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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0044-G/05

1. Amtswegige Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen 2. Vorliegen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0044-G/05vom 24.09.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu kommt, dass die der intendierten Mitunternehmerschaft zugrunde liegenden Verträge einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt nicht erkennen lassen. Der ursprüngliche "stille Gesellschaftsvertrag" vom 18. Dezember 1979 enthält in Punkt VII. eine konkret ausformulierte Regelung, welche Ansprüche dem "Stillen" im Falle seines Ausscheidens zukommen sollten. Demnach hat der Stille "Anspruch auf die Auszahlung seines Kapitalkontos zu- bzw- abzüglich des Standes seines Verrechnungskontos." Im Nachtrag vom 14.- Dezember 1988, mit welchem eine Umwandlung von der stillen in eine unechte stille Gesellschaft erfolgen sollte, heißt es zwar - ganz allgemein - , dass der stille Gesellschafter nunmehr "auch an den stillen Reserven und am Firmenwert" beteiligt sei, die Regelung des Punktes VII. blieb jedoch ausdrücklich - unverändert - aufrecht. Diese sieht jedoch ihrem oa. Wortlaut nach eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert nicht vor. Es liegen daher einander widersprechende Vertragspunkte vor, was zur Folge hat, dass es an einem für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen erforderlichen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt mangelt. Verträge zwischen nahen Angehörigen können jedoch für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie (ua.) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen (zB Doralt, EStG 8. Auflage, § 2 Tz 163ff.). Dies ist bei der dargestellten Vertragslage jedoch unzweifelhaft nicht der Fall. Schließlich sei auf das VwGH-Erkenntnis 96/15/0062 vom 24. Februar 2000 sowie auf die ha. Berufungsentscheidung RV/0234-G/04 vom 5. März 2008 verwiesen (das Finanzamt verweist zur Untermauerung seines Standpunktes in seinem Prüfungsbericht vom 23. November 1999 unter Punkt 2.6. auf eine Entscheidung der FLD Steiermark, welche letzten Endes zum vorzitierten VwGH-Erkenntnis geführt hat). Die genannten Entscheidungen betrafen eine der hier berufungsgegenständlichen "Gesellschaft" nahe stehende "Mitunternehmerschaft": Mit Vertrag vom 29. Dezember 1988 wollten sich FG und die FG GmbH als atypisch stille Gesellschafter an der B-GmbH beteiligen. Herr FG war (alleiniger) Gesellschafter sowie Geschäftsführer bei beiden GmbHs. Auch im do. Vertrag wurde für den Fall des Ausscheidens der "Stillen" - nahezu wortgleich wie im berufungsgegenständlichen Sachverhalt - vereinbart, dass die "Stillen" Anspruch auf Auszahlung des Kapitalkontos zu- bzw. abzüglich des Standes des Verrechnungskontos hätten. Im selben Vertrag hieß es jedoch in einem anderen Vertragspunkt, die "Stillen" seien auch an den stillen Reserven und am Firmenwert der IdH beteiligt. Vertragsverfasser bzw. steuerlicher Vertreter war bzw. ist in beiden Fällen derselbe. Der VwGH gelangte - gestützt auf diesen Widerspruch (allgemein formulierte Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert einerseits, dezidierte Einschränkung der Abfindungsansprüche auf Stand des Kapital- bzw. Verrechnungskontos andererseits) sowie auf einen Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters - im zitierten Erkenntnisfall zu der Auffassung, dass sich die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert "im Hinblick auf die detaillierte Ausformulierung der Abschichtung der Gesellschafter als inhaltsleere Vertragsschablone" erweise und eine Beteiligung nach Art einer Mitunternehmerschaft sohin nicht ernsthaft gewollt gewesen sei. 3.) Zu den Beweisanträgen: Im Berufungsschriftsatz vom 22. November 2004 wird die Einvernahme des FG als Vertreter der FG GmbH sowie des PB als Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass mit der Änderung der stillen Gesellschaftsverträge "bei einer allfälligen Abschichtung auch die Teilnahme an der seit der Änderung der Gesellschaftsverträge eingetretenen Erhöhung der stillen Reserven" vereinbart gewesen sei. Abgesehen davon, dass schon mangels Bezeichnung der Adresse der Zeugen ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vorliegt (s. dazu zB das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH 2008/15/0017 vom 19. März 2008, mwH), ist die zeugenschaftliche Einvernahme des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren nicht möglich (Ritz, BAO³, § 169 Tz 1, mwN). Dazu kommt, dass es den beantragten "Zeugen" (die ja ohnehin Parteien des vorliegenden Verfahrens sind) unbenommen gewesen wäre, zur mündlichen Berufungsverhandlung persönlich zu erscheinen und die aus ihrer Sicht relevanten Angaben zu tätigen. Die Ladung war an diese - zu Handen des ausgewiesenen Vertreters - gerichtet. Aus welchen Gründen sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen haben, bleibt für den UFS unerfindlich. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zudem der Antrag auf Einvernahme des Betriebsberaters WA beantragt. Dieser sollte bezeugen, dass unter dem Begriff "Eigenkapital" in seinem Bericht zur Rentabilitätsprüfung betriebswirtschaftlich tatsächlich auch solches zu verstehen war (s. Antrag auf S. 3 des Verhandlungsprotokolles vom 24. September 2008 iVm. dem Vorbringen auf S. 3, vorletzter Absatz, in der Berufungseingabe vom 22. April 2004). Auch dieser Antrag war schon mangels Bezeichnung der Adresse des Zeugen abzulehnen (s. dazu nochmals den oa. Judikaturhinweis). Darüber hinaus wird der vom Zeugen offenbar unter Beweis zu stellende Umstand, dass nämlich unter dem von ihm in seiner Rentabilitätsprüfung aus dem Jahre 1980 (!) verwendeten Begriff "Eigenkapital" in betriebswirtschaftlicher Hinsicht auch ein solches zu verstehen sei, von der Abgabenbehörde ohnehin nicht in Abrede gestellt. Die Abgabenbehörde zieht diese Tatsache vielmehr sogar als wesentliches Argument für die Versagung der steuerlichen Anerkennung der intendierten Mitunternehmerschaft heran. Schließlich wurde seitens der Bw. beantragt, den steuerlichen Vertreter "als Vertragsverfasser zur Auslegung der Verträge als Zeuge zu vernehmen" (s. den in der Berufungsverhandlung vorgelegten "Aktenvermerk" vom 22. September 2008, S. 9 ganz unten). Entscheidend für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag ist ua. die Angabe des Beweisthemas, also der Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (Stoll, aaO, 1891). Der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen "zur Auslegung der Verträge" lässt die zu klärenden Tatsachen und Punkte jedoch nicht erkennen. Dazu kommt, dass der steuerliche Vertreter sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem UFS umfangreiches Vorbringen - wohl auch "zur Auslegung der Verträge" - erstattet hat. Es bleibt daher auch aus diesem Grund im Dunkeln, welche weiteren, über das bisher bereits Gesagte hinausgehenden maßgeblichen Erkenntnisse aus seiner Einvernahme gewonnen werden könnten. Im Übrigen gilt auch hier: Der nach Intention der Bw. - offenbar - unter Beweis zu stellende Umstand, dass nämlich die "stillen" Einlagen den Zweck verfolgten, Eigenkapital der IdH zu ersetzen, wird von Seiten der Abgabenbehörde gar nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr als einer von mehreren Aspekten in entscheidendem Maße zur Begründung der vorliegenden Erledigung herangezogen. Auf Grund der ausführlich dargestellten Sach- und Rechtslage war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 24. September 2008

Normen und Schlagworte

Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrensnova repertaHervorkommen neuer Tatsachensteuerliche Mitunternehmerschaftatypisch stille Gesellschafteinheitliche und gesonderte Feststellung von EinkünftenNichtfeststellung von EinkünftenEigenkapitalersatzverdecktes StammkapitalFremdvergleichnahe AngehörigeBeweisantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0044-G/05
Stammnummer
37311
Gültig
24.09.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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