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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103622/2024

1. 2021 fertiggestellte Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 nova producta und keine nova reperta 2. Erweiterung der Wiederaufnahmegründe in Bescheidbeschwerde unzulässig 3. Schwierigkeit des StB, Informationen vom Bf zu beschaffen, kein Ereignis iSd § 308 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103622/2024vom 13.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri 1***, den Richter ***Ri 2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri 3*** und ***Ri 4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr1***, ***Vertr1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Februar 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember 2022 betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2015, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2016, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2017, Wiedereinsetzung § 308 BAO / ESt 2012, Wiedereinsetzung § 308 BAO / ESt 2013, Wiedereinsetzung § 308 BAO / ESt 2014, Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend ESt 2012, Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend ESt 2013 und Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend ESt 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 20. Mai 2021 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012: "Die Wiederaufnahme ist notwendig, weil Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Neu hervorgekommen sind die Bücher im Sinne des § 124 BAO." Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: "Ein Durchdringen der für den Jahresabschluss 2012 […] maßgeblichen Sachverhalte aus den Rechtsstreitigkeiten unseres Mandanten mit seinen bisherigen Geschäftspartnern war erst nach der Vielzahl der zu unterschiedlichen Zeitpunkten mündlich, insbesondere telefonisch erteilten Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schriftsatz über den Rechtsstreit, der am 26.03.2021 elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden konnte, möglich". Am 14. Juni 2021 beantragte der Bf mit denselben Begründungen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie am 15. Juni 2021 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 15. Juni 2021 beantragte der Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 wies die belangte Behörde (bB) die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 ab: Bei den Büchern iSd § 124 BAO handle es sich "um Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige selbst zu führen hat. Bücher iSd § 124 BAO, welche bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierten, waren dem Antragsteller somit jedenfalls bekannt und sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe bei der Wiederaufnahme auf Antrag". Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 wies die bB die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Es liege weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Abgesehen davon sei nicht nur von einem minderen Grad des Versehens des Bf auszugehen. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 wies die bB mit 21. Dezember 2022 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Nach zweimaliger Fristverlängerung erhob der Bf mit 27. Februar 2023 gegen sämtliche vorstehend genannten Bescheide Beschwerde nach § 243 BAO. Darin brachte er vor, in seinem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf gleichmäßige Besteuerung verletzt worden zu sein. Beim Institut der Wiederaufnahme handle es sich lediglich um Normen des Verfahrensrechts, die so auszulegen seien, dass "die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 möglich ist und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet ist". Des Weiteren führte er aus, dass "die Ergebnisse der Aufzeichnungen (der jeweilige Jahresabschuss und die jeweilige Steuererklärung)" der bB erst mit Übermittlung 2021 bekannt geworden seien, aus Sicht der bB also neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) darstellten. Da ein vom Bf geführtes zivilgerichtliches Verfahren zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen sei, liege darüber hinaus ein weiterer Wiederaufnahmegrund vor, weil "über die Vorfrage bindend bzw. rechtskräftig entschieden wurde". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. April 2024 wies die bB die Bescheidbeschwerden als unbegründet ab. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlange "nicht die Beugung oder gar gänzliche Außerachtlassung von Fristen und Verjährungsbestimmungen zum Zweck der Erzielung materiell richtiger Ergebnisse". Bei den Büchern bzw Aufzeichnungen iSd § 124 BAO handle es sich um nova producta; abgesehen davon seien sie dem Bf bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide bekannt gewesen: Bei der Wiederaufnahme auf Antrag sei nämlich auf den Kenntnisstand des Antragstellers - nicht: der bB - abzustellen. Ein Austausch des Wiederaufnahmegrunds im weiteren Verfahren sei unzulässig, weswegen der Vorfragentatbestand nicht releviert werden könne. Mit 17. Mai 2024 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein, ohne ein über die Bescheidbeschwerde hinausgehendes Vorbringen zu erstatten. Am 17. November 2025 wurde die vom Bf beantragte mündliche Verhandlung abgeführt. Weder der Bf noch die bB erstattete ein über das bisher Vorgebrachte hinausgehendes Vorbringen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt A. Der Bf ist Versicherungsvertreter. Anfang 2013 kam es zu Streitigkeiten mit einer Versicherung, die im Februar 2016 in ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren mündeten. Streitgegenständlich war die anteilige Rückverrechnung von Provisionen der Jahre 2013 bis 2015 für vom Bf der Versicherung vermittelte Lebensversicherungsverträge. B. Der Bf kam seiner Erklärungspflicht bis zur Erlassung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2017 jeweils nicht nach, weswegen die bB seine Einkünfte schätzte. Die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 datieren vom 16. August 2016, der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 2. August 2018, der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27. Juni 2018 und der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20. Jänner 2020. C. (1.) Der Bf erhob am 20. Juni 2017 Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014. Da er einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprach, erklärte die bB die Beschwerden mit Bescheiden vom 26. Juli 2017 als zurückgenommen. (2.) Mit 1. September 2017 erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft. D. Die Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 wurden erst 2021 fertiggestellt, die Einkommensteuererklärungen 2012 bis 2017 erst 2021 eingereicht. 2. Beweiswürdigung A. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 2. September 2021, dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2022 und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. November 2025 (S 3). B. Die Feststellungen ergeben sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2012 bis 2017. C. (1.) Die Feststellungen ergeben sich aus den Daten der FinanzOnline-Steuerakten 2012, 2013 und 2014. (2.) Die Feststellung ergibt sich aus dem Zurückweisungsbescheid vom 21. Dezember 2022. D. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bf vom 12. April 2022 (S 5) und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. November 2025 (S 2). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 Nach § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie entweder vor Eintritt der Verjährung beantragt (lit a) oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids beantragt oder durchgeführt wird (lit b). Der Bf stellte die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 am 15. Juni 2021. Die Festsetzungsverjährungsfrist bei der Einkommensteuer beträgt fünf Jahre (§ 207 Abs 2 BAO) und beginnt mit Ablauf des Jahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a BAO). Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen (zB "erstinstanzliche" Bescheide), verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs 1 BAO). Das Recht, die Einkommensteuer des Jahrs 2015 festzusetzen, verjährte sohin (erst) mit 31. Dezember 2021, weswegen der am 15. Juni 2021 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 rechtzeitig war (§ 304 lit a BAO). Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 waren rechtzeitig. Der Bf begründete die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 damit, dass "Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Neu hervorgekommen sind die Bücher im Sinne des § 124 BAO". Den Anträgen auf Wiederaufnahme wurden die Jahresabschlüsse 2015, 2016 und 2017 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagenspiegel sowie die aus den Jahresabschlüssen abgeleiteten Einkommensteuerklärungen der genannten Jahre beigefügt. Das Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bf vom 12. April 2022 erklärte, dass "die Aufzeichnungen gemäß § 124 BAO betreffend die Kalenderjahre 2012 bis 2016 und die darauf aufbauend erstellten Jahresabschlüsse [neu hervorgekommen sind]" (S 4), und die Beschwerdebegründung vom 15. April 2023 führte aus, dass "[a]us Sicht des Finanzamts […] erst mit der Übermittlung der Steuererklärungen und der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 gemeinsam mit unseren Eingaben im Kalenderjahr 2021 die Ergebnisse der Aufzeichnungen (der jeweilige Jahresabschluss und die jeweilige Steuererklärung) bekannt geworden [sind]" (S 4). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.2.2014, 2011/15/0106, sei in Bezug auf nova reperta der Wissensstand der Abgabenbehörde maßgeblich. Das Bundesfinanzgericht vermag dem Vorbringen des Bf, dass es sich bei den Jahresabschlüssen 2012 bis 2017 um nova reperta handle, nicht zu folgen. Unter neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind bisher unbekannte, aber entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente zu verstehen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (zB VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; 18.12.2017, Ra 2016/15/0071). Ausweislich des Schreibens der steuerlichen Vertretung des Bf vom 12. April 2022 (S 5) und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. November 2025 (S 2) wurden die Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 von März bis Mai 2021 fertiggestellt. Daher kann es sich dabei nur um nova producta - nicht: nova reperta - handeln. Anders als nova reperta können nova producta gerade keine Wiederaufnahme begründen (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Hinzu kommt, dass im Fall einer Wiederaufnahme auf Antrag aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist, ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind (zB VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; 29.3.2017, Ro 2016/15/0036). Umstände, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt waren, aber (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 303 BAO Rz 16). Bei den "Bücher im Sinne des § 124 BAO" handelt es sich um vom Bf zu führende Aufzeichnungen, die diesem unzweifelhaft bekannt sind. Darüber hinaus wusste der Bf natürlich seit Anfang 2013 von seinem Streit mit der Versicherung um die Rückverrechnung von Provisionen, ohne aber diesen Umstand der bB offenzulegen: Der Bf kam seiner Erklärungspflicht in den Jahren 2012 bis 2017 wie ausgeführt nicht nach. Dabei musste ihm klar sein, dass angesichts des Streits um die Rückverrechnung von Provisionen Erlösschmälerungen drohen, die bilanziell - der Bf ermittelte seinen Gewinn nach § 5 EStG - abzubilden sind. Da der Bf wie erwähnt im Februar 2016 ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren gegen die Versicherung anstrengte, der Einkommensteuerbescheid des Jahrs 2012 aber erst im August 2016 erlassen wurde, wäre der Bf sogar zeitlich in der Lage gewesen, im Jahresabschluss 2012 eine Rückstellung auszuweisen. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Wiederaufnahmeverfahrens, Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209; 27.1.2011, 2007/15/0262). Dass die steuerliche Vertretung des Bf - nicht: der Bf - den relevanten Sachverhalt erst im März 2021 erkannt haben will, wie deren Schreiben vom 12. April 2022 zu entnehmen ist (siehe dazu auch 3.1.2.), kann ebenso wenig eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 begründen. Konnte die steuerliche Vertretung des Bf tatsächlich erst im März 2021 den relevanten Sachverhalt erkennen, spricht dieser Umstand zuallervorderst für eine mangelhafte Kommunikation zwischen dem Bf und dessen steuerlicher Vertretung, was von der steuerlichen Vertretung auch eingeräumt wird: "Offenbar war es auch für unseren Mandanten schwierig, uns mit aussagekräftigen Informationen zu versorgen" (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2021, S 2). Der Umstand, dass die steuerliche Vertretung des Bf aufgrund unzureichender Information nicht in der Lage war, die Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 vor Mai 2021 fertigzustellen, eignet sich selbstverständlich nicht zur Begründung einer Wiederaufnahme. Schlussendlich taugt auch die Relevierung des Vorfragentatbestands (§ 303 Abs 1 lit c BAO) nicht zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017. Bei der Wiederaufnahme auf Antrag bestimmt der Antragsteller den Wiederaufnahmegrund: Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die beantragte Wiederaufnahme abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird durch die Partei im Wiederaufnahmeantrag festgelegt (zB VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119). Die Wiederaufnahmeanträge des Bf stützen sich ausnahmslos auf den Neuerungstatbestand. Demgegenüber relevierte der Bf in den Beschwerden gegen die Abweisung seiner Wiederaufnahmeanträge zusätzlich zum Neuerungs- auch den Vorfragentatbestand. Diese Erweiterung ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus Sicht des Bundesfinanzgerichts unzulässig (vgl dazu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Rz 10 [Stand 1.1.2017, rdb.at], wonach ein Austausch von Wiederaufnahmegründen im Beschwerdeverfahren unzulässig ist). Abgesehen davon verweist der Vorfragentatbestand des § 303 Abs 1 lit c BAO auf § 116 BAO. Danach sind Verwaltungsbehörden (bB) zwar grundsätzlich an Entscheidungen der Gerichte gebunden, doch normiert § 116 Abs 2 BAO im Hinblick auf Entscheidungen der Gerichte über zivilrechtliche Fragen eine Ausnahme von dieser grundsätzlich gegebenen Bindungswirkung für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu ermitteln hat. Der Bf führte wie ausgeführt ab Februar 2016 ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu ermitteln hatte, weswegen die bB an die zivilgerichtliche Entscheidung nicht gebunden war. Die bB wies die Anträge des Bf auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 sohin zu Recht ab. 3.1.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Der Bf beantragte 2021 (auch) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) hinsichtlich der Frist für die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014. Das Recht, die Einkommensteuer des Jahrs 2014 festzusetzen, verjährte mit 31. Dezember 2020 (§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 lit a iVm § 209 Abs 1 BAO), weswegen im Zeitpunkt der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (15. Juni 2021) die Frist des § 304 lit a BAO bereits abgelaufen war. Da der Einkommensteuerbescheid 2014 mit 1. September 2017 in Rechtskraft erwuchs, war im Zeitpunkt der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die Dreijahresfrist des § 304 lit b BAO (1. September 2020) schon verstrichen. Somit lag das von § 308 Abs 1 BAO geforderte Fristversäumnis vor. Auch im Hinblick auf die Einkommensteuer 2012 und 2013 waren die beiden Fristen des § 304 BAO im Zeitpunkt der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2021 bereits abgelaufen. Die steuerliche Vertretung des Bf begründete die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass "[e]in Durchdringen der für den Jahresabschluss 2012 […] maßgeblichen Sachverhalte aus den Rechtsstreitigkeiten unseres Mandanten mit seinen bisherigen Geschäftspartnern […] erst nach der Vielzahl der zu unterschiedlichen Zeitpunkten mündlich, insbesondere telefonisch erteilten Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schriftsatz über den Rechtsstreit, der am 26.03.2021 elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden konnte, möglich [war]. Das Durchdringen der steuerlich relevanten Sachverhalte aus den nunmehr vorliegenden Informationen ist ein innerer Vorgang im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.01.1992, Geschäftszahl 91/13/0241, der durch unsere elektronische Eingabe vom 26.03.2021 für die Außenwelt sichtbar wurde". Weiters erklärte die steuerliche Vertretung: "Es war nicht vorhersehbar, dass es so derart schwierig sein würde, alle die benötigten Informationen, Unterlagen, Nachweise und Belege zu bekommen, um rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ergreifen zu können. Rückblickend gesehen haben die eingeschränkte Verfügbarkeit des Mandanten auf Grund seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Ausland (also jährlich mehrmonatige Aufenthalte im Ausland), mehrere Wechsel des Rechtsberaters und gesundheitliche Probleme unseres Mandanten in den vergangenen Jahren wesentlich zur gegenwärtigen Situation beigetragen". Ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; 3.8.1994, 94/16/0164). Die steuerliche Vertretung des Bf bezeichnet das "Durchdringen der steuerlich relevanten Sachverhalte" als Ereignis iSd leg cit. Diesem Vorbringen kann das Bundesfinanzgericht nicht folgen. § 308 Abs 1 BAO verlangt, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert war. Im vorliegenden Fall verhinderte das Ereignis - Erkennen und Verstehen des steuerlichen Sachverhalts - die Fristeinhaltung gerade nicht; vielmehr ermöglichte das "Durchdringen der steuerlich relevanten Sachverhalte" der steuerlichen Vertretung erst die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO kann gegenständlich wohl nur das Nichterkennen und Nichtverstehen des steuerlichen Sachverhalts angesehen werden. Auch wenn ein solches Nichterkennen und Nichtverstehen als psychischer Vorgang und damit als Ereignis iSd leg cit gewertet werden könnte, wäre dieses Ereignis weder unvorhergesehen noch unabwendbar. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (zB VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098). Die steuerliche Vertretung des Bf begründete die Unvorhersehbarkeit mit der - in erster Linie vom Bf zu verantwortenden - Schwierigkeit der Informations- und Unterlagenbeschaffung: "Zunächst waren nicht alle erforderlichen Belege und Informationen […] verfügbar, auf Grund des Rechtsstreits mit der vorigen steuerlichen Vertretung. Auf Grund von diversen Rechtsstreitigkeiten war es auch für den Abgabepflichtigen schwierig, alle erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Erst die Informationen vom ***1*** Kundenservice und der Abgleich der am Telefon erhaltenen Informationen mit den Aussagen diverser Schriftsätze unseres Mandanten […] ermöglichten gemeinsam mit den vorgelegten Informationen zu den offenen Rechtsstreitigkeiten ein vollständiges Durchdringen der für den Jahresabschluss 2012 maßgeblichen Sachverhalte. […] Ganz entgegen meiner bisherigen Lebenserfahrung hinsichtlich Rechtsstreitigkeiten über Honorarforderungen dauern die Rechtsstreitigkeiten weitaus länger, als sich dies aus meinen bisherigen Erfahrungen und Beobachtungen aus mir bekannt gemachten Rechtsstreitigkeiten ergab. Außerdem ist trotz der langen Verfahrensdauer bei den Rechtsstreitigkeiten unseres Mandanten aus meiner heutigen Sicht noch kein Ende der Rechtsstreitigkeiten abzusehen" (Schreiben vom 12. April 2022, S 3). Dieses Vorbringen vermag aus Sicht des Bundesfinanzgerichts keine Unvorhersehbarkeit iSd § 308 Abs 1 BAO zu begründen. Im Kern bringt die steuerliche Vertretung nämlich lediglich vor, dass es für sie schwierig gewesen sei, - insbesondere vom Bf - die notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Wie bereits in II.3.1.1. ausgeführt, war die Kommunikation zwischen dem Bf und dessen steuerlicher Vertretung mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit taugt indes nicht dazu, eine Unvorhersehbarkeit iSd § 308 Abs 1 BAO zu begründen. Ebenso wenig ist daraus eine Unabwendbarkeit iSd leg cit ableitbar. Abgesehen davon ist dem Bf die mangelhafte Kommunikation zur Last zu legen. Seine "eingeschränkte Verfügbarkeit […] auf Grund seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Ausland (also jährlich mehrmonatige Aufenthalte im Ausland), mehrere Wechsel des Rechtsberaters und gesundheitliche Probleme" sollen dafür verantwortlich gewesen sein, dass die steuerliche Vertretung des Bf ihre Tätigkeit nicht zeitgerecht ausüben konnte. Damit trifft den Bf ein Verschulden an der Versäumnis der Frist für die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014, das deutlich über einen minderen Grad des Versehens iSd § 308 Abs 1 BAO hinausgeht, wodurch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen wird. Aufgrund des Verweises der steuerlichen Vertretung des Bf auf dessen gesundheitliche Probleme sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber angemerkt, dass Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht kommen, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten (zB VwGH 1.7.1992, 88/13/0068, 0069; 10.10.1996, 95/20/0659), was vom Bf zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Ohnehin hat das Bundesfinanzgericht davon auszugehen, dass für den Bf nachgerade kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag. Ein Nichterkennen und Nichtverstehen des steuerlichen Sachverhalts muss als Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts ausscheiden: Denn es besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran, dass sich der Bf als Versicherungsvermittler über die steuerrechtlichen Implikationen einer ihm drohenden Rückverrechnung von Provisionen im Klaren war. Zwar kommen die Streitigkeiten mit der Versicherung um die anteilige Rückverrechnung von Provisionen und ein daraus resultierendes streitiges zivilgerichtliches Verfahren als Ereignisse iSd § 308 Abs 1 BAO in Betracht, doch sind diese für einen Versicherungsvermittler wie den Bf aus Sicht des Bundesfinanzgerichts in keinster Weise unvorhersehbar oder unabwendbar. Die bB wies die Anträge des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin zu Recht ab. 3.1.3. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 Der Bf beantragte 2021 gemeinsam mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 auch die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer der genannten Jahre. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in II.3.1.2. ausgeführt von der bB zu Recht abgewiesen wurden, wies die bB die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens füglich als verspätet zurück. Selbst wenn - aus Sicht des Bundesfinanzgerichts unrichtigerweise - davon auszugehen wäre, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgewiesen wurden, könnten die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 dennoch nicht wiederaufgenommen werden. Denn auch wenn die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer der genannten Jahre (im Fall der Stattgabe der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) rechtzeitig gewesen wären, hätten sie aus den in II.3.1.1. angeführten Gründen abgewiesen werden müssen. Bei den von März bis Mai 2021 fertiggestellten Jahresabschlüssen 2012 bis 2017 handelt es sich um nova producta. Abgesehen davon waren die vom Bf zu führenden "Bücher im Sinne des § 124 BAO" diesem unzweifelhaft bekannt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall sind Tatsachenfragen streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision nicht vorgesehen. Salzburg, am 13. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103622/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103622.2024
Stammnummer
150274
Gültig
13.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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