Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0397-L/05
Amtswegige Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens, in dem der Sachverhalt nicht vollständig bekannt war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0397-L/05vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz 41 ff). Die Verminderung der Afa-Bemessungsgrundlage wirkt sich bis zur endgültigen Abschreibung eines Gebäudes aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder Mag. Alfred Zinöcker, Dr. Ernst Grafenhofer und Josef Pointinger
über die Berufung der DK u. Mitbes., L, vertreten durch G. Mayrhofer
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 4020 Linz, Nebingerstraße 6,
vom 13. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
13. September 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2000 bis
2002 nach der am 27. April 2006 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Beratung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielt Einkünfte aus der
Vermietung von Liegenschaften. Im Zuge einer die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002
betreffenden Betriebsprüfung wurde der auf die Liegenschaften entfallende
Grundanteil neu bewertet. Nach den Feststellungen der Prüferin seien die
Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten im Verhältnis der Verkehrswerte
auf Gebäude sowie Grund und Boden aufzuteilen. "Nach der aktuellen
Rechtsprechung" könne der Grundanteil mit 20 % geschätzt werden,
wenn der AfA-Satz 1,5 % betrage. Der Grundanteil werde daher bei allen
Liegenschaften mit 20 % geschätzt. Zur Begründung des
Ermessensgebrauches für die Wiederaufnahme der Verfahren wurde in Tz 16 des
BP-Berichtes vom 16.9.2004 auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und die sich daraus ergebende
Gesamtauswirkung verwiesen. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse der Rechtskraft)
einzuräumen.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und nahm
mit Bescheiden vom 13.9.2004 die Verfahren hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO wieder auf, und erließ neue Feststellungsbescheide.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2004 wurde (nur) gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Berufung erhoben. Darin wurde
zunächst das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bestritten. Das den
jeweiligen Steuererklärungen beiliegende Anlagenverzeichnis habe
hinsichtlich der aktivierten Wirtschaftsgüter und Anschaffungskosten
folgende Angaben enthalten:
|
Wirtschaftsgut
|
Anschaffung
|
AK
in S
|
AK
in €
|
|
|
|
|
a)
Geschäftslokal
|
01.11.1991
|
2.133.383,00
|
155.038,99
|
Grundanteil
geschätzt
|
01.11.1991
|
10.000,00
|
726,73
|
Grunderwerbsteuer
|
1992
|
51.181,00
|
3.719,47
|
Grundbuchseintragung
|
06.04.1992
|
53.579,00
|
3.893,74
|
|
|
|
|
b)
2 Garagen
|
02.11.1998
|
338.000,00
|
24.563,42
|
Grunderwerbsteuer
anteilig
|
03.11.1998
|
11.830,00
|
859,72
|
Eintragungsgebühr
anteilig
|
03.11.1998
|
3.380,00
|
245,63
|
Notar
anteilig
|
22.12.1998
|
11.144,00
|
809,87
|
|
|
|
|
Grundanteil
geschätzt
|
02.11.1998
|
2.000,00
|
145,35
|
Grunderwerbsteuer
anteilig
|
03.11.1998
|
70,00
|
5,09
|
Eintragungsgebühr
anteilig
|
03.11.1998
|
20,00
|
1,45
|
Notar
anteilig
|
22.12.1998
|
66,00
|
4,80
|
|
|
|
|
c)
Wohnung
|
30.06.2000
|
2.835.750,00
|
206.081,99
|
Grunderwerbsteuer
|
30.06.2000
|
99.251,00
|
7.212,85
|
Eintragungsgebühr
|
30.06.2000
|
28.358,00
|
2.060,86
|
Notar
|
30.06.2000
|
53.472,00
|
3.885,96
|
|
|
|
|
Grundanteil
geschätzt
|
30.06.2000
|
14.250,00
|
1.035,59
|
Grunderwerbsteuer
anteilig
|
30.06.2000
|
499,00
|
36,26
|
Eintragungsgebühr
anteilig
|
30.06.2000
|
142,00
|
10,32
|
Notar
anteilig
|
30.06.2000
|
269,00
|
19,55
|
|
|
|
|
Summe
|
|
5.646.644,00
|
410.357,64
Wenngleich der Behörde die entsprechenden
Kaufverträge nicht vorgelegen seien, so wären dieser aufgrund der
Anlagenverzeichnisse folgende Tatsachen bzw. Sachverhalte bekannt gewesen, die
eine Beurteilung bzw. Würdigung hinsichtlich der Höhe des Grundanteils
ermöglicht hätten: Die gesamten Anschaffungskosten, welche auf
Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt wurden; die erworbenen
Liegenschaften enthielten einen Grundanteil, welcher im Anlagenverzeichnis
regelmäßig angeführt und nicht abgeschrieben worden sei; die
Ermittlung des Anteils an Grund und Boden sei schätzungsweise vorgenommen
worden (dies sei einerseits durch die Beifügung des Wortes
"geschätzt" und andererseits bei den Liegenschaften a) und b) durch
die runden Beträge in Höhe von 10.000,00 S und 2.000,00 S
ersichtlich); der geschätzte Wert weiche erheblich von den Verkehrswerten
ab. Der für Grund und Boden geschätzte Wert erreiche nicht einmal 0,7
% der gesamten Anschaffungskosten. Die Berechnung des Anteils an Grund und Boden
sei deshalb zu niedrig ausgefallen, weil diese auf Basis einer Schätzung
beruht habe und nicht nach den Verkehrswerten erfolgt sei. Bei Schätzungen
könne man immer davon ausgehen, dass diese mit einem gewissen
Fehlerpotenzial und einer gewissen Unbestimmtheit behaftet seien. Dies sei der
Behörde vollständig und aktenmäßig bekannt gewesen. Die
Behörde habe somit den offen ausgewiesenen Grundanteil sowohl der Höhe
nach als auch nach der Art der Ermittlung seit dem Jahr 1991 als
gesetzmäßig anerkannt. Die Behörde hätte somit bei
richtiger rechtlicher Subsumtion des offen gelegten Sachverhaltes zu der nunmehr
im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung kommen können. Die
Feststellung der Betriebsprüfung, nämlich den Anteil an Grund und
Boden mit 20 % des Gesamtkaufpreises zu schätzen, stelle eine
gegenüber der Erstveranlagung andere Beurteilung des in den Beilagen zu den
Steuererklärungen offen gelegten Sachverhaltes dar, die eine Wiederaufnahme
nicht rechtfertige. Welche Tatsachen der Behörde nachträglich
zugänglich gemacht worden seien, von denen sie nicht bereits zuvor Kenntnis
gehabt hätte und somit als neu hervorgekommen gegolten hätten, habe
die Behörde in ihrer Begründung nicht zum Ausdruck gebracht. Es liege
daher kein Wiederaufnahmegrund vor. Die Behörde habe aber nach Ansicht der
Berufungswerberin auch das Ermessen bei der Verfügung einer Wiederaufnahme
der Verfahren fehlerhaft geübt. Die gemäß
§ 20 BAO gebotene
Interessensabwägung verbiete bei Geringfügigkeit der neu
hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit sei dabei anhand der
steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf
Grund der steuerlichen Gesamtauswirkung zu beurteilen, die infolge
Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid
vorzunehmen wären. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei
den beiden Gesellschaftern der Berufungswerberin vor und nach der
Betriebsprüfung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen
stellten sich wie folgt dar:
|
DK - EK
aus Vermietung
|
2000
|
2001
|
2002
|
Überschuss
lt. BP
|
70.840,00
S
|
108.659,00
S
|
8.903,11
€
|
Überschuss
lt. Erklärung
|
61.686,00
S
|
99.505,00
S
|
8.237,85
€
|
Erhöhung
Überschuss lt. BP
|
9.154,00
S
|
9.154,00
S
|
665,26
€
|
ESt-Nachzahlung
aufgrund BP
|
4.549,98
S
|
4.599,93
S
|
332,63
€
|
Gesamte ESt
des Veranlagungsjahres
|
273.800,00
S
|
293.050,00
S
|
22.009,61
€
|
Verhältnis
ESt-NZ zu ESt-Gesamt
|
0,02
%
|
0,02
%
|
0,02
%
|
|
|
|
|
DE - EK
aus Vermietung
|
|
|
|
Überschuss
lt. BP
|
70.840,00
S
|
108.660,00
S
|
8.903,11
€
|
Überschuss
lt. Erklärung
|
61.686,00
S
|
99.506,00
S
|
8.237,85
€
|
Erhöhung
Überschuss lt. BP
|
9.154,00
S
|
9.154,00
S
|
665,26
€
|
ESt-Nachzahlung
aufgrund BP
|
4.032,04
S
|
3.936,00
S
|
286,49
€
|
Gesamte ESt
des Veranlagungsjahres
|
185.229,40
S
|
164.853,22
S
|
14.961,92
€
|
Verhältnis
ESt-NZ zu ESt-Gesamt
|
0,02
%
|
0,02
%
|
0,02
%
In Anbetracht der bloß geringfügigen
steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmgsgründe wäre die
Behörde verpflichtet gewesen, darzutun, weswegen sie dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit den
Vorrang gegeben habe. Eine "konkrete individuelle Begründung" der
Ermessensübung fehle komplett. Der bloß formelhafte und inhaltslose
Hinweis auf das Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das
Parteiinteresse an der Rechtskraft des Bescheides sei für eine
gesetzmäßige Bescheidbegründung nicht ausreichend.
Die Prüferin führte in einer Stellungnahme zu
dieser Berufung im Wesentlichen aus, es sei aus den Anlagenverzeichnissen nur
erkennbar gewesen, dass die Grundanteile geschätzt wurden. Damit sei jedoch
nur das Ergebnis der Schätzung bekannt gewesen. Die Art der Ermittlung
(Schätzungsmethode) bzw. möglicherweise vorliegende entscheidende
Sachverhaltselemente für eine geringere Schätzung der Grundanteile und
deren Berücksichtigung bei der Schätzung seien jedoch aus den
Anlageverzeichnissen nicht ersichtlich gewesen. Da jedoch bei einer
Schätzung die Art der Ermittlung bzw. die Sachverhaltselemente und deren
Würdigung im Rahmen der Schätzung weitaus wichtiger seien als das
Ergebnis der Schätzung, seien die entscheidenden Sachverhaltsannahmen nicht
bekannt gewesen. Im Zuge der Betriebsprüfung sei nie die Ermittlung der
Grundanteile im Schätzungsweg beanstandet worden. Es sei nur verlangt
worden, die Art der Ermittlung und die entscheidenden Sachverhaltselemente
für die derart niedrige Schätzung (z.B. niedrigerer Verkehrswert durch
Verunreinigung des Bodens oä.) und das daraus resultierende Ergebnis der
geschätzten Grundanteile darzulegen. Seitens der steuerlichen Vertretung
habe jedoch nicht dargestellt werden können, aufgrund welcher
Voraussetzungen die Schätzung der Grundanteile in dieser Weise erfolgt sei.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei somit nicht die Schätzung als
solche, sondern die Schätzungsmethode falsch gewählt worden. Die
Schätzung sei daher im Zuge der Prüfung berichtigt worden. Im
Einvernehmen mit dem steuerlichen Vertreter sei daher vereinbart worden, die
Grundanteile im Schätzungsweg auf 20 % zu erhöhen. Zur Frage der
behaupteten geringfügigen steuerlichen Auswirkungen der
Wiederaufnahmegründe verwies die Prüferin darauf, dass die Summe der
anteiligen abschreibbaren Anschaffungskosten der Gebäude von
410.357,62 € auf 328.286,10 € gesenkt worden
sei.
Zu diesen Ausführungen der Prüferin nahm die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 10.3.2005 Stellung. Darin wurde zum Teil das
bisherige Vorbringen wiederholt, und neuerlich darauf verwiesen, dass ihrer
Ansicht nach keine neuen Tatsachen oder Umstände hervorgekommen wären,
die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen würden. Ergänzend
wurde ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage der
Grundanteil im Bereich der Vermietung und Verpachtung für entgeltlich
erworbene Liegenschaften entweder nach den Verkehrswerten oder - nach
Ansicht der Behörde - pauschal mit mindestens 20 % vom Kaufpreis
ermittelt werde. Bei der pauschalen Ermittlung mit mindestens 20 % handle es
sich ihrer Meinung nach um einen Schätzwert, der möglicherweise auf
Erfahrungswerten beruhe. Eine besondere Ermittlungsart respektive
Schätzungsmethode könne daraus nicht abgeleitet werden, "da es sich
dabei um die Auffassung der Behörde" handle. Bezüglich der Frage
der Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen der konkreten
Wiederaufnahmegründe orientiere sich die Rechtsprechung am Vergleich der
Einkommensteuerbelastung vor und nach der Wiederaufnahme und nicht an der
jeweiligen Änderung der Bemessungsgrundlage (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003).
Die steuerlichen Auswirkungen der gegenständlichen
Wiederaufnahmegründe würden ein ähnlich geringfügiges
Ausmaß wie jene des zitierten Erkenntnisses aufweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.3.2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich führte das Finanzamt
zunächst aus wie die Prüferin in ihrer oben wiedergegebenen
Stellungnahme. Nach der "aktuellen Rechtsprechung" könne der
Grundanteil, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, mit 20 %
geschätzt werden. Der Abgabenbehörde sei erst nach Ergehen der
Erstbescheide im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt
geworden, dass keine Gründe "für eine abweichende Aufteilung der
Anschaffungskosten, wie in den Abgabenerklärungen erfolgt", vorhanden
wären. Tatsachen seien auch Umstände, die für die Bewertung von
Wirtschaftsgütern maßgebend sind. Ungeachtet des Umstandes, dass
für das Finanzamt die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher diese Kenntnis zu verschaffen, seien in den später
festgestellten Tatsachen Neuerungen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu
erblicken, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten. Dass
"zunächst" (gemeint wohl: Vor Durchführung der
Betriebsprüfung) keine Ermittlungen durchgeführt worden seien,
rechtfertige zudem nicht den Schluss, die Abgabenbehörde habe die
Vorgangsweise der Berufungswerberin als gesetzmäßig anerkannt. Zur
Frage der Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen des
Wiederaufnahmegrundes wies das Finanzamt darauf hin, dass die ertragsteuerlichen
Auswirkungen bei den beteiligten Gesellschaftern tatsächlich zwischen 1,5 %
und 2,4 % (und nicht wie in der Berufung angeführt 0,02 %) der bisherigen
Einkommensteuerschuld betrage. Im gegenständlichen Fall sei eine
jährliche Erhöhung des Einnahmenüberschusses um 18.308,00 S
(1.330,52 €) erfolgt. Bei einem Einnahmenüberschuss von
123.372,00 S (2000), 199.011,00 S (2001) und 226.711,00 S (2002)
ergebe dies eine prozentuelle Erhöhung von 14,83 % (2000), 9,19 %
(2001) und 8,07 % (2002). An steuerlichen Auswirkungen bei den
Gesellschaftern würden sich 8.682,00 S (2000), 8.495,00 S (2001)
und 619,12 € (2002) ergeben. Möge auch die Erhöhung der
Einkommensteuerzahllast um 1,5 bis 2,4 % als prozentuell geringfügig
bezeichnet werden, sei jedoch die Erhöhung des Einnahmenüberschusses
um jährlich 18.308,00 S (54.924,00 im Prüfungszeitraum) sowie die
sich daraus ergebende Zahllasterhöhung absolut gesehen nicht als
geringfügig zu bezeichnen. Zu dem in der Gegenäußerung vom
10.3.2005 zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.12.1995, 94/15/0003, sei
anzuführen, dass die gegenständlichen steuerlichen Auswirkungen die
dort genannten Beträge bei um rund 70 % geringeren
Einnahmenüberschüssen erreichen bzw. übersteigen würden. Aus
den angeführten Gründen sei daher dem öffentlichen Interesse an
der Vollziehung der Abgabengesetze sowie dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang vor dem Parteiinteresse
einzuräumen.
Im Vorlageantrag vom 3.5.2005 wiederholte die
Berufungswerberin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Aus der Aufteilung
der Grundanteile in den Anlageverzeichnissen sei offensichtlich und ohne jeden
Zweifel erkennbar, dass der Anteil am Grund und Boden weder nach den
Verkehrswerten noch pauschal mit 20 % bewertet worden sei. Auch besondere
Sachverhaltselemente für eine niedrigere Bewertung, wie z.B. eine
Verunreinigung des Bodens seien nicht vorgelegen. Diesfalls wäre wohl die
Beifügung "geschätzt" unpassend gewesen. Darüber hinaus sei
es äußerst unwahrscheinlich wenn nicht sogar widersinnig, dass sich
ein Wirtschaftstreibender wissentlich ein Geschäftslokal mit einem
verunreinigten Grund und Boden anschaffe. Eindeutig erkennbar sei gewesen, dass
für die Bewertung keine besondere Ermittlungsart erfolgt sei. Wenn man nun
von den drei Bewertungsmöglichkeiten für Grund und Boden
(Verkehrswert, Schätzung mit 20 % der Anschaffungskosten, besondere
Sachverhaltselemente durch Verunreinigung des Bodens) die dritte, fiktive und
äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit ausschließe, dann
wäre die Behörde sehr wohl in der Lage gewesen, "den Sachverhalt
rechtlich zu beurteilen". Dem Betriebsprüfungsbericht seien
darüber hinaus keine Feststellungen zu entnehmen, die über den der
Behörde bereits im Veranlagungsverfahren bekannten Sachverhalt hinaus
gingen und eine Überprüfung der Frage ermöglichten, inwieweit
aktenmäßig erkennbar der Behörde nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht worden seien, von denen diese nicht
schon zuvor Kenntnis gehabt hätte. Bei einem so niedrig ausgewiesenen
Grundanteil hätte die Behörde erkennen müssen, dass die Bewertung
ohne besondere Ermittlungsart erfolgt sei (vgl. VwGH 2.3.1993, 91/14/0003). Der
Behörde waren im Zuge der Erstveranlagung alle Sachverhaltselemente
vollständig bekannt gewesen, die eine richtige rechtliche Beurteilung
zugelassen hätten. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung seien
ihr keine neuen Erkenntnisse zugänglich geworden. Bei dieser sei lediglich
festgestellt worden, dass "keine Gründe für eine abweichende
Aufteilung der Anschaffungskosten" vorhanden seien. Dieser Umstand
wäre der Behörde bereits bei der ursprünglichen Veranlagung
bekannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die Behörde
sei durch die Offenlegung des Grundanteils "nicht im Irrtum"
gewesen.
In einem zu Handen der steuerlichen Vertreterin der
Berufungswerberin zugestellten Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
20.2.2006 wurde um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"1) Die beiden im Jahr
1991 gekauften Grundstücke wurden im Zuge einer Liegenschaftsverwertung im
Rahmen eines Konkurses erworben. Die Prüferin hielt in einem Aktenvermerk
vom 30.8.2004 über ein mit Ihnen um 10:15 Uhr geführtes Gespräch
fest, dass nach ihren Angaben laut Aktenvermerk im Jahr 1991 mit dem Magistrat
"dieser geringe Betrag" (für den Anteil an Grund und Boden)
vereinbart gewesen sei. Sie würden um 10:30 Uhr einen Anruf vom Magistrat
erwarten, und die Prüferin anschließend gleich zurückrufen. Ein
solcher Rückruf erfolgte nicht. Erst am 31.8.2004 wurde dem Finanzamt um
9:00 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass der Grundanteil mit 20 % angesetzt werden
möge.
Sie werden ersucht, den
Inhalt der von Ihnen angesprochen Vereinbarung mit dem Magistrat näher zu
präzisieren.
Im Vorlageantrag wurde
ausgeführt, dass keine besonderen Sachverhaltselemente für eine
niedrigere Bewertung, wie z.B. eine Verunreinigung des Bodens vorgelegen seien.
Es sei eindeutig erkennbar gewesen, dass für die Bewertung keine besondere
Ermittlungsart erfolgt sei.
Es ist daher davon
auszugehen, dass es hinsichtlich dieser Grundstücke auch kein
Schätzgutachten betreffend den Wert des Gebäudes sowie des Grund und
Bodens gab. Welche sonstigen Umstände lagen vor, den für Grund und
Boden geschätzten Wert mit nicht einmal 0,7 % der gesamten
Anschaffungskosten anzusetzen? Wie wurde dieser Anteil konkret ermittelt, und
welche Sachverhaltselemente lagen dieser "Schätzung" zugrunde?
Das Ziel einer
Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen. Folgt man der Verantwortung im Vorlageantrag, gewinnt man den Eindruck,
dass von der Berufungswerberin der Anteil an Grund und Boden tatsächlich
nicht geschätzt wurde, wie dies in den Beilagen zu den
Steuererklärungen den Anschein erwecken sollte, sondern der Anteil an Grund
und Boden ohne sachlichen Grund (somit im Widerspruch zum tatsächlichen
Sachverhalt) unzutreffend niedrig angesetzt wurde. Davon konnte das Finanzamt im
abgeschlossenen Verfahren keine Kenntnis haben. Auch im Erstverfahren hätte
nur bei weiteren Tatsachenermittlungen festgestellt werden können, dass die
"Schätzung" der Berufungswerberin auf unzutreffenden
Sachverhaltsannahmen (unrichtiger Wertanteil des Grund und Bodens am Gesamtwert
der Liegenschaften) beruhte, der "Schätzung" kein
Schätzgutachten zugrunde lag, und in Wahrheit gar keine Schätzung im
eigentlichen Sinn, nämlich mit dem Ziel, dem tatsächlichen Wert des
Grund und Bodens möglichst nahe zu kommen, vorlag.
2) Auch hinsichtlich der
in den Jahren 1998 und 2000 angeschafften Grundstücke ist davon auszugehen,
dass keine Schätzgutachten betreffend den Gebäudewert und den Wert des
Grund und Bodens vorlagen. Auch hinsichtlich dieser Liegenschaften möge
bekannt gegeben werden, welche sonstigen Umstände vorlagen, den für
Grund und Boden geschätzten Wert mit nicht einmal 0,7 % der gesamten
Anschaffungskosten anzusetzen, wie dieser Anteil konkret ermittelt wurden, und
welche Sachverhaltselemente dieser "Schätzung" zugrunde
lagen."
In der Stellungnahme vom 20.3.2006 wurde dazu
ausgeführt, dass es bei der Frage, ob relevante Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorgekommen seien, auf den Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der
Erlassung des Bescheides ankomme. Zum Wissensstand der Behörde zähle
auch, was im Rahmen einer Betriebsprüfung hervorgekommen sei. Die
Prüferfeststellung im Bericht gemäß
§ 150 BAO laute:
"Grundsätzlich sind Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten im
Verhältnis der Verkehrswerte auf Gebäude und Grund + Boden
aufzuteilen. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der Grundanteil mit 20 %
geschätzt werden, wenn der AfA-Satz 1,5 % beträgt. Der Grundanteil
wird bei allen drei Liegenschaftsanschaffungen mit 20 % geschätzt."
Dem Prüfungsbericht seien weiters keine Feststellungen darüber zu
entnehmen, die über den der Behörde bereits im Veranlagungsverfahren
bekannten Sachverhalt hinausgingen und welche als neu hervorgekommene Tatsachen
beurteilt würden. Die Prüferfeststellung lege vielmehr fest, dass der
Grundanteil mit 20 % anzusetzen sei. Der Wissensstand der Behörde habe sich
aufgrund der Betriebsprüfung somit nicht verändert. Welche
Umstände der Behörde nachträglich bekannt geworden seien, gehe
aus dem Bericht nicht hervor. Die im Vorhalt vom 20.2.2006 gestellten Fragen
seien daher nicht mehr Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht
des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es komme darauf an, ob der Behörde
im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen sei, dass diese schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln" beziehe sich damit auf den Wissensstand (aufgrund der
Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr.
Einen Wiederaufnahmegrund bildeten nur neu hervorgekommene Tatsachen und
Beweismittel. Damit werde die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten,
aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Das
Verfahren der Wiederaufnahme diene aber nicht dazu, bloß die Folgen einer
unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter Sachverhalte zu
beseitigen. Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche
Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertige eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Erstbescheid zum
Ausdruck gebracht geführt hätten. Zu diesen Tatsachen zählen etwa
auch für die Bewertung von Wirtschaftsgütern maßgebende
Umstände (Ritz, BAO³, § 303 Tz 8). Keine
Wiederaufnahmsgründe sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen. Maßgebend ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 303, Tz 10). Es ist somit entscheidend, ob sich die
Behörde beim damaligen Informationsstand ein klares Bild vom
tatsächlichen Sachverhalt verschaffen konnte, ohne hiezu noch irgendwelche
zusätzlichen Erhebungen durchführen zu müssen (Stoll, BAO,
2933).
Soll eine Tatsache als neu hervorgekommen und damit als
Wiederaufnahmsgrund gelten können, muss aktenmäßig erkennbar
sein, dass der Behörde nachträglich tatsächliche Umstände
bekannt wurden, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte. Das Erfordernis
der Aktenkundigkeit ist bei Feststellungen der Organe der Betriebsprüfung
in ihren Berichten und Arbeitsbögen erfüllt (Stoll, BAO, 2932).
In der Stellungnahme zur gegenständlichen Berufung
führte die Prüferin aus, dass im Zuge der Prüfung verlangt worden
sei, die Art der Ermittlung und die entscheidenden Sachverhaltselemente für
die geringe Schätzung des Wertes des Grund und Bodens darzulegen. Seitens
der steuerlichen Vertretung habe jedoch nicht dargestellt werden können,
aufgrund welcher Voraussetzungen die Schätzung der Grundanteile erfolgt
sei. Dem gegenständlichen Arbeitsbogen ist dazu zu entnehmen, dass die
Prüferin am 30.8.2004 diesbezüglich mit der steuerlichen Vertreterin
Kontakt aufgenommen hatte. Diese habe darauf hingewiesen, dass laut Aktenvermerk
im Jahr 1991 mit dem Magistrat "dieser geringe Betrag" vereinbart gewesen
sei. Es werde ein Anruf vom Magistrat erwartet, und die Prüferin
anschließend gleich zurückgerufen. Ein solcher Rückruf erfolgte
jedoch nicht. Am 31.8.2004 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Grundanteil
mit 20 % angesetzt werden möge.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde somit festgestellt,
dass es für die äußerst geringe Höhe des Wertansatzes
für Grund und Boden keine sachliche Grundlage gab, der Wertansatz also im
Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt gewählt wurde. Wie bereits
im Vorhalt vom 20.2.2006 ausgeführt, hätte das Finanzamt dies aber
auch im Erstverfahren nur bei weiteren Tatsachenermittlungen feststellen
können. Zwar kommt es bei der Frage, ob relevante Tatsachen neu
hervorgekommen sind, auf den Wissensstand der Behörde zum Zeitpunkt der
Erlassung des Erstbescheides an. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht der
Berufungswerberin, dass zu diesem Wissensstand der Behörde auch das
zähle, was im Rahmen einer Betriebsprüfung hervorgekommen sei, und
sich dieser aufgrund der Betriebsprüfung nicht verändert habe. Erst im
Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass für den geringen Wertansatz
für Grund und Boden keine sachlichen (den Tatsachen entsprechenden)
Gründe vorlagen bzw. von der steuerlichen Vertreterin ins Treffen
geführt werden konnten. Konkludent wurde damit auch festgestellt, dass
Schätzgutachten über den Wert der Grundstücke nicht vorgelegen
sind. Dabei handelt es sich aber um eine Tatsache im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO (VwGH 21.4.2005, 2000/15/0115). Auf das Fehlen solcher Gutachten
wurde auch im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 20.2.2006
hingewiesen.
Zu der im Vorlageantrag geäußerten Ansicht der
Berufungswerberin, bei einem so niedrig ausgewiesenen Grundanteil hätte die
Behörde schon im Erstverfahren erkennen müssen, dass die Bewertung
"ohne besondere Ermittlungsart" erfolgt sei, ist zweierlei festzustellen.
Zum einen übersieht die Berufungswerberin, dass sie damit aus den offenen
gelegten Tatsachen einen Schluss auf das Vorliegen weiterer Tatsachen zieht. Ein
Sachverhalt ist aber dann nicht vollständig bekannt, wenn lediglich von den
offen gelegten Tatsachen Schlussfolgerungen auf das Vorliegen weiterer Tatsachen
gezogen werden (VwGH 23.9.2005, 2002/15/0028). Zum anderen hat die Prüferin
in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt, aus den Anlageverzeichnissen
sei nur erkennbar gewesen, dass die Grundanteile geschätzt worden waren.
Die Art der Ermittlung dieser Schätzungsergebnisse bzw. möglicherweise
vorliegende entscheidende Sachverhaltselemente für eine geringere
Schätzung der Grundanteile und deren Berücksichtigung bei der
Schätzung waren aus den Anlageverzeichnissen dagegen nicht ersichtlich.
Diese hätten auch im Erstverfahren nur durch weitere Ermittlungen der
Behörde festgestellt werden können.
Zur Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten
Grundstückes ist - ausgehend vom Verkehrswert der gesamten
Liegenschaft - jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens
einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis
im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (z.B. VwGH 29.10.2003,
2000/13/0088). Eine "aktuelle Rechtsprechung", wonach der Grundanteil mit
20 % geschätzt werden könnte, wenn der AfA-Satz 1,5 % betrage, ist dem
unabhängigen Finanzsenat nicht bekannt. Den Einkommensteuerrichtlinien, aus
denen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten
nicht abgeleitet werden können, ist zu entnehmen, dass bei
Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein AfA-Satz von 1,5 %
angesetzt wird, der Ansatz für den ausgeschiedenen Anteil für Grund
und Boden nach den allgemeinen Erfahrungen der Finanzverwaltung
grundsätzlich mit 20 % erfolgt. Ergeben sich jedoch im konkreten Einzelfall
Anhaltspunkte dafür, dass eine Schätzung in diesem Verhältnis zu
einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, ist eine andere Aufteilung der
Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen (EStR 2000, Rz 6447).
Es ist daher keineswegs so, dass in einem Fall, in dem ein
Steuerpflichtiger einen (allenfalls auch wesentlich) geringeren Prozentsatz als
20 % für den Wert des Grund und Bodens in Ansatz bringt, das Finanzamt ohne
nähere Prüfung vom erklärten Ausmaß abweichen und durch den
erwähnten Durchschnittssatz ersetzen dürfte. Gerade dafür
bedürfte es einer Überprüfung der sachverhaltsmäßigen
Voraussetzungen und damit weiterer Ermittlungen. Es trifft daher nicht zu, dass
das Finanzamt bereits im Erstverfahren ohne weitere Erhebungen den Wert für
Grund und Boden entgegen dem in den Anlageverzeichnissen dargestellten
Ausmaß mit 20 % der gesamten Anschaffungskosten annehmen hätte
dürfen, und damit zu den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Bescheiden hätte gelangen können.
Unzutreffend ist schließlich der Einwand in der
Berufung, es wäre im gegenständlichen Fall lediglich eine
gegenüber der Erstveranlagung andere rechtliche Beurteilung des in den
Beilagen zu den Steuererklärungen offen gelegten Sachverhaltes erfolgt, die
eine Wiederaufnahme der Verfahren nicht rechtfertige. Zwar dient eine
Wiederaufnahme nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen
(Ritz, BAO³, § 303 Tz 10 mit Hinweis auf VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Zum einen setzt dies aber voraus, dass der Sachverhalt den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechend offen gelegt wurde. Zum anderen ist die Frage,
welchen Wert ein Grundstück (hier: Der Grund und Boden eines bebauten
Grundstückes) hat, keine Rechtsfrage, sondern eine
Sachverhaltsfrage.
Insgesamt gesehen lagen daher im gegenständlichen Fall
die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO
für die Verfügung der Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren
vor.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem
Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 BAO genannten Kriterien
Bedeutung zu. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die
Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des
§ 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu
ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der
Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz, BAO³, § 303 Tz 38
mwN).
Amtswegige Wiederaufnahmen werden in der Regel nicht zu
verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß
geringfügig (absolut bzw. relativ) sind. Die Geringfügigkeit ist dabei
anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und
nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge
Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid
vorzunehmen wären (Ritz, BAO³, § 303 Tz 40 mit
Judikaturnachweisen). Im gegenständlichen Fall erfolgten neben der
Erhöhung des Wertansatzes für Grund und Boden und damit der
Verminderung der AfA-Bemessungsgrundlage für die Gebäude keine
sonstigen Änderungen der Feststellungsbescheide. Sämtliche steuerliche
Auswirkungen sind daher im gegenständlichen Fall auf den vorliegenden
Wiederaufnahmegrund zurückzuführen.
Stellt sich die Frage der amtswegigen Wiederaufnahme von
Verfahren über Grundlagenbescheide (z.B. einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO), so werden die
steuerlichen Auswirkungen bei den Beteiligten in das Ermessenskalkül
miteinzubeziehen sein (Ritz, BAO³,
§ 303 Tz 44). Es sind daher sowohl die Auswirkungen bei der
Personengemeinschaft als auch bei den an dieser Beteiligten zu
berücksichtigen.
Wie die Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung
festgestellt hat, verminderte sich die Summe der anteiligen abschreibbaren
Anschaffungskosten der Gebäude bei der Personengemeinschaft von
410.357,62 € auf 328.286,10 €, und damit um
82.071,52 € bzw. 20 %. Eine geringfügige "steuerliche"
Auswirkung bei der Gesellschaft liegt damit nicht vor. Ertragsteuerliche
Auswirkungen ergeben sich naturgemäß nicht bei der Gesellschaft,
sondern bei den Beteiligten. Aber auch bei diesen kann nicht von nur
geringfügigen steuerlichen Auswirkungen gesprochen werden. Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung zutreffend dargestellt, erhöhten sich die
Einnahmenüberschüsse bei den Gesellschaftern um 14,83 % (2000), 9,19 %
(2001) und 8,07 % (2002):
|
DK - EK
aus Vermietung
|
2000
|
2001
|
2002
|
Überschuss
lt. BP
|
70.840,00
S
|
108.659,00
S
|
8.903,11
€
|
Überschuss
lt. Erklärung
|
61.686,00
S
|
99.505,00
S
|
8.237,85
€
|
Erhöhung
Überschuss lt. BP
|
9.154,00
S
|
9.154,00
S
|
665,26
€
|
Prozentuelle
Erhöhung
|
14,83
%
|
9,19
%
|
8,07
%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DE - EK
aus Vermietung
|
|
|
|
Überschuss
lt. BP
|
70.840,00
S
|
108.660,00
S
|
8.903,11
€
|
Überschuss
lt. Erklärung
|
61.686,00
S
|
99.506,00
S
|
8.237,85
€
|
Erhöhung
Überschuss lt. BP
|
9.154,00
S
|
9.154,00
S
|
665,26
€
|
Prozentuelle
Erhöhung
|
14,83
%
|
9,19
%
|
8,07
%
|
|
|
|
Vergleicht man die
Einkommensteuernachforderungen aufgrund der Betriebsprüfung mit der
gesamten Einkommensteuer der jeweiligen Veranlagungsjahre, ergibt sich nicht ein
Verhältnis von 0,02 % in allen Jahren, wie in der Berufung dargestellt,
sondern ergeben sich - wie in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
festgestellt - ertragsteuerliche Auswirkungen bei den Gesellschaftern
zwischen 1,5 % und 2,4 %:
|
DK - EK
aus Vermietung
|
2000
|
2001
|
2002
|
ESt-Nachzahlung
aufgrund BP
|
4.549,98
S
|
4.599,93
S
|
332,63
€
|
Gesamte ESt
des Veranlagungsjahres
|
273.800,00
S
|
293.050,00
S
|
22.009,61
€
|
Verhältnis
ESt-NZ zu ESt-Gesamt
|
1,66
%
|
1,56
%
|
1,51
%
|
|
|
|
|
DE - EK
aus Vermietung
|
|
|
|
ESt-Nachzahlung
aufgrund BP
|
4.032,04
S
|
3.936,00
S
|
286,49
€
|
Gesamte ESt
des Veranlagungsjahres
|
185.229,40
S
|
164.853,22
S
|
14.961,92
€
|
Verhältnis
ESt-NZ zu ESt-Gesamt
|
2,17
%
|
2,38
%
|
1,91
%
Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu
verfügen ist, bei mehreren Verfahren (z.B. Einkommen- und Umsatzsteuer
dreier Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern
insgesamt zu berücksichtigen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zwar keine Saldierung verschiedener Abgabenarten
vorzunehmen (z.B. Einkommensteuer und Umsatzsteuer). Die steuerlichen
Auswirkungen innerhalb einer Abgabenart sind jedoch nicht je Veranlagungsjahr,
sondern insgesamt zu betrachten. Weiters ist zu bedenken, dass beispielsweise
eine Wiederaufnahme des Verfahrens als Folge einer abgabenbehördlichen
Prüfung nicht voraussetzt, dass jedes Jahr vom Prüfungsauftrag umfasst
ist. Umfasst der Prüfungsauftrag drei Jahre, kommen aber
Wiederaufnahmegründe auch für vor bzw. nach dem Prüfungszeitraum
liegende Zeiträume hervor, so ist gegebenenfalls auch diesbezüglich
die Wiederaufnahme zu verfügen bzw. sind in das Entscheidungskalkül
für die Ermessenübung der geprüften drei Jahre auch die
steuerlichen Auswirkungen von Wiederaufnahmen außerhalb dieses Zeitraumes
liegender Verfahren miteinzubeziehen (Ritz, BAO³, § 303 Tz 41 ff mwN).
Insgesamt gesehen ist also der gesamte Zeitraum zu betrachten, in dem sich
steuerliche Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe ergeben.
Zu Recht wies daher das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass die jährliche Erhöhung des
Einnahmenüberschusses bei den Gesellschaftern in Höhe von insgesamt
18.308,00 S im Prüfungszeitraum zu einer Erhöhung des
Überschusses von 54.924,00 S und daraus sich ergebenden
Einkommensteuernachforderungen bei den Gesellschaftern geführt hat, die
absolut gesehen nicht mehr als nur geringfügig zu bezeichnen sind. Beim
Gesellschafter DK ergaben sich für die Jahre 2000 bis 2002
ESt-Nachzahlungen aufgrund der BP in Höhe von insgesamt 13.727,00 S,
bei der Gesellschafterin DE in Höhe von 11.910,23 S, bei beiden
Gesellschaftern gemeinsam somit 25.637,23 S.
Selbst wenn man die Wirkungen des Wiederaufnahmegrundes nur
auf diese drei Jahre beschränkt, in denen es zu Wiederaufnahmen des
Verfahrens kam, liegen bereits steuerliche Auswirkungen vor, die nicht mehr als
geringfügig bezeichnet werden können.
Darüber hinaus ist jedoch auch noch zu bedenken, dass
die Verminderung der AfA-Bemessungsgrundlage sich nicht nur in den
gegenständlichen Jahren 2000 bis 2002 steuerlich auswirkt, sondern auch in
den Folgejahren bis zur endgültigen Abschreibung der Gebäude.
Angesichts der Anschaffungszeitpunkte der Gebäude liegen noch lange
Abschreibungszeiträume vor, in denen sich die Verminderung der AfA-Basis
steuerlich auswirken wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher von keiner
geringfügigen steuerlichen Auswirkung des Wiederaufnahmegrundes ausgegangen
werden.
Es liegt damit keine fehlerhafte Ermessensübung
seitens des Finanzamtes vor. Da keine nur geringfügigen steuerlichen
Auswirkungen gegeben sind, war die Verfügung der Wiederaufnahme der
Feststellungsverfahren zweckmäßig. Damit wird auch ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis erzielt. Weiters wird damit auch dem
öffentlichen Interesse im Sinne des § 20 BAO, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben, Rechnung getragen. Andere Billigkeitsgründe, die
eine Abstandnahme von der Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen und diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, wurden von
der Berufungswerberin nicht vorgebracht. Zu Recht wurde daher bereits vom
Finanzamt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit eingeräumt. Insgesamt wird damit auch dem Gebot
der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen Rechnung
getragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
OffenlegungAufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten GrundstückesSchätzungGeringfügigkeit der steuerlichen AuswirkungenErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0397-L/05
- Stammnummer
- 22164
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF