) Tätigkeit als Handelsvertreter ansehe,
die unter die Bestimmung des § 32 Abs. 1 b EStG in
Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z 2 EStG falle. Da seine gewerbliche
Tätigkeit fast ausschließlich die Vertretung der beiden Firmen
umfasst habe, wäre für den Erhalt der Vergleichszahlung auch die
Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Voraussetzung gewesen.
Im übrigen sei
festzuhalten, dass die Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht in der
Form einer üblichen Kündigung mit Vereinbarung einer Ausgleichszahlung
nach § 24 HVertrG erfolgt sei. Vielmehr habe sich der Geschäftsherr
durch sein vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Bw.
schadenersatzpflichtig gemacht; die vereinbarte Vergleichszahlung sei zur
Vermeidung eines Schadenersatzprozesses erfolgt.
Entgegen den Ausführungen
in der Stellungnahme der Betriebsprüfung seien daher im Jahresabschluss
bzw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1995 keine unrichtigen
Angaben erfolgt. Die Finanzbehörde wäre verpflichtet gewesen, bei
Zweifeln an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, diese bereits vor
Erlassung eines endgültigen Bescheides im Rahmen eines Vorhalteverfahrens
zu klären.
Der Hinweis auf das
Handelsvertretergesetz und die daraus abgeleiteten steuerlichen Konsequenzen
würden am Sachverhalt vollkommen vorbei gehen, da die vom Bw. vereinnahmten
Beträge in Wirklichkeit eine Schadenersatzleistung darstellen
würden.
Zur Tz. 17 führte der Bw.
nochmals aus, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei, da
die Behörde bereits im Zuge des Veranlagungsverfahrens in vollem Umfang die
Möglichkeit zur rechtlichen Würdigung gehabt hätte und auch keine
aus der Abgabenerklärung übernommene offensichtliche Unrichtigkeit
vorliege.
Die nichtanerkannten Kosten
für die Zeitschrift "Gewinn" in Höhe von S 890,00 seien
ausschließlich betrieblich veranlasst, im übrigen müsse die von
Betriebsprüfung zu Tz. 17 angeführte Geringfügigkeit der
steuerlichen Auswirkungen auch in diesem Punkt gegeben sein.
In der am 23. Oktober 2003
über Antrag der Partei, in Wien III, Vordere Zollamtstraße 7,
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend
ausgeführt, dass er seinen Handelsvertretervertrag im April 1995, nach
23-jähriger Tätigkeit, zum 31. 12. 1995 gekündigt und seine
Ansprüche laut Handelsvertretergesetz geltend gemacht habe. Er verweise
diesbezüglich auf sein Schreiben vom 1. April 1995. Er habe sich mit dem
Geschäftsherrn darauf geeinigt, dass er das Vertragsverhältnis auch
schon früher beenden werde, wenn er seine Schadenersatzzahlung bekäme.
Beendet wurde das Vertragsverhältnis dann am 4. 7. 1995.
Auf die Frage wie der Betrag in
Höhe von ca. S 1,2 Mio. ermittelt worden sei, gab der Bw. bekannt, dass
dieser aus den Komponenten Durchschnitt der Provisionserlöse der letzten 5
Jahre, angenommener Verdienstentgang bis zum 31. 12. 1995 und Kosten der
Lagerauflösung bzw. sonstige Beendigungskosten, zusammengesetzt sei.
Schriftverkehr über diese Verhandlungen gäbe es nicht, man habe sich
letztendlich auf diesen Betrag geeinigt.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass auch bei Trennung der Zahlung in die Komponenten
Ausgleichszahlung und Schadenersatz, keine geänderte steuerliche
Beurteilung zum Tragen käme. Hinsichtlich der Berechnung des
Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters verweise er auch auf den Artikel von
Dr. Johannes Hirtzberger in RdW 2003/198.
Der Bw. wendete ein, dass kein
Wiederaufnahmsgrund vorgelegen sei, denn das FA hätte alles schon zu einem
früheren Zeitpunkt beanspruchen können. Des Weiteren sei die
Wiederaufnahme an einer Geringfügigkeit (Zeitschrift Gewinn S 890,00)
aufgehängt worden.
Der Bw. verwies weiters noch
auf die §§ 22, 23 und 24 HVertrG, wo insbesondere im § 23 stehe,
dass Schadenersatz geltend gemacht werden könne. Für ihn seien
Ausgleichsanspruch und Schadenersatz untrennbar miteinander verbunden. Ein
wesentlicher Grund warum er die Zahlung bekommen habe, sei die Zusage seiner
Betriebsaufgabe bzw. Pensionierung gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Einkommensteuerverfahrens 1995
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (zB VwGH 14. 12. 1995,
94/15/0003; 4. 10. 1995, 93/15/0126), dass eine Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen ist, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr nach Wiederaufnahme erlassenen
Sachentscheidung hätte gelangen können.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB
VwGH 30. 5. 1994, 93/16/0096; 12.8.1994, 91/14/0018). Solche Tatsachen sind zum
Beispiel für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder für die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagevermögen maßgebende
Umstände.
Neu hervorkommen können
als Beweismittel etwa Urkunden und Aufzeichnungen. "Beweismittel" sind in diesem
Zusammenhang Mittel zur Herbeiführung der Überzeugung von Gegebensein
oder Nichtzutreffen von Tatsachen, letztlich zur Herbeiführung eines
Urteiles über den rechtsbedeutsamen Sachverhalt.
Die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1995 stützt die Betriebsprüfung auf die
Feststellungen laut Tz. 17 (Betriebs- und Geschäftsausstattung), Tz. 18
(Fuhrpark), Tz. 20 (nichtabzugsfähige Ausgaben, Zeitschrift Gewinn) und Tz.
24 (Ausgleichszahlung).
Entgegen der Meinung des Bw.
stellen alle diese Tatsachen bzw. Umstände (über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagevermögens bzw. das
Vorliegen von nicht abzugsfähigen Ausgaben) taugliche
Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar.
Anzumerken ist, dass Dauersachverhalte, also über einen
Besteuerungszeitraum hinauswirkende und bestehende Verhältnisse und
Zustände (wie zB wirtschaftliche Nutzungsdauer von Gegenständen des
Anlagevermögens) für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu
hervorgekommen sein können, auch wenn sie vorhergehend, bei Besteuerung
eines früheren Zeitraumes bereits bekannt waren.
Soweit der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der Feststellung laut
Tz. 20, das Argument des Missverhältnisses der Auswirkungen der
Wiederaufnahme des Verfahrens vorbringt, übersieht er, dass im
gegenständlichen Fall sämtliche von der Betriebsprüfung
vorgenommenen Änderungen aufgrund von Sachverhalten vorgenommen wurden, die
erst im Zuge des Prüfungsverfahrens bekannt geworden sind.
Insbesondere bei der für
die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1995 maßgeblichen
Feststellung im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung, ist der Argumentation
der Betriebsprüfung zu folgen, wonach der Bw. nicht alle für eine
richtige rechtliche Subsumtion maßgeblichen Umstände des Sachverhalts
bekannt gegeben hatte und der Umstand, dass es sich um eine Ausgleichzahlung
nach § 24 HVertrG 1993 gehandelt hat, erst durch den im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung bekannt gewordenen Aufhebungsvertrag
(Arbeitsbogen Seite 142) bzw. die Kündigungsschreiben (Arbeitsbogen Seite
138 bis 141), vollständig bekannt wurde. Durch die Vorlage dieser
Schriftstücke ist eindeutig das Tatbestandsmerkmal des Hervorkommens neuer
Tatsachen und Beweismittel im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO erfüllt. Dagegen konnten die in
der Abgabenerklärung bzw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1995 hinsichtlich der "Entschädigung" enthaltenen
Angaben, keinen vollständigen Sachverhalt über deren Entstehen oder
rechtlichen Hintergrund vermitteln.
Wenn der Bw. zusätzlich
einwendet, das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, bei Zweifeln an der
rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, diese bereits im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens zu klären, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden der
Behörde, die Tatsachen vor Bescheiderlassung nicht ausreichend ermittelt zu
haben, für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 4 BAO nicht hinderlich ist (zB VwGH 18. 9. 2002, 99/17/0261;
21.2.2001, 95/14/0007).
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1995 war daher
abzuweisen.
Wiederaufnahme
des Einkommensteuerverfahrens 1994 und des Umsatzsteuerverfahrens 1995 und
zugehörige Sachbescheide
Die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1994 erfolgte aufgrund der Feststellung laut Tz. 17,
wonach die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen Schreibtisch
und eine Vitrine von bisher fünf auf zehn Jahre zu erhöhen sei, woraus
eine steuerliche Auswirkung von S 1.450,00 resultierte. Das
Umsatzsteuerverfahren 1995 wurde aufgrund der Feststellung in Tz. 14a
verfügt, wonach die auf die Zeitschrift "Gewinn" entfallende Vorsteuer, mit
einer steuerlichen Auswirkung von S 81,00, nicht anzuerkennen sei.
Wie bereits oben
ausgeführt, sind hier im Betriebsprüfungsverfahren eindeutig Tatsachen
bzw. Umstände (über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw.
den Abzug von nicht abzugsfähigen Ausgaben) im Sinne des § 303 Abs. 4
BAO neu hervorgekommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verfügung der
amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens im Ermessen der Behörde
liegt und die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung unter
Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen ist. Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einhebung der Abgaben, beizumessen. Danach wird eine Wiederaufnahme vor allem
dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zum Beispiel im Erkenntnis vom 12. 4. 1994, 90/14/0044, Änderungen
gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ
geringfügig und unbedeutend bezeichnet. Im gegenständlichen Fall steht
dem vom Bw. im Jahr 1994 erzielten Gewinn von S 889.129,00, eine steuerliche
Gesamtauswirkung des Wiederaufnahmsgrundes von S 1.450,00, das sind 0,16 %
des Gewinns, gegenüber. Im Falle des Umsatzsteuerverfahrens beträgt
die Nachforderung lediglich 0,022 % der Umsatzsteuerzahllast des Jahres 1995.
Da die steuerlichen
Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe in beiden Fällen sowohl absolut
als auch relativ als gering anzusehen sind, hat aus Billigkeitsgründen kein
Eingriff in die Rechtskraft durch Wiederaufnahme sowohl des
Umsatzsteuerverfahrens 1995 als auch des Einkommensteuerverfahrens 1994 zu
erfolgen.
Der Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide
aufzuheben. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide scheiden die
Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus und war die Berufung insoweit
zurückzuweisen.
Einkommensteuer 1995
Aufgrund der
Abgabenerklärungen, der Ergebnisse der abgabenbehördlichen
Prüfung, den Ausführungen in der Berufung sowie den Stellungnahmen und
den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, ist
folgender Sachverhalt zu beurteilen:
Der Bw. war als
selbständiger Handelsvertreter für zwei ausländische Produzenten
von Lampen und Beleuchtungskörpern in Österreich tätig und
betrieb zusätzlich einen Großhandel mit Beleuchtungskörpern. Im
Jahr 1995 wurden die Vertretungsverträge gekündigt und an den Bw. eine
Zahlung in Höhe von S 1,272.610,16 geleistet.
Der Bw. erblickte in der
Zahlung eine "entsprechend den Bestimmungen
des Handelsvertretergesetzes....für den zukünftigen Gewinnentgang und
Aufbau des Kundenstockes in Österreich" geleistete einmalige
Entschädigung, die entsprechend § 32 Abs. 1 lit. b EStG 1988 in
Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit dem ermäßigten
Steuersatz zu versteuern sei.
Aus den im
Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Schriftstücken
(Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag) schloss der Betriebsprüfer,
dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine Entschädigung im Sinne des
§ 32 Abs. 1 lit. b EStG 1988, sondern um eine nach
§ 24 HVertrG 1993 gebührende Entschädigung nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses gehandelt habe, und diese nach
ständiger Rechtsprechung der laufenden Tätigkeit zuzurechnen und damit
mit dem normalen Steuersatz zu versteuern sei. Ein Anwendungsfall des
§ 24 EStG 1988 liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei der
Ausgleichszahlung nicht um einen besonderen Gewinn aus den im Zuge der
Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven gehandelt habe.
In der Berufung vom 25.
November 1998 bzw. dem ergänzenden Schreiben vom 14. Dezember 1998
wendete der Bw. ein, dass die
"Abstandszahlungen für die
endgültige Auflösung der Handelsvertreterverträge"
gemäß
§ 24 EStG als Veräußerungsgewinn zu
versteuern seien. Da durch die Aufkündigung der Verträge dem Betrieb
die wesentliche Geschäftsgrundlage entzogen worden sei und altersbedingt
neue Vertretungen nicht mehr zu bekommen waren, habe der Bw. seine betriebliche
Tätigkeit 1995 eingestellt und sei nur durch den Abverkauf des Warenlagers
aus dem Großhandel noch bis März 1996 tätig gewesen. Die
Einstellung des Betriebes sei infolge der Pensionierung per 1. Mai 1996 erfolgt.
Der Grund für die Ausgleichzahlung sei ein
"betrügerisches Fehlverhalten des
Unternehmers" gewesen. Die Betriebsaufgabe sei auch keine unmittelbare
Folge der Ausgleichszahlung, sondern der Pensionierung.
Über Vorhalt der
Stellungnahme der Betriebsprüfung ergänzte der Bw. dass er die
Vergleichszahlung auch als Entschädigung für die Aufgabe bzw. die
Nichtausübung der (weiteren) Tätigkeit als Handelsvertreter ansehe,
die unter die Bestimmung des § 32 Abs. 1 b in Verbindung mit § 37 Abs.
2 Z 2 EStG 1988 falle. Die Beendigung des Handelsvertretervertrages sei nicht in
der Form einer üblichen Kündigung mit Vereinbarung einer
Ausgleichszahlung nach § 24 HVertrG erfolgt, vielmehr habe sich der
Geschäftsherr durch sein vertragswidriges Verhalten schadenersatzpflichtig
gemacht. Die vereinnahmten Beträge würden in Wirklichkeit eine
Schadenersatzleistung darstellen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung hat der Bw. auf sein Schreiben vom 1. April 1995
hingewiesen, in dem er seine Kündigung per 31. 12. 1995 ausgesprochen und
seine Ansprüche laut Handelsvertretergesetz geltend gemacht habe. Er habe
sich dann mit dem Geschäftsherrn darauf geeinigt, dass er das
Vertragsverhältnis auch schon früher beenden werde, wenn er seine
Schadenersatzzahlung erhalte.
Diesem Schreiben vom 1. April
1995 an die Firma S. (Arbeitsbogen S. 138) ist zu entnehmen, dass zwischen dem
Bw. und seinem Geschäftsherrn Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
dem Bw. zustehenden Provisionen bestanden haben und er schließlich das
Vertragsverhältnis kündigt:
"Dies alles halte ich für keine gute Basis
für eine weitere Zusammenarbeit. Aus obigem lässt sich wohl auch
schließen, dass kein allzugroßer Wert darauf gelegt wird. Ich
kündige daher das seit 23 Jahren mit der Fa. H. und der Fa. S. bestehende
Vertragsverhältnis, ausdrücklich unter Wahrung meiner
Ausgleichsansprüche, Ersatz der Kosten Lagerauflösung und
Beendigungskosten, in Anbetracht der erforderlichen Zeit für Beendigung,
Abverkauf usw. nicht fristlos, wie es rechtens wäre, sondern per 31. 12.
1995."
Mit Schreiben, jeweils vom
18. April 1995 (Arbeitsbogen Seite 139 und 140), gaben die Firmen H.
und S. bekannt, dass sie nunmehr ihrerseits das mit dem Bw. bestehende
Handelsvertretungsverhältnis zum nächst möglichen Termin
aufkündigen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 wurde der Aufhebungsvertrag
(Seite 142) übersandt, in dem festgehalten wurde, dass das bestehende
Handelsvertreterverhältnis mit Wirkung zum 31. Juli 1995 aufgehoben werde
und der Bw. als Ausgleichsanspruch einen einmaligen Betrag in Höhe von DM
183.666,00 erhalte, womit sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem
bestehenden Handelsvertreterverhältnis erledigt seien.
Im Arbeitsbogen befinden sich
zwei Schriftstücke (Memos) der Rechtsanwaltskanzlei H. & P. (Seite 123
und 129), die anlässlich zweier Besprechungen zwischen dem Bw. und seinem
Rechtsanwalt angefertigt wurden. Dem Memo vom 13. April 1995 ist auszugsweise
Folgendes zu entnehmen:
"Herr
H. legt vor ein Schreiben an Herrn Hu., mit dem er seine
Handelsvertreterverträge mit der H. und der S. mit 31. 12. 1995
aufkündigt....
Die Kündigung wurde von Herrn Hu. auch
zur Kenntnis genommen, Herr Hu. hat jedoch gewünscht, dass der Herr H.
seine Handelsvertretertätigkeit mit Ende Oktober 1995 beendet.....
Herr
H. wird darüber informiert, dass er trotz der Kündigung auch jetzt
noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa der Vorenthaltung und
Schmälerung von Provisionen, den Handelsvertretervertrag einseitig
auflösen kann. Gemäß
§ 23 Abs. 1 HVertrG würde ihm im
Fall, dass die vorzeitige Auflösung von der Gegenseite, also von den beiden
GmbH & Co KG, verschuldet wird, ein Schadenersatz nach § 23 Abs. 1
HVertrG zustehen.
Herr
H. teilt mit, dass er kein Interesse an einer vorzeitigen Auflösung hat, er
möchte seine Handelsvertretertätigkeit noch wenigstens bis 31. 12.
1995 ausüben. Er könnte sich jedoch durchaus vorstellen, dass er schon
mit Ende Oktober ausscheiden würde, falls ihm von den Gegnern dafür
eine Geldzahlung geleistet wird.......
Herr
H. wird darüber informiert, dass ihm gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1
HVertrG dann ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn er das Handelsverhältnis
gekündigt hat, weil dem Unternehmer, also den Gegnern, zurechenbare
Umstände dafür begründeten Anlass gegeben haben. Die
Vorenthaltung der Provisionen bzw. Schmälerung der Provisionen und auch
die
Änderung des Vertriebsweges
mit der Tendenz, das Alleinvertretungsrecht des Herrn H. einseitig zu
beschränken, stellen solche wichtigen Gründe dar. Der
Ausgleichsanspruch von Herrn H. besteht somit dem Grunde nach. Herr. H. gibt an,
dass Herr Hu. seinen Ausgleichsanspruch auch dem Grunde nach anerkannt hat.
Strittig ist lediglich die Höhe.........
Herrn H. wird geraten aus
verhandlungstaktischen Gründen, den Höchstbetrag, also eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu
errechnen ist, geltend zu machen. In diesem Schreiben kann Herr H. auch noch
angeben, dass er gegen Geldentschädigung bereit wäre, seine
Tätigkeit auch mit Ende Oktober 1995 zu beenden....."
Im Memo vom 26. April 1995 wird
unter anderem festgehalten:
"Herr
H. teilt mit, dass nun seinerseits die Gegner die Kündigung des
Handelsvertreterverhältnisses ausgesprochen haben. In dieser Kündigung
ist jedoch kein bestimmter Endtermin genannt, sondern die Kündigung wurde
zum frühesten Zeitpunkt ausgesprochen..........
Herr H. teilt mit, dass
er seinerseits schon den Rohausgleich ausgerechnet hat und dieser höher ist
als die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnete
Jahresvergütung. Herr H. hat daher die Jahresvergütung geltend
gemacht........"
Gemäß
§ 24
HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch. Der
Ausdruck "Beendigung des Vertragsverhältnisses" ist als Oberbegriff zu
verstehen. In den folgenden Bestimmungen regelt das Gesetz als Arten der
Beendigung den Fristablauf (§ 20), die Kündigung (§ 21) und die
vorzeitige Auflösung (§ 22). Die einvernehmliche
Vertragsauflösung ist nicht ausdrücklich erwähnt, führt aber
zweifellos zur Vertragsbeendigung, womit das Tatbestandselement "Beendigung des
Vertragsverhältnisses" erfüllt ist.
Gemäß
§ 24 Abs.
3 Z 1 entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis kündigt oder vorzeitig auflöst. Dies gilt
jedoch nicht, wenn "dem Unternehmer zurechenbare Umstände....hiezu
begründeten Anlass gegeben haben". An das Vorliegen eines begründeten
Anlasses werden allerdings geringere Anforderungen als an das Vorliegen eines
wichtigen Grundes iSd § 22 gestellt. D. h. selbst wenn eine dem Unternehmer
anzulastende Vertragsverletzung nicht die vorzeitige Auflösung
rechtfertigt, kann es sich dennoch um einen begründeten Anlass handeln, der
den Handelsvertreter zur ausgleichserhaltenden Kündigung berechtigt.
Gemäß
§ 24 Abs.
4 beträgt der Ausgleichsanspruch mangels einer für den
Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
errechnet wird.
Gemäß
§ 24 Abs.
5 verliert der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch, wenn er dem
Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend
macht.
§ 22 regelt die vorzeitige
Auflösung des Vertragsverhältnisses. Danach kann der
Vertretungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von
jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. Trifft einen Teil ein
Verschulden an der vorzeitigen Auflösung nach § 22, so kann der andere
Teil gemäß
§ 23 Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens
verlangen. Demnach besteht der Ersatzanspruch nach § 23 zusätzlich zum
Ausgleichsanspruch nach § 24 und soll den durch die vorzeitige (ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß
§ 21),
Vertragsauflösung verursachten Schaden ersetzen.
Strittig ist im Beschwerdefall
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 37 EStG 1988 auf
die in Rede stehende Ausgleichszahlung.
Gemäß
§ 37 Abs.
1 des EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte (Abs. 2) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte
nach § 37 Abs. 2 leg. cit. sind u. a.:
"1.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
2. Entschädigungen im
Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der
Zeitraum für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens
sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z
3."
Der Bw. führte in seiner
Berufung zunächst aus, dass er nach Aufkündigung der Vertretung durch
die Produzenten im Jahr 1995 bezüglich der wesentlichen
Geschäftstätigkeit seinen Betrieb aufgegeben habe und deshalb die
vereinnahmten Abstandszahlungen gemäß
§ 24 EStG 1988
als Veräußerungsgewinn zu versteuern seien. Die Zahlung sollte den
durch die Tätigkeit des Bw. in den vergangenen Jahren geschaffenen
Bekanntheitsgrad abgelten.
Nach § 24 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 sind Veräußerungsgewinne u. a. die bei der Aufgabe des Betriebes
(Teilbetriebes) erzielten Gewinne. Die Aufgabe des Betriebes setzt auf jeden
Fall einen einheitlichen Vorgang voraus, durch den zumindest die wesentlichen
Grundlagen des Betriebes an dritte Personen oder ins Privatvermögen des
Betriebsinhabers übertragen werden.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 21. 6. 1994, 91/14/0165; 18. 12.
1997, 96/15/0140; 4. 6. 2003, 97/13/0195) stellt der Ausgleichsanspruch
gemäß
§ 24 HVertrG 1993 nicht ein Entgelt für die
Übertragung eines Kundenstockes des Handelsvertreters dar, sondern soll in
erster Linie künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten.
Da es sich folglich beim Ausgleichsanspruch nicht um das Entgelt für einen
Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt, ist der dem
Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruches zukommende Betrag
nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes
anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen.
Auch die Tatsache, dass im
gegenständlichen Fall, durch die Lösung des Vertragsverhältnisses
in der Folge eine Aufgabe des gesamten Betriebes gegeben war, ändert nichts
an der Beurteilung. Der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruches
ist nämlich nicht die Betriebsaufgabe an sich, sondern die Beendigung des
Vertragsverhältnisses als Handelsvertreter. Dies wird besonders dadurch
verdeutlicht, dass einem Handelsvertreter bei Beendigung seines
Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmer der Ausgleichsanspruch auch
dann zusteht, wenn er seinen Gewerbebetrieb weiterführt, weil er noch
für andere Unternehmer werbend tätig bleibt.
Der Bw. hat des weiteren
argumentiert, dass er die Ausgleichszahlung sowohl als Entschädigung
für den zukünftigen Gewinnentgang und den Aufbau des Kundenstockes in
Österreich als auch als Entschädigung für die Aufgabe bzw.
Nichtausübung der (weiteren) Tätigkeit als Handelsvertreter ansehe,
die entsprechend § 32 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z 2
EStG 1988, mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sei.
Soweit der Bw. den in Rede
stehenden Ausgleichsanspruch damit gleichzeitig als Teil des durch die
Betriebsaufgabe entstehenden Veräußerungsgewinnes und als
Entschädigung für entgehende Einnahmen sieht, ist er darauf
hinzuweisen, dass Entschädigungen im Sinne des § 32 leg. cit.
Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung
einer drohenden Vermögensminderung sind, nicht jedoch Beträge, die wie
bei einer Betriebsveräußerung für die erbrachte Leistung - die
Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - vereinnahmt werden.
Die in der mündlichen
Berufungsverhandlung neuerlich vorgetragene Behauptung, dass es sich zumindest
bei einem Teil der in Rede stehenden Zahlung um eine Entschädigung für
die Aufgabe oder Nichtausübung der (weiteren) Tätigkeit im Sinne des
§ 32 Z 1 lit. b EStG 1988 gehandelt hat, konnte im übrigen durch
keines der vom Bw. vorgelegten Schriftstücke belegt werden.
Abgesehen davon fallen
Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen
(§ 32 Abs. 1 lit. a), und für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit (lit. b) nur dann unter die
Steuerermäßigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, wenn der
Zeitraum für den die Entschädigungen gewährt werden,
mindestens (volle) sieben
Jahre beträgt, weshalb diese
Begünstigung auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl.
Doralt, EStG II6, Tz
90 zu § 37).
Die vom Bw. als
Entschädigung angesprochene Ausgleichszahlung stellt aber nicht eine
Entschädigung als Ersatz für in einem verstrichenen Zeitraum
entgangene Einnahmen dar, sondern einen Ausgleich für künftig für
höchstens ein Jahr (§ 24 Abs. 4 HVertrG 1993) entgehende Provisionen
des Handelsvertreters. Dass eine vertraglich zulässige günstigere
Vereinbarung über eine Vergütung für einen die Siebenjahresfrist
des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erreichenden Zeitraum vorgelegen wäre,
hat sich weder aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, noch wurde dies in der
mündlichen Berufungsverhandlung behauptet.
Es ist daher die
Steuerermäßigung schon deshalb zu verweigern, weil die vom Bw. als
Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1 lit. a bzw. alternativ lit. b EStG
1988 gesehene Ausgleichszahlung nicht für einen Zeitraum von mindestens
sieben Jahren gewährt wurde. Es braucht daher auch nicht näher
geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Entschädigung im
Sinne des § 32 Z 1 lit. a bzw. lit. b EStG 1988 handelt (VwGH 4. 6. 2003,
97/13/0195).
Zu den von der
Betriebsprüfung ausgeschiedenen Kosten für die Zeitschrift "Gewinn"
wendete der Bw. ein, dass er durch den wirtschaftlichen Inhalt dieses
Druckwerkes wesentliche Informationen über mögliche Kunden erhalten
habe und diese Kosten daher ausschließlich betrieblich veranlasst
seien.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gehören die Kosten für Wirtschaftsmagazine
(wie zB Trend, Gewinn, Fortune usw.) grundsätzlich zu den Kosten der
Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische
Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die ähnlich wie
Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel
auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden
(VwGH 22.12.1980, 2001/79)
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1995 war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 23 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 24 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
HandelsvertreterAusgleichsanspruchBetriebsaufgabeKundenstockEntschädigungSteuerermäßigungHälftesteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-W/02
- Stammnummer
- 6519
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF