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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100044/2018

Stellt der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" Berufsausbildung iSv § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100044/2018vom 05.10.2018Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Dass nur die Ausbildung für einen einzigen oder für mehrere eng zusammenhängende Berufe Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wäre, lässt sich dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in keiner Weise entnehmen.
Dass mit einer Ausbildung "private Interessen" verfolgt werden, steht dem Vorliegen einer Berufsausbildung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung kommt es zur Abgrenzung zu nicht durch eine spätere Berufsausübung motivierten Ausbildungen darauf an, ob sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven.
Essentiell für eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, dass die jeweilige Ausbildungsordnung das Ablegen von Prüfungen vorsieht und der Auszubildende auch zu diesen Prüfungen antritt.
Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft nur Jugendliche, also Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 APflG). Demzufolge regelt das Ausbildungspflichtgesetz auch nur jene Ausbildungen, die für Jugendliche typischerweise in Betracht kommen. Die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes betreffend jene Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, sind zur Auslegung des Begriffes "Berufsausbildung" in § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 nicht heranzuziehen. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrifft volljährige Kinder, also Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Für minderjährige Kinder, also Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe unabhängig von einer Berufsausbildung zu leisten.
Die zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher auch nach Inkrafttreten des Ausbildungspflichtgesetzes uneingeschränkt anwendbar. Das Ausbildungspflichtgesetz ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ohne Bedeutung.
Eine Differenzierung in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zwischen einer staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausbildungen und Ausbildungen, die zu den grundrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gehören, würde der Berufsausbildungsfreiheit nach Art. 18 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und dem Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG widersprechen.
Laut ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts übt der Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einen Beruf aus.
Unter "Beruf" wird jede auf Dauer angelegte, der Einkommenserzielung dienende menschliche Betätigung verstanden.
Eine tatsächliche spätere Ausübung des Berufes, zu welchem das Kind i.S.d. § 2 FLAG 1967 ausgebildet wird, fordert § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts muss die Möglichkeit bestehen, dass die Tätigkeit, für die das Kind ausgebildet wird, tatsächlich als Beruf ausgeübt werden kann. Könnte eine Tätigkeit nur ehrenamtlich, also ohne ein Einkommen zu erzielen, ausgeübt werden, läge keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Stadtstraße 33, vom 27.8.2017, Postaufgabe am 2.9.2017, gegen den Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom 9.8.2017, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.589,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.343,20) für den im Jänner 1996 geborenen C B für den Zeitraum Oktober 2015 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 5.913,10, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen: I. Der Rückforderungsbescheid vom 9.8.2017 und die Beschwerdevorentscheidung vom vom 17.10.2017 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision zulässig. Entscheidungsgründe Rückforderungsbescheid Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 9.8.2017 vom Beschwerdeführer (Bf) A B zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.589,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.343,20) für den im Jänner 1996 geborenen C B für den Zeitraum Oktober 2015 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Die Familienbeihilfe für C musste für den Zeitraum 10/2015 - 08/2017 rückgefordert werden, da es sich bei dieser Ausbildung um keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetztes handelt. Im elektronischen Akt legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht folgenden Ausdruck aus einer Internetplattform des damaligen Bundesministeriums für Familien und Jugend vom 17.10.2017 (also nach Bescheiderlassung) zur näheren Begründung des Rückforderungsbescheids vor: Lehrgänge und Kurse an islamischen Vereinen - Keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 Islamische Vereine, welche der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich angehören (UIKZ) sowie weitere islamische Vereine (u.a. „Iman Hatip"), die in Österreich angesiedelt sind, bieten verschiedene Kurse und Lehrgänge zu unterschiedlichen religiösen Themen an (z.B. „privater Ausbildungslehrgang für islamische Theologie"). In Teilnahmebestätigungen wird seitens dieser Vereine mitgeteilt, dass es sich dabei um Ausbildungen für religiöse Tätigkeiten verschiedener Art handelt (islamische SeelsorgerInnen, PredigerInnen, Muezzin). Zum Teil finden sich auch Angaben, dass durch die Teilnahme an diesen religiösen Kursen die Möglichkeit besteht, in Zukunft als ReligionslehrerIn tätig zu sein. Vollziehung betreffend die Familienbeihilfe: Eine rechtliche Prüfung der vorliegenden Unterlagen zu diesen Fällen zeigt, dass von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht ausgegangen werden kann. VwGH verlangt für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 u.a.: • Die Vermittlung der Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/einen bestimmten Beruf, sowie • eine klare Unterscheidung und Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen. • Bestimmend ist nicht nur der Lerninhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und der Rahmen • ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren, • das Vorliegen einer Ausbildungsvorschrift und Prüfungsordnung Folgende Kriterien werden nicht erfüllt: • Eine Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes konkretes Berufsbild ist durch diese „Ausbildungen" nicht gegeben. Diese Kurse dienen der Vertiefung des islamischen Glaubens im Rahmen bereits vorhandener religiöser Interessen. Laut den vorliegenden Unterlagen werden hier allgemeine religiöse Kenntnisse gefördert und vertieft. Mit ein und derselben „Ausbildung" wird undifferenziert gleichzeitig das Wissen für verschiedenste mögliche Tätigkeiten im religiösen Bereich (wie SeelsorgerInnen, Vorbeter, Muezzin, PredigerInnen sowie ReligionslehrerInnen) vermittelt. Diese Kurse zielen nicht darauf ab, eine klar differenzierte abgrenzbare Ausbildung und Qualifikation für einen konkreten Beruf zu erwerben. In diesem Sinne hat der VwGH festgehalten, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, 93/14/0100). • Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen fehlt. Anbieter dieser Kurse sind private religiöse Kulturzentren und religiöse Vereine. Es handelt sich primär um keine zertifizierten Bildungseinrichtungen. Laut der Eigendefinition der UIKZ (siehe Homepage) besteht ihr vordergründiger und primärer Aufgabenbereich in der Verrichtung von religiösen Diensten für die religiösen Bedürfnisse der in Österreich lebenden Muslime. Durch den Besuch der prüfungsgegenständlichen Kurse und Veranstaltungen wird den Mitgliedern dieser Vereine die Möglichkeit geboten, ihren Glauben und die Kenntnisse über ihren Glauben zu vertiefen, der UIKZ spricht ausdrücklich von religiöser Bildungsarbeit, die von seinen Vereinen gegenüber ihren Mitgliedern geleistet wird, nicht jedoch von einer Tätigkeit als Bildungseinrichtung. Durch den Besuch dieser Kurse werden somit vordergründig private, religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen. Laut der VwGH Judikatur, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nur dann vor, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. November 1987,87/13/0135, und vom 23. Oktober 1990,87/14/0031). Genau dieses Kriterium ist bei den vorliegenden Ausbildungen nicht gegeben: Durch Besuch von den Kursen des UIKZ wird laut eigenen Angaben nicht die Befähigung zur Ausübung eines konkreten Berufes erworben, vielmehr zielen die Kurse darauf ab, Personen für eine spätere Tätigkeit innerhalb des Vereins zu gewinnen. • ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren ist nicht vorhanden. Die UIKZ betont, dass sie religiöse Bildungsarbeit für muslimische Kinder und Jugendliche leistet, es finden sich jedoch keine Angebote zu konkreten organisierten Berufsausbildungen. Dementsprechend fehlen auch Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung von Berufsausbildungen. Die UIKZ bildet laut Homepage "Imame" und weibliche „Hodschas" (Theologinnen) selber aus, damit diese für sie selber bzw. für ihre Vereine tätig sind. Auch hier finden sich keine allgemeinen oder speziellen Ausbildungsvorschriften, keine Bestimmungen über eine Prüfungsordnung, keine Bestimmungen über ein Aufnahmeverfahren und Zulassungsverfahren, welche jedoch für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 essentiell sind. • In den Unterlagen sowie auf der Homepage des Trägervereins UIKP finden sich keine Prüfungsordnungen. Es fehlen Bestimmungen über die Anzahl der Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen, die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen. Es finden sich auch keine Informationen über das Lehrpersonal (d.h. keine Personalia über die Lehrenden, keine Lebensläufe, keine Angaben zu der Qualifikation über etwaige Lehrbeauftragte). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen, bei welchen die Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne der oben genannten Ausführungen fehlen, abzuweisen sind. Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Das Finanzamt übermittelte am 31.5.2017 ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe an den Bf, das dieser am 16.6.2017 retournierte. Darin teilte der Bf mit, dass betreffend C kein Einberufungsbefehl vorliege. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vom 27.6.2017 legte der Bf am 17.7.2017 die Bestätigung einer Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt vor, wonach C B bis zum 7.9.2015 ordentlicher Schüler dieser Schule gewesen sei. In einem weiteren Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bf, "eine Bestätigung der Union Islamischer Kulturzentren vorzulegen, aus der ersichtlich wird, wie die Ausbildung gegliedert ist. Wie oft findet der Unterricht statt? Wie viele Stunden sind wöchentlich zu absolvieren? Endet die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung?" Anmeldebestätigung Der Bf legte am 4.8.2017 eine Lehrgangsbestätigung-Anmeldung der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, vom 26.7.2017 vor: Die Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) bestätigt hiermit, dass Herr C B, ..., bei uns als Schüler den „Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" für das Schuljahr 2016/2017 beginnend mit 07.09.2015 voraussichtlich bis Ende Juni 2018 angemeldet hat. Anbei übersenden wir Ihnen den Stundenplan, der Unterricht findet fünf Mal in der Woche statt und 42 Stunden pro Woche. Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Dieser Ausbildungslehrgang ist von der IGGÖ, der staatlich anerkannten Religionsgesellschaft der Muslime in der Republik Österreich, anerkannt. Die UIKZ ist berechtigt durch diesen islamisch Theologischen Ausbildungslehrgang Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen auszubilden. Die Absolventinnen dieses Ausbildungslehrgangs haben das Recht als islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein. Sie wird ein Abschlusszeugnis bekommen. Eine Unterschrift ist auf dem PDF der Bestätigung im Finanzamtsakt nicht ersichtlich. Folgender "Studienplan 'Privater Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'" war beigeschlossen (die Zahlen geben die wöchentliche Stundenzahl an): 1. Semester Arabisch - Einführung I VO 6 Arabisch - Einführung I DE 4 Qur'an I 5 Islam. Religion (llmihal) 2 Islam. Geschichte - Einführung I 2 Qur'an Rezitation I 3 Phonetik I (Taschwid) 2 Islamisches Recht - Einführung I VO (Fiqh) 3 Islamisches Recht - Einführung I UE (Fiqh) 3 Kalligraphie 2 Insgesamt 32 2. Semester Arabisch - Einführung II VO 6 Arabisch - Einführung II UE 4 Qur'an II 5 Islam. Religion (llmihal) 2 Islam. Geschichte - Einführung II 2 Qur'an Rezitation II 3 Phonetik II (Taschwid) 2 Islamisches Recht - Einführung II VO (Fiqh) 2 Islamisches Recht - Einführung II UE (Fiqh) 2 Kalligraphie 2 Insgesamt 30 3. Semester Arabisch Gramatik I VO (Emsile, Bina)' '6 Arabisch Gramatik I UE (Emsile, Bina) 4 Qur'an III 5 Islamische Geschichte I 3 Kalligraphie 3 Exegese der hl. Schrift 2 Islamisches Recht I VO (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3 Islamisches Recht I UE (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3 Phonetik III (Taschwid) 2 Geschichte Sufismus I 2 Qur'an Rezitation III 2 Insgesamt 35 4. Semester Arabisch Gramatik II VO (Maksud, Avvamil) 6 Arabisch Gramatik II UE (Maksud, Avvamil) 4 Qur'an IV 5 Islamische Geschichte II 3 Kaligrafie 3 Exegese der hl. Schrift 2 Iamisches Recht II VO (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3 slamisches Recht II UE (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3 Geschichte des Sufismus II 2 Phonetik IV (Taschwid) 2 Koran Rezitation IV 2 Insgesamt 35 5. Semester Arabisch Gramatik III VO(Kafiye) 5 Arabisch Gramatik III UE (Kafiye) 4 Qur'an V 3 Islamische Geschichte III 3 Islamisches Recht III VO (Fiqh) (Kuduri) 3 Islamisches Recht III UE (Fiqh) (Kuduri) 3 Rethorik l VO (ilmi Meani) 2 Rethorik I UE (ilmi Meani) 2 Methodik der Rechtslehre I VO (Usul Fiqh) 2 Methodik der Rechtslehre l UE (Usul Fiqh) 2 Exegese der hl. Schrift 2 Islamische Thologie I VO (Akaid) 2 Islamische Thologie I UE (Akaid) 2 Grundlagenwissen Logik VO (Ilm el-Mantiq) 2 Grundlagenwissen Logik UE (Ilm el—Mantiq) 2 Geschichte des Sufismus III 2 Osmanistik I 2 Insgesamt 43 6. Semester Arabisch Gramatlk IV V0 (Molla Camii) 6 Arabisch Gramatik IV UE (MollaCamii) 6 Qur'an V 3 Islamische Geschichte III 3 Islamisches Recht IV VO (Fiqh) (Kuduri) 3 Islamisches Recht IV UE (Fiqh) (Kuduri) 3 Rethorik II VO (Belagat) 2 Rethorik II UE (Belagat) 2 Methodik der Rechtslehre II VO (Usul Fiqh) 2 Methodik der Rechtslehre Il UE (Usul Fiqh) 2 Exegese der hl. Schrift 2 Islamische Thologie II VO (Akaid) 2 Islamische Thologie ll UE (Akaid) 2 Geschichte des Sufismus IV 2 Osmanistik II 2 insgesamt 42 7. Semester Islamische Theologie III VO (IIm el-Kelam) 4 Islamische Theologie III UE (IIm el-Kelam) 4 Grundlagenwissen Logik II VO (Ilm- el-Matiq) 4 Gundlagenwissen Logik II UE (Ilm- el-Matiq) 4 Hadisinterpretation I 2 Methoden der Hadisinterpretation VO (Usul Hadis) 3 Methoden der Hadisinterpretation UE (Usul Hadis) 3 Qur'aninterpretation 3 Einführung in die Predigt I 2 Rethorik III VO (Belegat) 2 Rethorik III UE (Belegat) 2 Osmanistik III 3 Religionspädagogik 3 insgesamt 38 8. Semester Methodik der Rechtslehre VO (Usul el Fiqh) 5 Methodik der Rechtslehre UE (Usul el Fiqh) 5 Usul el-Tafsir VO 3 Usul el-Tafsir UE 3 Hadisinterpretation II 2 Exegese der hl. Schrift 2 Einführung in die Predigt II 2 Islamisches Recht V VO (Fiqh) 3 Islamisches Recht V UE (Fiqh) 3 Islamische Theologie VO (Akaid) 3 Islamische Theologie UE (Akaid) 3 Osmanistik IV 2 Religionspädagogik 3 Insgesamt 39 Beschwerde Gegen den Rückforderungsbescheid richtet sich die am 2.9.2017 zur Post gegebene Beschwerde vom 27.8.2017: In ihrem Bescheid wird dargelegt, dass es sich um keine Ausbildung im Sinne des FLAG handelt. Mein Sohn C B besucht derzeit eine Ausbildung als Seelsorger und wird nach seiner Ausbildung als islamischer Seelsorger beruflich tätig sein. Diese Ausbildung wird von der Kultusgemeinde Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (öffentlich rechtliche Körperschaft) angeboten und berechtigt die Absolventen nach § 8 Islamgesetz 2015, nach Artikel 19 Abs (1) und nach Artikel 23 der Verfassung der IGGÖ als islamische Seelsorger zu arbeiten. Ich bitte um Aufhebung des Bescheides da es sich um eine Ausbildung nach dem FLAG § 2 handelt und stehe Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Der VwGH verlangt für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 unter anderem: • Die Vermittlung der Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/ einen bestimmten Beruf, sowie • eine klare Unterscheidung und Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen. • Bestimmend ist nicht nur der Lerninhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und der Rahmen • ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren, • das Vorliegen einer Ausbildungsvorschrift und Prüfungsordnung. Im Fall der Ausbildung Ihres Sohnes C wurden folgende Kriterien nicht erfüllt: • Eine Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes konkretes Berufsbild ist durch diese Ausbildung nicht gegeben. Dieser Kurs dient der Vertiefung des islamischen Glaubens im Rahmen bereits vorhandener religiöser Interessen. Mit ein und derselben Ausbildung wird undifferenziert gleichzeitig das Wissen für verschiedenste mögliche Tätigkeiten im religiösen Bereich (wie Seelsorgerin, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen) vermittelt. Dieser Kurs zielt nicht darauf ab, eine klar differenzierte abgrenzbare Ausbildung und Qualifikation für einen konkreten Beruf zu erwerben. • Eine Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen fehlt ebenfalls. Es handelt sich hierbei um religiöse Bildungsarbeit die von der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) geleistet wird, nicht jedoch um eine Tätigkeit als Bildungseinrichtung. Durch den Besuch dieses Kurses werden in erster Linie private, religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen. • Ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren ist ebenfalls nicht vorhanden. Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung dieser Berufsausbildung fehlen. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es sich bei dem Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handelt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 19.10.2017 zugestellt. Vorlageantrag Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter stellte der Bf mit Telefax vom 13.11.2017 Vorlageantrag. Zum Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ am 9.8.2017 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge (Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag) mit welchem für den Zeitraum Oktober 2015 bis August 2017 für den Sohn des Beschwerdeführers, C B, die bezogenen Beträge zurückgefordert wurden. Der Rückforderungsbescheid wurde von der belangten Behörde, ohne weitere Feststellungen, damit begründet, dass es sich bei der von C B genossenen Berufsausbildung um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle. Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.8.2017 eine Bescheidbeschwerde ein. Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2017 die Bescheidbeschwerde vom 27.8.2017 als unbegründet abgewiesen. Erst im Rahmen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat sich die belangte Behörde mit den rechtlichen Erfordernissen, wann die Familienbeihilfe zusteht, auseinandergesetzt, dies aber ohne sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinanderzusetzen. Ohne weitere Begründung stellt die belangte Behörde die von der Kultusgemeinde Union islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, (in weiterer Folge Kultusgemeinde) angebotene Ausbildung mit einem Kurs gleich. Die Kultusgemeinde sei keine Bildungseinrichtung. Die belangte Behörde stützt ihre Begründung weiters darauf, dass ein nachvollziehbarer und geregelter Ausbildungsverlauf nicht vorhanden sei, auch fehlten Ausbildungsvorschriften. Worauf diese Ansicht gestützt wird geht aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, weshalb sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung, mangels konkreter Feststellungen und entsprechender Begründungen, jedenfalls mangelhaft sind. Die Rechtsansichten der belangten Behörde, dass es sich bei der Ausbildung von C B nicht um eine Berufsauabildung iSd des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle, ist nicht richtig. Seine Anträge begründet der Beschwerdeführer wie folgt: a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27.8.2017 wird als a) bezeichnet. b) Es liegt eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgieichsgesetzes 1967 vor. Unter dem Begriff „Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vergleiche VwGH 23.1.1999, 87/14/0031, und VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Wesentlich ist, ob die Spezialisierung auf ein bestimmtes Berufsbild erfolgt, nicht jedoch die Vorbereitung/eine Schulung auf einem bestimmten Arbeitsplatz. Auch wenn es sich bei der Ausbildung durch die Kultusgemeinde um eine kursmäßige Ausbildung handeln sollte, was aufgrund der Intensität, des Zeitanspruches und der Dauer jedenfalls zu verneinen ist, stellt eine kursmäßige Ausbildung lt. obiger Rechtsprechung jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar. Die Entsprechung der Ausbildung auf ein Berufsbild ist ausreichend. Die Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz ist nicht notwendig, ist aber für einen Anspruch nach dem Famillenlastenausgleichsgesetz 1967 nicht schädlich. Zum Begriff der Berufsausbildung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089 weiters wie folgt ausgeführt: „Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übiigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. das zuletzt angeführte VwGH-Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050)." C B war vor dem Besuch der Ausbildungsveranstaltung nicht berufstätig und beansprucht der Ausbildungslehrgang seine volle und überwiegende Zeit. Die von der RSp geforderten weiteren Voraussetzungen liegen gegenständlich jedenfalls vor. Die Teilnehmer des Ausbildungslehrganges für islamische Theologie erhalten jedenfalls jene Qualifikation, die notwendig ist, um als Seelsorger, Prediger und Vorbeter und Religionsdiener beruflich tätig zu werden. In Anbetracht der 5-jährigen Dauer, des zeitlichen Aufwandes und des Lehrinhaltes ist in quantitativer Hinsicht eine Unterscheidung vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen gegeben. Kein normal denkender Mensch besucht aus rein privaten bzw. religiösen Interessen 5 Jahre lang, 5 Tage in der Woche, 8 Stunden pro Tag, eine Ausbildung ohne eine Berufsabsicht zu verfolgen. Kurse aus privaten Interesse sind grundsätzlich sehr überschaubar, sowohl was den Inhalt als auch den Zeitaufwand betrifft. Ein Besuch des Ausbildungslehrveranstaltung aus rein privaten Interessen liegt gegenständlich nicht vor. Das Berufsbild des Seelsorgers ist in Art. 23 der Verfassung der IGGÖ festgeschrieben. Als Seelsorger werden in diesem Artikel unter anderem der erste Imam, Imame (Vorbeter), Vaez (Prediger) und Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung usw. angeführt. Der von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildungslehrgang bezweckte die Erlangung des Fachwissens, um Tätigkeiten entsprechend diesem Berufsbild nachzugehen. Gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verfassung der IGGÖ wird die Bestellung und Abberufung der Seelsorger von der jeweiligen Kultusgemeinde und der jeweiligen Moscheen Gemeinde besorgt. c) Dass die Ausbildung für einen bestimmten, einzelnen und konkreten Beruf ausgelegt sein muss ist nicht richtig. Das durch die Ausbildung eine Qualifikation für einen bestimmten konkreten Beruf zu erlangen ist, geht weder aus dem Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 noch aus der Rechtsprechung hervor, Die Rechtsprechung geht von einem Berufsbild aus, welches jedenfalls weit zu verstehen ist. Es kann auch nicht das Interesse des Gesetzgebers gewesen sein, dass für jeden einzelnen Beruf eine konkrete, nur auf diese Qualifikation zugeschnittene, Ausbildung zu absolvieren ist. Auch die belangte Behörde gesteht ein, dass mit der Ausbildung das Wissen für verschiedenste religiöse Tätigkeiten (wie Seelsorgerinnen, Vorbeter. Predigerrinnen sowie Religionslehrerinnen) - somit in fachlichem Zusammenhang - vermittelt wird. So wie BWL Studenten nach einer breit aufgestellten Ausbildung nach Beendigung der Ausbildung sich auf bestimmte Bereiche spezialisieren können, so ist auch die Ausbildung im religiösen Bereich nicht anders zu verstehen. Die Tätigkeiten als Seelsorgern, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen bauen qualifikationsmäßig auf dem gleichen Fundament auf. Somit besteht ein gemeinsames Berufsbild. Es ist lebensfremd und rechtswidrig, durch das Verlangen eines konkreten Berufes Ansprüche nach dem Familienlastenausgieichsgesetzes 1967 zu verneinen bzw. zurückzufordern, Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um ein einheitliches Berufsbild handelt, liegt in der Natur der Sache. d) Sehr wohl handelt es sich bei der Kultusgemeinde um eine Bildungseinrichtung. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung stellt konkrete Anforderungen betreffend die Bildungseinrichtungen an welchen der Beruf zu erlernen ist, wenn es um die gegenständlichen Beiträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) geht, auf. Dies mit Ausnahme des Pflichtschulbereiches. Kultusgemeinden haben gemäß Art. 19 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für die Ausbildung des Personals zu sorgen. Somit sind Kultusgemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet für die Ausbildung zu sorgen. Gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitz und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetz unterworfen. Gemäß § 6 Islamgesetz 2015 sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständig Körperschaft öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können Kultusgemeinden zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemäß § 7 Z1 Islamgesetz 2015 obliegen eine Religionsgesellschaft die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen. Somit kommt der IGGÖ subsidiär die Vertretungsbefugnis zu, sofern diese Aufgaben nicht im Wirkungsbereich der Kultusgemeinde liegen. Der Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde ergibt sich aus seinen Statuten. Gemäß § 8 ist angesetzt [wohl: Islamgesetz] 2015 hat sich jede Kultusgemeinde eines dazuzugeben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, den Wirkungsbereich der Kultusgemeinde zu definieren hat. Die Wirkung für den staatlichen Bereich wird durch Genehmigung durch das Bundeskanzleramt erlangt. Mit Bescheid vom 27 und 5. 2017 hat das Bundeskanzleramt die Statuten der Kultusgemeinde genehmigt. Unter anderem zählen gemäß § II. Abs. 2 lit. d der Statuten der Kultusgemeinde die Gründung, Einrichtung und Haltung von gemeindeeigenen Einrichtungen des Bildungswesens (wie Kindergarten, Schulen, Berufs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen) zu deren Aufgaben. Gemäß der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wurde den Kultusgemeinden die Berechtigung eingeräumt, Religionsdiener auszubilden (Artikel 19 der Verfassung der IGGÖ). Die Ausbildung von Religionsdienern (Seelsorgerinnen, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen) sind unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen interne Angelegenheiten der Religionsgesellschaft bzw. der Kuliusgemeinde. In Anbetracht der oben angeführten Judikatur, wonach der Besuch eines Kurses für eine Berufsausbildung idS des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausreicht, und der dargelegten Gesetzeslage müssen Kultusgemeinden, zumal sie auch nach der Verfassung der IGGÖ zur Ausbildung verpflichtet sind und es sich um interne Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft handelt, als „Bildungseinrichtung'' iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden. e) Wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass ein nachvollziehbarbares, geregeltes Ausbildungsverfahren nicht bestehe, ist nicht nachvollziehbar. Es wird davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungsverpflichtung nicht wahrgenommen hat. Der IGGÖ hat das Berufsbild des Seelsorgers im Art. 23 seiner Verfassung umschrieben und seine Aufgaben umrissen. Die Kultusgemeinde hat sich, zwecks Erfüllung dieser Aufgabe und Gestaltung eines nachvollziehbaren und geregelten Ausbildungsverfahrens, ein Curriculum für den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie erteilt. Die von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildung ist jedenfalls nachvollziehbar und unterliegt einer geregelten Ausbildung, welche auch von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Osterreich anerkannt wird. f) Nicht richtig ist, dass Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung dieser Berufsausbildung (Seelsorgerinnen, Vorbeter, Produktpredigerrinnen [wohl: PredigerInnen] sowie Religionslehrerinnen) fehlen. Einleitend darf angemerkt werden, dass die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls widersprüchlich ist. Zum einen geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der von der Kultusgemeinde angebotenen Ausbildung nicht um eine Berufsausbildung handeln soll zum anderen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass für die Absolvierung dieser Berufsausbildung Ausbildungsvorschriften fehlen. Sohin gesteht die belangte Behörde jedenfalls ein, dass es sich bei der Ausbildung um eine Berufsausbildung handelt. Zumal laut dem Verwaltungsgerichtshof Berufe auch in Rahmen von Kursen erlernt werden können, wird ausdrücklich bestritten, dass für einen Anspruch nach dem Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Ausbildungsvorschriften bestehen müssen. Gemäß § 2 Islamgesetz 2015 ordnen und verwalten Islamische Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung genießen islamische Religionsgesellschaften denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lern [wohl: Lehren], Einrichtungen und Gebräuche geregelt genießen diesen Schutz so, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen im Widerspruch stehen. Die Ausbildung von Religionsdienern stellt eine innere Angelegenheit dar und wird die Ausbildung der Kultusgemeinde seitens der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich - als oberste Religionsbehörde nach dem Islamgesetz 2015 - seit Jahrzehnten sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht gewürdigt. Somit ist der Ausbildungslehrgang als Berufsausbildung gesetzlich anerkannt, da die Ausbildung von „Religionsdienern" eine interne Angelegenheit der Religionsgesellschaften sind. Auch wenn Ausbildungsvorschriften fehlen sollten, so kann dies nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen, zumal die Erlassung von Ausbildungsvorschriften im gegenständlichen Fall - entsprechend den Ausführungen zu Punkt e) - den Religionsgesellschaften bzw. der Kultusgemeinde obliegt. Die Kultusgemeinde hat sich jedenfalls durch ein sehr ausführliches Curriculum entsprechende Ausbildungsvorschriften gegeben. Insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen liegt jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Zum Beweis dafür, dass die von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildung eine Berufsausbildung für religiöse Tätigkeiten darstellt, wird höflich gestellt der Antag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO und der Einvernahmen von informierten Vertretern der 1. Union Islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, p.A. Pelzgasse 9, 1150 Wien und 2. Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, p.A. Bernhardgasse 5, 1070 Wien g) Weder das Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 noch die Rechtsprechung verlangen, dass der erlernte Beruf zur „allgemeinen Tätigkeit" berechtigt. Die Teilnehmer des Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie erlernen einen Beruf, mit welchem sie auch allgemein tätig sein können. Es gibt rechtlich keine Hindernisse, dass nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungslehrganges die Teilnehmer in anderen Kultusgemeinden, Moscheenverbänden und in entsprechenden Funktionen der Glaubensgemeinschaft den erlernten Beruf ausüben. Tatsächlich ist es so, dass die von der Kultusgemeinde ausgebildeten Personen entsprechend ihrem Berufsbild in anderen Kultusgemeinden, Moscheen, Sozialeinrichtungen (Gefängnisse, Krankenhäuser, Altersheime) eingesetzt werden und aufgrund des erlernten Berufes für die Allgemeinheit nützliche und dem Berufsbild entsprechende Leistungen erbringen. Weiters darf festgehalten werden, dass die von der Kultusgemeinde ausgebildeten Personen - aufgrund der Berufsausbildung im Ausbildungslehrgang- für den Islamischen Religionsunterricht in Pflichtschulen eingesetzt werden. Die erteilte Ausbildung wird auch vom AMS als Beruf anerkannt. Das AMS versucht Absolventen des gegenständlichen Ausbildungslehrganges als „Seelsorger" zu vermitteln. Zum Beweis dieses Umstandes kann jedenfalls die Einvernahmen einer größeren Zahl von Personen beantragt werden. Dies wird aber ausdrücklich vorbehalten, zumal davon ausgegangen wird, dass die informierten Vertreter der Kultusgemeinde und der informierte Vertreter der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich diesbezügliche Aussagen tätigen können, weshalb diese Zeugen auch zu diesem Beweisthema beantragt werden. h) Mit Bescheid vom 9.10.2017 wird ein Gesamtbetrag von € 5.913,10 zurückgefordert. Die sofortige teilweise oder die sofortige volle Entrichtung dieses Betrages wäre für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden und ist die Einbringlichkeit der Abgaben doch den beantragten Aufschub nicht gefährdet. Der Beschwerdeführer hat neben Unterhaltspflichten Kreditverbindlichkeiten zu tilgen, dies für das Eigenheim, weshalb höflich um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird. II. Aufgrund obigen Ausführungen wiederholt und konkretisiert der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den genannten Bescheid binnen offener Frist seine Bescheidbeschwerde und stellt die Anträge das Bundesfinanzgericht möge 1. gemäß § 212 a BAO der Bescheidbeschwerde und dem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zu erkennen 2. den Bescheid vom 9.8.2017 und die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2017 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 279 BAO ersatzlos aufheben III. Zum Beweis des bisher vorgebrachten werden gelegt nachstehende URKUNDEN: ./1 Lehrgangsbestätigung vom 28. 9. 2017 ./2 Lehrgangsbestätigung vom 26 7. 2017 ./3 Lehrgangsbestätigung vom 14.6.2017 ./4 Curriculum des „Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie" ./5 Abschlusszeugnis 2017 ./6 Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg ./7 Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 27.5.2016 ./5 Statuten der Kultusgemeinde UIKZ ./9 Verfassung der IGGÖ Die angeführten Urkunden waren angeschlossen: Lehrgangsbestätigung vom 28.9.2015 Als Beilage ./1 wurde eine Lehrgangsbestätigung vom 28.9.2015 der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich vorgelegt: Die Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) bestätigt hiermit, dass Herr C B, ... bei uns als Schüler den „Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" für das Schuljahr 2015/2016 beginnend mit 07.09.2015 voraussichtlich bis Ende Juni 2020 regelmäßig teilnimmt. Dieser Ausbildungslehrgang ist von der IGGIÖ, der staatlich anerkannten Religionsgesellschaft der Muslime in der Republik Österreich, anerkannt. Die UIKZ ist berechtigt durch diesen islamisch Theologischen Ausbildungslehrgang Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen auszubilden. Die Absolventinnen dieses Ausbildungslehrgangs haben das Recht als islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein. Eine Unterschrift ist auf dem PDF der Bestätigung im Finanzamtsakt nicht ersichtlich. Lehrgangsbestätigung vom 26.7.2017 Als Beilage ./2 wurde die oben wiedergegebene "Lehrgangsbestätigung-Anmeldung" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, vom 26.7.2017 ("für das Schuljahr 2016/2017 beginnend mit 07.09.2015 voraussichtlich bis Ende Juni 2018") vorgelegt. Lehrgangsbestätigung vom 14.6.2017 Als Beilage ./3 wurde eine inhaltlich mit Beilage ./1 mit der Maßgabe übereinstimmende Bestätigung vom 14.6.2017 vorgelegt, dass sie das Schuljahr 2016/2017 betrifft ("für das Schuljahr 2016/2017 beginnend mit 07.09.2015 voraussichtlich bis Ende Juni 2018"). Eine Unterschrift ist auf dem PDF der Bestätigung im Finanzamtsakt nicht ersichtlich. Curriculum des „Ausbildungslehrgangs für Islamische Theologie" Als Beilage ./4 wurde das "Curriculum 'Ausbildungslehrgang für ISLAMISCHE THEOLOGIE'" der Kultusgemeinden Union Islamischer Kulturzentren in Österreich, Bündnis Islamischer Kulturzentren in Österreich, Organisation Islamischer Kulturzentren in Österreich, Vereinigung Islamischer Kulturzentren in Österreich, Verband Islamischer Kulturzentren in Österreich" aus 2017 mit folgendem Inhalt vorgelegt: Präambel 3 § 1 Ziel des Ausbildungslehrganges 3 § 2 Dauer und Umfang 4 § 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 4 § 3.1 Sonstige Voraussetzungen für den Vertiefungslehrgang 4 §4 Abschluss 4 § 5 Berufsmöglichkeiten bzw. Berufsbezeichnung / Tätigkeitsfelder 5 § 6 Aufbau der Module 5 § 6.1 Der Vorbereitungslehrgang 5 § 61 Der Aufbaulehrgang 6 § 6.3 Vertiefungslehrgang 7 § 6.4 Praxis 7 § 7 Lehrplan 8 § 7.1 Vorbereitungslehrgang 8 § 7.2 Aufbaulehrgang 9 § 7.3 Vertiefungslehrgang 12 § 8 Gesamter Stundenplan 14 § 9 Prüfungsmodalitäten, Benotungssystem bzw. Bewertungssystem 19 § 10 Kommissionelle Prüfung - Voraussetzungen 33 § 12 Einteilung der Lehrveranstaltungen 33 In § 1 werden die Ziele des Ausbildungslehrganges wie folgt beschrieben: Der Ausbildungslehrgang für "Islamische Theologie" befähigt die Teilnehmer: - als deutschsprachige Seelsorger, Vorbeter, Prediger und Religionsdiener in den Moscheen und Gebetsstätten die Jeweiligen Bevölkerungsteile zu betreuen. - das theoretische Fachwissen im gesellschaftlichen Kontext zu reflektieren. - ein vertieftes Fachwissen zum sunnitisch-islamischen Glauben zu erlernen - als beratende Schnittstellen zwischen Islam und Gesellschaft in den Moscheen zu agieren. - ein fundiertes Wissen zu speziflschen Hauptquellen wie Koran und Sunna zu erworben - sich fundiertes Wissen über die Lehre der vier sunnitischen Rechtsschulen mit Schwerpunkt der hannafitischen Rechtsschule anzueignen. Der Lehrgang dauert nach § 2 in der Regel 5 Jahre (10 Semester) und gliedert sich in den zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang (allgemeine Grundkenntnisse des islamischen Glaubens und Einführung in die allgemeinen gesellschaftlichen Werte), den viersemestrigen Aufbaulehrgang (umfangreiche Kenntnisse der islamischen Religion nach der sunnitischen Lehre sowie Fachkenntnisse, um die seelsorgerischen Tätigkeiten auszuüben) und in den viersemestrigen Vertiefungslehrgang mit Praktikumszeiten (besondere Schwerpunkte der sunnitischen Glaubenslehre und der hanafitischen Rechtsschule sowie gesellschaftliche Werte). Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen sind Aufnahmeprüfung mit Eignungsgespräch, Pflichtschulabschluss, Bekenntnis zum Islam sowie Zugehörigkeit zu einer der vier sunnitischen Rechtsschulen (Hanafiten, Schafiten, Malikiten, Hanbaliten). Der Abschluss des Vertiefungslehrgangs für "Islamische Theologie" berechtigt gemäß § 4 den Teilnehmer als Seelsorger gem. Artikel 23 Verfassung der IGGÖ in den Einrichtungen der Kultusgemeinden tätig zu werden. § 5 lautet: Durch den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungslehrgangs können die Teilnehmer gemäß Artikel 19 Abs. (1) der Verfassung der IGGÖ und gemäß § 1 Abs (2) Statuten der Kultusgemeinde in islamischen Einrichtungen als Seelsorger, Vorbeter, Muezzin, Prediger und Religionsdiener, agieren. Weiteres können die Absolventen die Betreuung von Moscheebesuchern in islamischen Angelegenheiten vornehmen. Hauptaugenmerk ist es den seelischen und sozialen Bedürfnissen der Muslime zu entsprechen. Ihr Aufgabenbereich umfasst unter anderem die Punkte nach Artikel 23 Abs. (3) der Verfassung der IGGÖ. Der Absolvent soll neben dem theoretischen Wissen jene Fähigkeiten aneignen, um das Erlernte in der Praxis im Sinne der Muslime und der Allgemeingesellschaft einzusetzen. Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs für „Islamische Theologie" können die Absolventen in islamisch-theologischen Tätigkeitsfeldern Dienste ausüben und eingesetzt werden. § 6 beschreibt die einzelnen Module näher. Nach positiver Absolvierung des Ausbildungslehrganges werden gemäß § 6 die Absolventen Praktikantenstellen zugewiesen. Die Praktikumszeit kann sich zwischen einem und zwei Jahren erstrecken. § 7 enthält den Lehrplan in Form von Überschriften (z.B. "Recht", "Pädagogik und Prävention") und die Fächeraufteilung samt näheren Ausführungen zu den Lehrzielen, § 8 den "Gesamten Stundenplan" mit Stundenzahlen je Fach und Semester (für "1. S." bis "8. S.") ohne Gliederung in Vorbereitungslehrgang, Aufbaulehrgang und Vertiefungslehrgang, § 9 Details zu den einzelnen Fächern. Der Fächerkanon sowie die Stundenanzahl je Fach und Semester sind nicht mit den Fächern und Semesterwochenstunden laut dem am 4.8.2017 vom Bf vorgelegten Studienplan für den Privaten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie ident, sondern weichen in Details ab. Gemäß § 10 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen. Die Diplomprüfung ist in Form einer kommissionellen Gesamtprüfung vor einem aus vier Personen bestehenden Prüfungssenat abzulegen, wobei zwei Prüfer dem Lehrgang angehören und zwei Prüfer von der zuständigen Kultusgemeinde zugeteilt werden. Die Lehrveranstaltungen werden in § 12 näher umschrieben und in Vorlesungen mit Übungscharkter, Übungen, Seminare und Exkursionen eingeteilt. Abschlusszeugnis 2017 Laut als Beilage ./5 vorgelegtem Abschlusszeugnis des Privaten Ausbildungsganges für Islamische Theologie vom 30.6.2017 hat der im Mai 1997 geborene F G (das ist eine nicht verfahrensgegenständliche Person) in allen Prüfungsfächern des 8. Semesters entweder die Note "sehr gut" oder "gut" erhalten. Das Zeugnis enthält folgenden Hinweis: Der Teilnehmer hat den Lehrgang positiv abgeschlossen. Der Absolvent dieses Ausbiidungslehrgangs hat das Recht als islamischer Seelsorger, Prediger in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein. Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg Der Arbeitsmarkservice Salzburg schloss im Oktober 2017 mit D E (eine nicht verfahrensgegenständliche Person) eine Betreuungsvereinbarung ab. Das AMS unterstütze diesen bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Seelsorger (Näheres ist nicht angegeben). Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 27.5.2016 Mit Bescheid vom 27.5.2016 an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich genehmigte das Bundeskanzleramt gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, BGBl. I Nr. 39/2015, die Statuten der „Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich Teil der IGGÖ (UIKZ)". Statuten der Kultusgemeinde UIKZ Laut Statut der "Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich Teil der IGGÖ" ist diese "Teil der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (in weiterer Folge IGGÖ), die zugleich selbstständige Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Die Kultusgemeinde hat für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen, sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen." (§ I Abs. 2 Statut UIKZ). Zu den ideelen Mitteln gemäß § II Abs. 2 Statut UIKZ gehören u.a.: d) Gründung, Einrichtung und Haltung von gemeindeeigenen Einrichtungen des Bildungswesens (wie Kindergarten, Schule, Berufs- und Erwachsenenbildungseinrichtung) m) Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Einrichtung von Bibliotheken mit thematischem Bezug zum Islam t) Ausbildung von Seelsorgern (Art 23 der Verfassung der IGGÖ) dd) Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten muslimischen Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Seminaren, Kursen und Schulungen sowie durch Vergabe von Stipendien. Mitglieder der der Kultusgemeinde sind gemäß § III "ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft, alle Muslime, welche ihren Beitritt zur Kultusgemeinde gegenüber der Kultusgemeinde bzw. ihren Einrichtungen persönlich bzw. durch ihren gesetzlichen Vertreter erklären bzw. erklärt haben, und deren Aufnahme von dem Kultusvorstand bestätigt worden ist." Dem Kultusvorstand kommt nach § XIV Abs. 2 lit. b die "Bestellung und Abberufung vom Personal, Geistlichen und Seelsorgern der Kultusgemeinde und deren Einrichtungen" zu. § XVIII. (Bildungsrat) lautet: Bildungsrat § XVIII. (1) Der Bildungsrat ist das Hauptgremium für Bildungsangelegenhelten der Kultusgemeinde. Der Bildungsrat setzt sich aus fünf Gelehrten zusammen. Der Bildungsrat wird von der Generalversammlung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt. (2) Der Bildungsrat bestimmt unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden. (3) Aufgaben des Bildungsrates: a) Ausarbeitung des internen Ausbildungslehrplanes für die Ausbildung des erforderlichen religiösen Personals b) Leitung und Beaufsichtigung der religiösen Ausbildungstätigkeiten der Kultusgemeinde und Ihrer Einrichtungen c) Abnahme der Prüfungen in islamisch-theologischen Bereichen d) Feststellung und Bestätigung der Gleichwertigkeit der religiösen Ausbildung inländischer und ausländischer Einrichtungen e) Ausstellung von Zeugnissen der Ausbildungslehrgänge der Kultusgemeinde und deren Einrichtungen und Bestätigungen f) Erlässt Entscheidungen über religiöse Angelegenheiten, Gottesdienstlehre und Morallehre g) Kontrolle der Tätigkeiten der Seelsorger (gem. Verfassung der IGGÖ) (4) Um als Seelsorger in einer der Einrichtung der Kultusgemeinde durch den Kultusvorstand berufen zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Absolvierung des Ausbildungslehrganges der Kultusgemeinde, b) Angehörigkeit zu einer sunnitisch islamischen Rechtsschule. c) Positives Aufnahmegespräch durch den Bildungsrat. d) Zustimmung und Teilung der Werte der Kultusgemeinde Verfassung der IGGÖ (auch IGGiÖ oder IGGIÖ) Aus der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (siehe auch http://www.derislam.at/iggo/quellen/Verfassung/Verfassung%20der%20IGG%C3%96%20-%20Genehmigt%20am%2026.6.2016.pdf): Artikel 1.(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß dem Islamgesetz 2015 idF BGBl. I Nr. 39/2015 iVm der Verdnung BGBl II 76/2015 betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen "IGGÖ" auf. Gemäß Art. 2 Abs. 2 zählen zu den Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich: 4. Islamische Erziehung und Ausbildung sowie die Schaffung dafür notwendiger Einrichtungen wie Erziehungsanstalten aller Art; Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Theologen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern und Religionsdienerinnen und Religionsdienern.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100044/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100044.2018
Stammnummer
121067
Gültig
05.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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