Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2220-W/02
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2220-W/02vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft:
Nach dem Bekenntnisgemeinschaftsgesetz und den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ist die Bw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft iS des Ankerkennungsgesetzes 1874 und kan nicht unter diese Wortfolge subsumiert werden.
2.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft wird idR nicht ausschließlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sein:
Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind primär säkular zu verstehen und fördern die Allgemeinheit ausschließlich in partiellen Bereichen. Religionsgemeinschaften streben die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen an und zeichnen sich durch den hohen Grad an Integration aller Lebensbereiche aus. Die Statuten der Bw. als deklarierte religiöse Bekenntnisgemeinschaft integrieren das gesamte Leben der Mitglieder (zB.: "Die Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen und ihr Leben nach den Grundsätzen der Bibel auszurichten") und sind keinem der in § 35 Abs. 2 BAO aufgezähltem Zwecke ausschließlich iS des § 39 BAO zuordenbar (nach den Statuten kann die Bw. nicht unter die Reihe von zB. Gesangsverein, Theaterverein, Flugambulanz, Pfadfinder, Mütterberatungsstellen, Boxsportverein, Abendschule, Dorfverschönerungsverein, Lawinenschutzverein subsumiert werden und sie kann diese Reihe nicht als Beispiel ergänzen.
Schreiben des §§ 8 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG die Eigenschaften 1.) und 2.) für deren Inanspruchnahme vor, können diese Begünstigungen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gewährt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom
2. Mai 2001 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Herr Rudolf D. schenkte der Bw. am 29. Oktober 1999 einen
Betrag S 100.000,00. Von diesem Betrag setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem angefochtenen Bescheid die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (14%, S 13.790,00)
fest.
Im Berufungsverfahren wurde eingewendet, die Bw. sei eine
inländische juristische Person, die ausschließlich gemeinnützige
Zwecke verfolge, weswegen die sachliche Befreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG für Schenkungen an sie zur
Anwendung käme.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Statuten der Bw.
und in den Bescheid vom 20. Juli 1998 des Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Folgender Sachverhalt wurde
festgestellt:
Die Bw. ist eine Religionsgesellschaft, welche am 17. Juni
1987 den Antrag auf Anerkennung gemäß BGBl. Nr. 68/1874 stellte. Mit
dem obgenannten Bescheid des Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten wurde festgestellt, dass die Bw. gemäß
§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von
religiösen Bekenntnisgemeinschaften BGBl. I 19/1998 mit Wirksamkeit vom 11.
Juli 1998 Rechtspersönlichkeit erworben hat. Sie ist daher berechtigt, sich
als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu
bezeichnen.
Die Statuten der Bw. werden auszugsweise
wiedergegeben:
"Alleinige
Grundlage ihres Glaubens und ihres Gottesdienstes ist die Heilige Schrift, durch
deren Studium eine genaue Erkenntnis des allmächtigen Gottes...erlangt
werden kann....sind Christen und wenden die biblischen Grundsätze auf alle
Bereiche des Lebens an. Sie folgen dem Beispiel des Sohnes Gottes, Jesus
Christus, der durch sein Opfer die Rettung des Menschengeschlechtes bewirkt
hat....
Die
Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen, ein
persönliches Verhältnis zu....Gott, dem Allmächtigen zu
entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen seines Wortes, der Bibel,
auszurichten. Die öffentliche Verkündigung des Königreiches
Gottes und seiner Segnungen für die Erde ist ein wesentliches Mittel zur
Erreichung dieses Zieles....
Jemand wird
Mitglied der Religionsgemeinschaft durch vollständiges Untertauchen in
Wasser durch einen dazu bevollmächtigten Täufer. Zur Taufe wird nur
zugelassen, wer keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört,
die Grundlehren der Bibel studiert hat, im Einklang mit den Lehren der Bibel
lebt und daher von den Ältesten seiner Versammlung zur Taufe zugelassen
wurde....
Alle Mitglieder
haben das Recht, die Abendmahlsfeier und sämtliche anderen
Zusammenkünfte der Versammlung zu besuchen und unentgeltliche Schulung und
Unterweisung durch die vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien
(Theokratische Predigtdienstschule, Bibliothek, etc.) zu empfangen. Die
Gewährung geistlichen Beistandes sowie Hochzeitsansprachen und Beerdigungen
durch ernannte Älteste sind unentgeltlich....Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluss....
Die Leitung der
Religionsgesellschaft in Österreich obliegt dem Vorstand, der aus
mindestens drei Personen besteht....Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die
nicht laut Statut einem anderen Organ der Religionsgesellschaft zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Geistliche und organisatorische Aufsicht über alle Versammlungen und
sonstigen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, der Predigttätigkeit und
Verbreitung der Schriften der Religionsgesellschaft; Behandlung aller Lehr- und
Glaubenspunkte sowie Kontaktpflege zu....in anderen Ländern, um das
Ergebnis der Erforschung der Bibel im Ausland auch den Mitgliedern der
Religionsgesellschaft im Inland zugänglich zu machen und
umgekehrt;....
Der Vorstand
wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren einen oder mehrere
Älteste zu ordentlichen Seelsorgern, welchen insbesondere die geistliche
Aufsicht über das Lehrwerk und die Beratung der Versammlungen hinsichtlich
der Seelsorge, der Lehrfragen sowie der Leistung der Zusammenkünfte der
Versammlungen obliegt.
Die
Religionsgesellschaft gliedert sich in Ortsgruppen, die als Versammlungen
bezeichnet werden und aus den Mitgliedern und Gläubigen ihres begrenzten
örtlichen Gebietes bestehen. Die Versammlungen werden von Ältesten
(Aufsehern) und Dienstamtgehilfen geleitet. Die regelmäßigen
Zusammenkünfte der Versammlungen dienen dem gemeinsamen Gottesdienst, der
christlichen Belehrung und der Schulung für das Verkündigungswerk. Sie
sind frei zugänglich....
Die Finanzierung
erfolgt durch Spenden, Erbschaften, Legate sowie Erträgnisse aus Besitz und
Aufnahme von Darlehen....
Bestehende
Vereine, welche bisher zur Erfüllung religiöser Nebenzwecke gebildet
wurden und nach dem Inhalt ihrer Satzungen dem Ziel der Bw. dienen, werden
über Antrag des Vereinsvorstandes als Vereine der Bw.
anerkannt....Anerkannte Vereine unterstehen der Aufsicht des Vorstandes der
Religionsgesellschaft und genießen die Förderung durch die
Religionsgesellschaft auf geistlichem, organisatorisch administrativen,
rechtlichem und wirtschaftlichem Gebiet...."
Zum Vorhalt der beabsichtigten abweisenden Entscheidung vom
20. November 2001 teilte die Bw. mit, dass es in diesem Fall zwar darum gehe,
dass sie als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft
steuerlich zu begünstigen sei, stimmte aber einer Aussetzung des Verfahrens
zu.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit Bescheid
gemäß
§ 281 BAO vom 15. Jänner 2002 zu der beim
Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2001/16/0369 anhängigen Beschwerde
ausgesetzt. Am 26. Februar 2004 wurde die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Abgabenrechtliche
Grundlagen
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG sind
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und
Geldforderungen an
- inländische juristische Personen, die
ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen,
- an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter
Kirchen oder Religionsgesellschaften, sowie
- an politische Parteien steuerfrei.
Die Tatbestandsmerkmale "gemeinnützig, mildtätig
und kirchlich" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und
geregelt. Unter den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
sind nur (abgesehen von den durch Konkordat oder unmittelbar durch Gesetz
anerkannten Kirchen) die durch das Anerkennungsgesetz RGBl. 68/1874 anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften zu verstehen.
Gemäß
§ 35 BAO sind solche Zwecke
gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert
wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die
Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet
nützt. Dies gilt insbesondere für Förderung der Kunst und
Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder,- Jugend- und
Familienfürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen
behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der
Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der
Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der
Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gemäß
§ 37 BAO sind solche Zwecke
mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind,
hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Gemäß
§ 38 BAO sind solche Zwecke
kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften gefördert werden.
Gemäß
§ 39 BAO liegt eine
ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft,
abgesehen von Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
II.)
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften
II.) 1.) Gesetz über
die Rechtspersönlichkeit von religiösen
Bekenntnisgemeinschaften
Gemäß
§ 1 des Bundesgesetzes über die
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften vom 9.
Jänner 1998, BGBl. I 19/1998 (RRBG) sind religiöse
Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die
gesetzlich nicht anerkannt ist. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben
die Rechtspersönlichkeit durch Antrag beim Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs
Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist
ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit zugestellt
worden ist.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 RRBG 1998 sind
zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche
Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen
Voraussetzungen:
1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch
mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse
Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses
Bundesgesetzes, 2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von
mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der der letzten
Volkszählung, 3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens
für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung
begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke
zählen), 4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft
und Staat, 5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu
den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie
sonstigen Religionsgemeinschaften.
Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen für
Religionsgemeinschaften folgende Möglichkeiten der rechtlichen
Konstituierung:
a.) eine Anerkennung nach dem Gesetz betreffend
Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68/1874 b.) die Eintragung
als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem RRBG 1998 c.) ein
Zusammenschluss nach dem Vereinsgesetz.
Zu a.) Die gesetzliche Anerkennung für Kirchen und
Religionsgemeinschaften impliziert nicht nur die Stellung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts, sie eröffnet auch den Zugang zu
mehreren auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumten Rechtsvorteilen zB
Schulwesen, Personenstandswesen, Arbeitsrecht, Wehr- und Zivildienstregelung und
Abgabenrecht.
Zu b.) § 1 des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes lautet
ausdrücklich, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen
von Anhängern einer Religion sind, die gesetzlich nicht anerkannt sind.
Ziel des RRBG ist, dass damit eine Rechtsgrundlage zum Erwerb der speziellen
Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften
geschaffen wurde, ohne dass gleichzeitig die Stellung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts erworben wird (938 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP). Durch die Eintragung als
religiöse Bekenntnisgemeinschaft oder Zusammenschluss nach dem
Vereinsgesetz können sich Religionsgemeinschaften zu juristische Personen
des privaten Rechts zusammenschließen (Schinkele, Bekenntnisgemeinschaften
und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz, JBl 2002, 505f; Jürgen Noll in
Staat und "Sekten"-staatliche Information und Rechtsschutz, Hg. Mayer,
48ff.).
II.) 2.) Die Erkenntnisse
des Verfassungsgerichtshofes zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften (VfGH
14.3.2003, B 98/99, 10.10. 2003, B 1768/02, 10.10. 2003, B
1408/02)
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in den
Erkenntnissen vom 10.10.2003, welche die Bw. betrafen, bereits mit der Frage der
Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen
Religionsgemeinschaften anhand des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
des Personenstandsgesetzes. Es liegt keine Verletzung der Religionsfreiheit und
des Gleichheitsrechtes durch die Abweisung eines Antrages auf Feststellung der
Ausnahme der entgeltlichen Seelsorgetätigkeit eines philippinischen
Ehepaares für die Bw. vom sachlichen Geltungsbereich des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sowie durch die Versagung der
Eintragung des gemeinsamen Religionsbekenntnisses eines Ehepaares, das keiner
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft, sondern einer
religiösen Bekenntnisgemeinschaft zugehört, vor.
§ 1 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes, mit dem die
Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet geregelt wird, bestimmt,
dass die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Geltungsbereich
dieses Gesetzes wiederum ausgenommen ist. Das Gesetz spricht nicht von
religiösen Bekenntnisgemeinschaften, wie die Bw. eine ist.
"Die
Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften ist durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben.
Mit der Anerkennung erlangt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die im Gesetz
näher beschriebene Stellung, die es ihr erlaubt, an der Gestaltung des
staatlichen öffentlichen Lebens teilzunehmen. Da dieser Status bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allen Kirchen und
Religionsgesellschaften zuerkannt werden kann - und muss, begegnet die
Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Gemeinschaften im
hier gegebenen Zusammenhang als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das seit Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain 1919 allen
Österreichern garantierte Recht, "öffentlich oder privat jede Art
Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben", ist von der gesetzlichen
Anerkennung nicht abhängig und durch deren allfällige Versagung ebenso
wenig berührt wie die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr gleich anderen
Vereinigungen als organisatorische Einheit aufzutreten, ist nunmehr durch einen
dem System des Vereinsrechtes nachgebildeten Erwerb der
Rechtspersönlichkeit nach dem (der Bedeutung und Eigenart der
religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechnung zu tragen suchenden)
Bekenntnisgemeinschaftengesetzes gewährleistet."
Im Erkenntnis vom 14. März 2001, B 98/99, welches
ebenfalls die Bw. betraf, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass gegen
die Festlegung einer zehnjährigen Beobachtungsphase vor der gesetzlichen
Anerkennung von Anhängern eines Religionsbekenntnis als
Religionsgesellschaft im Hinblick auf das Gleichheitsrecht und die
Religionsfreiheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
III.) Für
die Bw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft bestehen keinerlei
abgabenrechtliche Besonderheiten
III.) 1.) §
15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, Merkmal: "Gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft"
Die Bw. ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft, die aufgrund des Anerkennungsgesetzes 1874 eine
öffentlich rechtliche Körperschaft ist, sondern eine juristische
Personen des privaten Rechtes aufgrund des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes
1998. Da in der obangeführten Befreiungsbestimmung des
Erbschaftssteuergesetzes religiöse Bekenntnisgemeinschaften nicht
ausdrücklich genannt sind, kann der Bw. die Begünstigung per se nicht
zukommen.
III.) 2.) §
15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, Merkmal: "inländische juristische Person, die
ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgt"
Nach den Statuten verfolgt die Bw. als
Religionsgesellschaft das Ziel, allen Menschen zu helfen, ein persönliches
Verhältnis zu Gott zu entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen
seines Wortes, der Bibel, auszurichten. Die Mitglieder sind Christen und wenden
die biblischen Grundsätze auf alle Bereiche ihres Lebens an. Alle
Mitglieder haben das Recht, unentgeltlich Schulung und Unterweisung durch die
vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien (Theokratische
Predigtdienstschule, Bibliothek....) zu empfangen.
Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen haben ihren
historischen Ursprung in der Entlastung der staatlichen Einrichtungen, und
weisen darüber hinaus durch die demonstrative Aufzählung der Fall- und
Anwendungsbeispiele auf eine Förderung der Allgemeinheit primär im
säkulären Bereich hin. Während Religionsgesellschaften,
gleichgültig ob als Anerkannte oder als religiöse
Bekenntnisgemeinschaft bezwecken, das gesamte Leben ihrer Mitglieder im Sinne
der Religionsgrundsätze ("Die Mitglieder sind Christen und wenden die
biblischen Grundsätze auf alle Bereiche ihres Lebens an.") umfassend zu
gestalten, ist ein solches lebensumfassendes Konzept bei den gemeinnützigen
Zwecken iSd BAO (Pensionistenklubs, Fußballvereine, Höhlenschutz)
nicht zu ersehen. Die gemeinnützigen Zwecke fördern die Allgemeinheit
in abgegrenzten kleinen, klar definierten Bereichen (Baldauf, Die Förderung
religiöser Zwecke im Sinne des § 35 BAO, FJ, Nr, 4/2002, 126ff). Die
Bw. unterstützt auch nicht nur hilfsbedürftige Personen.
Die Bw. ist nicht kirchlich tätig, da sich § 38
BAO nicht auf das unmittelbare Wirken der Religionsgemeinschaft selbst (die dazu
noch eine gesetzlich anerkannte Religions-gemeinschaft sein muss), sondern auf
deren Unterstützung durch andere Organisationen, die ihr Wirken in den
Dienst der Kirche oder Religionsgemeinschaft stellen, bezieht.
III.) 3.)
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, Zlen
2001/16/0366 bis 0368, 2001/16/0369 (keine ausschließliche
Förderung)
Mit 26. Februar 2004, Zl. 2001/16/0369 wies der
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Vereines, der sein Wirken in den
Dienst der Bw. stellt, als unbegründet ab und verwies auf das Erkenntnis
vom gleichen Tag, Zlen. 2001/16/0366 bis 0368. Das Erkenntnis mit der Zahl
2001/16/0369 befasst sich damit, ob die Begünstigung des linearen
Steuersatzes gemäß
§ 8 Abs. 3 ErbStG zum Tragen kommt. Die
anderen Erkenntnisse haben die "Spendenbegünstigung" gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, ebenfalls in Bezug auf den Verein, der sein
Wirken in den Dienst der Bw. stellt, zum Gegenstand. Die
Entscheidungsgründe werden insoweit auszugsweise wiedergegeben, als sie auf
den Gegenstand der Berufung Bezug haben:
"Was den weiters
geltend gemachten Befreiungsgegenstand des gemeinnützigen Zwecks betrifft,
ist zunächst auf § 41 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung der
Körperschaft die ausschließliche und mittelbare Betätigung
für einen solchen Zweck ausdrücklich vorsehen muss. Dazu hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl 2001/16/0563,
betont, dass die rein formale programmatische Anführung der Begriffe
"religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der Satzung
nicht ausreicht, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass anhand der Z. 1 des
§ 3 der Satzung die Gemeinnützigkeit nicht bejaht werden
kann.
Was die Z. 2
dieser Statutenbestimmung betrifft, ist ein entscheidender Unterschied zu jenen
Statuten, die der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis zu
beurteilen hatte, nicht auszumachen. Genau wie im Fall jenes Erkenntnisses muss
auch hier anhand des § 3 der Satzungen davon ausgegangen werden, dass die
dortigen Aktivitäten in erster Linie der Förderung der Verbreitung
eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung
dienen. Dies erhellt schon aus der Formulierung, Zweck des Vereins sei die
Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur
Erziehung der Allgemeinheit. Insbesondere der im § 3 Z. 2 lit. c getroffene
Verweis auf "wahres" Christentum bringt die Abhebung dieser
Religionsgemeinschaft von anderen Religionsgemeinschaften deutlich zum Ausdruck;
damit, dass "wahres" Christentum gefördert wird, soll letztlich ein
bestimmter Glaube mit dem Schwerpunkt der Missionierung verbreitet
werden.
Es bedarf keiner
Erörterung, ob durch die Förderung des Bibellesens die Allgemeinheit
im Sinne des im § 35 Abs. 2 BAO aufgestellten Kriterienkatalogs
gefördert wird; entscheidend ist vielmehr, dass offenkundig ein bestimmter
Glaube verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in §
35 BAO beschriebenen Zwecks keinesfalls bejaht werden kann. Eine
ausschließlichen Förderung liegt nach § 39 Z. 1 BAO ja nur dann
vor, wenn die Körperschaft von völlig untergeordneten Zwecken
abgesehen, keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgt."
IV.)
Zusammenfassung
§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG räumt inländischen
Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie
juristischen Personen, die ausschließlich gemeinnützig,
mildtätig und kirchlich tätig sind, eine sachliche Befreiung
ein.
IV.) 1.) Eine
religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine gesetzlich anerkannte Kirche
oder Religionsgemeinschaft
Nach der ständigen Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes ist die Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten
und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften durch Art. 15 StGG
verfassungsgesetzlich vorgegeben.
Die Bw. ist seit 11. Juli 1998 eine religiöse
Bekenntnisgemeinschaft und hat damit eine spezielle Rechtspersönlichkeit
erworben. Sie ist nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz keine öffentlich
rechtliche Körperschaft, sondern es kommt ihr lediglich die Position einer
juristischen Person privaten Rechtes zu. Nach dem RRBG und den Erkenntnissen des
Verfassungsgerichtshofes ist die Bw. als Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich
anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und kann nicht unter diese
Wortfolge subsumiert werden, wenn ein Gesetz wie das Erbschaftssteuergesetz
diese Eigenschaft für die Inanspruchnahme von Begünstigungen dies als
Voraussetzung vorschreibt.
IV.) 2.) Eine
religiöse Bekenntnisgemeinschaft wird idR nicht ausschließlich
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sein
Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind primär
säkular zu verstehen und fördern die Allgemeinheit in partiellen
Bereichen, was von der juristischen Person ausschließlich zu verfolgen
ist. Religionsgesellschaften streben die religiöse Sozialisierung des
gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen an und zeichnen sich durch den hohen
Grad an Integration aller Lebensbereiche aus.
Die Statuten der Bw. als deklarierte religiöse
Bekenntnisgemeinschaft integrieren das gesamte Leben der Mitglieder (zB: "Die
Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen und ihr Leben
nach den Grundsätzen der Bibel auszurichten") und sind keinem der in §
35 Abs. 2 BAO aufgezähltem Zwecke ausschließlich zuordenbar (nach den
Statuten kann die Bw. nicht unter die Reihe von zB Gesangsverein, Theaterverein,
Flug-Ambulanz, Pfadfinder, Mütterberatungsstelle, Boxsportverein,
Abendschule, Dorfver-schönerungsverein, Lawinenschutzverein subsumiert
werden und sie kann diese Reihe nicht als weiteres Beispiel
ergänzen).
Da die Bw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft weder
eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, noch eine
inländische juristische Person ist, die ausschließlich ins des
§ 39 BAO gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ins der
BAO verfolgt, kann infolge Fehlens wesentlicher Merkmale die Befreiung des
§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG für Zuwendungen an die Bw. nicht angewendet
werden.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Wien,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AusschließlichkeitgemeinnützigkirchlichmildtätigBekenntnisgemeinschaftgesetzlich anerkannte KircheSchenkungBegünstigungsteuerfrei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2220-W/02
- Stammnummer
- 13718
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF