Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0021-W/07
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO aufgrund vom Finanzamt bloß vermuteten neuen Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-W/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor, so muss die Berufungsbehörde den Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos beheben, sie darf nicht neue, vom Finanzamt bisher nicht herangezogene Gründe für die Wiederaufnahme "nachschieben".
Wurde allerdings durch Ermittlungen der Berufungsbehörde der vom Finanzamt bloß vermutete Wiederaufnahmsgrund bestätigt, liegt kein neuer Wiederaufnahmsgrund vor. Eine Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ist daher rechtlich nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1924, trug in seinen
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 und 2004 als Grad der
Behinderung "30%+60" ein. Weiters kreuzte er die
Rubriken "Der pauschale Freibetrag für
Diätverpflegung wird beantragt für Magenkrankheit oder andere innere
Erkrankung" sowie "Ich besitze auf
Grund meiner politischen Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 einen
Opferausweis und/oder eine Amtsbescheinigung" an. Unmittelbar
darüber trug er unter Angabe von Datum und Geschäftszahl "LIA für
Wien, NÖ, Bgld" ein.
Das Finanzamt erließ am 15. April 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2003 und am 20. April 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2004 und anerkannte den Freibetrag gemäß
§ 105 EStG.
Im Zuge der Veranlagung 2005 führte das Finanzamt eine
Vorbescheidkontrolle durch. Der auch für dieses Jahr beantragte Freibetrag
nach § 105 EStG wurde im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. März
2006 nicht anerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheiden vom gleichen Tag nahm das Finanzamt das
Verfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und begründete dies damit, dass Tatsachen
neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
In den gleichzeitig neu erlassenen Sachbescheiden für
2003 und 2004 wurde der Freibetrag gemäß
§ 105 EStG mit der
Begründung nicht anerkannt, dass der Bw. keinen Opferausweis besitze,
weswegen die Berücksichtigung eines Freibetrages nicht möglich
sei.
Nachdem der Bw. ursprünglich am 3. April 2006 gegen
die Sachbescheide Berufung erhoben hatte, brachte er am 12. April 2006 eine
Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide ein; diese hat folgenden
Inhalt:
"Die Berufung vom
3.4.2006 ziehe ich mangels Ausführung zurück...
Ich beantrage den
Bescheid bezüglich des Wiederaufnahmeverfahrens des Verfahrens der
Einkommensteuer für 2003 und 2004 zu beheben und dahingehend zu
entscheiden, dass das Verfahren eingestellt werde.
Begründung: Es
sind keine Tatsachen neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, denn diese Tatsachen gingen schon aus den Ihnen
vorliegenden Unterlagen hervor und sind somit nicht neu hervorgekommen und sind
somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 303 (4) BAO nicht
gegeben..."
Das Finanzamt erließ am 8. Mai 2006 abweisende
Berufungsvorentscheidungen und führte begründend aus:
"Die Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Das Neuhervorkommen
von Tatsachen bezieht sich auf den Wissensstand auf Grund der
Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des jeweiligen Verfahrens und des
jeweiligen Veranlagungsjahres. Eine amtswegige Wiederaufnahme ist dann nicht
ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei der ursprünglichen Veranlagung
Ermittlungen unterlassen hat, weil selbst ein Verschulden der
Abgabenbehörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen
Tatsachen und Beweismittel im ursprünglichen Verfahren eine Wiederaufnahme
nicht ausschließt. In ihrer Erklärung L1 für ... wurde der Punkt
"Ich besitze auf Grund meiner politischen Verfolgung in der Zeit von 1938 bis
1945 einen Opferausweis und/oder eine Amtsbescheinigung" angekreuzt. Bei der
Vorkontrolle des Einkommensteuerbescheides 2005 wurde festgestellt, dass kein
Opferausweis und keine Amtsbescheinigung aufgrund politischer Verfolgung
vorliegt. Da neue Tatsachen hervorgekommen sind, erfolgte die Wiederaufnahme des
Verfahrens ... zurecht..."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Der Antrag auf
dahingehende Entscheidung, dass das Wiederaufnahmeverfahren eingestellt werde,
wird wiederholt. Nicht nur im Bescheid erster Instanz sondern auch in der
Berufungsvorentscheidung hat die Behörde rechtfertigende Tatsachen und
Beweismittel dargebracht, die im abgeschlossenem Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, die eine Wiederaufnahme gerechtfertigt hätten. Der
Begründung ist zu entnehmen, dass sich die Abgabenbehörde erster
Instanz auf den neuen Wissensstand als rechtliche Voraussetzung stützt,
welcher bei der Vorkontrolle des Einkommensteuerbescheides 2005 hervorging.
Dabei wurde festgestellt, dass kein Opferausweis und keine Amtsbescheinigung
aufgrund politischer Verfolgung vorliege. Dazu halte ich fest, dass der neue
Wissensstand keine rechtliche Grundlage für die Wiederaufnahme darstellt.
Was die Vorkontrolle des Einkommensteuerbescheides 2005 betrifft, so sind hier
keine neuen Beweismittel hervorgekommen, sondern waren schon vor Bestehen des
Einkommensteuerbescheides aktenkundig und stellen somit die Grundlage für
sein Zustandekommen dar. Diese hat die Behörde möglicherweise
übersehen oder nicht beachtet und sind nicht neu
hervorgekommen."
Nach der Aktenlage wurden vom Finanzamt weder für die
Streitjahre noch für das Jahr 2005 Ermittlungshandlungen getätigt.
Dies wurde dem Referenten von der Sachbearbeiterin bestätigt; sie habe
aufgrund der mit 2003 und 2004 identen Angaben des Bw. in seiner
Steuererklärung 2005 angenommen, dass er über keinen Opferausweis
verfüge, und aufgrunddessen das Verfahren 2003 und 2004
wiederaufgenommen.
Die Berufungsbehörde richtete daraufhin am 21.2.2007
an den Bw. ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Aus
den vorliegenden Akten betreffend die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 ist nicht
ersichtlich, ob Sie über einen Opferausweis (Amtsbescheinigung)
verfügen oder nicht. Auch Ihre Berufung sowie Ihr Vorlageantrag enthalten
hierzu keine eindeutige Aussage.
Sie werden daher
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens um Bekanntgabe
gebeten, ob Sie tatsächlich einen Opferausweis und/oder eine
Amtsbescheinigung besitzen. Falls dies zutrifft, werden Sie weiters ersucht,
eine Ablichtung hiervon zu übermitteln."
In Beantwortung der Anfrage teilte der Bw. mit, dass der
Rechtsgrund der Berufung nicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Opferausweises sei,
"sondern
dass die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben
ist, da keine neu hervorgetretenen Tatsachen vorliegen, die die Wiederaufnahme
zur Voraussetzung hat, sondern dass diese bereits im ordentlichen Verfahren
aktenkundig waren, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde und daher der
Bescheid rechtens bestehen bleibt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
§ 303 Abs. 1 und 4 BAO lauten:
"(1) Dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(4) Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Gem. § 105 EStG ist den Inhabern von
Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ein besonderer Freibetrag von 801 €
jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
2. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Bw.
keine Amtsbescheinigung und auch keinen Opferausweis innehat. Diese Beurteilung
gründet sich auf folgende in freier Beweiswürdigung herangezogene
Umstände:
Bereits im Vorlageantrag vom 30.5.2006 bezieht sich der Bw.
auf die Vorbescheidkontrolle des Jahres 2005, bei der festgestellt worden sei,
dass kein Opferausweis und keine Amtsbescheinigung aufgrund politischer
Verfolgung vorliege. Schon damit wird implizit zugestanden, dass der Bw.
über keine derartige Dokumente verfügt. Auch der
Einkommensteuerbescheid 2005, in dem der Freibetrag nach § 105 EStG nicht
gewährt wurde, ist unangefochten geblieben.
Auch auf das Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 21.2.2007, derartige Unterlagen zu übermitteln, hat der Bw.
nicht reagiert. Er hat vielmehr betont, dass ausschließlich strittig sei,
ob neu hervorgetretene Tatsachen vorliegen, die das Finanzamt zur Wiederaufnahme
des Verfahrens berechtigten.
Somit kann bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass er
weder über eine Amtsbescheinigung noch über einen Opferausweis
verfügt.
3. Rechtliche
Würdigung
Unstrittig ist zunächst, dass als Wiederaufnahmegrund
nur § 303 Abs. 4 iVm Abs.1 lit. b BAO in Betracht kommt.
Wiederaufnahmegründe im Sinn dieser Bestimmung liegen
nur dann vor, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die beim
Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Es
müssen also die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr
abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesen sein (nova reperta). Die
nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande
gekommenen Beweismittel (nova producta) bilden als solche hingegen keine
taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. zB VwGH
31.1.2002, 96/15/0222 mwN). Maßgeblich ist dabei der Wissensstand des
jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres (Ritz, BAO³,
§ 303 Tz 14; VwGH 19.3.2002, 97/14/0034).
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren
der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen
hätte können, die nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassen
werden soll (zB VwGH 21.2.2001, 95/14/0007).
Davon kann im Berufungsfall keine Rede sein; der Umstand,
dass dem Bw. die Begünstigung des § 105 EStG nicht zusteht, obwohl
dies aufgrund seines Geburtsjahres (1924) durchaus möglich gewesen
wäre, war dem Finanzamt nach der gesamten Aktenlage zum Zeitpunkt der
Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt.
Es ist dem Bw. allerdings zuzugestehen, dass das Finanzamt
nur vermutet hat, dass die von ihm herangezogenen neu hervorgekommenen
Tatsachen, nämlich das Nichtbestehen einer Amtsbescheinigung bzw. eines
Opferausweises, gegeben sind, wenn dies auch nach der Aktenlage sehr
wahrscheinlich war. Klarheit hat erst das von der Berufungsbehörde
durchgeführte Beweisverfahren gebracht.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund
nicht vor, so muss die Berufungsbehörde den Wiederaufnahmsbescheid
ersatzlos beheben (VwGH 2.2.2000, 97/13/0199), sie darf nicht neue, vom
Finanzamt bisher nicht herangezogene Gründe für die Wiederaufnahme
"nachschieben" (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014). Im vorliegenden Fall sind bei
den Ermittlungen der Berufungsbehörde allerdings keine neuen Gründe
hervorgekommen, es wurde vielmehr der von Finanzamt angenommene Grund
bestätigt. Somit war auch eine Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides
rechtlich nicht zulässig.
Ist dies aber klargestellt, war nur mehr zu
überprüfen, ob die Ermessensübung iSd § 20 BAO rechtsrichtig
erfolgte. IdR kommt hierbei dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem
der Rechtsbeständigkeit zu; so wird die Wiederaufnahme des Verfahrens v.a.
dann zu unterbleiben haben, wenn die steuerliche Auswirkung bloß
geringfügig ist. Dies ist hier zu verneinen; die Nichtanerkennung des
Freibetrages nach § 105 EStG hat 2003 zu Mehrsteuern von 326,27 €,
2004 von 343,36 €, insgesamt also von 669,63 € geführt. Diese
Beträge sind absolut gesehen nicht mehr als geringfügig anzusehen; sie
betragen überdies 8-9% der Gesamtsteuerleistung des jeweiligen
Veranlagungsjahres.
Da sich somit der vom Finanzamt herangezogene
Wiederaufnahmsgrund als zutreffend erwiesen hat, und auch das Ermessen im Sinne
des Gesetzes ausgeübt wurde, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-W/07
- Stammnummer
- 27456
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF