RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100013/2017

a) Ist der herangezogene Wiederaufnahmetatbestand geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen? b) Ermessensübung bei Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen c) Abzugsfähigkeit eines als KESt vorgeschriebenen Betrages als Betriebsausgabe?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100013/2017vom 26.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern … (vgl. gleichlautend § 12 Abs. 1 Z. 6 KStG 1988). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Strittig ist A) Für den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zum Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005: 1.) Stellt der im BP-Bericht angeführte Neuerungstatbestand (Betriebsausgaben) tatsächlich eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar? 2.) Wurde die Ermessensübung vorschriftsmäßig begründet? B) Für die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zu den Feststellungsbescheiden Gruppenmitglied 2007 und 2008: Liegen identifizierbare Wiederaufnahmegründe vor und erfolgten daher die Wiederaufnahmen zu Recht? C) Für den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006: Können die als Kapitalertragsteuer vorgeschriebenen und bezahlten € 100.000,00 als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden? A) Wiederaufnahme des Verfahrens zum Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005: Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 303, Rz 11-14). Keine Wiederaufnahmegründe sind u. a. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (Ritz, BAO6, § 303 Tz 23 mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz aaO, § 303 Tz 62). Nach Lehre und Rechtsprechung ist in den Spruch des Wiederaufnahmebescheides der maßgebliche Wiederaufnahmetatbestand aufzunehmen. Zur verbreiteten Praxis, in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf Ausführungen in einem Prüfungsbericht zu verweisen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Auch ein im Prüfungsbericht enthaltener weiterer Verweis auf bestimmte Textziffern des Berichtes steht einer rechtmäßig verfügten amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. Unger in UFS-Journal, "Möglichkeiten und Grenzen einer amtswegigen Wiederaufnahme", Februar 2012). Gegenständlich verweist der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Der Prüfungsbericht vom 11.09.2014 nennt unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" als Fundort für jene Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005-2008 indizieren, die Tz 1 und 2. A. I. Wiederaufnahmegrund Tz 2: Neuerungstatbestand "Fiktive Betriebsausgaben" (2005) Vorausgeschickt wird: Nach allen oben wiedergegebenen Ermittlungen sieht es das BFG als erwiesen an, dass die Außenprüfung für die Jahre 1999-2002 nicht mit dem im BP-Bericht aufscheinenden Schlussbesprechungsdatum 19.10.2005 beendet war. Dies geht aus den übereinstimmenden Angaben des steuerlichen Vertreters im Erörterungstermin und des Großbetriebsprüfers ***11*** bei seiner Zeugeneinvernahme hervor, wonach die Niederschrift über die Schlussbesprechung von beiden Seiten frühestens im Dezember 2005 unterfertigt wurde, ohne dass eine formelle Schlussbesprechung abgehalten worden wäre. Zudem hat der steuerliche Vertreter einen entsprechenden Mailwechsel, den er mit dem Prüfer ***11*** geführt hat, im Rahmen des Erörterungstermins dem BFG vorgelegt. Es waren daher die in der Übersicht Aufteilung BP-Ergebnisse vom 07.12.2005 aufscheinenden Gegenkorrekturen bei drei Gesellschaften der ***6*** Gruppe in Gesamthöhe von € 400.000,00 ("außerbücherliche Erhöhung Wareneinsatz", jeweils für das Jahr 2005) - ebenso wie entsprechende Korrekturen in Gesamthöhe von € 96.000,00 bei den ***29***-, ***27***- und ***28***-Gesellschaften, Teil der Gesamtlösung, die als Ergebnis der Außenprüfung einvernehmlich gefunden wurde. Nicht zutreffend sind insofern die Ausführungen in Tz 2, Abs. 3, des Betriebsprüfungsberichts vom 11.09.2014 betreffend die Prüfungsjahre 2005-2009, wonach es "nach Prüfungsabschluss" der Betriebsprüfung 1999-2002 zu Nachverhandlungen mit dem Ziel gekommen wäre, den vereinbarten Abgabenbetrag nachträglich zu reduzieren. Auch der Zeuge ***11*** als persönlich befasster Prüfer ist in seiner Einvernahme vor dem BFG der Darstellung, dass "es nach Prüfungsabschluss zu Nachverhandlungen gekommen sei" ausdrücklich entgegengetreten. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 13.10.2021, Ra 2021/13/0127, mit Verweisen auf zahlreiche andere höchstgerichtliche Judikate aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Wenn etwa ein Prüfer den konkret relevanten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides der abgabenfestsetzenden Stelle (Veranlagungsabteilung) nicht mitgeteilt hatte, so steht diese Kenntnis des Prüfers der Wiederaufnahme nicht entgegen". Soweit daher der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 gerade dieses Erkenntnis zur Untermauerung seiner Rechtsmeinung, wonach sich das Finanzamt das Wissen des Prüfers zurechnen lassen müsse, nennt, kann ihm nicht gefolgt werden und ist insofern auch die anderslautende Stoll-Kommentar Meinung durch die neuere höchstgerichtliche Judikatur überholt. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung für die Jahre 1999-2002 vom 10.03.2006 ist sehr knapp gehalten und enthält keinen Hinweis auf die laut Folgeprüfung als "fiktive Betriebsausgaben" bezeichnete Gegenkorrektur (außerbücherliche Kürzung) in Höhe von € 100.000 für das Jahr 2005. Abgesehen von einer hier nicht strittigen Tz 1 verweist er unter Tz 2 auf die Festsetzung der Kapitalertragsteuer (siehe oben, SV). Das zentrale Papier "Übersicht Aufteilung BP- Ergebnisse" wurde wohl nachweislich dem Betriebsprüfer im Dezember 2005 übergeben, befand sich aber nach allen Ermittlungen weder im Finanzamtsakt, noch im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung. Zweifellos kannten also die namens und auftrags des Finanzamtes tätig werdenden Organe der Großbetriebsprüfung sowie möglicherweise darüber hinaus auch dem Finanzamt angehörende Personen (so wurde etwa laut Verteiler der Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters vom 31.01.2006 auch dem Finanzamt übermittelt und trägt dieser auf der Rückseite einen handschriftlichen Vermerk betreffend "Entlastung", der nach den Ermittlungen durch die Richterin allenfalls einer nicht festgestellten Person aus dem Finanzamt zuzurechnen ist) die Gegenkorrekturen als Teil des Gesamtprüfungsergebnisses vor der hier relevanten Bescheiderlassung vom 11.05.2007. Es hat aber selbst der Betriebsprüfer ***11*** im Zuge seiner Zeugeneinvernahme, auf die verwiesen wird, nicht behauptet, dass der abgabenfestsetzenden Stelle bei Bescheiderlassung die Übersicht Aufteilung BP- Ergebnisse bekannt war. Dass es der abgabenfestsetzenden Stelle - wie der Zeuge ***11*** zu Bedenken gegeben hat - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, durch einen Ergänzungsauftrag oder Bedenkenvorhalt eine Aufgliederung des Betrages "sonstige Abrechnungen" schon vor Erlassung des Bescheides vom 11.05.2007 einzufordern, steht grundsätzlich einer Wiederaufnahme nicht entgegen, weil nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Unterlassung von Feststellungen eine amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt (vgl. etwa VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208). Ein Verschulden der Behörde kann aber bei der Ermessensübung von Bedeutung sein. Zur Rechtfertigung der Wiederaufnahme genügt daher a priori allein der Umstand, dass der abgabenfestsetzenden Stelle (dem Veranlagungsteam) die Zusammensetzung der Position "sonstige Abrechnungen" mit dem Teilbetrag "Baukosten Busplatz" in Höhe von € 100.000 nicht bekannt war. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hängt aber entsprechend dem Tatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht nur von der Voraussetzung, dass Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 28.06.2000, 98/13/0096): "Die Wiederaufnahmsgründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen" (VwGH 26.04. 2000, 96/14/0176). Das Bundesfinanzgericht hatte daher zu überprüfen, ob die im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 2005-2009 bekannt gewordene Aufstellung "Steuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen 2005" mit Aufgliederung der Position "Steuerliche Kürzungen", € 134.763,60, in u. a. "Baukosten Busplatz" i.H.v. € 100.000,00, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Streitjahr 2005 insofern rechtfertigt, als sie einen im Spruch anderslautenden Bescheid nach sich ziehen musste. Wie im Sachverhalt dargestellt, kam es im Zuge der Großbetriebsprüfung für die Jahre 1999-2002 zu einer pauschalen, laut vorliegendem Aktenmaterial als "Vergleich" bezeichneten Lösung, mit welcher die Betriebsprüfung im Dezember 2005/Jänner 2006 beendet wurde. Dem vorausgegangen waren ca. 20 Prüfungsfeststellungen, aus denen sich ein wahrscheinliches, alle geprüften Unternehmen umfassendes Mehrgebnispotential von pauschal € 2,5 Millionen erschließen ließ (vgl. Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes für 2005-2009 vom 11.09.2014). Im Einvernehmen wurde diesem als KESt vorzuschreibenden Betrag durch Reduzierung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für 2005/2006 eine Gegenkorrektur gegenübergestellt, die entsprechend der "Übersicht Aufteilung BP-Ergebnisse" vom Dezember 2005 insgesamt zu einem Weniger an KöSt i.H.v. € 124.000,00, bei der beschwerdeführenden Gesellschaft von € 25.000,00, führte (bei Beachtung des Status der Gesellschaften als Gruppenmitglieder). Es handelte sich bei der als "Vergleich" bezeichneten Vereinbarung, die sich aus der KESt-Vorschreibung und der Gegenkorrektur betreffend KöSt zusammensetzt, dem Wesen nach um eine Schätzung, die unter federführender Mitwirkung des steuerlichen Vertreters der Gesellschaften, somit unter Wahrung des Parteiengehörs, zustandekam. Die Umsetzung erfolgte in logischen Stufen zeitnahe zum Prüfungsabschluss: 07.12.2005 Übersicht Aufteilung BP-Ergebnisse 10.03.2006 BP-Bericht, 13.03.2006 Anlastung von KESt für 2002 i. H. v. € 100.000,00 auf dem Abgabenkonto, 25.04.2006 deren Entrichtung durch die beschwerdeführende Gesellschaft, 25.04.2007 Eingang der elektronischen Erklärung für 2005 inklusive "Gegenkorrektur" in der Position "Steuerliche Kürzungen", 11.05.2007 antragsgemäße Veranlagung. Nach allem vorstehend Ausgeführten hätte die abgabenfestsetzende Stelle, wäre ihr am 11.05.2007 - also im zeitlichen Nahebereich zur abgeschlossenen Betriebsprüfung - das Papier "Steuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen 2005" mit aufgegliederter Position "Steuerliche Kürzungen" vorgelegen, genauso antragsgemäß veranlagt, weil dieses Papier Teil des im Schätzungswege im Zuge der BP einvernehmlich erzielten Ergebnisses ist. Die Kenntnis dieses Papiers hätte also nicht zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt. Es kommt daher der mehr als 7 Jahre nach Erlassung des Feststellungsbescheides vom 11.05.2007 vorgenommenen Wiederaufnahme für 2005 auf Grundlage der Tz 2 des Betriebsprüfungsberichts vom 11.09.2014 keine Berechtigung zu. Eine allenfalls im Zuge der Folgebetriebsprüfung für 2005-2009 geänderte rechtliche Beurteilung betreffend die Vor-Betriebsprüfung 1999-2002 kann für sich keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auf die Frage des Ermessens ist, da in zusammenfassender rechtlicher Beurteilung ein Wiederaufnahmegrund gemäß Tz 2 nicht vorliegt, nicht weiter einzugehen.   A. II. Wiederaufnahmegrund gemäß TZ 1: "Korrektur Vorsteuerkürzung" (2005) Auch der Neuerungstatbestand gemäß Tz 1 vermag die Wiederaufnahme für 2005 nicht zu tragen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann, hinsichtlich derer das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben ist (vgl. VwGH 12.04.1994, 90/14/0044). Die Auswirkung einer Wiederaufnahme ist insofern, selbst bei Überschreitung der absoluten oder relativen Geringfügigkeitsgrenzen, im Hinblick auf ihre steuerliche Gesamtauswirkung zu überprüfen. Diese muss verhältnismäßig sein. So sind die unmittelbar auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführenden Auswirkungen zu jenen Auswirkungen in Verhältnis zu setzen, die sich zusätzlich ohne Wiederaufnahmegrund ergeben, d. h., die bloß infolge einer Änderung aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen eintreten (vgl. ZSS 2022, 5, Heft 1 vom 11.04.2022). Gegenständlich ergibt sich daher - bezogen auf den Neuerungstatbestand gemäß Tz 1 - eine relativ geringfügige Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte um € 5.856,85. Die Hinzurechnung der "fiktiven Betriebsausgaben" i.H.v. € 100.000 in geänderter rechtlicher Beurteilung, die, wie oben unter A. I. ausgeführt, keinen Wiederaufnahmegrund verkörpern, würde zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen (vgl. ZSS aao: "Da in diesem Fall die betraglichen Auswirkungen der geänderten Rechtsauffassung ohne Wiederaufnahmegrund ein Vielfaches der Änderungen der mit dem Wiederaufnahmegrund verbundenen Nachforderungen ausmachen, fällt das rechtliche Interesse des Abgabepflichtigen an der Rechtskraft stärker ins Gewicht und es wird der Rechtsbeständigkeit Vorrang gegenüber der Rechtsrichtigkeit zu geben sein"). Die im Rahmen der Ermessensübung anzustellende Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsache in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit (VwGH 12.04.1994, 90/14/0044). Die Ermessensübung muss daher für das Streitjahr 2005 zu einer Abstandnahme von der Wiederaufnahme gemäß Tz 1 des BP-Berichts führen. Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005 war daher spruchgemäß Folge zu geben und der Wiederaufnahmebescheid war aufzuheben. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (Ritz, BAO6, § 308 Tz 8). Für das Streitjahre 2005 lebt daher der alten Sachbescheide vom 11.05.2007 wieder auf. B) Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Feststellungsbescheiden Gruppenmitglied 2007 und 2008: Neuerungstatbestand Tz 1, "Korrektur Vorsteuerkürzung" bzw. Betriebsausgabenerhöhung Für die Streitjahre 2007 und 2008 ergibt sich: Im Jahr 2011 wurde bei der Umsatzsteuerorganträgerin ***1*** AG eine Wiederaufnahme angeregt, weil Beträge, die bei dieser als Vorsteuern abzugsfähig gewesen wären, bei der beschwerdeführenden Gesellschaft als umsatzsteuerlichem Organ im gesamten Prüfungszeitraum 2005-2008 unzutreffend als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden waren. Die Anregung der Wiederaufnahme führte bei der ***1*** AG auch tatsächlich zur Umsetzung der angestrebten Vorsteuerkorrekturen. Die steuerliche Vertretung hat in Beschwerde und Vorlageantrag zu 2007 und 2008 (der Wiederaufnahmebescheid Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 wurde nicht mit Beschwerde angefochten) vorgebracht, dass weder der Spruch des Bescheides noch seine Begründung Rückschlüsse auf den herangezogenen Wiederaufnahmetatbestand zuließen, ein Wiederaufnahmegrund daher nicht identifizierbar sei. Wie schon oben zu Tz 2 ausgeführt, bestehen keine Bedenken, in einem Wiederaufnahmebescheid begründend auf Ausführungen in einem Prüfungsbericht mit dort genannten, bestimmten Textziffern zu verweisen. Sofern der Prüfungsbericht vom 11.09.2014 unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" daher die Tz 1 und 2 nennt, wurde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Tz 2 sich unzweifelhaft auf das Jahr 2005 bezieht. Für die Streitjahre 2007 und 2008 ist daher nur die Tz 1 als Begründung heranzuziehen (zu 2005 siehe oben). Die zur Wiederaufnahme herangezogenen Gründe sind daher identifizierbar. Für die beschwerdeführende, nicht von der beantragten Wiederaufnahme umfasste Gesellschaft erfolgte die Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013). Dem steht grundsätzlich nichts entgegen, es ist jedoch zu überprüfen, ob die "Korrektur Vorsteuerkürzung" laut Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts streitgegenständlich einen Wiederaufnahmegrund verkörpert. Folgt man der Verweiskette, so beschreibt der Betriebsprüfer in Tz 1, unter "Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO", die Wiederaufnahmegründe in der Weise, dass es aufgrund einer falschen Kontenhinterlegung zu einer Verbuchung von bei der USt-Organträgerin ***6***-Holding AG abziehbaren Vorsteuern als Aufwand bei der beschwerdeführenden Gesellschaft kam ("Bei der ***1*** AG sind die Vorsteuerkorrekturen durchzuführen, bei der ***3*** GmbH ist der Gewinn entsprechend zu adaptieren"). Die Richterin wandte sich in diesem Zusammenhang mit nachstehender Frage an das FAG: "Auf wen geht die in Tz 1 des BP-Berichtes vom 11.09.2014 dargelegte, irrtümliche Kontenhinterlegung, die zu einem falschen Vorsteueransatz bei der USt-Organträgerin bzw. zu einem unzutreffenden Betriebsausgabenansatz bei der beschwerdeführenden Gesellschaft führte, zurück? Auf das FA oder auf die Beschwerdeführerin?" Sie erhielt folgende Antwort: "Es waren Fehler im Rechnungswesen der ***6***-Gruppe, welche die Korrekturen notwendig machten. Die Unternehmen regten eine amtswegige Wiederaufnahme an" (Anm.: Anregung vom 18.01.2011). Es ist insofern davon auszugehen, dass der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide (23.02.2009 für 2007 und 21.01.2010 für 2008) die unzutreffende Kontenhinterlegung nicht bekannt war und sie aufgrund der ihr vorliegenden Erklärungen und Beilagen nicht schon a priori zur im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können. Daher ist, zumal auch die nicht absolut geringfügige Abänderung der angefochtenen Bescheide den contrarius actus zu den richtiggestellten Vorsteuerabzügen bei der USt-Organträgerin ***1*** AG darstellt, für die Streitjahre 2007 und 2008 von tauglichen Wiederaufnahmegründen auszugehen. Die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahmebescheide Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 und 2008 waren daher als unbegründet abzuweisen.   C) Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Feststellung des Einkommens des Gruppenmitgliedes für das Jahr 2006: Entsprechend dem Beschwerdevorbringen wird begehrt, einen Betrag von € 100.000, der laut Pauschalvereinbarung im Zuge der Vor-Betriebsprüfung für die Jahre 1999-2002 als Kapitalertragsteuer 2002 zur Vorschreibung gelangte und seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft entrichtet wurde, für das Jahr 2006 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 betonte der steuerliche Vertreter neuerlich, es habe sich bei dem verbuchten und entrichteten Betrag nicht um eine Kapitalertragsteuer gehandelt und wiederholte das schon bisher Vorgebrachte. Unstrittig habe ein betrieblich veranlasster Vermögensabfluss stattgefunden. Auch wenn der steuerliche Vertreter im Weiteren, ohne dies näher zu erläutern, seiner Meinung Ausdruck gab, die Entscheidung des BFG vom 03.04.2023, RV/1100077/2019, habe "formal" damit nichts zu tun, verweist das BFG - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die detaillierten Ausführungen in dieser Entscheidung zur Frage der Kapitalertragsteuer. Es ist im Übrigen inkonsequent, wenn der steuerliche Vertreter wiederholt die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vom 03.09.2013 erwähnt, aus der hervorgehe, dass keine Berechtigung für die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer gegeben gewesen sei, aber nicht erwähnt, dass dies nur die erste Stufe in einem Verfahren war, das über das LKA und die Staatsanwaltschaft (Einstellung des Ermittlungsverfahrens) ging und mit Beschluss des Landesgerichtes (Abweisung des Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens) mit u. a. nachstehender Ausführung endete: "Letztlich hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die KESt darauf verwiesen, dass es sich um eine selbsterklärende Abgabe handle, sodass davon auszugehen sei, dass der steuerliche Vertreter sämtlicher geprüften Unternehmen, ***14***, für seine Mandanten die KESt berechnet und erklärt habe und die (durch den Beschuldigten ***17*** ***11***) erfolgte Eingabe in das EDV-System eine reine Erfassung dieser selbst erklärten Steuern darstelle … Im Übrigen mag es schon stimmen, dass es zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kapitalertragsteuer eine Selbsterklärung bzw. die Erklärung einer Selbstbemessungsabgabe gegeben hat. Der Umstand, dass die Thematik der KESt und die im Belieben des steuerlichen Vertreters ***14*** stehende Aufteilung auf die KEG´s (auch) Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war, kommt im Ergebnis einer Erklärung gleich, sodass zumindest aus strafrechtlicher Sicht insoweit kein substantieller Unterschied zu erkennen ist. An der Tatsache, dass der Beschuldigte ***17*** ***11*** de facto lediglich vorbereitetes Zahlenmaterial zu Grunde gelegt hat, vermag das Vorbringen in der Ergänzung zum Fortführungsantrag nichts zu ändern" (vgl. BFG 03.04.2023, RV/1100077/2019, Seite 11, Abs. 4, Zitat aus Beschluss LG ***15***, ***24***). Aus dem Erkenntnis des BFG vom 03.04.2023 geht zudem hervor, dass die zwischen der Betriebsprüfung und der steuerlichen Vertretung betreffend die Jahre 1999-2002 pauschal und einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen (Schätzung, siehe oben) wegen bereits eingetretener Verjährung keiner weiteren Überprüfung zugänglich sind. Dies gilt auch für den als Kapitalertragsteuer vorgeschriebenen und entsprechend Zug um Zug entrichteten Betrag in Höhe von € 100.000. Ob eine Ausgabe betrieblich veranlasst ist oder nicht, ist erst dann zu untersuchen, wenn sie nicht den - gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG nicht abzugsfähigen - Personensteuern zuzurechnen ist. Da nach obenstehenden Ausführungen die Qualifizierung des in Streit stehenden Betrages als Personensteuer (die Kapitalertragsteuer ist den Personensteuern zuzurechnen) nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, muss ein betrieblicher Zusammenhang nicht weiter untersucht werden und gehen insoweit auch die Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag ins Leere. Der mit der Beschwerde angestrebte Abzug als Betriebsausgabe kommt daher nicht in Betracht (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20, Tz 139). Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösungen der vorliegenden Streitpunkte finden einerseits Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Wiederaufnahme) und lassen sich andererseits in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten (Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben). Darüber hinaus beruht das vorliegende Erkenntnis auf der Klärung von Sachverhaltsfragen, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind. Feldkirch, am 26. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100013/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100013.2017
Stammnummer
142163
Gültig
26.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF