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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100405/2021

elektronische Zustellung: Heilung des Zustellmangels amtswegige Wiederaufnahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100405/2021vom 05.12.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Gesamtauswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis des neuen Sachbescheides in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen. (Vgl VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Der VwGH hat beispielswiese steuerliche Auswirkungen in Höhe von 1.260,00 Euro und von 1.010,15 als weder absolut noch relativ geringfügig beurteilt. (Vgl (Vgl VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159, VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257). Im gegenständlichen Fall bewirken die neu hervorgekommenen Tatsachen im wiederaufgenommenen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2016 bzw in der dazu ergangenen, rechtskräftig gewordenen Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2021 den Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.016.440,26 Euro und die Feststellung der auf den Bf1 und die Bf2 entfallenden Anteile daran in Höhe von jeweils 508.220,13 Euro. Demgegenüber wurden im Erstbescheid vom 20.04.2017 lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10.237,49 Euro und die auf den Bf1 und die Bf2 entfallenden Anteile mit 5.118,75 Euro und 5.118,74 Euro festgestellt. Es ist als offensichtlich anzusehen, dass eine derartige Erhöhung der festgestellten gemeinschaftlichen Einkünfte und damit verbunden der festgestellten Anteile der Beteiligten absolut betrachtet bei den Beteiligten aufgrund der sich aus § 192 BAO ergebenden Bindungswirkung zu einkommensteuerlichen Auswirkungen führt, die als nicht geringfügig zu beurteilen sind. Da die steuerlichen Auswirkungen zweifellos nicht geringfügig sind und bei der Ermessensübung grundsätzlich das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit hat, wurde das Ermessen vom damals zuständigen Finanzamt Salzburg-Land zur Recht dahingehend geübt, dass die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens 2016 betreffend die LuF, StrNr 93 123, verfügt wurde. Die gegen den an die LuF erlassenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2016 vom 27.11.2020 von Bf1 und Bf2 eingebrachten Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen. 3 Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG) Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da das BFG in den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens und hinsichtlich der Heilung von Zustellmängeln der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Salzburg, am 5. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100405/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100405.2021
Stammnummer
142966
Gültig
05.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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