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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100184/2021

Bewertung eines Sachbezuges nach § 24 GehaltsG und nach § 2 der SachbezugswerteVO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100184/2021vom 08.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. moniert als schwerwiegenden Begründungsmangel, dass keinem einzigen der Wiederaufnahmebescheide und Einkommenssteuerbescheide (für die Jahre 2010 bis 2015) und auch keiner der Beschwerdevorentscheidungen das angeblich am 9.5.2019 vom ***12*** übermittelte Schreiben beigelegt worden sei, mit dem steuerpflichtige Bezüge bekanntgegeben worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Bf. offenbar von einem eigenen Schreiben des ***4*** an das Finanzamt ausgeht, mit dem steuerpflichtige Bezüge bekanntgegeben wurden. Wie sich bereits aus den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden selbst ergibt, handelt es sich bei dem "Schreiben" vom ***17***2019 um durch das Bundesministerium für ***2*** übermittelte Lohnzettel und gibt es kein gesondertes "Schreiben". Diese Lohnzettel wurden jeweils mit den angefochtenen Bescheiden Einkommensteuer 2010 bis 2015 angeschlossen. Beispielsweise ist im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 2.7.2019 auf Seite 5 folgendes angeführt: "Lohnzettel und Meldungen Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel (Anmerkung: Hervorhebung durch das BFG): Bezugsauszahlende Stelle: Bezugszeitraum: Bundesministerium für ***2***: 01.01. bis 31.12.2013 Beträge in EUR Bruttobezüge (210) ***7*** Steuerpflichtige Bezüge (245): ***7*** Diese Lohnzettel wurden überdies in elektronischer Form über ELDA (dh. den Hauptverband der Sozialversicherungsträger) übermittelt (§ 84 Abs. 1 Z 2 2. Satz EStG 1988). Die elektronische Übermittlung des gegenständlichen Lohnzettels bildet sich im System der Finanzverwaltung wie folgt ab: [...] über: HAUPTVERBAND am: ***40***2019 LZ-DB: ***40***2019 Ablage: Referenznummer: ***41***" Alle die für die Beurteilung des Hervorkommens neuer Tatsachen relevanter Umstände wurden dem Bf. bereits in den neuen Sachbescheiden Einkommensteuer 2010 bis 2015, auf deren Inhalt in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden 2010 bis 2015 verwiesen wird, vollständig dargelegt, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts der vom Bf. monierte schwerwiegenden Begründungsmangel nicht vorliegt. In der Beschwerde wird die erfolgte Wiederaufnahme auch mit dem Argument bekämpft, dass die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide keine Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung enthalten hätten. Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, dass auch die in den Beschwerdevorentscheidungen zur Wiederaufnahme erfolgte Begründung keinen Bezug zum konkreten Sachverhalt aufweisen, sondern eine vollkommen inhaltsleere Floskel darstellen würde, aus der sich in Wahrheit überhaupt nicht ergeben würde, welche Interessensabwägung die Behörde vorgenommen habe. Dazu ist auszuführen, dass die Verfügung der Wiederaufnahme im Ermessen der Abgabenbehörde liegt und die Ermessensübung entsprechend zu begründen ist (vgl. zB VwGH 24.2.2000, 96/15/0129). Diese Begründung kann aber auch noch in der Beschwerdevorentscheidung nachgeholt werden bzw. da das Verwaltungsgericht betreffend die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde volle Kognitionsbefugnis hat, kann auch das Bundesfinanzgericht selbst eine andere Gewichtung oder Abwägung vornehmen. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung im Sinn des § 20 BAO ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (zB VwGH 30.1.2001, 99/14/0067, uam). Nur dann, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut und relativ bloß geringfügig sind, wird eine amtswegige Wiederaufnahme in der Regel nicht zu verfügen sein (vgl. zB VwGH 11.7.1995, 91/13/0145). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen, wobei dann, wenn sich die Wiederaufnahme auf mehrere Jahre erstreckt, es auf die steuerliche Gesamtauswirkung ankommt (vgl. zB VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Entgegen der vom Bf. im Vorlageantrag vertretenen Ansicht (S. 3 zweiter Absatz) ist dem Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen zur Wiederaufnahme Einkommensteuer 2010 bis 2015 im Satz "Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden" kein Schreibfehler insofern unterlaufen als das Wort "nicht" in diesem Satz enthalten ist, weil eben nur dann, wenn die Auswirkungen nicht geringfügig sind, eine Wiederaufnahme im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmen ist. Angesicht des Umstandes, dass die verfügten Wiederaufnahmen insgesamt zu Nachforderungen von mehr als € 5.500,00 geführt haben, kann von einer Geringfügigkeit der Auswirkungen nicht die Rede sein. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auch vorgebracht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eine Ermessensübung zu seinen Ungunsten verbieten würde. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben bei der Ermessensübung nur dann eine Rolle spielen, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052). Das der Bf. vom Finanzamt zu einer bestimmten Vorgangsweise im Zusammenhang mit der von ihm genutzten Naturalwohnung aufgefordert worden wäre bzw. ihm diesbezüglich eine unrichtige Rechtsauskunft von der Abgabenbehörde erteilt worden wäre, wird vom Bf. aber nicht behauptet, weswegen der Grundsatz von Treu und Glauben im Gegensatz zur Ansicht des Bf. der vorgenommenen Wiederaufnahme nicht entgegensteht. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Abgabennachforderungen für die Jahre 2010 bis 2013 verjährt seien. Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre, beträgt. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Für die Einkommensteuer beträgt die Verjährungsfrist - soweit sie nicht hinterzogen ist - fünf Jahre. § 304 BAO idF BGBl I Nr. 62/2018 normiert, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich nicht zulässig ist, wobei in der lit. a und lit. b Ausnahmen von diesem Grundsatz angeführt werden, die im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen kommen. Daraus folgt, dass auch die erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer nur innerhalb der Verjährungsfrist zulässig war. § 209 Abs. 1 BAO bestimmt allerdings, dass wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden, sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Amtshandlungen, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängern, sind jedenfalls erstinstanzliche Bescheide (vgl. zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Da für das Jahr 2013 am 10.4.2014 ein Einkommensteuerbescheid - aufgrund der eingereichten Erklärung des Bf. zur Arbeitnehmerveranlagung - erlassen wurde, hat sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr verlängert, weswegen der für 2013 erlassene Wiederaufnahmebescheid vom 2.7.2019 sowie der neu erlassene Einkommensteuerbescheid vom selben Tag schon aus diesem Grund nicht außerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurden. Betreffend die Jahre 2010 bis 2012 ist festzuhalten, dass die beim ehemaligen Dienstgeber im Zeitraum ***14***2016 bis ***15***.2018 durchgeführte Lohnsteuerprüfung die Verjährungsfrist auch betreffend die Einkommensteuer des Bf. bis 2019 verlängert hat (vgl. BFG 29.11.2016, RV/6100135/2011), weswegen entgegen der Ansicht des Bf. auch betreffend die Wiederaufnahme und neuen Sachbescheide Einkommensteuer 2010 bis 2012 im Jahr 2019 die Verjährung nicht entgegengestanden ist. Zur Beschwerde gegen die Sachbescheide Einkommensteuer 2010 bis 2015 gilt in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Gemäß § 24 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, .... Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt. Gemäß § 24a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 hat der Beamte für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten. Gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 lit. a) Gehaltsgesetz 1956 ist Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat. Die Grundvergütung beträgt für Beamte des Dienststandes für Naturalwohnungen 75% der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden (§ 24a Abs. 3 Z. 1 lit. a)). Die Bestimmungen des BDG 1979 bzw. des Gehaltsgesetzes 1956 legen Berechnungsmethoden für Kostenbeiträge fest, die ein Beamter seinem Dienstgeber für die Überlassung einer Naturalwohnung bzw. einer Dienstwohnung zu leisten hat. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben aber lediglich für die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Relevanz und nicht für das Steuerrecht. Dies ergibt sich auch aus den Beilagen zu BGBl. Nr. 387/1986 (45. Gehaltsgesetz-Novelle), aus denen ersichtlich ist, dass lediglich eine Neuregelung der Vollziehung der Bestimmungen des § 24 GehaltsG angestrebt wurde, aber steuerrechtliche Aspekte nicht geregelt wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, sind hingegen nur die einkommensteuerlichen Regelungen von Bedeutung. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich genauso wie für Angestellte in privatrechtlichen Dienstverhältnissen für öffentlich Bedienstete in den Bestimmungen des § 15 bzw. § 25 EStG 1988 sowie der zu diesen Bestimmungen ergangenen Sachbezugswerteverordnung, BGBl II Nr. 416/2001 idF BGBl II Nr. 468/20108. Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 … zufließen. § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a) EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Daraus folgt, dass die Zurverfügungstellung einer Wohnung durch den Dienstgeber bzw. den ehemaligen Dienstgeber zu einem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis führen kann. § 2 Abs. 1 der SachbezugswerteVO bestimmt einleitend, dass ein steuerlicher Sachbezug in der Überlassung einer Wohnung an den Dienstnehmer durch den Dienstgeber (bzw. an den ehemaligen Dienstnehmer) dann vorliegt, wenn dem Dienstnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Ob eine solche kostenlose bzw. verbilligte Überlassung von Wohnraum gegeben ist bzw. die Höhe des anzusetzenden Sachbezuges wird danach ermittelt, welcher monatliche Quadratmeterwert sich aus dem jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 der SachbzeugswerteVO ergibt. Weiters bestimmt § 2 Abs. 1 der SachbezugswerteVO, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert vermindern. Daraus folgt, dass die vom Bf. aufgrund der Regelung des § 24a Gehaltsgesetz 1956 an den ehemaligen Dienstgeber ***4*** geleisteten Kostenbeiträge den anzusetzenden Sachbezugswert vermindern. § 2 Abs. 6 SachbezugswerteVO bestimmt schließlich, dass im Falle dass die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen werden, von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen ist. Dies trifft auf den Bf. zu. Vom Bf. wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die jeweils angegebenen Beträge in den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 vom 2. bzw. 3.7.2019, die das Bundesministerium für ***2*** betreffen, in keinster Weise nachvollziehbar wären, weshalb diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten würden. Bezüglich der Höhe des in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 angesetzten Sachbezuges ist festzuhalten, dass das Finanzamt im Vorlagebericht eine detaillierte Darstellung der Ermittlung des jeweils angesetzten Betrages vorgenommen hat und sich die angesetzten Werte einerseits aus dem Bf. bekannten Grundlagen, nämlich der von ihm bezahlten Grundvergütung gemäß § 24a Gehaltsgesetz 1956, dem Umstand, dass er die Betriebskosten selbst getragen hat und sich aus der in § 2 SachbezugswerteVO getroffenen Regelung, ergeben, wie nachfolgend dargestellt wird: [...] Gemäß § 2 Abs. 7 der SachbezugswerteVO sind bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung die Quadartmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Da die nach dieser Bestimmung ermittelte tatsächliche Miete geringer ist als der Sachbezug gemäß § 2 Abs. 1 SachbezugswerteVO, ist der in der Tabelle dargestellte Wert gemäß § 2 Abs. 1 SachbezugswerteVO anzusetzen. Betreffend des Ansatzes des Sachbezuges dem Grunde nach ist auf die Begründung der ergangenen Beschwerdevorentscheidungen 2010 bis 2015 zu verweisen. Da es überdies die einzige Wohnung des Bf. ist, kann am Vorliegen eines Interesses des Bf. an der Benutzung der Wohnung kein Zweifel bestehen (Vgl. VwGH 2.8.2000, 97/13/0100, mwN) Schließlich ist zu prüfen, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand vorgelegen ist. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988). Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige, in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Da für den BF neben einem Lohnzettel für seine Pensionsbezüge durch die ***3*** auch ein Lohnzettel durch das ***4*** ausgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs. 1, 2. Satz leg.cit. vor. Dieser Pflichtveranlagungstatbestand ist unabhängig davon erfüllt, ob dem Bf. diese Lohnzettel des ***4*** für 2010 bis 2015 zugekommen sind oder nicht (ein Zukommen wird vom Bf. in der Beschwerde auf S. 4 oben in Abrede gestellt). Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr das tatsächliche Vorliegen von zumindest zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden (vgl. zB Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 16 zu § 41 EStG). Daher kommt auch den Beschwerden gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 keine Berechtigung zu. Die Beschwerde bekämpft auch die Festsetzung der Anspruchszinsen 2010 bis 2014. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabeergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des mit dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Die Anfechtung der Anspruchszinsen lediglich mit dem Vorbringen, dass die diesen Anspruchszinsenbescheiden zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 unrichtig wären, ist nicht mit Aussicht auf Erfolg möglich, weil Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039). Erweist sich nämlich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er im Beschwerdeverfahren entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht daher ein weiterer Zinsenbescheid und es erfolgt keine Abänderung der ursprünglichen angefochtenen Zinsenbescheide (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; BFG 22.6.2017, RV/3100488/2017). Der Bf. bringt im Vorlageantrag weiters vor, dass es besonders problematisch wäre, dass die Behörde Bescheide über Anspruchszinsen nur für einige "auserwählte" Steuerpflichtige erlassen habe und daher die Anspruchszinsenbescheide "willkürlich" festgesetzt seien. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide zu prüfen hat. Diese sind - wie vorstehend dargestellt - zu Recht ergangen. Schließlich bringt der Bf. vor, dass die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide deswegen rechtswidrig seien, weil Zinsen nicht rückwirkend für Zeiträume verrechnet werden könnten, in denen die zugrunde liegende Forderung nicht einmal fällig gestellt wäre. Mit der "zugrunde liegenden Forderung" meint der Bf. offenbar die am 2.7. bzw. 3.7.2019 neu ergangenen Sachbescheide Einkommensteuer 2010 bis 2014. Entgegen der Ansicht des Bf. sind Anspruchszinsen nicht erst für Zeiträume ab Fälligkeit der Nachforderung, die sich aus einem Einkommensteuerbescheid ergibt, zu entrichten, sondern sind solche für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide festzusetzen. Der Abgabenanspruch auf Einkommensteuer entsteht jeweils mit Ablauf des Jahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a BAO). Daher sind auch die Beschwerden gegen die Anspruchszinsen 2010 bis 2014 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Bewertung von Sachleistungen eines (ehemaligen) Dienstgebers basiert auf den im Erkenntnis angeführten Bestimmungen des EStG 1988 sowie auf der dazu ergangenen SachbezugswerteVO. Die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Festsetzung von Anspruchszinsen steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.     Linz, am 8. März 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100184/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100184.2021
Stammnummer
132119
Gültig
08.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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