Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arbeiter, Adresse, vom 25. März 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 22. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Oktober 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 29. September 2009 betreffend 1) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2006 sowie 2) Umsatzsteuer 2006 entschieden: 1) Der Berufung…
…aus, dass "die Ergebnisse der Aufzeichnungen (der jeweilige Jahresabschuss und die jeweilige Steuererklärung)" der bB erst mit Übermittlung 2021 bekannt geworden seien, aus Sicht der bB also neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) darstellten. Da ein vom Bf geführtes zivilgerichtliches Verfahren zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen sei…
…15.01.2021, VH/7100015/2020, eintraten, handelt es sich bei diesen Pensionsabzügen um nova reperta. Ansprüche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Da sowohl 2020 als auch im laufenden Jahr 2023 Verluste erwirtschaftet wurden, liegt keine Sachverhaltsänderung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verluste…
…sohin eine Tatsache mitgeteilt worden, die in dem mit Bescheid vom 12.12.2007 abgeschlossenem Verfahren noch nicht existent war. Ein tauglicher Wiederaufnahmegrund gemäß der genannten Gesetzesbestimmung stelle –nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nur eine „nova reperta“ dar, sohin eine Tatsache, die in dem mit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beruf, Adresse, vom 25. März 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 22. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der…
Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. RR Erich Radschek, Mag. Belinda Maria Eder und Mag. Martin Saringer im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der…
falls die StiftungVaduz die volle Steuerlast trug: dann Kapitalsteuer von 0,2% auf das Stiftungsreinvermögen und Ertragssteuer von mindestens 7,5% bzw. maximal 15% auf die Stiftungsreinerträge, was alljährlich vom Verhältnis des Reinvermögens zum Reinertrag abhängt (vgl. Art. 31 Abs 1 litt e Liechtensteinisches Steuergesetz…
Die Aussagen des Gutachters gehen davon aus, dass die in Rede stehende Stiftung Anspruch auf Geheimnisschutz (auch hinsichtlich ihrer steuerlichen Verhältnisse) hat, weil sie - wie RA Dr.A stillschweigend annimmt - als Verbandsperson gemäß Art. 115 Abs 1 PGR gilt, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht beschränkt…
…für 2004 und 2005 nichts her. Somit handelt es sich bei den im Prüferbericht dargestellten Umständen, die dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2004 und 2005 führten, unzweifelhaft um nova reperta und nicht etwa um Tatsachen, die dem zuständigen Finanzamt, insbesondere dem zuständigen Veranlagungsorgan…
…Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides zwar unbekannt, aber bereits existent waren (nova reperta). Bei dem nach Ergehen des Erstbescheides ausgestellten berichtigten Lohnzettel handelt es sich um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta). Nicht schon die Übermittlung des…
…Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierende Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO4, § 303 Tz 13). Die…
…Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwGH 21…
…dass nicht davon auszugehen ist, dass Sachverhalte sich jährlich wiederholen und der VwGH wiederholt dazu entschied, dass maßgeblich für die Beurteilung der Umstände als nova reperta der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ist (zuletzt VwGH vom 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006). Was nun den…
…2010 iSd § 303 Abs. 2 BAO wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Zulässige Wiederaufnahme: a) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14…
…die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Es müssen also die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesen sein (nova reperta). Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande gekommenen Beweismittel (nova producta) bilden als solche…
…Folgejahre" ausdrücklich zurückgenommen. Im gegenständlichen Verfahren war daher nur mehr über den Wiederaufnahmeantrag betreffend das Veranlagungsverfahren 1994 abzusprechen. § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt sogenannte "novae causae repertae" voraus, d.h. Umstände, die bereits vor dem oa. maßgeblichen Zeitpunkt existierten, jedoch erst danach hervorgekommen…
…gemacht haben. Auf die wörtliche Wiedergabe der nach Ansicht der Antragstellerin wesentlichen Aussage in gegenständlichem Antrag wird verwiesen. Wiederaufnahmsgründe sind nach Lehre und Judikatur nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (S…
…oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen…
Dazu kommt, dass die der intendierten Mitunternehmerschaft zugrunde liegenden Verträge einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt nicht erkennen lassen. Der ursprüngliche "stille Gesellschaftsvertrag" vom 18. Dezember 1979 enthält in Punkt VII. eine konkret ausformulierte Regelung, welche Ansprüche dem "Stillen" im Falle seines Ausscheidens…