…mildtätiger Zwecke gegeben sein (vgl. Rz 23 bis 27). Die Förderung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen anderen Rechtsträger stellt keine Förderung kirchlicher Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 38 BAO dar und erfüllt auch nicht das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verfolgung begünstigter Zwecke.
…unterstützen. § 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. (2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten…
…Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein solcher Status kommt der oben angeführten Union und dem angeführten Verein nicht zu. Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Anerkennungsgesetzes sind in Bezug auf…
…Spenden bzw. Kirchenbeiträge geltend gemachten Beträge wurden nicht als Sonderausgaben anerkannt, wobei hinsichtlich des Beitrages an die freie Christengemeinde W in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen wurde, dass als Sonderausgaben nur Beiträge an nach österreichische Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden dürften. Dagegen erhob der…
…die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaft entsprechen. Nach dem zitierten Wortlaut sind somit nur Pflichtbeiträge begünstigt, nicht hingegen Spenden oder andere Zahlungen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2015, § 18 Rz 116). Die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften ist im Gesetz vom 20…
…für die Ausbildung des Personals zu sorgen. Somit sind Kultusgemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet für die Ausbildung zu sorgen. Gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig…
…anerkannte Religionsgesellschaften und Sozialversicherungsträger. 4.3.8 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG 1955 § 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG 1955 betrifft Zuwendungen, die dazu dienen, den durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) entstandenen Schaden zu beseitigen, der nicht…
…Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Art. 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig…
…Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit), Zweckzuwendungen zu in- und ausländischen gemeinnützigen Zwecken, Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Zuwendungen im Wege der Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung nach § 14…
…und vergleichbare Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO dienen; Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (beispielsweise Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Österreichischer Rundfunk, Bundesmuseen) an Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen; Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs…
…nimmt, zählt die Bildung eines (auch) diese Zwecke verfolgenden Vereins zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft. Der Bf. war vor Einführung des IslamG 2015 ein Hilfsverein der IGGÖ. Der Gesetzgeber wollte an dieser Rechtsgrundlage nichts ändern und hat explizit in der Bestimmung des …
…Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt. § 26. (1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter…
…eine Unfallversicherung iHv € 37,80 kommt demnach für das Jahr 2004 nicht in Betracht. 4.2) Aufwendungen für Kirchenbeitrag als Sonderausgabe – E 2004: Nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl I 71/2003 können Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften…
…anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften wurden vom Finanzamt ohne Begründung nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung und begehrte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Sportgeräte, Schutzbekleidung sowie Fachliteratur als Werbungskosten und der Beiträge an gesetzlich anerkannte…
…Befreiung deshalb nicht. Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Der Mitgliedsbeitrag an die "Österr. l Föderation" (Gemeinnütziger Verein) kann daher nicht berücksichtigt…
…aus dem Grund nicht als Ergänzung für die Satzung des beschwerdeführenden Vereins herangezogen werden, weil die Regelung ausschließlich die Kultusgemeinden adressiert. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf § 3 Abs. 3 IslamG zu verweisen, wonach mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der islamischen Religionsgesellschaften und der…
…Gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft" Die Bw. ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, die aufgrund des Anerkennungsgesetzes 1874 eine öffentlich rechtliche Körperschaft ist, sondern eine juristische Personen des privaten Rechtes aufgrund des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes 1998. Da in der obangeführten Befreiungsbestimmung des Erbschaftssteuergesetzes religiöse Bekenntnisgemeinschaften nicht…
…erwähnen religiöse Bekenntnis-gemeinschaften nicht, sondern nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemein-schaften, bzw. 'Vereine', die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erfüllen. Die Bw. kann keine kirchlichen Zwecke verfolgen, da gemäß § 38 BAO damit nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften - und nicht religiöse Bekenntnisgemeinschaften …
…körperlichen und beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien steuerfrei. Die Tatbestandsmerkmale "gemeinnützig, mildtätig und kirchlich" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und geregelt. …
…Turmix seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig. Für das Notebook liege keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Auch die Beiträge an die IGG (Islamische Glaubensgemeinschaft) wurden nicht berücksichtigt, da nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden dürften. In der…